Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 123/97.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Lü 158 - Verlängerung C. straße - der Stadt E. ist unwirksam.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan M. 158 - Verlängerung C. straße - der Antragsgegnerin, der insbesondere eine neue Straßentrasse in der Nähe ihres in E. gelegen Wohnhauses X. Straße 392 festsetzt.
3Zielsetzung des Bebauungsplans ist primär die planungsrechtliche Absicherung der rd. 1,25 km langen neuen Trasse der verlängerten C. straße. Diese soll ca. 450 bis 150 m südlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden A 430/B 1 gleichfalls in West-Ost-Richtung eine neue Verbindung von der C. straße im Westen zur X. Straße im Osten schaffen, die ihrerseits über die Anschlußstelle E. -E. mit der B 1 verknüpft ist. Die bestehende C. straße ist Haupterschließung des sog. J. -Park, in dem sich neben großflächigen Einzelhandelsbetrieben (N. , X. -N. , Möbel-S. sowie verschiedene Bau- und sonstige Fachmärkte) insbesondere Gewerbebetriebe befinden. Derzeit ist der J. -Park wie das in jüngster Zeit westlich hiervon errichtete Einrichtungswarenhaus J. ausschließlich über die zur Anschlußstelle E. -L. der A 430 führende C. straße, in die die C. straße einmündet, mit dem überregionalen Fernverkehrsnetz verbunden. Mit der verlängerten C. straße soll u.a. die Möglichkeit geschaffen werden, den J. -Park auch im Osten über den zur Anschlußstelle E. -E. führenden Abschnitt der X. Straße mit der B 1 als Hauptachse des E. querenden West-Ost-Verkehrs zu verbinden.
4Die Straßenplanung steht ferner im Zusammenhang mit den Gesamtplanungen für das Umland der Universität E. , deren Areal sich südöstlich der Anschlußstelle E. -E. und südlich der B 1 befindet. Das Universitätsgelände besteht aus dem größeren Campus Nord, der nahe der B 1 liegt, und dem durch freies Gelände hiervon getrennten, ca. 1,3 km südlich der B 1 gelegenen kleineren Campus Süd. Der Campus Nord beginnt ca. 300 m östlich der Straße I. , die als Verlängerung des von der Anschlußstelle E. -E. nach Süden verlaufenden Abschnitts der X. Straße weiter nach Süden führt. Er wird durch die 250 m südlich der B 1 von der Straße I. nach Osten verlaufende F. -G. -Straße erschlossen. Zwischen der Straße I. und dem Campus Nord befindet sich beiderseits der F. -G. -Straße ein durch mehrere Bebauungspläne abgesichertes, als "Technologiegebiet" bezeichnetes gewerblich genutztes Areal, das sich auch in den westlich der Straße I. gelegenen Bereich erstreckt. Diesem bestehenden "Technologiegebiet" vergleichbare gewerbliche Nutzungen sollen auch in Teilbereichen beiderseits der neuen Trasse der verlängerten C. straße angesiedelt und über diese erschlossen werden.
5In ihrem konkreten Verlauf soll die geplante verlängerte C. straße von der derzeit am T. weg endenden bestehenden C. straße nach Osten führen. Ca. 200 m östlich des T. weg soll sie die in Nord-Süd-Richtung verlaufende A 45 unterqueren und nach weiteren rd. 900 m Verlauf durch derzeit unbebautes Gelände in die bestehende Trasse der X. Straße einschwenken, die nach weiteren ca. 150 m mit der von Süden kommenden Straße I. verknüpft ist und sodann in einen nach Norden zur Anschlußstelle E. -E. führenden Verlauf übergeht.
6Die bestehende X. Straße ist als Landesstraße (L 609) klassifiziert. Sie kommt aus dem westlich der A 45 und südlich des J. -Park gelegenen Ortsteil Oespel und führt von hier nach Nordosten zur B 1. Sie ist im wesentlichen nicht angebaut und freie Strecke. In dem Bereich, in dem die X. Straße und die geplante Trasse der verlängerten C. straße spitzwinklig aufeinander zulaufen, befinden sich an der Nordwestseite der X. Straße das gewerblich und zu Wohnzwecken genutzte Grundstück X. Straße 361 sowie schräg gegenüber an der Südostseite der X. Straße die sieben zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke X. Straße 396 bis 384, zu denen auch das Wohngrundstück der Antragsteller gehört. Etwa in Höhe des Grundstücks X. Straße 384 soll die X. Straße nach der vorliegenden Planung abgebunden und mit einem Wendehammer versehen werden, weil nordöstlich hiervon die neue Trasse der verlängerten C. straße in den bestehenden Verlauf der X. Straße einschwenken soll. Nach Inbetriebnahme der verlängerten C. straße soll diese als in der Baulast der Antragsgegnerin stehende Landesstraße eingestuft und die X. Straße als nachgeordnete Ortsstraße mit Stadtteilbezug für Oespel abgestuft werden. Die verlängerte C. straße ist als drei-streifige Straße konzipiert, wobei die mittlere dritte Fahrspur den Linksabbiegern vorbehalten bleibt. Beiderseits der Fahrbahn soll je Fahrtrichtung ein 1,6 m breiter Fahrradstreifen auf der Fahrbahn abmarkiert werden; hieran schließen sich beidseits eine 2,0 m breite Parkbucht sowie ein 2,0 m breiter Fußweg an.
7Neben der Ausweisung der neuen Straßentrasse der verlängerten C. straße trifft der strittige Bebauungsplan M. 158 insbesondere folgende Festsetzungen:
8Ca. 250 m östlich der A 45, im Bereich der derzeitigen Kreuzung mit der Straße Im X. G. , soll der bislang über die X. Straße nach Nordosten verlaufende Verkehr über den nach Norden führenden, verbreiterten Abschnitt der Straße Im X. G. zur neuen verlängerten C. straße geführt und über eine signalgesteuerte Kreuzung mit dieser verbunden werden; die derzeit weiter nach Norden führende Straße Im X. G. ist von den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans nicht erfaßt. Das von der Einmündung der Straße Im X. G. weiter nach Osten führende Verkehrsband der X. Straße ist im wesentlichen gleichfalls nicht vom vorliegenden Bebauungsplan erfaßt; es soll unverändert bleiben und nur noch dem örtlichen Verkehr dienen. Erst der Bereich der X. Straße, an dem sich die Grundstücke X. Straße 361 bzw. X. Straße 396 bis 384 befinden, ist wieder vom Plan erfaßt und im bestehenden Verlauf bis zur neuen Trasse der verlängerten C. straße als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Eine befahrbare Verbindung zwischen X. Straße und verlängerter C. straße soll in diesem Bereich, in dem die X. Straße einen Wendehammer erhält, nicht angelegt werden. In der Begründung zum strittigen Bebauungsplan (S. 9) ist hierzu ausgeführt, daß lediglich für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge eine Überfahrt in die verlängerte C. straße über eine als Sperrfläche mit Sperreinrichtung ausgebildete Fläche vorgesehen ist. Stattdessen setzt der Bebauungsplan ca. 100 m westlich des Grundstücks X. Straße 361 eine neue Straßenverbindung von der X. Straße zur neuen verlängerten C. straße fest, die in der Anschlußplanung ihre Fortsetzung nach Norden mit Richtung auf die B 1 finden soll.
9Der Bereich der Wohngrundstücke X. Straße 396 bis 384, mithin auch des Grundstücks der Antragsteller, ist als allgemeines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger Bebauung sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 ausgewiesen, in dem nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig sind. Die festgesetzten Baugrenzen erfassen im rückwärtigen Bereich die - von der X. Straße aus gesehen - tiefsten Anbauten und lassen damit gewisse Erweiterungen des vorhandenen Bestands zu. Die Grenze des Wohngebiets endet ca. 40 m hinter der X. Straße. Ein vom Bebauungsplan erfaßter dreieckförmiger Bereich hinter den Häusern X. Straße 392 bis 384 ist als private Grünfläche - Hausgärten - festgesetzt.
10Dem allgemeinen Wohngebiet schräg gegenüber ist - unter Einschluß des bebauten Grundstücks X. Straße 361 - ein dreieckförmiger Bereich zwischen der X. Straße und der spitzwinklig auf sie zulaufenden neuen Trasse der verlängerten C. straße als Sondergebiet "Technologiegebiet" festgesetzt. Die dort zulässigen Nutzungen sind in § 1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wie folgt umschrieben:
11"In dem mit <1> gekennzeichneten SO-Gebiet mit der Zweckbestimmung "Technologiegebiet" sind vorrangig technologieorientierte Betriebsansiedlungen zulässig, deren Produktions- bzw. Leistungsschwerpunkte in den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik, Informatik, Kommunikations- und Informationstechnologie (Medien), Chemie und Umwelttechnik liegen.
12In Anlehnung an die Nutzungsstrukturen in bestehenden Technologiegebieten muß bei Betriebsansiedlungen des produzierenden Gewerbes der Ansiedlungsschwerpunkt bei den betrieblichen Funktionsbereichen Entwicklung, Management/Marketing und Schulung liegen. Produktionslinien sind nur als entwicklungsorientierte Prototypen- bzw. Kleinserienfertigung zulässig. Vertriebsbereiche dürfen nur in Verbindung mit entwicklungs- bzw. schulungsorientierten Betriebsbereichen angesiedelt werden.
13Bei den Betriebsansiedlungen, die private Dienstleistungen beinhalten, sind insbesondere Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabors, meß- und prüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmensberatungen etc. zulässig. Außerdem zulässig sind Dienstleistungsunternehmen wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschafts-/Patentanwälte, Banken und Versicherungen."
14Innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Fläche des Sondergebiets ist an dessen östlicher, der Straße I. zugewandter Spitze vier- bis fünfgeschossige Bebauung, an der der verlängerten C. straße zugewandten Nordseite und an der der neuen Querspange zwischen X. Straße und verlängerter C. straße zugewandten Westseite drei- bis viergeschossige Bebauung sowie in dem im übrigen der X. Straße zugewandten, der Bebauung X. Straße 396 bis 392 gegenüberliegenden Bereich zwei- bis dreigeschossige Bebauung zulässig. Die GRZ ist mit 0,6 und die GFZ mit 2,4 festgesetzt.
15Für ein einzelnes bereits bebautes Grundstück nordöstlich der Kreuzung Im X. G. /X. Straße - ca. 250 m östlich der A 45 - ist ein weiteres allgemeines Wohngebiet mit maximal dreigeschossiger offener Bebauung sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,0 ausgewiesen. Diesem liegt nordwestlich der Kreuzung eine kleinere Versorgungsfläche "Trafostation" gegenüber.
