Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 891/98

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit sie die Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1996 hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung S. -H. Flur 5 Flurstück 124 betrifft. Im übrigen wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Von den Kosten erster Instanz trägt der Beklagte zu 1. ein Halb der Gerichtskosten, ein Halb der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen und ein Halb seiner eigenen außergerichtlichen Kosten; die übrigen Kosten erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll- streckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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