Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 353/99
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beantragte unter dem 2. März 1993 beim Landrat des ... Kreises, wo sie sich seinerzeit besuchsweise aufhielt, ihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Hierzu trug sie im folgenden vor, daß sie am 12. November 1922 in S. (jetzt: Donezk), Ukraine, geboren und am 18. Juni 1948 vom Bezirksgericht S. der UdSSR wegen Übersetzertätigkeiten, die sie als ausgebildete Deutschlehrerin ausgeübt habe, zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei, die sie in der Zeit vom 6. Mai 1948 bis zum 20. Oktober 1955 in einem Zwangslager in J. /K. verbüßt habe. Dort habe sie ihren Ehemann, den am 20. März 1919 im Kreis O. , Gebiet O. , geborenen und am 18. Dezember 1977 verstorbenen A. Z. kennengelernt. Dieser sei nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges von der Deutschen Wehrmacht zum Wehrdienst eingezogen und am 23. Oktober 1944 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern eingebürgert worden. Mit Kriegsende sei er als deutscher Wehrmachtsangehöriger in die Gewalt der sowjetischen Truppen geraten und am 17. September 1947 vom Kriegsgerichtshof der Truppen MWD des kasachischen Bezirks zu zehn Jahren Haft im Zwangsarbeitslager verurteilt worden, die er ab April 1947 bis zum 27. Juli 1955 ebenfalls in J. /K. verbüßt habe. Am 12. Januar 1953 habe sie mit A. Z. im Zwangsarbeitslager J. die Ehe geschlossen. Der Lagerkommandant habe seinerzeit eine feierliche Zeremonie veranstaltet, eine Registrierung der Eheschließung aber nicht vornehmen können. Die Beurkundung der Eheschließung sei erst nach Umwandlung des Zwangsarbeitslagers in eine Zwangsansiedlung möglich gewesen, so daß ihre Heiratsurkunde vom 14. September 1956 datiere. Damals sei ihnen die Wichtigkeit der Beurkundung der Eheschließung zu einem früheren Zeitpunkt nicht bewußt gewesen. Sie habe durch die Eheschließung am 12. Januar 1953 nach der damals geltenden Regelung des § 6 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
3Die Klägerin hat zu ihrem Antrag, der zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet wurde, Kopien verschiedener Dokumente vorgelegt sowie zum Beweis, daß am 12. Januar 1953 eine feierliche Zeremonie zur Eheschließung mit A. Z. stattgefunden habe, Zeugen benannt.
4Nach Einholung von Auskünften über die Einbürgerung von A. Z. beim Bundesarchiv in B. lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 13. Juni 1995 den Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises im wesentlichen mit der Begründung ab, daß zwar die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes feststehe, eine rechtsgültige Eheschließung aber erst zum Zeitpunkt der Registrierung der Ehe am 14. September 1956 und damit nach Außerkrafttreten von § 6 RuStAG a.F. erfolgt sei, so daß ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung ausscheide.
5Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie vortrug, in der ehemaligen Sowjetunion sei nach früher geltenden Gesetzen die faktische Ehe rechtswirksam gewesen und der Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjet aus dem Jahre 1944 habe diese Gesetzeslage nicht verändern können, eine Gesetzesänderung sei erst am 1. Oktober 1968 in Kraft getreten, wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 7. März 1996, zugestellt am 21. März 1996, zurück.
6Am 29. März 1996 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft hat.
7Die Klägerin hat beantragt,
8den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13. Juni 1995 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. März 1996 aufzuheben und festzustellen, daß sie deutsche Staatsangehörige sei.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Klägerin ist zwischenzeitlich im Dezember 1993 eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG vom Landrat des ... Kreises erteilt worden. Dieser hat der Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte mit Erklärung vom 14. Oktober 1998 zugestimmt.
12Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 - der Klägerin zugestellt am 22. Oktober 1999 - die Berufung zugelassen.
