Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1730/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Dieses hat die Anträge des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Schuljahr 1999/2000 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Aufnahme in die R. -H. -Schule am Unterricht einer Klasse 7 dieser Schule teilnehmen zu lassen, und ihm, dem Antragsteller, für diesen Antrag gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung - ZPO - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,
4wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne von § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zu Recht abgelehnt.
5Der Antragsteller macht geltend, daß der gemäß § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung - ASchO - als Schulleiter für die Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers in die Schule zuständige Antragsgegner ihn in sein Gymnasium hätte aufnehmen müssen, weil seine Schulleistungen in beiden Halbjahren der Klasse 6 der von ihm besuchten Gesamtschule überwiegend mit "sehr gut" bzw. "gut", insbesondere im Fach Deutsch zweimal mit "gut", bewertet worden seien, und weil deshalb der Entscheidung der Gesamtschule, nach der wegen deutlicher Defizite im sprachlichen Bereich allenfalls die Realschule die für ihn geeignete Schule sei, keine Bedeutung für die Entscheidung des Antragsgegners zukomme. Diese Auffassung des Antragstellers ist unzutreffend.
6Das durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung - LV - und Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes - GG - vermittelte Recht des Antragstellers als Schüler auf Erziehung und Bildung schließt zwar ebenso wie das durch die Verfassung gewährleistete Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Sohnes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und dabei insbesondere das Recht ein, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 6. August 1998 - 19 B 1445/98 -, mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats.
8Diese verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit gilt aber nicht unbegrenzt. Im Rahmen der sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Befugnisse des Staates, das Schulsystem zu bestimmen, kann insbesondere die Aufnahme des Kindes in die verschiedenen Bildungswege (hier: Wechsel von einer Gesamtschule zum Gymnasium) an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden, deren Festsetzung im einzelnen Sache der Länder ist.
9Vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 (184 f.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1957 - II C 105.56 -, BVerwGE 5, 153 (156 f.).
10Allerdings verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen.
11Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, a.a.O. (192 f.), sowie Beschluß vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 (417 f.), und vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 (78 ff.).
12Diesem Erfordernis entsprechend hat der nordrhein- westfälische Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 2 des Schulordnungsgesetzes - SchOG - bestimmt, daß der Bildungsgang sowohl vom Willen der Erziehungsberechtigten als auch von den Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes abhängt. Darüberhinaus hat er in § 26 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - den Kultusminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen, die u. a. Regelungen über die Aufnahmevoraussetzungen enthalten. Hiervon hat die für das Schul- und Bildungswesen zuständige Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung durch Erlaß der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I - AO-S I - vom 21. Oktober 1998 (GVBl. NW S. 632) Gebrauch gemacht, die mit den hier einschlägigen Vorschriften für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 8 am 1. August 1999 in Kraft getreten ist (§ 34 Satz 2 AO- S I). Nach § 4 AO-S I setzt die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I grundsätzlich (nur) ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule voraus. Der auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Klasse 9 mögliche spätere Wechsel der Schulform sowie der Verbleib in der Schule der gewählten Schulform am Ende der Erprobungsstufe hängen jedoch von einer Entscheidung der Versetzungskonferenz über die Eignung der Schülerin oder des Schülers für einen Wechsel in die gewünschte Schulform bzw. für einen Verbleib in der besuchten Schulform ab (vgl. §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 2 AO-S I).
13Für den vom Antragsteller nach Abschluß der Klasse 6 gewünschten Schulformwechsel von der Gesamtschule zum Gymnasium trifft gemäß § 5 Abs. 1 AO-S I die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der Versetzungskonferenz der abgebenden Schule die Entscheidung über die Eignung für einen Wechsel in die gewünschte Schulform, wobei gemäß § 5 Abs. 2 AO-S I Voraussetzung für einen Wechsel zum Gymnasium ist, daß aufgrund des bisherigen Leistungsbildes eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Ausweislich des Schreibens des Schulleiters der abgebenden Schule vom 11. August 1999 an die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers hat die Zeugniskonferenz der vom Antragsteller besuchten Klasse, womit die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der Versetzungskonferenz im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-S I gemeint sein dürfte, am 9. Juni 1999 über den gewünschten Wechsel der Schulform beraten und wegen einer Beeinträchtigung des Gesamtleistungsbildes durch deutliche Defizite im sprachlichen Bereich einstimmig die Realschule, nicht aber das Gymnasium als geeignete Schulform empfohlen. An die hierin liegende Entscheidung über die Eignung für einen Wechsel in die gewünschte Schulform im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-S I ist der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Aufnahme des Schülers nach § 5 Abs. 2 ASchO gebunden. Das ihm als Schulleiter der gewünschten aufnehmenden Schule grundsätzlich nach § 5 Abs. 2 ASchO eröffnete Ermessen wird eingeschränkt durch § 6 Abs. 1 ASchO, wonach ein Schüler, der die Schule wechselt, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen wird, die seinem bisherigen Bildungsgang und seinem Zeugnis entsprechen, und darüberhinaus durch § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 3 ASchO, wonach besondere Aufnahmevoraussetzungen für einzelne Schulformen in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden können. Die in § 5 Abs. 1 AO-S I vorgesehene Eignungsentscheidung der abgebenden Schule und die in § 5 Abs. 2 Satz 1 AO-S I normierte Voraussetzung für einen Wechsel sind Aufnahmevoraussetzungen in diesem Sinn. Eine Überprüfung dieser ausdrücklich der abgebenden Schule zugewiesenen Entscheidung auf ihre Richtigkeit durch den Schulleiter der gewünschten aufnehmenden Schule ist nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift nicht vorgesehen und findet deshalb auch nicht inzidenter in einem gegen diesen Schulleiter gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren statt. Einer entsprechenden Auslegung steht entgegen, daß etwaige ergänzende Prüfungen durch den Schulleiter der gewünschten aufnehmenden Schule nicht vorgesehen sind und ihm deshalb als Beurteilungsgrundlage allein die Zeugnisse zur Verfügung stehen. Die in einer Schulform gegebenen Noten allein sind aber nicht hinreichend aussagekräftig für die Frage, ob aufgrund des bisherigen Leistungsbildes eine erfolgreiche Mitarbeit des Schülers in einer gewünschten anderen Schulform erwartet werden kann. Denn die Bewertung von Schülerleistungen knüpft auch an die besonderen Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulform an.
