Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 45/99

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. September 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1996 und der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 30. Oktober 1998 verpflichtet, dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 17. Februar 1997 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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