Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 4220/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 638,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Senat kann die Berufung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung steht nicht entgegen, daß das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Denn die Beteiligten hatten hierzu im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt.
3Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1983 - 9 C 15.83 -, DVBl. 1983, 1014; Kopp, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl. 1998, § 130 a Rdnr. 4.
4Die Berufung ist trotz des eintausend Deutsche Mark nicht übersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes bei dieser einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffenden Klage zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für den Beklagten gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zugelassen hat (vgl. § 131 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, Art. 1 Ziffer 25 sowie die Überleitungsvorschrift in Art. 10 Abs. 1 Ziffer 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626), und der Senat an die Zulassung gebunden ist (§ 131 Abs. 4 VwGO a.F.).
5Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
6Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, daß der Beklagte verpflichtet wird, im Schuljahr 1995/96 die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung von ihrer Wohnung zur H. -K. - Realschule in V. -N. und zurück zu übernehmen. Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 1995 und sein Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1995 sind rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
7Rechtsgrundlage für einen Fahrgelderstattungsanspruch sind die im Schuljahr 1995/96 gültigen §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 Abs. 1, 3 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG -) idF der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 20) iVm den §§ 1 und 4 der Verordnung zur Ausführung des § 7 SchFG vom 24. März 1980 (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -, GV. NRW. S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1995 (GV. NRW. 1995, 39). Danach gehören zu den vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben der öffentlichen Schulen auch die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 7 SchFG und zurück notwendig entstehen (Schülerfahrkosten).
8Die H. -K. -Realschule ist eine öffentliche allgemeinbildende Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO) und zugleich die für die Klägerin nächstgelegene Schule der von ihr gewählten Schulform Realschule (§ 9 Abs. 3 SchfkVO).
9Kosten für die Beförderung entstehen auch notwendig.
10Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 der Verordnung in der einfachen Entfernung für den Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Der kürzeste Fußweg zwischen der Haustür des Gebäudes, in dem die Klägerin wohnt, und dem nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO) beträgt - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - mehr als 3, aber weniger als 3,5 km.
11Darüberhinaus entstehen gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muß. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen.
12In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z. B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen worden.
13Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 -, Städte- und Gemeinderat 1990, 195 f.
14Dabei ist für die Beurteilung der "besonderen Gefährlichkeit" des Schulweges auf das individuelle Alter abgestellt worden, das der jeweilige Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums erreicht hat.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, NVwZ-RR 1990, 197 = NWVBl. 1990, 208 = OVGE 41, 296 (303).
16An dieser Rechtsprechung des früher für das Recht der Schülerfahrkosten zuständigen Senats hat der erkennende Senat festgehalten.
17Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 15. September 1997 - 19 A 443/97 - und Urteil vom 26. September 1996 - 19 A 5093/95 -.
18Er orientiert sich dabei an den folgenden Erwägungen: Da die Schülerfahrkostenverordnung die Übernahme von Fahrkosten erst dann vorsieht, wenn der Schulweg nicht nur gefährlich, sonders "besonders gefährlich" ist, sind strenge Anforderungen zu erfüllen, bevor ein Schulweg unabhängig von seiner Länge einen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten auslöst. Es ist davon auszugehen, daß das qualifizierende Merkmal "besonders gefährlich" eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umschreibt. Die Wahrscheinlichkeit, daß Schüler auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, ist allerdings im allgemeinen sehr schwer einzuschätzen. Während der Grad von Verkehrsgefahren anhand der bekannten Faktoren - wie etwa Verkehrsdichte, Zustand der Fahrbahn oder des Weges und zulässige Höchstgeschwindigkeit - einigermaßen sicher beurteilt werden kann, gibt es keine vergleichbaren Kriterien, nach denen sich die Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe verläßlich prognostizieren läßt. Weder eine besondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit sind für sich gesehen geeignet, eine tragfähige Prognose zu liefern. Ebenso wie etwa im ersteren Fall nach der Festnahme des Täters ein Gebiet sicher sein kann, kann es umgekehrt in einem bisher unauffälligen Gebiet zu Übergriffen kommen. Von derartigen Zufälligkeiten kann die Einschätzung der Gefährlichkeit aber nicht abhängig sein, zumal hier besonders hochrangige Rechtsgüter - Leben, Gesundheit und ungestörte psychische Entwicklung der Schulkinder - auf dem Spiel stehen. Der erforderlichen Prognoseentscheidung kann aber auch nicht die Annahme zugrundegelegt werden, daß gerade die Zahl der an Kindern und Jugendlichen verübten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuches - StGB - und deshalb auch das Risiko, Opfer einer solchen Straftat zu werden, beständig zunehme. Denn dieser in den letzten Jahren insbesondere durch eine bestimmte Art der Medienberichterstattung in weiten Teilen der Bevölkerung - so auch bei den Eltern der Klägerin - hervorgerufene Eindruck, ist ausweislich der vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen übersandten Polizeilichen Kriminalstatistik mit Daten zur Entwicklung der Gewalt gegen Kinder in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1975 bis 1996 unzutreffend. So stehen z.B. 4544 bekanntgewordenen Fällen versuchten oder vollendeten sexuellen Mißbrauchs von Kindern (= Personen unter vierzehn Jahren gemäß § 176 StGB) im Jahre 1975 nur 3978 bekanntgewordene Fälle im Jahre 1996 gegenüber, wobei die Zwischenzeit von starken Schwankungen gekennzeichnet ist, z. B. einer Abnahme von 14,92 % auf 3257 Fälle von 1982 auf 1983, aber auch einer Zunahme um 22,51 % auf 4468 von 1994 auf 1995 mit anschließendem Rückgang von 1995 auf 1996 um wiederum 10,97 %. Unter ergänzender Heranziehung des polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsatzes, wonach die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, um so geringer sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, ist eine die "besondere" Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, daß Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, deshalb grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der betreffende Schüler (z. B. aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüberhinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 -, a.a.O.; abzulehnen deshalb Niesel/Breer, Die Unzumutbarkeit des Schulweges, Verwaltungsrundschau 1979, 272 (274), die eine aus polizeilichen Unterlagen folgende gesteigerte Deliktshäufigkeit in dem fraglichen Gebiet verlangen.
20Die Auffassung des Beklagten, wonach der Anwendung des polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriffs entgegenstehe, daß im Polizei- und Ordnungsrecht auf der Rechtsfolgenseite noch Ermessen eröffnet und so die Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten möglich sei, während bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 SchfkVO mit einer erheblichen Kostenfolge für den Schulträger zwingend Schülerfahrkosten zu erstatten seien, greift nicht durch. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung "insbesondere" in § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO zum Ausdruck gebracht, daß auch andere als die dort ausdrücklich genannten Gefahren des Straßenverkehrs die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründen können. Daß die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals an der Sicherheit der Schüler und nicht (auch) an den entstehenden Kosten orientiert sein soll, folgt schon daraus, daß die Verordnung an anderen Stellen ausdrücklich Höchstbetragsregelungen trifft (z.B. § 2 Abs. 1 SchfkVO: Höchstbetrag von 200,- DM monatlich; § 16 SchfkVO: pauschale Wegstreckenentschädigung bei Benutzung von Privatfahrzeugen). Dafür, daß die vom Beklagten vorgeschlagene Auslegung, wonach ein Schulweg nur dann besonders gefährlich sein soll, wenn der Schüler grundsätzlich nie mit fremder Hilfe rechnen könne, nicht mit der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers übereinstimmt, spricht im übrigen auch, daß die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung von § 6 Abs. 2 SchfkVO einschließlich der Anwendung des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs trotz der hierdurch entstehenden Kosten im Rahmen der Neuregelung des Schülerfahrkostenrechts durch Artikel 6 und 12 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) nicht zum Anlaß für eine von dieser Rechtsprechung abweichende einschränkende Klarstellung bzw. eine Neufassung des schülerfahrkostenrechtlichen Gefahrenbegriffs genommen worden ist. Eine solche Einschränkung wäre ohne weiteres möglich gewesen. Denn es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, das Schülerfahrkostenrecht neu zu regeln, wenn es in seiner geltenden Fassung zu (vermeintlich) untragbaren Kosten für die Schulträger führt. Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) oder das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip begründen einen Anspruch darauf, daß die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt; die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers.
