Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 5587/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1. und 2. sowie zu 6. bis 8. für den Monat Juni 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der jeweiligen Regelsätze und der anteiligen Unterkunftskosten für die Wohnung in G., H. straße , abzüglich eines anteiligen Kindergeldes in Höhe von jeweils 298,33 DM bei den Klägern zu 6. bis 8. zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1996 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen, ausgenommen je ein Achtel der erstinstanzlichen Kosten, die die Kläger zu 3. bis 5. tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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