13Mit ihrer am 12. November 1999 eingereichten Berufungsbegründung trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Zulassungsantrag vor: Die Situation, in der sie sich damals im Zwangsarbeitslager in J. befunden habe, und der historische Hintergrund seien vom Verwaltungsgericht nicht zureichend gewürdigt worden. Die Verurteilung in der ehemaligen SSR habe darauf beruht, daß sie wegen ihrer Übersetzungstätigkeiten in der Ukraine subversiver Tätigkeiten zugunsten der Deutschen verdächtigt worden sei. In der damaligen Zeit seien die deutschen Volkszugehörigen in der Sowjetunion durch verschiedene Erlasse der Sowjetregierung vollkommen rechtlos gestellt worden. Sie hätten unter unmenschlichen Bedingungen in Straflagern und Konzentrationslagern leben müssen. In den Zwangslagern seien weder die deutschen Volkszugehörigen noch die sonstigen Insassen aufgrund der Aberkennung der Bürgerrechte berechtigt gewesen, die Ehe zu schließen. Es habe sich historisch gesehen um einen Akt der vollständigen Rechtlosstellung gehandelt. Für sie und ihren Ehemann sei zum Zeitpunkt der Verurteilung und Inhaftierung nicht absehbar gewesen, wie lange dieser Zustand dauern würde. Die Erlasse der Sowjetregierung aus den Nachkriegsjahren, die den deutschen Volkszugehörigen die Bürgerrechte ausnahmslos abgesprochen hätten, seien auch nach Haftverbüßung Ende 1959 noch in Kraft gewesen. Das Strafgefangenenlager in J. /K. sei eins der schlimmsten der Sowjetunion der Nachkriegszeit gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei es nicht zulässig, auf die Formungültigkeit der Ehe abzustellen, selbst wenn am 12. Januar 1953 schon die sogenannte Zivilstandsehe in der Sowjetunion eingeführt worden sei. Das Bestehen auf Formvorschriften verstoße gegen den ordre public, da ihr selbst und ihrem Ehemann die Registrierung der Ehe nicht gestattet worden sei. Die Ausstellung der Heiratsurkunde am 14. September 1956 sei nur deklaratorisch erfolgt, da sie zu dem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei. - Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Kopie einer Urkunde, ausgestellt 1992 in K. , überreicht, die die Geburt des gemeinsamen Sohnes Eduard A. Z. am 24. Juni 1951 dokumentieren soll.
14Die Klägerin beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die vom Senat zugelassene (§ 124 VwGO) und auch im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
21Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet (B).
22A) I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) in Kombination mit einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) statthaft.
231. Für die Anfechtungsklage besteht insbesondere neben den Feststellungsbegehren ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil die Bestandskraft der ablehnenden Bescheide zur Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, der die Staatsangehörigkeit dokumentiert (vgl. § 39 RuStAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen - StAUrkVwV - in der Fassung vom 24. September 1991 (GMBl. S. 741)), zu verhindern ist.
24Vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1992 - 25 A 3025/91 -, UA S. 6.
25Ein - weitergehender - Verpflichtungsantrag ist auch mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung der Beklagten, den Staatsangehörigkeitsausweis nach rechtskräftiger Feststellung der Staatsangehörigkeit auszustellen (GA Bl. 34), entbehrlich.
26Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1971 - VI C 35.68 -, BVerwGE 38, 99 (100 f.).
272. Die Feststellungsklage ist weder gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises subsidiär noch wird sie durch eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit verdrängt (§ 43 Abs. 2 VwGO). Die Feststellungen zur deutschen Staatsangehörigkeit betreffen im Rechtsstreit um die Ausstellung einer - deklaratorischen - Urkunde lediglich Vorfragen und nehmen an der Rechtskraft des Urteils nicht teil. Hingegen bildet bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsklagen bzw. -urteilen das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsangehörigkeit den unmittelbaren Entscheidungsgegenstand.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130, § 25 RuStAG Nr. 5; Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 -, Buchholz 310, § 121 VwGO Nr. 64; Senatsurteile vom 14. Dezember 1992 - 25 A 3025/91 -, NWVBl. 1993, S. 305; vom 30. Juni 1995 - 25 A 1689/94 -; vom 11. November 1998 - 25 A 597/97 -, UA S. 8.
29Für einen feststellenden Verwaltungsakt der Behörde besteht nach der Rechtsprechung des Senats keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
30Vgl. Senatsurteil vom 2. September 1996 - 25 A 47/94 -, UA S. 10; vom 14. Dezember 1992 - 25 A 3025/91 -, a.a.O.; Urteil vom 11. November 1998 - 25 A 597/97 -, UA S. 9.