16Schließlich setzt der Bebauungsplan - neben einer nahe dem westlichen Beginn der neuen Straßentrasse an deren Nordseite gelegenen Fläche zur Regelung des Wasserabflusses mit der Zweckbestimmung Regenfangbecken - drei größere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Zwei dieser Flächen liegen unmittelbar östlich der A 45 nördlich bzw. südlich der verlängerten C. straße und reichen im Osten bis zur Straße Im X. G. . Die dritte Fläche für naturschutzbezogene Maßnahmen liegt gleichfalls südlich der verlängerten C. straße zwischen dieser und der X. Straße im Bereich östlich der Straße Im X. G. . Alle drei Flächen sind weitgehend als Ausgleichsflächen im Sinne der Eingriffsregelung gekennzeichnet. Durch die beiden westlichen Flächen verläuft ferner in Nord-Süd-Richtung etwa 100 m östlich der A 45 parallel zu dieser die Trasse einer Hochspannungsleitung, die beiderseits von einem 29 bis 36 m breiten Schutzstreifen begleitet wird, der als zugunsten der VEW AG mit einem Leitungsrecht zu belastende Fläche ausgewiesen ist. Eine in § 2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan näher umschriebene Schutzausweisung ist auch für den Bereich getroffen, der in einem Kreis mit dem Radius von 25 m um den Mast der Hochspannungsleitung liegt, der sich rd. 100 m östlich der A 45 und rd. 80 m nördlich der X. Straße befindet.
17Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan enthalten neben den bereits angesprochenen Nutzungsumschreibungen für das Sondergebiet (§ 1) und Regelungen für das Leitungsband mit Schutzausweisungen (§ 2) in § 3 Festsetzungen zum passiven Schallschutz für das Sondergebiet und das diesem schräg gegenüberliegende allgemeine Wohngebiet (X. Straße 396 bis 384), in § 4 Regelungen zum ökologischen Ausgleich in den als Ausgleichsflächen gekennzeichneten Bereichen, in § 5 die Zuordnung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu den im Plan gekennzeichneten Eingriffsbereichen sowie in § 6 Regelungen über Stellplatz-, Grundstücks- und Fassadenbegrünungen.
18Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:
19Bereits am 25. September 1986 hatte der Rat der Antragsgegnerin einen ersten Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan M. 158 - Im weißen G. - gefaßt, der seinerzeit neben der verlängerten C. straße noch umfangreiche Industriegebiete für die Ansiedlung technologieorientierter Großunternehmen vorsah. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung hierzu wurde im November 1986 durchgeführt; die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Oktober/November 1986.
20In der Folgezeit änderte sich die Zielsetzung der Planung dahin, daß der bestehende Technologiepark mit der Ausweisung eines ca. 10 bis 12 ha großen Sondergebiets für universitätsbezogene, forschungsorientierte Unternehmen erweitert werden sollte. Der Rat der Antragsgegnerin faßte daraufhin unter Aufhebung seines Aufstellungsbeschlusses vom 25. September 1986 am 9. Juli 1992 einen neuen Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan M. 158 - Im weißen G. -, der den gesamten Bereich zwischen der B 1 im Norden, der A 45 im Westen und der X. Straße im Südosten mit Ausnahme der unmittelbar südwestlich der Anschlußstelle E. -E. gelegenen Autobahn-Straßenmeisterei erfaßte und darüber hinaus auch einige südöstlich der X. Straße gelegene Teilbereiche einschließlich der Bebauung X. Straße 396 bis 384 in das Plangebiet einbezog. Dieser Aufstellungsbeschluß wurde am 28. August 1992 bekanntgemacht. Die gleichfalls am 9. Juli 1992 beschlossene frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde gemäß Bekanntmachung vom 11. September 1992 in Form der Auslegung des Planentwurfs vom 14. bis 29. September 1992 mit an-schließender Einwohnerversammlung vom 29. September 1992 durchgeführt. Anläßlich dieser Bürgerbeteiligung gingen verschiedene Einwendungen gegen die vorliegende Planung ein. Zu den Einwendern gehörten auch die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, die sich in Einzelschreiben und mit mehreren Sammeleinwendungen gegen die nachteiligen Folgen der vorgesehenen Planung wandten und deren Überdenken forderten. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 24. Febru-ar 1994 beteiligt.
21Am 23. Mai 1996 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Geltungsbereich des Bebauungsplans in die Teilbebauungspläne M. 158 - Verlängerung C. straße - und M. 174 - Im weißen G. - aufzuteilen. Der Planentwurf M. 158 erfaßte nunmehr nur noch die um den westlich der A 45 gelegenen Abschnitt erweiterte Trasse der verlängerten C. straße zuzüglich der bereits beschriebenen Gebiets- und Verkehrsflächenausweisungen östlich der A 45. Der Planentwurf M. 174 erstreckte sich hingegen auf die weiteren nördlich und südlich der verlängerten C. straße vorgesehenen Baugebiets- und Verkehrsflächenausweisungen des ursprünglichen Plangebiets. Der Rat der Antragsgegnerin befaßte sich am 23. Mai 1996 anschließend mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen und beschloß, den Planentwurf offenzulegen. Der Beschluß über die Aufteilung des Plangebiets wurde am 7. Juni 1996 bekanntgemacht. Die Offenlegung des Planentwurfs M. 158 mit dem verkleinerten Plangebiet fand gemäß Bekanntmachung vom 31. Mai 1996 in der Zeit vom 10. Juni bis 10. Juli 1996 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 5. Juni 1996 beteiligt. Auch anläßlich der Offenlegung sprachen sich die Antragsteller - wie die Antragstellerin des Verfahrens 7a D 92/97.NE - gegen die vorliegende Planung aus.
22Die Absicht, nördlich des an der Westseite der A 45 gelegenen Abschnitts der verlängerten C. straße eine Fläche zur Regelung des Wasserabflusses mit der Zweckbestimmung Regenfangbecken auszuweisen, gab Anlaß zu einem eingeschränkten Beteiligungsverfahren. In diesem stimmte die Eigentümerin der betroffenen Grundfläche der vorgesehenen Festsetzung zu.
23Am 19. September 1996 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den anläßlich der Offenlegung eingegangenen Bedenken und Anregungen, die er im wesentlichen zurückwies. Allerdings beschloß er, das Plangebiet um die ca. 2.600 qm große Fläche für das im Westen vorgesehene Regenfangebecken, das Gegenstand des vereinfachten Beteiligungsverfahrens war, zu erweitern, zur Sicherung des Mastes der Hochspannungsleitung neben der A 45 die von der VEW angeregte Freihaltefläche auszuweisen und entsprechend einer Anregung des Landesoberbergamts zusätzlich zu den bereits im Planentwurf enthaltenen Hinweisen einen weiteren Hinweis auf eventuelle Methangasaustritte in den Plan aufzunehmen. Anschließend beschloß der Rat, dem Plan die aktualisierte Begründung beizufügen, und faßte sodann den Satzungsbeschluß. Auf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 1996 teilte die Bezirksregierung B. mit Verfügung vom 22. Januar 1997 mit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am 21. März 1997 bekanntgemacht.
24Die dem Plan beigefügte Begründung enthält neben Erläuterungen zu den Zielen und Zwecken der Planung sowie zu den einzelnen Festsetzungen - einschließlich der Nutzungsumschreibungen für das Sondergebiet - insbesondere auch Aussagen zu den planrelevanten Immissionen und der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft, die in den Anlagen 3 (landschaftspfle-gerischer Fachbeitrag) und 4 (lärmtechnische Beurteilung auf der Grundlage eines Gutachtens vom 19. April 1996) näher erläutert sind.
25Die Antragsteller haben am 29. Juli 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen im wesentlichen vor: Durch die verlängerte C. straße werde es zu einer erheblichen Verkehrszunahme in der Nähe ihres Grundstücks kommen. Dies führe zu einer Minderung der Wohnqualität und lasse Erholung und Regeneration in ihrem Garten nicht mehr zu. Die Planung sei fehlerhaft, weil es an der gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Auch die Trennung des ursprünglich einheitlichen Plans in die Teilpläne M. 158 - Verlängerung C. straße - und M. 174 - Im weißen G. - führe zur Nichtigkeit des Plans. Im ursprünglichen Plan nicht zu bewältigende Konflikte, insbesondere hinsichtlich des Nachweises ausreichender Ausgleichsflächen, seien durch die Teilung umgangen und nicht gelöst worden. Beide Pläne stünden in unmittelbarem Zusammenhang, denn die Nichtrealisierung des Plans M. 174 komme einem Funktionswegfall des Plans M. 158 gleich. Die allein zur zeitnahen Realisierung der Ansiedlung des Einrichtungswarenhauses J. erfolgte Trennung der Pläne folge sachwidrigen Erwägungen. Mit der Trennung der Pläne entfalle auch die im Planverfahren verlautbarte Rechtfertigung der Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Insoweit sei ein Plan mit eigenem Regelungsgehalt geschaffen worden; es handele sich daher gerade nicht um ein bereits vor dem 1. Juli 1988 begonnenes Verfahren. Es fehle ferner an einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ein eigenständiges Immissionsgutachten zu der zu erwartenden Abgasbelastung sei nicht erstellt worden. Verschiedene der in der Begründung angesprochenen Gutachten lägen nicht vor und seien nicht auf ihre Sachgerechtheit und Plausibilität überprüfbar; dies gelte auch für die prognostizierten Verkehrsbelastungen. Es sei keine fachadäquate Verkehrsuntersuchung durchgeführt worden. Die von der Antragsgegnerin der Planung zugrundegelegten Untersuchungen seien nach ihrer eigenen Einschätzung für einen wesentlich größeren Bereich und zwischenzeitlich überholte Planungen erstellt worden. Damit fehle es an qualifizierten Untersuchungen zum spezifischen Verfahrensgegenstand. Gerade für die Verwirklichung eines Straßenzugs bedürfe es - nicht anders als etwa bei einem Einzelhandelskonzept - verkehrstechnischer Daten, die sich mit der konkreten Situation vor Ort befaßten. Spätere Nachermittlungen könnten die Defizite nicht beheben. Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bezugnahmen auf den Bebauungsplan M. 174 verdeutlichten, daß der vorliegende Bebauungsplan wegen willkürlicher Abschnittsbildung gegen das Gebot der Problembewältigung verstieße. Durch das Herausbrechen von Teilen aus dem Globalkonzept könne kein vollständiger Funktionswert bezüglich des Einzelbebauungsplans entstehen. Die von der Antragsgegnerin nachgetragenen Ermittlungen seien schließlich auch im einzelnen defizitär. Durch Veränderungen der Ausweisungen im Bebauungsplan M. 174 erhöhe sich das Verkehrsaufkommen auf der C. straße, ohne daß dies in die lärmtechnische Berechnung einbezogen worden sei. Es fehle an einer Ermittlung des Prognose-Schallpegels für den der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 vorgelagerten Abschnitt der X. Straße. Die fachliche Korrektheit der der Planung zugrundeliegenden Verkehrszählung sei nicht nachvollziehbar. Fehlerhafterweise seien in der Diagnose auch "worst-case"-Ansätze berücksichtigt; die obere Verkehrsbelastung sei der Prognose zugrunde zu legen und nicht der Diagnose.
