Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3563/97.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Anläßlich des Ausscheidens der früheren Stelleninhaberin war in den Medizinischen Einrichtungen der H. -H. - Universität D. an der Lehranstalt für Technische Assistenten in der Medizin die Stelle des Leitenden Lehrassistenten /der Leitenden Lehrassistentin zum 1. Januar 1996 neu zu besetzen. Auf eine interne Stellenausschreibung bewarben sich die Lehrassistentinnen M. R. -L. , M. S. , M. S. und M. S. . Nachdem der ärztliche Leiter der Lehranstalt unter Beteiligung des Antragstellers mit den Bewerberinnen Auswahlgespräche durchgeführt hatte, bat dieser die Personalverwaltung, die bis dahin in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 15 Teil II D der Vergütungsordnung zum BAT eingruppierte und nur befristet zu 100 % der Arbeitszeit beschäftigte Bewerberin S. in die zu besetzende Stelle einzuweisen. Zur Begründung verwies er auf einen Auswahlvermerk vom 9. November 1995. Dieser Vermerk enthält im wesentlichen die aus Sicht des Leiters der Lehranstalt bei der Bewerberauswahl zu berücksichtigenden Fähigkeiten, Fertigkeiten und Charaktereigenschaften sowie nähere Ausführungen dazu, inwieweit die Beschäftigte S. diesen Anforderungen genügt.
4Unter dem 24. November 1995 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu der vorgesehenen unbefristeten Erhöhung der Arbeitszeit der Beschäftigten S. sowie der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an diese unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 14 Teil II D der Vergütungsordnung zum BAT. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 teilte der Antragsteller mit, daß er beabsichtige, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Nachdem die Angelegenheit am 3. Januar 1996 zwischen den Beteiligten erörtert worden war, stimmte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 1996 der Maßnahme endgültig nicht zu. Zur Begründung führte er im wesentlichen an:
5"Dem Personalrat liegt auch bis heute eine ausreichende Auswahlbegründung nicht vor. Die Erklärungen, die Herr Prof. Q im Rahmen der Erörterung zur Auswahl gegeben hat, sind sachfremd. Hier wurden alte Vorwürfe aus zurückliegenden Jahren gegen die Bewerberinnen S. und R. -L. herangezogen, die weder damals noch heute ausreichend geklärt wurden. Außerdem wurden die Angelegenheiten nie personalaktenkundig und können insofern zur Beurteilung auch nicht herangezogen werden.
6Als entscheidend für die Auswahl der leitenden Schulleitung wurden von Herrn Prof. Q in seinem Schreiben vom 09.11.95 10 Punkte als entscheidend für die fachliche Bewertung genannt. Inwieweit die Bewerberinnen diese Punkte erfüllen oder nicht erfüllen, wird bei der Auswahlbegründung für Frau S. aber in keiner Weise dargelegt.
7Bei der Bewertung der Vorerfahrungen ist festzustellen, daß Frau S. nur über eine geringe Erfahrung als Lehr-MTA verfügt. Im Gegensatz zu den übrigen Bewerberinnen hat Frau S. nur eine dreijährige 50 %ige Tätigkeit als Lehrassistentin vorzuweisen, während die Mitbewerberinnen eine langjährige Erfahrung in der Tätigkeit in der MTA-Schule absolviert haben. Da fachliche Kritik an der Tätigkeit als Lehrassistentin, insbesondere bei den Bewerberinnen R. -L. und S. in keiner Weise existiert, schlägt der Personalrat vor, eine dieser beiden Kolleginnen mit der Tätigkeit zu betrauen.
8Der Personalrat weist im übrigen darauf hin, daß bei einer Übertragung der Funktion der leitenden Lehr-MTA an Frau S. die Abdeckung des Faches Mikrobiologie nicht gewährleistet wäre, da hier nur eine halbe Stelle dauerhaft frei wird, der Bedarf der MTA-Schule für den Bereich Mikrobiologie jedoch eine 100 %-Stelle darstellt."
9Unter dem 24. Januar 1996 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, die Maßnahme gelte gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als gebilligt, weil der Antragsteller die Zustimmung aus Gründen versagt habe, die offensichtlich außerhalb des Rahmens des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes lägen. Der Antragsteller habe sein eigenes Werturteil über die notwendige Qualifizierung der Bewerberinnen an die entsprechende Bewertung durch die Dienststelle gesetzt.
10Unter Änderung ihres Arbeitsvertrages wurde die Beschäftigte S. am 12. Februar 1996 aufgrund der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 14 Teil II D der Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert.
11Am 24. Mai 1996 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag des Antragstellers,
12festzustellen, daß der Beteiligte durch die Besetzung der Stelle der Leitenden Lehrassistentin in der Lehranstalt für technische Assistenten in der Medizin mit Frau M. S. Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat,
13mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die Zustimmung des Antragstellers zu der in Rede stehenden, nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LPVG NW mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme gelte nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als erteilt. Der Antragsteller habe seine Zustimmung nicht offensichtlich aus unbeachtlichen Gründen verweigert. Im Kern beruhe die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers auf der Aussage, der Dienststellenleiter habe gerade vor dem Hintergrund der selbst formulierten und als entscheidend bezeichneten Auswahlpunkte nicht schlüssig dargelegt, worauf sich seine Personalentscheidung gründe. Zudem habe der Antragsteller im Erörterungstermin jedenfalls auch als relevant bezeichnete Vorbehalte gegen zwei Bewerberinnen als sachfremd moniert, weil sie auf alten, ungeklärten und nicht aktenkundigen Vorwürfen beruhten. Derartige Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu einer Auswahlentscheidung lägen nicht offensichtlich außerhalb, sondern gerade innerhalb des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes.
