Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1702/99
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe "für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens" wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulasssungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses gilt das zunächst insoweit, als sich der Antrag auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume bezieht, in denen die Antragstellerin - wie jedenfalls bis zum 14. Oktober 1999 - die in Rede stehende Wohnung in der D. Straße 25 (so der in den Verwaltungsvorgängen abgeheftete Mietvertrag) bzw. 55 (so die Mitteilung des Antragsgegners vom 5. Oktober 1999) noch gar nicht bezogen hatte; denn diesbezüglich kommt die Bewilligung der erstrebten pädagogischen Betreuung weder im Rahmen von Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII noch im Rahmen von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 iVm § 34 SGB VIII in Betracht, weil die begehrte Leistung nicht mit Rückwirkung erbracht werden kann.
4Im übrigen kann die Beschwerde nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind.
5Auf der Grundlage der innerhalb der Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgten Darlegungen gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, die bei der Zulassungsentscheidung grundsätzlich allein Berücksichtigung finden können, lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO noch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 146 Abs. 4 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, annehmen.
6Anders als es § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt, ruft das zugrundezulegende Vorbringen der Rechtsbehelfsführerin nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt ist, der Erfolg des zugelassenen Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg.
7Die angefochtene Entscheidung beruht maßgeblich auf der Erwägung, für die erstrebte Regelung sei jedenfalls ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2 , 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden. Demgegenüber trägt die Antragstellerin zur Ausfüllung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf Seite 2 der Antragsschrift unter 2. vor, anders als nach Auffassung des Verwaltungsgerichts drohten ihr wesentliche Nachteile und bestehe für sie eine unaufschiebbare Notlage.
8Soweit sie diesbezüglich darauf hinweist, der Kinderschutzbund sei nicht zu ihrer Betreuung tätig geworden, ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einmal deshalb nicht, weil der Antragsgegner insoweit mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1999 unwidersprochen entgegnet hat, die Antragstellerin habe alle Angebote abgelehnt, die Betreuerin kennenzulernen, und zum anderen vor allem, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht in die Wohnung D. Straße 25 bzw. 55 eingezogen war, d.h. eine Grundlage für eine pädagogische Begleitung im Rahmen eines betreuten Wohnens noch gar nicht gegeben gewesen ist.
9Auch der im Zulassungsantrag enthaltene Hinweis darauf, der Antragsgegner habe entgegen der Erwartung des Verwaltungsgerichts den Antrag der Antragstellerin nach § 41 iVm § 34 SGB VIII noch nicht beschieden, weckt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Ergebnis keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil eine entsprechende Bescheidung durch Bescheid vom 1. Oktober 1999, zugestellt am 4. Oktober 1999, jedenfalls deutlich vor dem für den 15. Oktober angekündigten Einzug der Antragstellerin in die Wohnung D. Straße 25 erfolgt ist.
10Andere Erläuterungen der nach Angaben der Antragstellerin drohenden Nachteile bzw. bestehenden Notlage werden im Rahmen der Ausführungen zum Anordnungsgrund unter 2. der Antragsschrift nicht gegeben.
11Soweit sich die Antragstellerin unter 3. der Antragsschrift gegen die Auffasssung des Verwaltungsgerichts wendet, es spreche vieles dafür, daß auch kein Anordnungsanspruch bestehe, weckt dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt schon deshalb, weil damit Ausführungen des Verwaltungsgerichts angegriffen werden, die erkennbar nicht entscheidungstragend sind.
12Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang erhebliche Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts rügt und geltend macht, die Frage der Eignung der vom Antragsgegner in seinem Bescheid verfügten Hilfeform hätte "nach weiterer Sachaufklärung, insbesondere Einsicht in die Vereinbarung zwischen Jugendamt und Kinderschutzbund nicht, jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung bejaht werden können und dürfen", so beziehen sich diese Ausführungen in der Antragsschrift auf die nicht entscheidungstragenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsanspruch. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß eine Einsichtnahme in die im Zulassungsverfahren vorgelegte Vereinbarung zwischen Jugendamt und Kinderschutzbund die Beschreibung des Umfangs der vom Kinderschutzbund zu erbringenen Leistungen nicht bestätigt. Eine Beschränkung der Betreuung auf einen Besuch pro Woche bei dem betreuten Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen und das Angebot einer Gruppenveranstaltung pro Woche läßt sich dem Vertrag vom 17. März 1998 nicht entnehmen. Wenn nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung verbindliche Arbeitsgrundlage für den Kinderschutzbund das SGB VIII ist, gemäß § 4 Abs. 2 der Antragsgegner u.a. über den Inhalt der Maßnahme entscheidet und nach § 4 Abs. 3 Aufgabenwahrnehmung und Zielvereinbarungen mit den zuständigen städtischen Fachkräften abzusprechen sind, wobei der Antragsgegner bei Differenzen letztlich entscheidet, so kann von einer Beschränkung des Betreuungsumfangs in dem in der Antragsschrift beschriebenen Sinne im Einzelfall selbst dann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn die konzeptionellen Rahmenbedingungen zum Betreuten Jugendwohnen der Stadt einen solchen Leistungsumfang für den Regelfall vorsehen sollten.
13Was den Kostenvergleich angeht, zeigt die Vereinbarung zwischen Jugendamt und Kinderschutzbund, daß das Verwaltungsgericht in der Tat von falschen Vorgaben ausgegangen ist, allerdings zugunsten der Position der Antragstellerin. Nach den Regelungen des Vertrages zwischen Jugendamt und Kinderschutzbund spricht nämlich einiges dafür, daß bei einer Betreuung der Antragstellerin durch den Kinderschutzbund Kosten von 1.500 DM im Monat noch unterschritten werden dürften bzw. nur Kosten entstehen, die unabhängig von einer Betreuung der Antragstellerin ohnehin anfallen. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages vergütet der Antragsgegner dem Kinderschutzbund für ein volles Kalenderjahr mit zwölf Betreuungsfällen bei 91%iger Auslastung 3986 Betreungstage à 50 DM. Nach der vom Antragsgegner übersandten Jahresstatistik für 1999 spricht einiges für die Richtigkeit der Angabe des Antragsgegners, wonach dieses Kontingent 1999 nicht ausgeschöpft werden wird. Selbst im Falle einer höheren Auslastung durch den Antragsgegner werden zusätzliche Betreuungstage mit 50 DM pro Tag vergütet und dies auch nur dann, wenn wie in § 1 des Vertrages festgelegt, von Seiten des Kinderschutzbundes zusätzliches Personal eingestellt worden ist.
14Selbst wenn deshalb die Nichtberücksichtigung des Vertrages zwischen Jugendamt und Kinderschutzbund durch das Verwaltungsgericht als Verfahrensmangel anzusehen sein sollte, ist auf der Basis der Darlegungen in der Antragsschrift nach allem nicht davon auszugehen, daß die Entscheidung auf diesem Mangel auch beruhen kann.
15Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe "für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens" nicht entsprochen werden kann, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 166 VwGO iVm § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
17Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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