26Die Antragsteller beantragen,
27den Bebauungsplan M. 158 - Verlängerung C. straße - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
28Die Antragsgegnerin beantragt,
29den Antrag abzulehnen.
30Sie trägt im wesentlichen vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Belange unter- und gegeneinander; mit ihnen sei sie - die Antragsgegnerin - innerhalb des ihr eingeräumten Planungsermessens geblieben. Der strittige Bebauungsplan sei Teil eines Gesamtpakets von Plänen zur planungsrechtlichen Absicherung der im Rahmen der Bereichsplanung Uni-Umland entwickelten Pläne. Vorrangiges Ziel des vorliegenden Plans sei die möglichst zeitnahe Fortsetzung der C. straße aus dem Bereich des J. -Parks bis zur X. Straße/B 1, die eine bessere Verteilung der Verkehre vom und zum J. -Park bewirken solle. Die Beanstandungen der Antragsteller seien nicht begründet. Die Situation verbessere sich im Vergleich zu den jetzigen Gegebenheiten. Es trete eine geringfügig niedrigere Immissionsbelastung im Bereich der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 auf; bei Realisierung der im geplanten Sondergebiet vorgesehenen Bebauung werde sich die Geräuschsituation durch die abschirmende Wirkung der Baukörper weiter reduzieren. Aktiver Lärmschutz entlang der C. straße sei städtebaulich und wirtschaftlich nicht zu vertreten. Schallschutz direkt an der Straße würde die Erschließung der Grundstücke verhindern; eine technisch kaum realisierbare Lärmschutzwand an den Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung könne als Schallschutz städtebaulich und stadtgestalterisch nicht hingenommen werden. Passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie festgesetzt seien, verblieben daher als geignetes Mittel zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die der Planung zugrundegelegten Untersuchungen seien nicht zu beanstanden. Soweit die Verkehrsuntersuchungen, deren Details von der Antragsgegnerin näher erläutert werden, Teil einer großräumigen Uni- Umland-Untersuchung seien, unterliege deren Verwertung keinen Beanstandungen. Eines eigenständigen, auf den Planbereich beschränkten Immissionsgutachtens habe es nicht bedurft; dies gelte auch für die - näher erläuterte - Abschätzung der Schadstoffproblematik. Die Beanstandung, Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit seien nicht richtig beachtet worden, treffe nicht zu; das einschlägige umweltrelevante Abwägungsmaterial sei vielmehr sachgerecht aufbereitet und berücksichtigt worden. Auch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Planbereichs in zwei Teilbereiche sei nicht zu beanstanden. Die Straßenführung der verlängerten C. straße habe insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung von J. einer möglichst frühzeitigen Rechtsverbindlichkeit bedurft. Für die übrigen Planungen im angrenzenden Bereich habe eine solche Eilbedürftigkeit nicht bestanden. Schließlich unterlägen auch die Nutzungsregelungen für das "Technologiegebiet" keinen Bedenken. Anlaß und Grundlage seien insoweit die Nähe der Universität und die Universitätsbezogenheit der vorgesehenen Nutzungen gewesen. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Zweckbestimmung eines Sondergebiets reiche es aus, wenn diese sich aus dem Gesamtzusammenhang der Festsetzungen - ggf. unter Berücksichtigung der Planbegründung - ergebe. Gerade bei zukunftsorientierten Nutzungsumschreibungen könne sich eine gewisse planerische Zurückhaltung und Verallgemeinerung empfehlen, um - auch im Interesse der Vermeidung aufwendiger Planfortschreibungen bzw. Planänderungen - Einengungen zu vermeiden.
31Gemäß Beschluß vom 8. April 1999 hat der Berichterstatter am 14. Juni 1999 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis.
35Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, daß sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird.
36Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 197, 215 = BauR 1999, 134.
37Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie haben näher vorgetragen, ihr Interesse am Schutz ihres Wohngrundstücks vor den nachteiligen Auswirkungen des Verkehrsaufkommens auf der verlängerten C. straße, das angesichts des nur geringen Abstands der neuen Straßentrasse zum Grundstück der Antragsteller von weniger als 50 m ersichtlich abwägungsrelevant war, sei von der Antragsgegnerin im Planungsverfahren fehlerhaft berücksichtigt worden. Damit haben sie eine Verletzung ihres Rechts auf Abwägung ihrer eigenen Belange hinreichend dargetan.
38Der Normenkontrollantrag ist auch insoweit begründet, als der angegriffene Bebauungsplan an einem Mangel leidet, der im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, so daß der Bebauungsplan gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO bis zur Behebung des Mangels für nicht wirksam zu erklären war.
39Form- oder Verfahrensfehler, die ohne Rüge beachtlich sind (vgl. §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 BauGB), liegen allerdings nicht vor. Sonstige Form- oder Verfahrensfehler, deren Beachtlichkeit gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einer ausdrücklichen Rüge bedarf, sind nicht gerügt.
40In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan - bis auf den im Nachfolgenden noch näher zu erörternden, durch ein ergänzendes Verfahren behebbaren Abwägungsmangel hinsichtlich des Schutzes der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 vor den von der verlängerten C. straße ausgehenden Lärmimmissionen - nicht zu beanstanden. Er leidet an keinen zu seiner Nichtigkeit führenden, nicht durch ein ergänzendes Verfahren behebbaren Mängeln.
41Die im Plan im einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und auch hinreichend bestimmt. Namentlich die für das Sondergebiet "Technologiegebiet" in § 1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan getroffenen Nutzungsumschreibungen genügen den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen.
42Das unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange ent- spricht.
43Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N..
44Hinsichtlich der zuzulassenden Art der baulichen Nutzung können sich Bebauungspläne etwa mit der Festsetzung eines der in der BauNVO typisierend umschriebenen Baugebiets begnügen, wobei gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO die §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden. Sie können aber auch im Rahmen der normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der BauNVO mehr oder weniger ins einzelne gehende Festsetzungen treffen, soweit dies erforderlich und städtebaulich begründbar ist. Insoweit bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit vom BauGB und der BauNVO gezogenen Grenzen letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist, und kann dabei auch eine gewisse planerische Zurückhaltung üben.
45Vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8.
46Entschließt sie sich im Rahmen von Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dazu, es nicht bei der Anwendung der sich für die jeweiligen Baugebietstypen aus der BauNVO ergebenden generellen Zulässigkeitskriterien zu belassen, muß allerdings der Plan selbst sicherstellen, daß die konkret zulässigen Vorhaben - ggf. unter Zuhilfenahme der für normative Festsetzungen einschlägigen Auslegungsgrundsätze - hinreichend bestimmt feststellbar sind. Dabei kann sich der Plangeber namentlich bei textlichen Festsetzungen auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen läßt.
47Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. 26.
48Diesen Anforderungen werden die Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet "Technologiegebiet" unter Zuhilfenahme der auch für die Festsetzungen von Bebauungsplänen maßgeblichen einschlägigen Grundsätze zur Auslegung von Rechtsnormen
49- vgl. hierzu insbesondere: BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - BRS 57 Nr. 57 -
50noch gerecht. Insoweit ist die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Normtext seinen Niederschlag gefunden hat und sich namentlich auch unter Berücksichtigung der vom Normgeber seiner Entscheidung zugrundegelegten Begründung der normativen Regelungen - hier der Planbegründung vom 21. August 1996 - näher erschließt.
51Insoweit bedarf allerdings die nähere Ermittlung dessen, welche baulichen Nutzungen ihrer Art nach im Sondergebiet "Technologiegebiet" zulässig sein sollen, der Auslegung. Der Begriff "Technologie" als solcher ist, wie bereits ein Blick auf die verschiedenen Umschreibungen belegt, die sich in einschlägigen Wörterbüchern, Enzyklopädien und Lexika zu diesem Stichwort finden lassen, so schillernd und vielgestaltig, daß sich ein eindeutiger, ohne weiteres schon aus dem Wort "Technologie" bzw. "Technologiegebiet" ableitbarer Sinngehalt nicht feststellen läßt. Der Gesamtzusammenhang der Nutzungsumschreibungen in § 1 der textlichen Festsetzungen wie auch die diesbezüglichen Erläuterungen in Abschnitt 3.2 auf S. 7 der Planbegründung machen jedoch deutlich, daß es dem Plangeber mit der Wahl des Begriffs "Technologiegebiet" als solchem weniger auf die inhaltliche Umschreibungen dessen ankam, was in dem festgesetzten Sondergebiet im einzelnen zulässig sein soll; denn er hat hierzu weitere detaillierte Umschreibungen geliefert, die ihrerseits erst im einzelnen das zulässige Nutzungsspektrum näher eingrenzen sollen. Mit der Wahl des Begriffs "Technologiegebiet" ist vielmehr im wesentlichen nur der - mehr oder weniger geglückte - Versuch unternommen worden, das in den einzelnen Regelungen von § 1 der textlichen Festsetzungen umschriebene Nutzungsspektrum mit einem griffigen, die Gesamtintention der Nutzungsausweisungen plakativ umschreibenden Etikett zu versehen.