21So OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1997 - 19 A 4243/95 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ- RR 1996, 656; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen, Neue Folge, Band 4, 670 Schülerbeförderungskosten Nr. 38.
22Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit sexueller Übergriffe bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schulweges nicht entgegen, daß bei einem nicht unerheblichen Teil der sexuellen Übergriffe das Opfer mit dem Täter verwandt oder bekannt ist bzw. zumindest eine flüchtige Vorbeziehung hat, so z. B. nach der vorliegenden Polizeilichen Kriminalstatistik im Jahre 1996 bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bei 4385 von insgesamt 11237 Opfern und bei Vergewaltigungen sogar bei 884 von insgesamt 1414 Opfern. Denn nach § 6 Abs. 2 SchfkVO kommt es auf die besondere Gefährlichkeit des Schulweges an. Hierbei ist darauf abzustellen, ob der jeweils streitgegenständliche Schulweg im Vergleich zu den Schulwegen anderer Schüler besonders gefährlich ist, und nicht darauf, ob der Schulweg im Vergleich zu anderen Lebenssituationen des Schülers besonders gefährlich ist. Dies folgt bereits daraus, daß es nach der Schülerfahrkostenverordnung für die Fahrkostenerstattung in dem ausdrücklich geregelten Fall der verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen nicht darauf ankommt, ob das Gebäude, in dem der Schüler wohnt, an einer solchen Straße liegt und er deshalb auch im Privatleben besonderen Verkehrsgefahren ausgesetzt ist.
23Hiervon ausgehend gehört die Klägerin als zu Beginn des Schuljahres 1995/96 10jähriges Mädchen aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts zu einem hinsichtlich Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung risikobelasteten Personenkreis.
24Anhaltspunkte für die Risikobelastung von Schülern im Hinblick auf kriminelle Übergriffe ergeben sich aus einer Auswertung der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1997 und der dieser beigefügten Polizeilichen Kriminalstatistik mit Daten zur Gewalt gegen Kinder in den Jahren 1975 bis 1996. Altersunabhängig weist die Statistik für das Jahr 1976 7819, für das Jahr 1986 5932 und für das Jahr 1996 10483 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aus. Der Aufgliederung der Opfer nach Alter und Geschlecht läßt sich entnehmen, daß jeweils ein erheblicher Anteil der Opfer (1976: 6739 von 8222 Opfern = 82 %, 1986: 4414 von 6185 Opfern = 71 %, 1996: 6992 von 11237 Opfern = 62 %; Prozentzahlen hier und im folgenden jeweils auf- bzw. abgerundet) der Altersgruppe der 6- bis unter 21jährigen angehört, d.h. in einem Alter ist, in dem aufgrund der zehnjährigen Vollzeitschulpflicht, der sich anschließenden Berufsschulpflicht oder freiwillig eine Schule besucht wird (vgl. §§ 3, 5, 9 und 11 des Schulpflichtgesetzes, §§ 4 und 4a des Schulverwaltungsgesetzes). Innerhalb dieses 15 Jahre umfassenden Zeitraumes von 6 bis unter 21 Jahren gehören besonders viele Opfer der Altersgruppe der 6- bis unter 14jährigen an (1976: 5192 = 77 %, 1986: 3269 = 74 %, 1996: 4527 = 65 %). Dabei läßt sich der Aufgliederung nach Geschlecht zugleich entnehmen, daß in der Altersgruppe von 6 bis unter 14 Jahren ca. 3/4 der Opfer Mädchen sind (1976: 77 %, 1986: 78 %, 1996: 75 %). Diese Zahlen rechtfertigen es, Schülerinnen als im Hinblick auf Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung risikobelastet anzusehen.
