Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 E 91/98
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Kostenansatz vom 18. März 1997 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
3Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 18. März 1997 nicht abgeholfen. In den Kostenansatz sind nämlich zu Unrecht Gerichtskosten eingestellt worden, obwohl das dem Kostenansatz zugrundeliegende Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (6 K 8583/95) gerichtskostenfrei war.
4Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, der gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG hier entsprechend anwendbar ist. Zwar war vorliegend für die Streitigkeit über die beanspruchte Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG nicht das gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 8 StrRehaG für Rehabilitierungsentscheidungen im Regelfall zuständige Landgericht zur Entscheidung berufen, sondern gemäß § 25 Abs. 2 Satz 5 StrRehaG das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Aufgrund der in § 25 Abs. 2 Satz 5 StrRehaG normierten (Sonder-)Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte enfällt jedoch nicht die Gerichtskostenfreiheit gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 1 StrRehaG. Daß mit der Zuständigkeitsverlagerung auf die Verwaltungsgerichte darüberhinaus auch die in § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 des Gesetzes entfallen sollte, läßt sich weder aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 StrRehaG noch aus der systematischen Stellung dieser Regelung in Abs. 1 der Vorschrift noch aus dem Zweck der Regelung entnehmen. Die Kostenfreiheit hat der Gesetzgeber vielmehr aus grundsätzlichen Erwägungen in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz eingeführt. Gerade im Interesse der Betroffenen sollte das Rehabilitierungsverfahren kostengünstig gestaltet werden.
5Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. November 1991, BT-Drucks. 12/1608, S. 14 und 23.
6Die Übertragung der Zuständigkeit für Streitigkeiten mit Beteiligung eines bestimmten Personenkreises gemäß § 25 Abs. 2 StrRelaG auf die Verwaltungsgerichte, die erst im Anschluß an die Vorlage des Gesetzesentwurfes auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz aufgenommen worden ist, erfolgte allein, um diesem Personenkreis den Zugang zu einem örtlich naheliegenden Gericht zu ermöglichen. Nach Auffassung des Bundesrates führte der Gesetzesentwurf in seiner ursprünglichen Fassung dazu, daß über die Entscheidung der nach dem Häftlingshilfegesetz zuständigen Behörde der möglicherweise örtlich weit entfernte Rehabilitierungssenat zu verhandeln hatte. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Bundesrat dem Betroffenen nicht zumuten wollen.
7Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 12/1608, S. 39.
8Eine Änderung der Verfahrensregelungen im übrigen - und damit auch der für diese Verfahren grundsätzlich angeordneten Gerichtskostenfreiheit - war nicht beabsichtigt.
9Vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 3. Dezember 1997 - 7 TJ 276/97 -; a.A. wohl Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, StrRehaG 10 B, nach § 14, Rdnr. 26.
10Anhaltspunkte, daß gerade die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten den kostengünstigen Regelungen im Rehabilitierungsverfahren entzogen werden sollten, lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen.
11Vgl. u.a. BT-Drucks. 12/1608 vom 15. November 1991 und BR-Drucks. 483/91 vom 16. August 1991.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
13Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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