Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1227/99

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Urteilsausspruch wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1998 verpflichtet, den Klägern für den Monat Oktober 1997 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 398,80 DM zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte 4/11; die restlichen 7/11 tragen die Kläger zu gleichen Anteilen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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