25Ebenso für eine zu Beginn des Schuljahres 10jährige Schülerin OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 -, NVwZ-RR 1991, 483; für eine zu Beginn des Schuljahres 14- bzw. 15jährige Schülerin OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1990 - 16 A 784/88 -, NVwZ-RR 1991, 482 = NWVBl. 1991, 120, und für eine zu Beginn des Schuljahres 12jährige Schülerin OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, a.a.O.; vgl. zum Fall eines zu Beginn des Schuljahres 10jährigen Schülers den Beschluß des Senats vom heutigen Tage im Parallelverfahren 19 A 4395/96 -, m.w.N.
26Die Klägerin befindet sich auf ihrem Schulweg auch in einer schutzlosen Situation, soweit dieser im Bereich des R. Weges zwischen dem Altenheim und der in Richtung Schule wieder beginnenden Bebauung durch einen Wald führt, weil auf diesem Stück nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.
27Das Verwaltungsgericht hat in einem am 3. Juni 1996 durchgeführten Ortstermin folgende von den Beteiligten nicht angegriffene Feststellungen getroffen: "Nach den Feststellungen im Ortstermin ist der Weg in diesem Abschnitt schottermäßig befestigt und fällt stark ab. Das von dem Weg durchschnittene Waldgebiet ist mit älterem, hohem Baumbestand bewachsen; im Bereich unter den Baumkronen befindet sich Buschwerk. Soweit der Weg durch den Wald führt, ist er nicht auf der gesamten Strecke einsehbar; ca. 50 m hinter der Einmündung der Straße "Auf der D. " in den R. Weg endet vor dem Waldrand die Bebauung und beginnt erst wieder in Höhe des Altenheims. Der in dem unbebauten Bereich durch den Wald führende Wegabschnitt ist länger als 200 m." Dem ist nach dem am 4. November 1998 im Berufungsverfahren durchgeführten Ortstermin hinzuzufügen: Aus Richtung Schule kommend befinden sich linksseitig des Weges im Abstand von ca. 35 m Straßenlaternen. Fahrzeugverkehr ist durch das Verkehrsschild "Verbot für Fahrzeuge aller Art" (Zeichen 250 gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 der Straßenverkehrsordnung), das aus Richtung Schule kommend zusätzlich durch Pfähle abgesichert ist, ausgeschlossen. An den in einem Hang angelegten Waldweg schließt sich links aufsteigend eine mit Nadelwald bepflanzte Fläche und rechts abfallend dichter Laubwald an. Ein Ende der Bepflanzung ist jeweils nicht abzusehen. Etwa auf der Hälfte der Strecke führt ein Wanderweg durch den Laubwald zum R. Weg hinauf. Aus Richtung Schule kommend biegt der R. Weg unmittelbar vor dem Parkplatz des Altenheims stark nach rechts ab. Das Stück zwischen der Bebauung und dem Altenheim ist deshalb nur einsehbar für Personen, die sich auf dem Parkplatz des Altenheims, auf dem sich daran anschließenden Waldstück des R. Weges oder mit Blickrichtung Altenheim auf der Fortsetzung des R. Weges nach dem Ende des Waldes befinden. Sowohl Personen, die sich im Altenheim aufhalten, als auch Personen, die sich in den nach Ende des Waldes Richtung Schule an den R. Weg angebauten Häusern aufhalten, können den Weg im wesentlichen nur durch Bäume hindurch und deshalb in Abhängigkeit von der Jahreszeit nur schwer einsehen. Gleichzeitig bietet der Wald, gerade wenn der Schulweg morgens im Licht der Straßenlaternen zurückzulegen ist, potentiellen Straftätern Schutz. Von der Möglichkeit der Schulwegsicherung durch Einrichtung eines Schüler- oder Elternlotsendienstes ist kein Gebrauch gemacht worden (vgl. hierzu den Gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr, des Kultusministeriums und des Innenministeriums vom 18. August 1994 zur Schulwegsicherung und Beförderung von Schülerinnen und Schülern, GABl. NRW I S. 260).