14Gegen den dem Beteiligten am 10. Juli 1997 zugestellten Beschluß haben dessen Prozeßbevollmächtigte am 6. August 1997 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um vier Wochen am 1. Oktober 1997 begründet.
15Der Beteiligte trägt im wesentlichen vor: Der Antragsteller könne sich nach der Erörterung am 3. Januar 1996 nicht mehr auf fehlende Informationen berufen. Im Rahmen dieser Erörterung habe der Antragsteller Gelegenheit gehabt, hinsichtlich aller aus seiner Sicht fehlenden Informationen nachzufragen. Zudem habe für ihn die Möglichkeit bestanden, schriftlich Zusatzinformationen anzufordern. Damit sei er ausreichend informiert worden.
16Der Beteiligte beantragt,
17den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen.
18Der Antragsteller beantragt,
19die Beschwerde zurückzuweisen.
20Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt ergänzend im wesentlichen vor: Die Zustimmung gelte nicht als gebilligt, da die vorgetragenen Argumente zum Kernbereich der dem Mitbestimmungsrecht zuzurechnenden Einwendungsmöglichkeiten gehörten.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
22II.
23Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
24Der Antrag ist zulässig.
25Insbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis, da die inzwischen durchgeführte Personalmaßnahme rückgängig gemacht werden kann.
26Der Antrag ist auch begründet.
27Die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 LPVG NW mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme gilt nicht als vom Antragsteller gebilligt, da dessen Zustimmungsverweigerung beachtlich ist.
28Die Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
29vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331
30der sich der Fachsenat angeschlossen hat,
31vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335.
32ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, daß sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so läßt das erkennen, daß die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten.
33Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.
34Bei personellen Maßnahmen, die auf dem Prinzip der Bestenauslese aufbauen, ist zu berücksichtigen, daß die Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung allein dem Dienststellenleiter obliegt. In diesen Fällen ist dem Dienststellenleiter von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann. Der Personalrat kann insoweit die Zustimmung nur dann verweigern, wenn die Dienststelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
35Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. März 1990 - 6 P 34.87 -, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 10 = DVBl. 1990, 873 = NVwZ 1990, 974 = PersR 1990, 179 = PersV 1990, 439 = ZfPR 1991, 13 = ZTR 1990, 394; Beschluß des Fachsenats vom 26. August 1998 - 1 A 2305/96.PVL -.
36Ausgehend von diesen Erwägungen ist die im Schreiben des Antragstellers vom 15. Januar 1996 niedergelegte Begründung für die Verweigerung der Zustimmung beachtlich.
37Zwar ist dem Beteiligten zuzugestehen, daß es dem Antragsteller verwehrt ist, sein eigenes Werturteil an die Stelle desjenigen der Dienststelle zu setzen, wie es vorliegend in der Beurteilung der Vorerfahrungen der Bewerberin S. im Verhältnis zu den Erfahrungen der Bewerberinnen R. - L. und S. sowie der daraus gezogenen Schlußfolgerung zur Besetzung der Stelle geschehen ist. Dennoch ist die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers beachtlich, weil er neben diesem Umstand jedenfalls zwei andere Gründe angeführt hat, die sich jeder für sich im Rahmen der dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechte halten und denen gerade in ihrem Zusammenspiel ein besonderes Gewicht zukommt.
38So stellt bereits der Einwand, es liege keine ausreichende Auswahlbegründung vor, einen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung dar. Denn Voraussetzung für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei einer auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhenden Personalmaßnahme ist es, daß dem Personalrat seitens des Dienststellenleiters dargelegt wird, auf welchen Umständen die Auswahlentscheidung basiert. Nur so ist der Personalrat in der Lage zu beurteilen, ob die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters sich im Rahmen des diesem zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums hält. Aufgrund dessen liegt es nicht außerhalb des Mitbestimmungsrechts, wenn der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung darauf stützt, über die Begründung für die Auswahlentscheidung nicht ausreichend informiert worden zu sein. Für einen derartigen Einwand bestand vorliegend auch eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Denn der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Auswahlvermerk des Leiters der Lehranstalt vom 9. November 1995 nicht zu entnehmen sei, auf welcher Grundlage die Entscheidung für die Bewerberin S. gefallen sei. Der Auswahlvermerk verhält sich zwar umfangreich dazu, inwieweit die Bewerberin S. den im einzelnen benannten Anforderungen genügt. Es fehlen jedoch jegliche Darlegungen zur Einschätzung der für wesentlich gehaltenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Charaktereigenschaften der übrigen Bewerberinnen. An keiner Stelle wird zum Ausdruck gebracht, aufgrund welcher Umstände diese dem Anforderungsprofil nicht oder zumindest weniger genügen. Insbesondere fehlt es an jeglicher vergleichenden Betrachtungsweise zwischen der ausgewählten und den nicht berücksichtigten Bewerberinnen.
39Auch der weitere - durch die Angabe von Einzelheiten - substantiierte Einwand des Antragstellers, im Rahmen der Erörterung seien sachfremde Erwägungen zur Auswahl angegeben worden, stellt einen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung dar. Dieses Vorbringen betrifft den Kern des Mitbestimmungsrechts, das dem Antragsteller bei einer auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhenden Personalmaßnahme zusteht, da es den Vorwurf enthält, der Beteiligte habe den ihm zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten. Dem Einwand fehlt es auch nicht an der notwendigen Substantiierung. Denn mit dem Hinweis, es seien im Rahmen der Erörterung gegenüber den Bewerberinnen S. und R. - L. alte Vorwürfe aus zurückliegenden Jahren herangezogen worden, die weder damals noch heute ausreichend geklärt und auch nicht personalaktenkundig geworden seien, hat der Antragsteller seinen Grund für die Zustimmungsverweigerung hinreichend präzisiert.
40Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
41Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
42
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.