52Hiervon ausgehend läßt sich den einzelnen Regelungen von § 1 der textlichen Festsetzungen ein noch hinreichend bestimmter Sinngehalt der zulässigen Nutzungsarten entnehmen:
53Absatz 1 der Festsetzung stellt mit der Zulässigkeit von "Betriebsansiedlungen" eindeutig klar, daß das Sondergebiet nur gewerblichen Nutzungen offen stehen soll. Dabei macht der Hinweis auf "Produktions- und Leistungsschwerpunkte" zugleich deutlich, daß es sich dabei sowohl um Betriebe des produzierenden Gewerbes als auch um Dienstleistungsbetriebe - einschließlich ihrer verschiedenen Mischformen - handeln darf. Dies wird schon dadurch bestätigt, daß Absatz 2 der Festsetzung nähere Eingrenzungen für "Betriebsansiedlungen des produzierenden Gewerbes" enthält und Absatz 3 Satz 1 der Festsetzung sich über "Betriebsansiedlungen, die private Dienstleistungen beinhalten," verhält. Die Auflistung in Absatz 1 der Festsetzung ist weiter als abschließende Festlegung der Branchen zu verstehen, in denen die anzusiedelnden Produktions- bzw. Dienstleistungsbetriebe schwerpunktmäßig tätig sein müssen. Diese abschließende Festlegung auf bestimmte Branchen, die die Ansiedlung solcher Gewerbebetriebe ausschließt, die schwerpunktmäßig in anderen Branchen tätig sind, wird insbesondere auch durch die Ausführungen in Absatz 2 des Abschnitts 3.2 der Planbegründung deutlich. Dort ist in Satz 2 eindeutig von "Eingrenzungen auf spezifische Ansiedlungsbranchen" die Rede, die ihre Motivation in dem spezifischen - sowohl örtlichen als auch fachlichen - Bezug des "Technologiegebiets" zur nahegelegenen Universität E. haben. Daß dem Wort "Betriebansiedlungen" in Absatz 1 der Festsetzung das Begriffspaar "vorrangig technologieortierte" vorangestellt ist, steht der Annahme, Absatz 1 lege abschließend die zulässigen Branchen für Betriebsansiedlungen fest, nicht entgegen. Das Wort "vorrangig" bezieht sich hier nicht auf das nachfolgende Substantiv "Betriebsansiedlungen" mit der Folge, daß neben Betriebsansiedlungen aus den genannten Branchen - gleichsam als nachrangige Ausnahmen oder Einzelfälle - auch Ansiedlungen aus anderen Branchen zulässig sein sollen. Es dient vielmehr zur Erläuterung des unmittelbar nachfolgenden Adjektivs "technolo-gieorientiert", um zu verdeutlichen, daß die Betriebsansiedlungen aus den genannten Branchen "vorrangig technologieorientiert" sein müssen, was für Betriebe des produzierenden Gewerbes im nachfolgenden Absatz 2 näher umschrieben und für Dienstleistungsbetriebe in Satz 1 des Absatzes 3 beispielhaft erläutert wird.
54Aus dem Vorstehenden erhellt bereits, daß Absatz 2 des § 1 der textlichen Festsetzung der Sache nach dazu dient, Ansiedlungen von Betrieben des produzierenden Gewerbes aus den zugelassenen Branchen weiter einzugrenzen, nämlich das Begriffspaar "vorrangig technologieorientiert" in Absatz 1 für diese Produktionsbetriebe näher zu umschreiben. Mit der Beschränkung des "Ansiedlungsschwerpunkts" auf die "betrieblichen Funktionsbereiche Entwicklung, Management/Marketing und Schulung" stellt Satz 1 des Absatzes 2 klar, daß die eigentlichen Produktionsstätten von Betrieben des produzierenden Gewerbe der zugelassenen Branchen im "Technologiegebiet" nicht zulässig sein sollen, sondern schwerpunktmäßig nur die umschriebenen, nicht mit der eigentlichen Produktion befaßten Betriebsabteilungen. Satz 2 des Absatzes verdeutlicht dies dahin, daß nur die "entwicklungsorientierte Prototypen- bzw. Kleinserienfertigung" zulässig sein soll, und schließt damit gleichfalls die Ansiedlung der eigentlichen Produktionsabteilungen aus, in denen Massen- oder Serienanfertigungen stattfinden. Ergänzt wird dies durch Satz 3 des Absatzes 2 dahin, daß auch der eigentliche Vertrieb im Sinne von Massentransport (und Lagerung) der produzierten Güter ausgeschlossen sein soll. Nur das, was im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten und der Schulung vertrieben werden muß, soll an Ort und Stelle im "Technologie- gebiet" vertriebsmäßig abgewickelt werden dürfen.
55Satz 1 des Absatzes 3 verhält sich des weiteren über die nähere Eingrenzung von Dienstleistungsbetrieben der in Absatz 1 zugelassenen Branchen. Die Erwähnung der verschiedenen Betriebsformen "Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabors, meß- und prüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmensberatungen etc." soll dabei ersichtlich in Form einer beispielhaften Auflistung verdeutlichen, welche konkreten Dienstleistungsunternehmen der nach Absatz 1 zugelassenen Branchen nach Aufassung des Plangebers im Sinne von Absatz 1 "vorrangig technologieorientiert" sind. Daß diese Auflistung nicht abschließend ist, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Gemeinsames Merkmal der aufgelisteten Betriebsformen ist, daß sie im Bereich von Entwicklung, Prüfung und/oder Beratung tätig sind. Damit stellt Satz 1 des Absatzes 3 klar, daß sich im "Technologiegebiet" auch solche Dienstleistungsbetriebe der zugelassenen Branchen ansiedeln dürfen, die in einer den aufgelisteten Betriebsformen vergleichbaren Weise im Entwicklungs-, Prüfungs- und/oder Beratungssektor tätig sind.
56Soweit Satz 2 des Absatzes 3 darüber hinaus auch "Dienst-leistungsunternehmen wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschafts-/Patentanwälte, Banken und Versicherungen" für zulässig erklärt, handelt es sich allerdings nicht um eine weitere Eingrenzung oder Umschreibung der in Absatz 1 für zulässig erklärten Betriebsansiedlungen. Diese Regelung zielt, wie Absatz 5 des Abschnitts 3.2 der Planbegründung verdeutlicht, darauf ab, die Ansiedlung überwiegend forschungsorientierter Unternehmen generell durch bestimmte Dienstleistungsunternehmen zu ergänzen, wobei in vorliegenden Fall solche zusätzlichen Dienstleistungsunternehmen, die mit den im übrigen nach Absatz 1 zugelassenen Branchen nichts zu tun haben, "von vornherein berücksichtigt werden" sollen. Systematisch wäre es angesichts dessen angebracht und weniger zu Mißverständnissen verleitend gewesen, die Zulässigkeitsregelungen des Satzes 2 von Absatz 3 in einen gesonderten Absatz aufzunehmen, der gleichrangig neben den zuvor getroffenen Regelungen steht und gegenüber diesen als eigenständige Zulässigkeitsregelung eindeutig erkennbar ist.
57Insgesamt betrachtet erscheinen die in § 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zur zulässigen Art der Nutzung im Sondergebiet "Technologiegebiet" noch hinreichend bestimmt, so daß sie insoweit keinen Bedenken unterliegen.
58Näherer Interpretation bedarf auch die in § 5 der textlichen Festsetzungen in Verbindung
mit der Planurkunde getroffene Regelung über die Zuordnung der mit dem Symbol
gekennzeichneten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu bestimmten mit dem Symbol
- zur Zulässigkeit einer berichtigenden Auslegung von Bebauungsplänen vgl.: BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 - BauR 1998, 744 = NVwZ 1998, 1067 -
60dahin auszulegen, daß die Ausgleichsmaßnahmen in den mit dem Symbol
gekennzeichneten Bereichen nur zu 5 % zu Lasten des mit dem Symbol
Bei der weiteren materiellen Prüfung des strittigen Bebauungsplans hinsichtlich der Einhaltung der normativen Vorgaben des BauGB läßt sich ein Verstoß gegen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB ebensowenig feststellen. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die Einwände der Antragsteller, die sich auf eine ihrer Meinung unzulässige Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Bebauungsplans in die Teilbebauungspläne M. 158 - Verlängerung C. straße - und M. 174 - Im weißen G. - beziehen.
62Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
63Vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 (280).
64Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang und an welchen Standorten sie neue gewerblich nutzbare Bauflächen ausweisen und welche neuen Hauptverkehrszüge sie zur Ordnung der Verkehrsvorgänge im Gemeindegebiet schaffen will. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.
65Vgl.: gleichfalls: BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1999 m.w.N..
66Dabei ist die Gemeinde dann, wenn sie - wie hier für das weitere Umfeld des J. -Park einerseits und der Universität andererseits - umfassendere Planungskonzeptionen verfolgt, nicht gehindert, die konkrete Umsetzung dieser Konzeption entsprechend den von ihr eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gesetzten Prioritäten abzuwickeln und demgemäß zum Gegenstand verschiedener, rechtlich selbständiger Bebauungspläne zu machen.
67Soweit die Antragsteller der Antragsgegnerin insoweit eine fehlerhafte "Abschnittsbildung" bei der vorliegenden Planung vorwerfen, verkennen sie die rechtliche Bedeutung und Tragweite dieses planungsrechtlichen Instruments. Bei der im Fachplanungsrecht entwickelten Frage einer - namentlich im Hinblick auf die Erfordernisse des Abwägungs-gebots - zulässigen Abschnittsbildung für bestimmte Vorhaben
68- vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 - NVwZ 1998, 508 (510) -
69geht es darum, unter welchen Voraussetzungen ein konkretes Vorhaben, das nur bei Realisierung seines Gesamtumfangs die ihm zugedachte Funktion erfüllt, in verschiedene Planungsabschnitte aufgeteilt werden kann, die ihrerseits zum Gegenstand von jeweils rechtlich selbständigen Zulassungsakten (Planfest-stellung, Plangenehmigung o.ä.) gemacht werden. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.
70Soweit der strittige Bebauungsplan als planfeststellungsersetzender Bebauungsplan (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NW) die neue Trasse der verlängerten C. straße als künftiger, die bisherige L 609 im Zuge der X. Straße ersetzender Landesstraße festlegt, liegt keine abschnittsweise Planung vor. Die neue Landesstraßentrasse ist vielmehr umfassend im strittigen Bebauungsplans geregelt. Die verlängerte C. straße stellt einen Lückenschluß im vorhandenen Netz dar, indem sie den westlich der A 45 bereits bestehenden Abschnitt der C. straße mit dem im Osten vorhandenen, zur Anschlußstelle E. -E. der B 1 führenden Abschnitt der X. Straße verbindet. Nach Errichtung der hier geplanten verlängerten C. straße ist das Straßennetz im hier betroffenen Raum in sich geschlossen neu gestaltet. Zur Realisierung der mit der verlängerten C. straße verfolgten Zielsetzung bedarf es keiner Anschlußplanungen mehr.