28Insgesamt ist folglich nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfestellung für eine 10jährige Schülerin, die sich in der Mitte des Weges befindet, nicht gewährleistet. Eine Hilfe von links oder rechts des Weges ist nach den örtlichen Gegebenheiten (Wald bzw. Wanderweg) zu üblichen Schulwegzeiten praktisch ausgeschlossen; Hilfestellung aus den Wohnhäusern bzw. dem Altenheim ist, zumal man sich in der Mitte des Weges angesichts der Entfernung der Bebauung und des Bewuchses bereits außer Hörweite befinden dürfte, nicht hinreichend sicher gewährleistet, wenn auch möglicherweise nicht ausgeschlossen, da es stets dem Zufall überlassen ist, ob und wie häufig Personen, die sich in einem Haus befinden, aus dem Fenster schauen. Daß Benutzer des Altenheimparkplatzes auf das Geschehen auf dem Weg achten, ist, abgesehen davon, daß, mit einer regelmäßigen Präsenz von Menschen auf dem Parkplatz durch An- und Abfahrten von Personal, Lieferanten und Besucher jedenfalls zu den üblichen Schulbesuchszeiten, nämlich an Werktagen in den frühen Vormittagsstunden sowie um die Mittagszeit und am frühen Nachmittag, nicht gerechnet werden kann, ebenfalls nicht gewährleistet. Die Nutzung des Weges selbst ist nach den im gerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen so gering, daß rechtzeitige Hilfestellung durch Passanten nicht gewährleistet ist, vielmehr potentielle Täter durch den Eindruck der Einsamkeit ermutigt werden dürften. Nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichts in dem um 13.05 Uhr, d. h. kurz vor Ende der 6. Schulstunde um 13.15 Uhr, an der Schule begonnenen Ortstermin, handelt es sich bei dem R. Weg, soweit er durch den Waldabschnitt führt, nicht um einen häufig und regelmäßig begangenen Weg. Im Berufungsverfahren ist der Ortstermin unmittelbar vor Schulbeginn (8.00 Uhr) durchgeführt worden. In der Zeit von 7.30 bis 7.50 wurden auf dem R. Weg nur einige wenige Fußgänger, darunter lediglich zwei Schüler angetroffen. Für die Frage der Schutzlosigkeit ist es entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich, daß der R. Weg Schulweg für ca. 150 Schüler ist und vor Schulbeginn deshalb dort ein reger Fußgängerverkehr herrschen müßte. Für die Frage, ob ein Schüler auf einem Weg schutzlos ist, kommt es nicht darauf an, für wieviele Schüler dieser Weg nach den Feststellungen des Schulträgers Schulweg im Sinne von § 7 SchfkVO ist, sondern darauf, wieviele Schüler diesen Weg tatsächlich benutzen. Ersichtlich benutzt aber der Großteil der Schüler der H. -K. - Realschule in V. -N. nicht den vom Beklagten als Schulweg vorgesehenen R. Weg, sondern andere Wege bzw. - wofür vieles spricht - auch ohne Schülerfahrkostenerstattung öffentliche Verkehrsmittel.
29Nach alledem ist der Schulweg wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu einem risikobelasteten Personenkreis und ihrer besonderen Schutzlosigkeit auf einem Teil des Schulweges nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Soweit in § 6 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO bestimmt ist, daß ein Schulweg nicht besonders gefährlich ist, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist, bei dem diese Gründe nicht vorliegen, hat der Beklagte vorgetragen, daß es einen solchen Schulersatzweg nicht gebe, weil andere bis zu 3,5 km lange Wege wegen der Gefahren des Straßenverkehrs besonders gefährlich seien. Der Senat hat keinen Anlaß, dies zu bezweifeln und von Amts wegen andere Fußwege auf ihre Eignung als Schulersatzweg zu überprüfen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -.
31Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
32Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 2, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
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