14Vgl. Pöttgen, Jehkul, Zaun, Kommentar zur Allgemeinen Schulordnung, 16. Aufl. 1997, § 25 Rdnr. 1 (S. 142).
15Dies folgt aus den für alle Schulformen geltenden Regelungen in §§ 21, 25 ASchO, nach denen bei der Bewertung von Schülerleistungen u. a. der Eigenart der Schulform Rechnung zu tragen ist und die Erteilung der Noten von "ungenügend" bis "sehr gut" davon abhängt, ob die Leistung des Schülers den Anforderungen entspricht. Daß die AO-S I von besonderen schulformspezifischen Eignungsvoraussetzungen und Leistungsanforderungen ausgeht, ergibt sich nicht nur aus § 5 Abs. 1 und 2 AO-S I, die für einen Schulformwechsel nicht die Versetzungsentscheidung ausreichen lassen, sondern auch aus § 13 AO-S I, wonach am Ende der Erprobungsstufe nicht nur über die Versetzung in die Klasse 7, sondern z. B. bei einem nicht versetzten Schüler auch über die Eignung für die besuchte Schulform zu entscheiden ist. Wenn die Leistung den Anforderungen einer Schulform voll entspricht und deshalb die Note "gut" erteilt wird (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 2 ASchO), so bedeutet dies folglich nicht zwangsläufig, daß die Leistung des Schülers auch den in einer anderen Schulform gestellten Anforderungen im ganzen noch entsprechen und deshalb zumindest mit der Note "ausreichend" ( vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 4 ASchO) bewertet werden wird. Ein derart starkes Auseinanderfallen der Leistungsbewertung und der Eignungsentscheidung dürfte allerdings nur selten vorkommen.
16Der Antragsteller kann nach alledem die von ihm gewünschte Aufnahme in ein Gymnasium nur dadurch erreichen, daß er in einem Verfahren gegen die abgebende Schule einen Anspruch auf die von ihm gewünschte Eignungsentscheidung geltend macht.
17Vgl. ebenso OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1994 - 19 B 2468/93 - zu der für bestimmte Fälle der Aufnahme in eine weiterführende Schule vorgesehenen Eignungsentscheidung nach einem zentral stattfindenden Probeunterricht gemäß § 14 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 30. Mai 1979, GVBl. NW. S. 465, aufgehoben durch Art. 1 Nr. 13 der Änderungsverordnung vom 13 November 1996, GVBl. S. 476.
18Die Entscheidung der abgebenden Schule ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, d.h. die Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls, nämlich der Eignung eines bestimmten Schülers, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich des Schulrechts; sie ist auch auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, weil sie für den Schüler Voraussetzung für die Geltendmachung eines Aufnahmeanspruchs gegenüber dem Schulleiter einer anderen Schule ist. Daß das Schreiben vom 11. August 1999 nicht die äußere Form eines Verwaltungsakts aufweist, insbesondere auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält, steht der Einordnung als Verwaltungsakt nicht entgegen, da aus diesem Schreiben hinreichend deutlich hervorgeht, daß die zuständige Versetzungskonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten des Antragstellers abschließend über dessen Eignung entschieden hat. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung hat allerdings zur Folge, daß dem Antragsteller die Einlegung eines Widerspruchs noch möglich ist. Nur ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, daß gemäß § 39 VwVfG ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen ist, d.h. dem Adressaten die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die von der Gesamtschule angegebene Begründung, daß das Gesamtleistungsbild des Antragstellers durch deutliche Defizite im sprachlichen Bereich beeinträchtigt sei, mag zwar - was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - diesen Anforderungen gerade noch genügen. Eine derart allgemein gehaltene Formulierung ist aber - auch wenn sie der Relativität der schulformbezogenen Benotung seiner an der Gesamtschule mit "gut" oder "sehr gut" bewerteten schulischen Leistungen deutlich macht - nicht ohne weiteres geeignet, dem Antragsteller die Wahrung seiner Rechte zu erleichtern.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
20Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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