Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 E 91/98

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Kostenansatz vom 18. März 1997 wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.


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