71Dem steht nicht entgegen, daß die verlängerte C. straße auch dazu dienen soll, künftig den Erschließungsverkehr der beiderseits der neuen Straßentrasse mit dem Bebauungsplan M. 174 erst auszuweisenden neuen Baugebiete (Sondergebiete) aufzunehmen. Auch ohne diese Funktion hat die verlängerte C. straße nach dem Konzept der Antragsgegnerin bereits eine wichtige, ihre Anlage rechtfertigende Aufgabe im städtischen Verkehrsnetz, nämlich den Bereich des J. -Park nebst dem neuen Einrichtungswarenhaus J. mit seinem außerordentlich hohen Verkehrsaufkommen über eine zweite Anbindung an die West-Ost-Achse der A 430/B 1 verkehrlich besser zu erschließen. Zwar wird das Verkehrsaufkommen auf der verlängerten C. straße voraussichtlich nicht das hier prognostizierte Ausmaß von 10.900 bis 15.900 Kfz/24 h erreichen, wenn die im Bebauungsplan M. 174 beiderseits der neuen Trasse vorgesehenen Baugebiete von rd. 10 bis 12 ha Größe nicht realisiert werden. Davon, daß eine Nichtrealisierung des Plans M. 174 dem Funktionswegfall des hier strittigen Plans M. 158 gleichkomme, wie die Antragsteller meinen, kann jedoch keine Rede sei.
72Aus dem Vorstehenden erhellt zugleich, daß für die den Schwerpunkt der vorliegenden Planung bildende Neutrassierung der verlängerten C. straße einschließlich der für die Neuordnung des bestehenden Straßennetzes erforderlichen Verknüpfungen mit der X. Straße die städtebauliche Rechtfertigung iSv § 1 Abs. 3 BauGB eindeutig gegeben ist. Dies rechtfertigt es zugleich, im Plan die für die straßenbaubedingten Eingriffsfolgen erforderlichen Flächen für Ausgleichsflächen festzusetzen. Auch die städtebauliche Rechtfertigung der weiteren Planausweisungen steht außer Zweifel. Es ist der Antragsgegnerin unbenommen, die vorliegende Straßenplanung zum Anlaß zu nehmen, auch Teilbereiche des Umfelds der neuen Straße einer Überplanung entsprechend den von ihr zulässigerweise verfolgten städtebaulichen Zielvorstellungen zu unterwerfen. Ob und im welchem Umfang sie dies tut, liegt im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich an zeitlichen Prioritäten, den Ausnutzbarkeiten der gemeindlichen Planungskapazitäten und sonstigen sachgerechten Kriterien ausrichten kann. Ob die konkret vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets insgesamt den rechtlichen Vorgaben des BauGB gerecht wird, ist letztlich eine Frage der - im Nachfolgenden noch zu erörternden - Anforderungen des Abwägungsgebots.
73Daß die hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB hinreichend städtebaulich gerechtfertigte Planung auch den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB - Anpassung an die Ziele der Raumordnung - genügt, unterliegt keinen Bedenken und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.
74Ebensowenig leidet der vorliegende Bebauungsplan an einem beachtlichen Verstoß gegen das Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für den Bereich der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 mit dem Entwicklungsgebot vereinbar ist. Dies erscheint jedenfalls deshalb nicht unproblematisch, weil der betroffene Bereich dieses Wohngebiets im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wie das sich nach Nordwesten anschließende Gelände als Sondergebiet "Technologiegebiet" dargestellt ist. Ob eine zumindest für einen größeren Bereich von sieben Wohnhäusern getroffene Wohngebietsausweisung in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan als für bestimmte gewerbliche Zwecke nutzbares Sondergebiet dargestellt ist, noch die für den insoweit maßgeblichen Bereich des Bebauungsplans geltende Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unangetastet läßt und deshalb als unwesentlich anzusehen ist,
75- zu diesen Anforderungen des Entwicklungsgebots vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8 und Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - UPR 1999, 271 = ZfBR 1999, 223 -
76bedarf allerdings hier keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Grenze des zulässigen Entwickelns als eines Übergangs in eine stärker verdeutlichende Planstufe hier überschritten sein sollte, wäre der darin liegende Verstoß gegen das Entwicklungsgebot jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.
77Für die Frage, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist nicht - wie für die Einhaltung des Entwicklungsgebots - die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans maßgebend, sondern die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen.
78Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - a.a.O..
79Insoweit ist hier von Bedeutung, daß eine geringfügige Schmälerung der im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietsfläche für technologieorientiertes Gewerbe - im Sinne des vorstehend erörterten Verständnisses - die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans auch für den weiteren Bereich der südlich der B 1 gelegenen Ortsteile der Antragsgegnerin und insbesondere für das Umland der Universität nicht nennenswert tangiert. Schon dies spricht für eine Unbeachtlichkeit eines eventuellen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot. Hinzu kommt hier, daß es sich bei der vorliegenden, von der Darstellung des Flächennutzungsplans inhaltlich abweichenden Bebauungsplanfestsetzung letztlich nur um die planungsrechtliche Absicherung eines bereits vorhandenen, relativ geringfügigen Wohnbestands handelt, dessen Fortexistenz weder die Nutzung der angrenzenden Bereiche für die Ansiedlung technologieorientierten Gewerbes in Frage stellt noch sonst mit der Umsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten planerischen Zielvorstellungen unvereinbar wäre.
80Der Bebauungsplan genügt schließlich auch - mit Ausnahme des im ergänzenden Verfahren behebbaren Abwägungsmangels hinsichtlich des Schutzes der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 vor den Lärmimmissionen der neuen Straßentrasse - den Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB).
81Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung im wesentlichen - bis auf den Schutz vor Verkehrslärm - die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre Bedeutung verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
82Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung standen die Erwägungen, die mit der Trassierung und näheren Ausgestaltung der verlängerten C. straße und der den gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragenden Bewältigung der nachteiligen Folgen dieser Straßenplanung in Zusammenhang stehen. Die diesbezüglichen Elemente der Abwägungsentscheidung sind, soweit es um die Trassierung als solche und die Bewältigung der (straßen-)ver-kehrsbedingten nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft sowie die Belastung des Straßenumfelds mit (Luft-) Schadstoffen geht, nicht zu beanstanden.
83Hinsichtlich der Trassierung der Straße ist in der Planbegründung (S. 21) mit Blick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zutreffend ausgeführt, daß namentlich die Lage der bereits vorhandenen C. straße als westlicher Beginn und der Knotenpunkt X. Straße/I. als östlicher Endpunkt der neuen Trasse als Fixpunkte den Planungsspielraum einengten. Hinzu kommt, daß im östlichen Bereich auch die vorhandene Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 einerseits und die bestehende Autobahn-Straßenmeisterei südwestlich der Anschlußstelle E. -E. andererseits praktisch keinen Spielraum für eine anderweitige östliche Anbindung der neuen Trasse an das bestehende Netz ließen. Zwischen diesen "Planungs-zwangspunkten" drängte sich eine nahezu gradlinige Trassie- rung, wie sie hier vorgenommen wurde, geradezu auf. Dies gilt umso mehr, als - wie auf S. 14/21 der Planbegründung weiter zutreffend ausgeführt ist - es auch aus ökologischen Gesichts-punkten erforderlich war, die Verbindung zwischen den Fix-punkten auf möglichst kürzestem, den Flächenverbrauch möglichst gering haltendem Weg zu realisieren, zumal wertvolle Biotope dabei nicht in Anspruch genommen werden. All dies läßt erkennen, daß die Trassierung der verlängerten C. straße als solche frei von Abwägungsmängeln ist.
84Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der gleichfalls nach den Maßstäben des § 50 BImSchG als Abwägungsdirektive zu prüfenden Frage, ob hinreichender Immissionsschutz ggf. auch durch Gradientenabsenkungen oder Tief- bzw. Troglagen sichergestellt werden kann.
85- vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - NVwZ 1999, 1222 (1224) -
86Zwar ist hierzu in den dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen nichts verlautbart. Einer solchen Verlautbarung bedurfte es jedoch nicht, weil offensichtlich ist, daß eine nennenswerte Tieferlegung der verlängerten C. straße zwecks Wahrung der Belange des Immissionsschutzes hier ohne weiteres ausschied. Dies folgt schon aus der Notwendigkeit, die neue Straße in relativ kurzen Abständen mit dem vorhandenen und künftigen Straßennetz zu verknüpfen. Zweifel an dieser Notwendigkeit wurden anläßlich der Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht vorgetragen.
87Daß diese konzeptionelle Ausgestaltung der verlängerten C. straße die Belange von Natur und Landschaft in dem hier betroffenen überwiegend landwirtschaftlich, nämlich vorrangig intensiv ackerbaulich genutzten Raum (vgl. S. 4/12 der Planbegründung) erheblich beeinträchtigt, wurde gleichfalls zutreffend erkannt. Die diesbezüglich angestellten Ermittlungen und Bewertungen der Eingriffsfolgen, die in Abschnitt 6.5 der Planbegründung sowie dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 3 zur Planbegründung) näher dargelegt sind, lassen ebensowenig eine Verkennung der Belange von Natur und Landschaft erkennen wie die gleichfalls näher erläuterten Aspekte einer Vermeidung bzw. Minderung sowie eines Ausgleichs der Eingriffsfolgen. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts kommen die Prüfungen und Ermittlungen in Anwendung eines anerkannten fachgerechten Bewertungsverfahrens zu dem Ergebnis, daß die durch Modifikationen der Planung nicht zu vermeidenden Eingriffsfolgen durch die mit dem Plan verbindlich geregelten Ausgleichsmaßnahmen in vollem Umfang behoben werden. Der Plangeber hat damit neben dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft, das bei der hier betroffenen Qualität des von der neuen Straße durchschnittenen Freiraums im Interesse der gewichtigen mit der Planung verfolgten verkehrspolitischen Zielsetzungen zurückgesetzt werden konnte, auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft in einer den bindenden rechtlichen Vorgaben genügenden Weise Rechnung getragen. Dabei ist zu letzterem anzumerken, daß bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, wie er hier hinsichtlich der neuen Straßentrasse vorliegt, gemäß § 8a Abs. 8 iVm § 8 BNatSchG in der hier noch maßgeblichen Fassung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 446) ein vollständiger Ausgleich zu regeln war, ohne daß dem Plangeber insoweit ein Abwägungs-spielraum hinsichtlich des Umfangs des Ausgleichs verblieb. Nichts anderes ist hier auch geschehen, wie in Abschnitt 6.7 der Planbegründung iVm dem landschaftspflegerischen Fachbei-trag (Anlage 3 zur Planbegründung) näher dargelegt ist.
