Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2569/97
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstrechungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Am 27. Oktober 1991 wurde Herr V. R. im Rahmen einer Notaufnahme in das M. -Hospital D. , das von der Klägerin betrieben wird, eingeliefert und dort bis zum 11. November 1991 stationär behandelt. Hierfür fielen Behandlungskosten in Höhe von 4.729,92 DM an.
3Mit Schreiben vom 6. November 1991 lehnte der M. Verein, den Herr R. bei seiner Aufnahme als seine Krankenversicherung angegeben hatte, gegenüber der Klägerin "aus rechtlichen Gründen" - nach späteren Angaben, weil die Leistungspflicht mangels Beitragszahlung entfallen war - eine Kostenerstattung ab.
4Der mit der Vollstreckung eines von der Klägerin gegen Herrn R. erwirkten Vollstreckungsbescheides vom 15. Juni 1992 beauftragte Gerichtsvollzieher erklärte mit Unpfändbarkeitsbescheinigung vom 21. Juli 1992 - bei den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 24. Juli 1992 -, er habe von einem Vollstreckungsversuch abgesehen, da die in letzter Zeit in anderer Sache vorgenommenen Vollstreckungen bei Herrn R. ohne greifbares Ergebnis geblieben seien.
5Unter dem 17. September 1992 stellte Herr R. selbst bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe und Krankenhilfe u.a. mit der Begründung, er sei in letzter Zeit in diversen Kliniken behandelt worden und "die Krankenhausrechnungen (seien) noch offen".
6Im Hinblick auf eine ihnen vorliegende Bescheinigung des Amtsgerichts D. vom 16. Oktober 1992, derzufolge Herr R. am 11. Dezember 1991 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hatte, und ein am 20. November 1992 dort eingegangenes Schreiben des Herrn R. , wonach er "zur Zeit vom Sozialamt D. lebe", teilten die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dieser unter dem 11. Dezember 1992 mit, daß Erfolgsaussichten für eine weitere Zwangsvollstreckung nicht gegeben seien.
7Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 beim Beklagten die Übernahme der Krankenhauskosten. In der ärztlichen Stellungnahme zum Antrag wird die Aufnahmediagnose mit "Paranoide Depression" angegeben und ergänzend hinzugefügt, es beständen seelische Störungen, und zwar körperlich nicht begründbare Psychosen.
8Bei der 1992 aufgetretenen Erkrankung des Herrn R. handelt es sich um eine schwere psychische Erkrankung, die in anderern ärztlichen Stellungnahmen als Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis beschrieben ist und die in den Jahren 1992/1993 dreimal zu einer Aufnahme des Herrn R. in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie geführt hat.
9Mit Bescheid vom 1. März 1993 lehnte der Beklagte den Antrag ab, wogegen die Klägerin mit Schreiben vom 23. März 1993 Widerspruch einlegte. In der Folgezeit fragte sie mehrmals beim Beklagten nach dem Stand des Verfahrens an, woraufhin dieser mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 der Klägerin mitteilte, daß an der Entscheidung vom 1. März 1993 festgehalten werde. Der Kostenübernahmeantrag sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt worden. Herr R. beziehe erst seit dem 15. September 1992 Sozialhilfe, so daß auch fraglich sei, ob seine Einkommensverhältnisse vor diesem Zeitpunkt bereits eine Hilfegewährung zugelassen hätten.
10Die Klägerin teilte daraufhin dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 1995 mit, daß der Widerspruch weiterhin aufrecht erhalten werde, und führte u.a. aus: Zwischen dem Beklagten, vertreten durch Herrn H. , und den D. Krankenhäusern sei seinerzeit eine Übereinkunft dahingehend getroffen worden, daß zur Vermeidung vorsorglicher Kostenübernahmeanträge die Fristenregelung des § 121 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - so lange nicht in Gang gesetzt werde, wie sich das Krankenhaus vergeblich um die Kostenübernahme bei einem Versicherungsträger oder dem Patienten selbst bemühe.
11Mit Schreiben vom 22. Mai 1995 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 1. März 1993 Klage erhoben und unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend gemacht: An der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Herrn R. könnten angesichts seiner Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Gläubigern, u.a. eines von dem Beklagten übernommenen Zahlungsrückstandes bei dem Versorgungsunternehmen VEW und des Beitragsrückstandes bei dem M. Verein, Zweifel nicht bestehen. Der Antrag nach § 121 BSHG sei auch unmittelbar nach dem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch und damit innerhalb angemessener Frist gestellt worden. Für sie - die Klägerin - könnten insoweit keine strengeren Anforderungen gestellt werden als im Rahmen eines Erstattungsverlangens zwischen verschiedenen Sozialhilfeträgern. Insoweit betrage die Ausschlußfrist nach § 111 SGB X zwölf Monate.