88Auch im Hinblick auf die mit der Sondergebietsausweisung verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft läßt sich weder eine fehlerhafte Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft noch eine solche des Kompensationsinteresses erkennen. Zum Integritätsinteresse ist insoweit anzumerken, daß der Standort des Sondergebiets keinen Bedenken unterliegt. Es wird ein bereits in beachtlichem Umfang baulich genutzter Bereich (X. Straße 361) für neue bauliche Zwecke überplant, die - wie die hier im Vordergrund stehende Zielsetzung der Schaffung neuer gewerblicher Nutzflächen - eine Zurücksetzung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft rechtfertigen. Hinsichtlich des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft hat sich der Plangeber hier im Rahmen seiner Abwägung fehlerfrei zu einer vollständigen Deckung des sondergebietsbedingten Ausgleichsbedarfs durch gleichwertige Ausgleichsregelungen entschieden. Dieser Bedarfsdeckung wird in den bereits angesprochenen, mit dem Symbol gekennzeichneten Flächen beiderseits der neuen Trasse der verlängerten C. straße in vollem Umfang Rechnung getragen. Dies ist in Abschnitt 6.6.4 (S. 17 f) der Planbegründung in Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag näher dargelegt und wird auch seitens der Antragsteller nicht in Frage gestellt.
89Daß der hier gewählte Zuschnitt des Plangebiets - wie die Antragsteller meinen - Konflikte in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Ausgleichsflächen nicht löst und deshalb die Aufteilung des ursprünglich umfassenderen Plangebiets in die Teilpläne M. 158 und M. 174 wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot fehlerhaft wäre, läßt sich nicht feststellen. Der - wie dargelegt - sachgerecht ermittelte Ausgleichsbedarf für die durch den hier strittigen Plan M. 158 zugelassenen Eingriffstatbestände wird im Gebiet eben dieses Plans in vollem Umfang gedeckt. In welchem Umfang und mit welchen Regelungen ein Ausgleichsbedarf für die weiteren nördlich und südlich der verlängerten C. straße im Plan M. 174 auszuweisenden Baugebiete gedeckt wird, brauchte im vorliegenden Plan nicht geregelt zu werden. Dies konnte vielmehr der Beschlußfassung über den Plan M. 174 vorbehalten bleiben, der erst die weiteren Eingriffstatbestände durch die vorgesehenen ca. 10 bis 12 ha umfassenden neuen Baugebiete und die zur Erschließung erforderlichen weiteren neuen Straßenabschnitte zuläßt.
90Auch die weiteren umweltrelevanten Eingriffsfolgen wurden, wie aus Abschnitt 7 der Planbegründung folgt, zutreffend erfaßt. Ermittlungsdefizite, wie sie die Antragsteller rügen, liegen nicht vor.
91Hinsichtlich der Belastung mit Luftschadstoffen ist es zulässig und geboten, die mit einem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen und die damit ggf. verbundenen gesundheitlichen Beinträchtigungen in Ermangelung normierter Werte prognostisch abzuschätzen.
92Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - UPR 1999, 271.
93Die diesbezüglichen Ansätze und Erwägungen sind in Abschnitt 7.1 der Planbegründung erläutert. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin sie in den mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1999 vorgelegten Stellungnahmen vom 14. und 25. Juni 1999 (Bl. 51 ff der Gerichtsakte) näher spezifiziert. Insoweit ist schlüssig und plausibel dargetan, daß unter Berücksichtigung der im Planungsverfahren näher überprüften Vorbelastung des hier betroffenen Planungsraums angesichts der konkret prognostizierten Belastung und Ausgestaltung der verlängerten C. straße auch ohne konkret EDV-gestützte Modellberechnung hinreichend qualitativ abgeschätzt werden konnte, daß kritische Schadstoffkonzentrationen - im Sinne von Überschreitungen gängiger Beurteilungsgrößen - hier nicht zu erwarten sind. Dies wird durch die in den genannten Stellungnahmen nachträglich vorgenommenen Ermittlungen bestätigt, nach denen die Konzentrationswerte der 23. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1962) selbst unter Ansatz ungünstiger Prämissen bei weitem nicht erreicht werden. Insoweit ist es für die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung unschädlich, wenn eine im Planverfahren auf Grund allgemeiner Erfahrungen der Abwägung zugrunde gelegte Einschätzung - wie hier - im Nachhinein durch konkrete Ermittlungen lediglich bestätigt, die Richtigkeit der der Planungsentscheidung zugrunde gelegten Einschätzung mithin nur verdeutlicht wird.
94Hinsichtlich der Lärmbelastung ist im Planaufstellungsverfahren ein umfassendes Gutachten vom 19. April 1996 (Beiakte Heft 7) zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen an den relevanten, näher zu betrachtenden Schutzobjekten - namentlich der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 - erstellt worden, dessen Erkenntnisse wiederum in die lärmtechnische Beurteilung (Anlage 4 zur Planbegründung) eingeflossen sind.
95Die diesbezüglichen Ermittlungen sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht etwa schon deshalb defizitär und damit fehlerhaft, weil ihnen prognostizierte Belastungswerte der verlängerten C. straße zugrunde liegen, die nicht speziell für das vorliegende Planungsverfahren ermittelt worden sind. Gerade in Fällen, in denen es - wie hier - um die Planung einer neuen Straße geht, die einerseits Auswirkungen auf ein größeres Netz von Verkehrswegen hat und deren Belastung andererseits maßgeblich auch durch weitere Planungen im engeren und weiteren Umfeld beeinflußt wird, ist es nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten, auf eine umfassende Modellprognose - z.B. einen Generalverkehrsplan oder eine anderweitige für einen bestimmten räumlichen Bereich erstellte Verkehrsuntersuchung - zurückzugreifen. Nichts anderes ist hier mit dem Rückgriff auf solche Prognosedaten geschehen, die in einem Verkehrssimulationsmodell ermittelt wurden, wie es in der gleichfalls mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 1999 vorgelegten Stellungnahme vom 25. Juni 1999 (Bl.49 f der Gerichtsakte) näher umschrieben ist. Auch die gegen den Ansatz der Diagnosewerte gerichteten Angriffe der Antragsteller gehen fehl. Die diesbezüglichen Erläuterungen in der vorerwähnten Stellungnahme vom 25. Juni 1999 (Bl. 49 f der Gerichtsakte) bestätigen die Plausibilität und Sachgerechtheit der vorgenommenen Untersuchungen und ihrer Umrechnung für die hier einschlägigen, auf das Jahr 1996 hochgerechneten Ansätze, die der lärmtechnischen Beurteilung zugrunde liegen.
96Gegen die Sachgerechtheit und Plausibilität der aus den angesprochenen Zahlen der Verkehrsbelastung abgeleiteten Lärmimmissionen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Von Interesse ist hier vornehmlich die nach dem Vorstehenden sachgerecht prognostizierte künftige Verkehrsbelastung des östlichen Abschnitts der verlängerten C. straße mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 15.900 Kfz/24 h. Insoweit sind in Anwendung des einschlägigen fachtechnischen Beurteilungsverfahrens nach den RLS 90 (vgl. Abschnitt 7.2 der Planbegründung bzw. S. 3 des Gutachtens vom 19. April 1996), deren konkrete Einzelansätze (S. 17 ff des Gutachtens vom 19. April 1996) keinen Bedenken unterliegen, hinsichtlich der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 für die vom Verkehrslärm der verlängerten C. straße am stärksten betroffenen Nordwestfronten Prognosewerte von deutlich über 62 dB (A) am Tag bzw. 55 dB (A) in der Nacht mit Spitzenwerten von 67,9 dB (A) am Tag und 59,3 dB (A) in der Nacht ermittelt worden.
97Rechtlich fehlerhaft sind jedoch die Schlußfolgerungen, die die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung aus den genannten Prognosewerten für die Bebauung X. Straße 396 bis 384 gezogen hat.
98Auszugehen ist insoweit davon, daß die Errichtung der verlängerten C. straße als Bau einer öffentlichen Straße - und nicht etwa als wesentliche Änderung einer bereits bestehenden Straße - im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) zu qualifizieren ist. Für diesen Fall legt § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV Immissionsgrenzwerte fest, bei deren Überschreiten gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG die nach dem Stand der Technik mögliche Lärmvorsorge, und zwar primär durch Maßnahmen aktiven Schallschutzes, zwingend geboten ist. Die insoweit maßgeblichen Immissionsgrenzwerte werden hier deutlich überschritten. Mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets hat der Plangeber den für die Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 einschlägigen Schutzmaßstab bindend festgelegt. Zumutbar im Sinne der Vorgaben des § 41 BImSchG iVm mit der 16. BImSchV sind damit Lärmimmissionen der neuen Straße, die die Immissionsgrenzwerte von 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) nicht überschreiten. Diese Werte werden bei allen Gebäuden des allgemeinen Wohngebiets X. Straße 384 bis 396 deutlich, und zwar im gravierendsten Fall sogar um rd. 9 dB (A) bezüglich des Tagwerts bzw. rd. 10 dB (A) bezüglich des Nachtwerts überschritten, so daß das Schutzmodell des § 41 BImSchG Lärmvorsorge gebietet, auf die die hier Betroffenen einen Rechtsanspruch haben.
99Einem Anspruch der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 auf Lärmvorsorge wegen Überschreitens der Immissionsgrenzwerte steht nicht entgegen, daß diese Wohnhäuser bislang bereits durch den auf der X. Straße abgewickelten Verkehr Lärmimmissionen ausgesetzt sind, die über den Werten liegen, die künftig von der neuen Trasse der verlängerten C. straße ausgehen werden. § 41 BImSchG iVm der 16. BImSchV stellt hinsichtlich des Baus neuer Straßen ausschließlich auf die von der neuen Straße ausgehenden Immissionen ab. Eine vergleichende Betrachtung von Vorbelastung und künftiger Belastung, wie sie für den Fall der wesentlichen Änderung vorhandener Straßen nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV vorzunehmen ist, scheidet beim Bau neuer Straßen aus. § 2 der 16. BImSchV fordert eine Sicherstellung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen beim Bau neuer Straßen vielmehr bei jeder Überschreitung des Immissionsgrenzwerts und legt damit für alle neuen Straßen eindeutige Immissionsstandards fest, die unabhängig davon gelten, ob infolge des Baus der neuen Straße an anderer Stelle im Straßennetz Verkehrsentlastungen und damit auch Immissionsminderungen bewirkt werden. Von dieser Einschätzung ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auch ausgegangen, da sie die Erforderlichkeit von Lärmschutz für die Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 als solche bejaht hat (S. 21 der Planbegründung). Ihre Entscheidung, von aktivem Lärmschutz abzusehen und die Betroffenen auf passiven Lärmschutz zu verweisen, trägt jedoch nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen Rechnung.