12Die Klägerin hat beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. März 1993 zu verpflichten, die der Klägerin anläßlich der Behandlung des Herrn V. R. in der Zeit vom 27. Oktober bis 11. November 1991 entstandenen Krankenhauskosten in Höhe von 4.729,92 DM zu übernehmen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen: Die Übernahme der Behandlungskosten müsse schon daran scheitern, daß nicht bekannt sei, welches Einkommen Herr R. zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthalts gehabt habe.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
18Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar den Sachverhalt weitgehend richtig dargestellt, allerdings davon abgesehen, die in der Widerspruchsbegründung bezeichnete und auf einer Absprache zwischen dem Beklagten und den freigemeinnützigen Krankenhäusern beruhende Verwaltungspraxis des Beklagten im Umgang mit Anträgen nach § 121 BSHG zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ihr das Handeln ihrer seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten zugerechnet und sei es davon ausgegangen, daß auf Grund der Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers die Zahlungsunfähigkeit des Herrn R. schon zum 21. Juli 1992 festgestanden habe. Die Sozialämter selbst erkennten derartige Bescheinigungen nicht als Nachweis der Zahlungsunfähigkeit an.
19Die Klägerin beantragt sinngemäß,
20das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Beklagte vertieft seinen Standpunkt, daß die Klägerin den Antrag nach § 121 BSHG nicht innerhalb angemessener Frist gestellt habe. Das gelte auch unter Berücksichtigung der seinerzeit mit den Krankenhäusern getroffenen Absprachen. Danach sei dem Sozialamt der Kostenübernahmeantrag umgehend, spätestens innerhalb einer Woche nach Aufnahme in den Fällen zuzuleiten gewesen, in denen auf Grund von Indizien eine Hilfebedürftigkeit des Patienten habe angenommen werden können. In den Fällen, in denen das Krankenhaus zunächst hätte Ermittlungen durchführen müssen, sei der Antrag unverzüglich nach Ablehnung der Krankenkasse, in der Regel spätestens sechs Wochen nach dem Aufnahmetag, zu stellen gewesen. Nach diesen Grundsätzen sei in der Vergangenheit auch tatsächlich verfahren worden.
24Auf den Inhalt des vom Beklagten vorgelegten Ergebnisprotokolls über die Besprechung mit Vertretern der D. Krankenhäuser am 6. Februar 1979 und des darauf basierenden Merkblattes des Sozialamtes des Beklagten zur Übernahme von Krankenhauskosten wird Bezug genommen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) verwiesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Behandlung des Herrn V. R. in der Zeit vom 27. Oktober bis zum 11. November 1991 hat.
28Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 121 BSHG in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. Nach § 121 Satz 1 BSHG hat der Träger der Sozialhilfe demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt hat, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen im gebotenen Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nach § 121 Satz 2 BSHG allerdings nur dann, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
29Es spricht einiges dafür, daß einem Erfolg der Klage hier bereits entgegensteht, daß der Beklagte die Herrn R. von der Klägerin zuteil gewordene Hilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nicht gewährt hätte, weil nicht er, sondern der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Gesetz für die Hilfeleistung zuständig gewesen wäre. Gemäß § 121 Satz 1 BSHG werden nämlich Aufwendungen nur für eine Hilfe erstattet, für die der in Anspruch genommene Sozialhilfeträger sachlich und örtlich zuständig gewesen wäre.
30Vgl. Schaefer in Fichtner, BSHG, 1. Auflage 1999, § 121 Rdnr. 6.
31Vorliegend dürfte es an der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten zur Erbringung der von der Klägerin geleisteten Hilfe gefehlt haben, denn nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG damaliger wie heutiger Fassung ist - soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist - der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für die Hilfe in besonderen Lebenslagen u.a. für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BSHG genannten Personen, für Geisteskranke sowie Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren. Herr R. gehörte seinerzeit zu dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Personenkreis; denn er litt zumindest an einer seelischen Störung im Sinne dieser Vorschrift, wobei diese Störung Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 BSHG), nämlich Krankenhilfe (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 BSHG), in einer Anstalt, nämlich einem Krankenhaus,
32vgl. Bräutigam in: Fichtner, aaO, § 97 Rdnr. 40,
33erforderlich gemacht hat.