100Daß ein - hier gegebener - Anspruch auf Lärmvorsorge durch Maßnahmen aktiven Lärmschutzes erfüllt wird, die mit der Einhaltung zumutbarer Außenpegel ein möglichst störungsfreies Wohnen und Schlafen im Gebäude auch bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster und eine möglichst störungsfreie Nutzung auch der Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen u.a.m.)
101- zum Umfang der entsprechenden schutzbedürftigen, mit der Eigenart eines Wohngebiets berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 (33) -
102sicherstellen, kann im wesentlichen aus zwei Gründen nicht in Betracht kommen: Zum einen kann aktiver Lärmschutz schon deshalb ausscheiden, weil er wegen der spezifischen Ausgestaltung der neuen Straße bautechnisch nicht zu verwirklichen ist, zum anderen können gewichtige andere Gründe dafür sprechen, von einem an sich gebotenen und technisch auch realisierbaren aktiven Lärmschutz ganz oder teilweise abzusehen und die Betroffenen insoweit auf passiven Lärmschutz zu verweisen.
103Auf beide Aspekte hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, trotz Überschreitens der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV keinen aktiven Lärmschutz vorzusehen, hier berufen:
104Der Aspekt der Nichtrealisierbarkeit aktiven Lärmschutzes ist in der Planbegründung (S. 21) zum einen damit umschrieben, daß das geplante Bebauungs- und Verkehrskonzept die Herstellung aktiver Schallschutzanlagen unmöglich macht und daß unmittelbar angrenzend an das Haus X. Straße 384 eine Zufahrt für die Wartung des Vorhaltestreifens der Emschergenossenschaft erhalten bleiben muß. Damit sind der Sache nach folgende, auf S. 5/6 der lärmtechnischen Beurteilung (Anlage 4 zur Planbegründung) angesprochene und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Umstände gemeint:
105- Da die verlängerte C. straße Erschließungsfunktion für die angrenzende Bebauung haben soll, scheiden Lärmschutzanlagen, die Zufahrten vom neuen Sondergebiet zur verlängerten C. straße unterbinden würden, aus;
106- eine für Wartungszwecke erforderliche Zufahrtsmöglichkeit von der X. Straße zu dem östlich des Grundstücks X. Straße 384 verlaufenden Meilengraben muß erhalten bleiben;
107- das Verkehrskonzept sieht vor, daß die X. Straße zwar keine Verbindung zur verlängerten C. straße für den allgemeinen Verkehr mehr erhält, es soll jedoch eine Überfahrt für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge über eine als Sperrfläche mit Sperreinrichtung ausgebildete Fläche angelegt werden.
108Als gewichtiger Grund, der einer Realisierung aktiven Lärmschutzes zwar nicht von vornherein entgegensteht, jedoch gegen solche Schutzanlagen spricht, ist in der Planbegründung (S. 21) ferner angeführt, daß aktiver Lärmschutz städtebaulich und wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Damit sind, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten gleichfalls erörtert wurde, zum einen städtebaulich-gestalterische Aspekte - insbesondere städtebaulich nachteilige Auswirkungen einer hohen Lärmschutzwand, Beeinträchtigung der städtebaulich gewünschten "Torwirkung" einer 5-geschossigen Bebauung am Osteck des neuen Sondergebiets - und zum anderen die gegenüber passivem Lärmschutz deutlich höheren Kosten für aktiven Lärmschutz gemeint.
109Diese Erwägungen erweisen sich als nicht hinreichend tragfähig, die hier getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Anspruch der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 auf Lärmvorsorge nicht durch aktiven Lärmschutz Rechnung zu tragen, sondern auf passiven Lärmschutz zu verweisen, zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus folgendem:
110Soweit es darum geht, ob die konkrete Ausgestaltung der Planung auch im Detail einen an sich gebotenen aktiven Lärmschutz schon rein bautechnisch nicht zuläßt, handelt es sich um eine im Rahmen der Abwägung zu prüfende Frage. Welche konzeptionellen Details die Planung einer neuen Straße und ihres Umfelds aufweisen soll, kann nicht losgelöst von den immissionsmäßigen Auswirkungen der Straße betrachtet werden. Auch wenn bei der Ausgestaltung des Grundkonzepts der Planung - wie hier - dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als Abwägungsdirektive hinreichend Rechnung getragen worden ist, entbindet dies die planende Stelle nicht davon, auch bei der weiterhin vorzunehmenden Feinplanung im Rahmen der Abwägung den Anforderungen des Immissionsschutzes mit dem Ziel sachgerecht Rechnung zu tragen, die technische Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes nach Möglichkeit nicht zu verhindern.
111Dem hat die Antragsgegnerin hier nicht hinreichend Rechnung getragen. Wie aus den vorliegenden Aufstellungsvorgängen folgt und im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, hat die Antragsgegnerin die Detailfestlegungen, die der Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes entgegengehalten wurden, vor ihrer planerischen Festschreibung nicht abwägend daraufhin überprüft, ob auf sie ggf. verzichtet werden kann, um damit den - wie zutreffend erkannt wurde - an sich gebotenen aktiven Lärmschutz bautechnisch zu ermöglichen. Eine solche Prüfung war hier der Sache nach umso eher geboten, als die gegen die bautechnische Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes vorgetragenen Gesichtspunkte nicht als von vornherein so gewichtig erscheinen, daß auf sie offensichtlich nicht verzichtet werden könnte.
112Die der verlängerten C. straße beigemessene Erschließungsfunktion steht aktivem Lärmschutz schon insoweit nicht entgegen, als das festgesetzte Sondergebiet nur an einen Teil des Abschnitts der verlängerten C. straße angrenzt, neben dem aktiver Lärmschutz zugunsten der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 anzulegen wäre. In dem den Häusern X. Straße 388 bis 384 vorgelagerten, östlich des Sondergebiets gelegenen Bereich, der für aktiven Lärmschutz in Betracht kommt, wird die neue Straßentrasse nur von "Verkehrsgrün" begleitet. Im übrigen ist die Aufrechterhaltung einer Erschließungsfunktion der verlängerten C. straße in dem unmittelbar neben dem Sondergebiet gelegenen Bereich ohnehin nicht zwingende Voraussetzung zur Verwirklichung der hier angestrebten Planziele. Da das Sondergebiet - von der verlängerten C. straße aus gesehen - nur eine relativ geringe Tiefe zwischen 15 und 75 m aufweist und im Südosten an die weiterhin Erschließungsfunktion aufweisende X. Straße angrenzt, ist es keineswegs von vornherein ausgeschlossen, zumindest in dem an das Sondergebiet angrenzenden Bereich auf eine Erschließungsfunktion der verlängerten C. straße ganz - oder zumindest teilweise - zu verzichten. Ob das gewichtige Interesse der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 an der Sicherstellung des primär gebotenen aktiven Lärmschutzes für einen solchen Verzicht spricht, wäre von der Antragsgegnerin abwägend zu prüfen gewesen.
113Nichts anderes gilt für die Frage, ob im Rahmen der Detailplanung auf die vorgesehene Verbindung zwischen X. Straße und verlängerter C. straße für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge verzichtet werden konnte. Auch bei vollständiger Abbindung der X. Straße würde nach der Planung ohne weiteres die Möglichkeit einer Zu- und Abfahrt für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge über die neue, westlich des Sondergebiets geplante Verbindung zwischen X. Straße und verlängerter C. straße verbleiben. Der Mehrweg zur verlängerten C. straße beträgt im ungünstigsten Fall nur rd. 350 m. Daß dies im Interesse eines besseren Lärmschutzes hinnehmbar sein könnte, liegt auf der Hand. Ergänzend ist im Hinblick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung anzumerken, daß eine nur geringe Verschiebung der Ostspitze des neuen Sondergebiets in Richtung Westen auch eine günstigere Ausgestaltung des Wendehammers der abgebundenen X. Straße ermöglichen würde, um einen möglichst störungsfreien Abfluß auch von größer dimensionierten Ver- bzw. Entsorgungsfahrzeugen zu ermöglichen.
114Schließlich hat auch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Zufahrt zum Meilengraben - objektiv betrachtet - kein solches Gewicht, daß sie von vornherein aktivem Lärmschutz entlang der verlängerten C. straße entgegenstünde. Dies folgt - wie gleichfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - schon daraus, daß nach der vorliegenden Planung zwischen der Gehweghinterkante der verlängerten C. straße und der Nordostspitze des Grundstücks X. Straße 384 ein Abstand von mind. 8 m verbleibt. Daß in diesem Abstand eine Lärmschutzwand mit einer dahinter liegenden Zufahrt von der abgebundenen X. Straße nicht angelegt werden könnte, ist nicht erkennbar; die Antragsgegnerin ist dem anläßlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch nicht spezifiziert entgegengetreten.
115Insgesamt betrachtet erweisen sich damit die gegen eine technische Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes angeführten Detailaspekte nicht als so gewichtig, daß die Antragsgegnerin sie gleichsam als unverzichtbare Planungsprämissen ansehen und ohne nähere Abwägung einer Festsetzung des primär gebotenen aktiven Lärmschutzes entgegenhalten konnte. Schon dies führt zu einem Mangel im Abwägungsvorgang, der nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch erheblich ist. Die Offensichtlichkeit dieses Mangels folgt aus seiner eindeutigen Verlautbarung in den Aufstellungsvorgängen, namentlich der Planbegründung. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen. Die konkrete Möglichkeit, daß die Planung ohne diesen Mangel im Detail anders ausgefallen wäre,
116- vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BRS 38 Nr. 37 und Beschluß vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 -,
117nämlich daß bei hinreichender Berücksichtigung der Belange des Immissionschutzes zumindest teilweise aktiver Lärmschutz entlang der verlängerten C. straße festgesetzt worden wäre, liegt jedenfalls sehr nahe. Den Aufstellungsvorgängen läßt sich nicht entnehmen, daß der generelle Verzicht auf aktiven Lärmschutz unabdingbare Voraussetzung für die vorliegende Planung war. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr den Blick auf eine sachgerechte Abwägung schon dadurch verstellt, daß sie - zu Unrecht - davon ausgegangen war, die konkreten Details der Planung seien der Entscheidung zwischen aktivem oder passivem Lärmschutz gleichsam als unveränderliche Planungsprämissen zugrunde zu legen.
118Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin zusätzlich auf die wirtschaftliche und städtebauliche Unvertretbarkeit aktiven Lärmschutzes verwiesen hat. Ob auf an sich mögliche und nach § 41 Abs. 1 BImSchG iVm der 16. BImSchV gebotene Schutzanlagen verzichtet werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Absatzes 2 der genannten Vorschrift. Dieser läßt einen Verzicht auf - technisch realisierbare - Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nur zu, wenn deren Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
119Ob in die nach dieser Regelung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung überhaupt die von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gesichtspunkte eingestellt werden können,
120- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - NVwZ 1999, 1222 (1225) -
121kann letztlich dahinstehen. Die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen städtebaulichen Aspekte, die insoweit für die Entscheidung der Antragsgegnerin maßgeblich gewesen sein sollen, namentlich die städtebaulich gewünschte "Torwirkung" der östlichen Spitze der Sondergebietsbebauung, haben objektiv kein solches Gewicht, daß sie von vornherein einem aktiven Lärmschutz entlang der verlängerten C. straße entgegenstünden. Dies gilt umso mehr, als eine 5-geschossige Bebauung an der Ostspitze des Sondergebiets eine Lärmschutzwand in jedem Fall deutlich überragen würde und schon deshalb die ihr zugedachte Funktion einer städtebaulichen Dominante auch bei Realisierung aktiven Lärmschutzes erfüllen könnte.
122Hinsichtlich der weiter angeführten Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte, die einen Verzicht auf aktiven Lärmschutz nach Maßgabe von § 41 Abs. 2 BImSchG rechtfertigen können, fehlt es schon an jeglichen prüffähigen Ansätzen. Die Antragsgegnerin hat sich hier - pauschal - darauf beschränkt, aktiven Lärmschutz von vornherein auszuschließen. Es fehlt an konkreten Ermittlungen, welche Kosten durch welche Maßnahmen aktiven Lärmschutzes überhaupt anfallen würden. Auch der Frage, ob ggf. durch eine in ihren Dimensionen reduzierte Lärmschutzanlage zumindest teilweise der gebotene Schutz sichergestellt werden könnte, ist die Antragsgegnerin noch nicht einmal ansatzweise näher getreten. Bei dieser Sachlage liegt auch kein Anhalt dafür vor, daß - sollte sich im Rahmen sachgerechter Abwägung aktiver Lärmschutz bei relativ geringfügigen Modifikationen der Planung als technisch realisierbar erweisen - der an sich mögliche Lärmschutz unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig wäre.
123Der nach alledem zu bejahende Mangel, daß die Antragsgegnerin fehlerhaft von aktivem Lärmschutz zugunsten der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 abgesehen hat, führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Plans. Er ist im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren behebbar, so daß der strittige Bebauungsplan deswegen nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur für bis zur Behebung des Mangels nicht wirksam zu erklären war.
124Wann ein behebbarer Mangel iSv § 215a Abs. 1 BauGB vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt. Hiernach genügt es für die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Das setzt voraus, daß der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, daß er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt.
125Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BauR 1999, 359.
126Dies unterliegt bei dem hier in Rede stehenden Mangel, daß lediglich die Frage offen ist, ob in einem bestimmten Bereich neben der geplanten neuen Straße bei allenfalls geringfügigen Modifikationen einzelner Planungsdetails Anlagen für aktiven Lärmschutz (z.B. in Form einer Lärmschutzwand) zu errichten sind, keinem Zweifel. Der Fall, daß die Planung einer neuen Straßentrasse ggf. um Schutzmaßnahmen bzw. -auflagen zugunsten lärmbetroffener Anwohner zu ergänzen ist, ist geradezu der klassische Fall, für den im Fachplanungsrecht von der Rechtsprechung die Möglichkeit der ergänzenden Planfeststellung entwickelt worden ist. Diese Rechtsprechung war wiederum Anlaß für die gesetzliche Normierung des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG, der seinerseits Vorbild für die Regelung des § 215a BauGB über das ergänzende Verfahren in der Bauleitplanung war.
127Vgl. zu letzterem: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 a.a.O.; zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG: BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016.
128Ein anderes Ergebnis, nämlich daß der strittige Plan im Hinblick auf den gebotenen Schutz der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 - nur - an einem im ergänzenden Verfahren behebbaren Mangel leidet, folgt auch nicht daraus, daß die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren - wie die Antragsteller rügen - zu Unrecht von der Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat.
129Allerdings spricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall jedenfalls im Hinblick auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung für die verlängerte C. straße als künftiger Landesstraße eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Nach § 38 Abs. 2a StrWG NW ist bei der Planfeststellung für den Bau und die wesentliche Änderung vorhandener Straßen die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Dies gilt gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NW auch für die Fälle, in denen - wie hier - die Planfeststellung durch einen Bebauungsplan nach § 9 BauGB ersetzt wird. Diese Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175) am Tag nach der am 3. Juni 1992 erfolgten Verkündung dieses Gesetzes - mithin am 4. Juni 1992 - in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt lagen zwar bereits ein erster Aufstellungsbeschluß und eine erste frühzeitige Bürgerbeteiligung für den Bebauungsplan M. 158 vor. Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. April 1992 ist jedoch unter Aufhebung des ersten Aufstellungsbeschlusses der neue Aufstellungsbeschluß vom 9. Juli 1992 gefaßt und sodann eine neue frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und noch später die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall - entgegen der im Plan-aufstellungsverfahren artikulierten Auffassung der Antragsgeg-nerin (vgl. Vermerk vom 27. März 1996; Bl. 34 f der Beiakte Heft 1) - nach der Übergangsregelung in Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April 1996 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Diese Übergangsregelung sieht vor, daß bereits begonnene Verfahren, für die auf Grund Landesrechts eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach den Vorschriften des Gesetzes vom 29. April 1996 - mithin mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - zu Ende zu führen sind, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. April 1996 (4. Juni 1992) noch nicht bekanntgemacht worden ist. Insoweit spricht bereits einiges dafür, daß in der Aufhebung des ersten Aufstellungsbeschlusses vom 25. September 1986 und Fassung des neuen Aufstellungsbeschlusses am 9. Juli 1992 der Beginn eines neuen Verfahrens zu sehen ist.
130Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 179/95.NE.
131Selbst wenn dies nicht zuträfe, spricht weiterhin viel dafür, daß am 4. Juni 1992 das Vorhaben jedenfalls noch nicht im Sinne von Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April 1996 "öffentlich bekannt gemacht" worden war. Während als Bekanntmachung in diesem Sinne bei der Planfeststellung die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs (vgl. § 73 Abs. 5 VwVfG NW) in Betracht kommt, stellt sich in der Bauleitplanung die Frage, ob erst die Bekanntmachung der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder ob bereits eine Bekanntmachung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB als Bekanntmachung im Sinne der Übergangsregelung des Art. 9 des Gesetzes vom 29. April 1992 zu werten ist, wie die Antragsgegnerin in dem bereits angesprochenen Vermerk vom 27. März 1996 angenommen hat. Dabei spricht viel für die erstgenannte Wertung, daß Bekanntmachung im Sinne der Übergangsregelung bei einer planfeststellungsersetzenden Bauleitplanung erst die - der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs in der Planfeststellung entsprechende - Bekanntmachung der Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dient lediglich einer Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und setzt kein formalisiertes Verfahren mit gesetzlich vorgeschriebener öffentlicher Bekanntmachung voraus; auf sie kann sogar in verschiedenen Konstellationen verzichtet werden. Demgegenüber erfaßt erst die Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB einen detailliert auszuarbeitenden Planentwurf, der auf Grund zwingend vorgeschriebener öffentlicher Bekanntmachung durch Auslegung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.
132Ob hiernach im Planaufstellungsverfahren zu Unrecht von der Entbehrlichkeit einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen wurde, kann jedoch letztlich dahinstehen. Selbst wenn dem so wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen.
133Das Unterbleiben einer an sich gebotenen förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung als solches führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Plans. Daraus, daß eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, läßt sich allein noch nicht folgern, daß die Abwägungsentscheidung fehlerhaft ist. Ein beachtlicher Abwägungsmangel liegt auch bei Unterbleiben einer an sich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die planende Stelle ohne den Abwägungsfehler - d.h. bei Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - anders entschieden hätte. Diese bereits zum Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für die Folgen des Unterbleibens einer an sich rechtlich gebotenen förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung gelten auch dann, wenn eine - wie hier unterstellt wird - gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan unterbleibt.
134Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 22. März 1999 - 4 BN 27.98 - NVwZ 1999, 989 m.w.N..
135Hiervon ausgehend liegt kein Anhalt dafür vor, daß die vorliegende Planungsentscheidung bei Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - abgesehen von der in einem ergänzenden Verfahren noch erneut zu prüfenden Frage, ob und in welchem Umfang aktiver Lärmschutz für die Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 geboten ist - anders als im Plan festgelegt ausgefallen wäre. Das umweltrelevante Abwägungsmaterial ist, wie bereits eingehend dargelegt wurde, zutreffend ermittelt und aufbereitet worden. Daß bei Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung, die ohnehin nur eine spezifische Form der Aufbereitung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials mit Öffentlichkeitsbeteiligung enthält, Modifikationen hinsichtlich der Trassierung der verlängerten C. straße, ihrer konkreten Ausgestaltung - mit Ausnahme der in Zusammenhang mit eventuellem aktivem Lärmschutz stehenden Modifikationen - und der Folgenbewältigung im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft in Betracht gekommen wären, ist nicht erkennbar.
136Der strittige Bebauungsplan war nach alledem für unwirksam zu erklären.
137In diesem gegenüber dem Antrag der Antragsteller zurückbleibenden Ausspruch liegt jedoch kein kostenrelevantes Unterliegen der Antragsteller; die Kostenentscheidung folgt daher aus § 154 Abs. 1 VwGO.
138Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
139Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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