34Auch Landesrecht bestimmt nicht die Zuständigkeit des Beklagten als des örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Zwar ist in Nordrhein-Westfalen durch § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) vom 25. Juni 1962 (GV. NRW. S. 344) von der Möglichkeit des § 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG Gebrauch gemacht worden, daß die überörtlichen Träger die örtlichen Träger zur Durchführung ihrer Aufgaben heranziehen können. Durch die Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. Juli 1974 (GV. NRW. S. 683) ist die Durchführung der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSGH genannten Aufgaben anders als die der in § 1 der Satzung im einzelnen genannten Aufgaben jedoch nicht auf die örtlichen Träger übertragen worden. In § 3 der Satzung ist lediglich vorgesehen, daß es den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegt, für den überörtlichen Träger Anträge auf Gewährung von Sozialhile entgegenzunehmen und die Entscheidungen vorzubereiten und Hilfesuchende den Anstalten etc. zuzuführen. Der Beklagte war danach lediglich zur Vorbereitung der vom überörtlichen Träger zu treffenden Entscheidung berufen und nicht zur Entscheidung selbst.
35Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob einem Anspruch der Kläger gegen den Beklagten nach § 121 Satz 1 BSHG entgegengehalten werden kann, bei der in Rede stehenden Hilfe habe es sich nicht um eine solche gehandelt, die der Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt haben würde, oder ob insoweit auch im Rahmen eines lediglich noch über die Kostenerstattung geführten Rechtsstreites möglicherweise darauf abgestellt werden kann, daß der Beklagte u.U. nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 AG-BSHG zumindest zur vorläufigen Hilfeleistung verpflichtet gewesen wäre.
36Die Klage ist jedenfalls deshalb abzuweisen, weil die Klägerin den Antrag gegenüber dem Beklagten nicht innerhalb angemessener Frist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG gestellt hat.
37Wann eine Frist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG als angemessen anzusehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Tatsache, daß § 121 Satz 2 BSHG mit dem Tatbestandsmerkmal "angemessen" einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, zeigt lediglich, daß es eine feste Frist für alle Fälle nicht gibt.
38So schon BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1977 - V C 74.70 -, BVerwGE, 37, 133 = FEVS 18, 121(124).
39Bei der Beurteilung der Angemessenheit müssen nach der Rechtsprechung die Belange und Möglichkeiten sowohl des Hilfesuchenden wie des Trägers der Sozialhilfe in Betracht gezogen werden.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1977 - V C 74.70 -, aaO S. 137; ferner: Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - 672 XII 78 -, FEVS 32, 151 (157 f) = DÖV 182, 1044; Hessischer VGH, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 9 UE 1570/92 -, Juris; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. September 1995 - 6 S 2522/94 -, Juris.
41Auf Seiten des Nothelfers ist zunächst das gesetzlich anerkannte Interesse an einer Entschädigung für die geleistete Hilfe zu berücksichtigen sowie ferner das schützenswerte Bedürfnis, in angemessener Form und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen versuchen zu können, seine Forderung gegenüber dem Patienten selbst bzw. seiner Krankenkasse oder anderen vorrangig in Betracht kommenden Kostenträgern durchzusetzen. Hierbei ist einzustellen, daß ein sorgfältiger Krankenhausträger bestrebt sein wird, seine Interessen und die eventuell beteiligter Dritter durch zügige Eintreibungsmaßnahmen zu wahren, andererseits aber auch verpflichtet ist, etwa auf die mit dem Krankenhausaufenthalt verbundene schwierige persönliche Lage vieler Patienten Rücksicht zu nehmen.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1977 - V C 74.70 -, FEVS 18, 125.
43Auf Seiten des Trägers der Sozialhilfe besteht ein berechtigtes Interesse daran, alsbald von dem Hilfefall unterrichtet zu werden, um eventuell seinerseits noch Vorkehrungen treffen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
44- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1977 - V C 74.70 -, FEVS 18, 124 -
45zählt dazu allerdings nicht notwendig in jedem Fall die Aufklärung des Sachverhalts, weil der Hilfesuchende nach der Regelung des § 121 BSHG im Streitfall beweisen muß, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen der Sozialhilfe vorlagen, die Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung mithin zu seinen Lasten geht. Anerkannt ist allerdings, daß eine Antragstellung, die so spät erfolgt, daß anderweitige Ersatzansprüche zwischenzeitlich verjährt oder sonst ausgeschlossen wären, im Regelfall nicht mehr als in angemessener Frist erfolgt angesehen werden können.
46Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 1995 - 6 S 2522/94 -, Juris.
47Als auf Seiten des Sozialhilfeträgers zu berücksichtigender Gesichtspunkt angeführt wird auch, daß er im Rahmen eines Haushaltsplans handelt und deshalb ein Interesse an einem frühzeitigen Überblick über die Pflichtleistungen hat, um abschätzen zu können, welche Mittel noch für Ermessensleistungen verfügbar sind.
48Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 9 UE 1570/92 -, Juris.
49Stellt man vorliegend die Belange der Klägerin und des Beklagten gegenüber, kann nicht zugrundegelegt werden, die Klägerin habe den Anspruch nach § 121 Satz 2 BSHG innerhalb angemessener Frist geltend gemacht; denn auf Seiten der Klägerin ist kein schutzwürdiges Interesse dafür erkennbar, warum sie erst mehr als dreizehn Monate nach der Entlassung des Herrn R. einen Kostenerstattungsantrag bei dem Beklagten gestellt hat.
50Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß damit die Ausschlußfrist ("spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde") der von der Klägerin selbst vergleichsweise herangezogenen Regelung des § 111 SGB X bereits verstrichen gewesen ist.
51Es kann offen bleiben, ob die Klägerin den Kostenerstattungsantrag unverzüglich hätte stellen müssen, nachdem der M. Verein eine Kostenübernahme abgelehnt hatte.
52In diesem Sinne könnte die Abrede unter 2.3 des von Klägerseite hinsichtlich seiner Richtigkeit nicht angezweifelten Ergebnisprotokolls über die Besprechung des Beklagten mit Vertretern der D. Krankenhäuser vom 6.Februar 1979 (" werden unverzüglich nach Ablehnung der Krankenkasse in angemessener Frist (in der Regel spätestens 6 Wochen nach Aufnahmetag) dem Sozialamt zur Kostenübernahme zugeleitet") zu verstehen sein.
53Selbst wenn die Klägerin noch eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für erforderlich gehalten haben sollte, nachdem der Gerichtsvollzieher die Unpfändbarkeitsbescheidigung erteilt hatte, so wäre eine entsprechende Auskunft kurzfristig binnen weniger Tage vom Amtsgericht zu erhalten gewesen. Keinesfalls hätte die Klägerin - wie tatsächlich geschehen - noch Monate mit der Stellung des Kostenerstattungsantrags zuwarten dürfen.
54Das gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des § 121 Satz 1 BSHG "Hilfe ..., die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde" lediglich auf eine vorläufige Leistungspflicht des Beklagten nach § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AG-BSHG abgestellt werden könnte; denn nach § 13 Abs. 1 Satz 3 bzw Abs. 2 Satz 3 AG-BSHG hat in diesen Fällen der überörtliche Träger die Kosten, außer den persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten, zu erstatten, wobei der örtliche Träger ihn nach der gesetzlichen Regelung sowohl des § 13 Abs. 1 Satz 2 wie des § 13 Abs. 2 Satz 2 AG-BSHG zuvor "unverzüglich" über seine Maßnahmen zu unterrichten hat. Dies zeigt, daß schon unter den Trägern der Sozialhilfe in diesen Fällen kurze Fristen gewahrt werden sollen. Angesichts dessen und im Hinblick auf nie auszuschließende Streitigkeiten mit dem erstattungspflichtigen Träger kann jedenfalls bei einem mehrmonatigen grundlosen Zuwarten des Nothelfers mit der Geltendmachung seines Anspruchs nach § 121 BSHG nicht mehr von einer Antragstellung innerhalb angemessener Frist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG ausgegangen werden.
55Daß Herr R. selbst unter dem 17. September 1992 einen Sozialhilfeantrag gestellt und um Übernahme von Krankenhauskosten gebeten hat, erfüllt nicht die Anforderungen des § 121 Satz 2 BSHG. Abgesehen davon, daß zweifelhaft ist, ob dieser Antrag hinreichend konkret auf die Behandlung im Krankenhaus der Klägerin bezogen gewesen ist, und daß nach den Gesamtumständen des Falles auch ein am 17. September 1992 eingegangener Antrag nicht mehr als innerhalb angemessener Frist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG angesehen werden könnte, verlangt das Gesetz insoweit einen Antrag des Nothelfers. Ein solcher ist erst im Dezember 1992 gestellt worden. Aus dem Antragserfordernis in § 121 BSHG folgt, daß der sonst im Sozialhilferecht geltende Kenntnisgrundsatz des § 5 Abs. 1 BSHG gerade keine Anwendung findet.
56Die Klägerin kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, sie brauche sich das Verhalten ihres seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten nicht zurechnen zu lassen. Es ist ihre Aufgabe gewesen, die Beitreibungsmaßnahmen gegen Herrn R. so zu organisieren, daß noch binnen angemessener Frist der Antrag nach § 121 BSHG hätte gestellt werden können. Insoweit hätte sie ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten instruieren und sich gegebenenfalls in gewissen Zeitabständen nach dem Stand der Angelegenheit erkundigen müssen.
57Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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