31II. Die Beklagte ist auch weiterhin richtiger Klagegegner (§ 78 VwGO), nachdem die Klägerin mit Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Dezember 1993 (vgl. BA 1, 36, 40) ihren dauernden Aufenthalt im Bereich des Landrates des ... Kreises begründet hat und die zuvor gegebene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes (§ 27 i.V.m. § 17 StAngRegG) auf diesen übergegangen ist. Denn der Landrat des ... Kreises hat der Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte zugestimmt und dies dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (§ 3 Abs. 3 VwVfG NW). § 17 StAngRegG steht dem nicht entgegen, sondern trifft, wie sich insbesondere aus der zum 1. Januar 2000 in Kraft tretenden Neufassung des § 17 Abs. 3 StAngRegG ergibt (vgl. Art. 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I, S. 1618), für den Fall des Zuständigkeitswechsels im Lauf des Verfahrens bisher keine Regelung.
32A.A.: Makarow/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Juni 1998, Rdn. 23 zu § 17 StAngRegG.
33B) Die Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet.
34Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit weder gemäß § 6 RuStAG in der bis zum 31. März 1953 geltenden Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) (I.) noch nach den dieser Bestimmung nachfolgenden Regelungen (Art. 2 Abs. 1 und 2 des 3. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes - StAngRegG - vom 19. August 1957, BGBl. I, 1251, und § 9 RuStAG) (II.) erworben hat; schließlich greift auch Art. 116 GG, § 40 a RuStAG n.F. nicht ein (III.). Infolge dessen ist die ablehnende Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (IV.).
35I. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch ihre Eheschließung mit A. Z. gemäß § 6 RuStAG in der Fassung vom 22. Juli 1913 - RuStAG a.F. - erworben, wonach die Frau durch die Eheschließung mit einem Deutschen die Staatsangehörigkeit des Mannes erwarb. Denn eine rechtswirksame Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen A. Z. ist erst nach Außerkrafttreten des § 6 RuStAG a.F. mit Ablauf des 31. März 1953 (Art. 3 Abs. 2, 117 GG), nämlich am 14. September 1956 zustande gekommen. Eine am 12. Januar 1953 im Zwangsarbeitslager J. /K. vollzogene Eheschließung verstieß jedenfalls gegen zwingende Formvorschriften und war deshalb rechtsunwirksam (1.), eine Heilung dieses Formmangels ist nicht erfolgt (2.) und die Anerkennung der Nicht-Ehe als rechtswirksam ist weder durch Art. 6 Abs. 1 GG noch mit Blick auf den ordre public der deutschen Rechtsordnung geboten (3.).
361. Die Klägerin hat die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen A. Z. erst am 14. September 1956 rechtswirksam geschlossen.
37a) Der Ehemann der Klägerin, A. Z. , hat im November 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben (§ 3 Nr. 5 RuStAG), und es liegen keine Anhaltspunkte für den Verlust oder die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit vor. Der Tatbestand der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist urkundlich anhand der vom Bundesarchiv in Abschrift übersandten Dokumente, namentlich der Stellungnahme des Einheitsführers des Polizei- Landesschützen-Bataillons XXI, Erste Kompanie vom 15. November 1944 (BA Bl. 84 f.) bewiesen (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Dieser hat schriftlich erklärt, daß ihm die Einbürgerungsurkunde für A. Z. vorgelegen hat.
38b) Die Klägerin hat mit A. Z. am 14. September 1956 und nicht schon am 12. Januar 1953 rechtswirksam die Ehe geschlossen. Denn erst am 14. September 1956 ist die nach damaligem sowjetischen Recht erforderliche Registrierung der Eheschließung im Heiratsregister erfolgt, die allein die Rechtswirkungen der Ehe herbeiführt. Die Eheschließung am 12. Januar 1953 war demgegenüber rechtsunwirksam, weil die dafür maßgebliche Registrierung nicht erfolgt ist.
39aa) Für die Rechtswirksamkeit der Eheschließung ist das Ortsrecht der ehemaligen Sowjetrepublik K. , in der sowohl das Zwangslager J. als auch der Ort K. (Ort der standesamtlichen Eheschließung) des Gebietes K. gelegen ist, zum damaligen Zeitpunkt maßgebend. Dies folgt aus Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I, S. 2065) - a.F. - die gemäß § 220 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, S. 1142) anwendbar ist, weil die Ehe vor dem 1. September 1986 geschlossen wurde und einen abgeschlossenen Vorgang im Sinne der Vorschrift darstellt.
40Vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1996 - XII ZR 126/95 -, FamRZ 1997, 542 (543).
41Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. genügt für die Form eines Rechtsgeschäfts die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird. Die Vorschrift findet auf Eheschließungen im Ausland Anwendung.
42Vgl. Heldrich, in: Palandt, BGB, 58. Aufl., Anm. 1 zu Art. 11 EGBGB; Firsching, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., Rdn. 1 und 188 zu Art. 1 EGBGB m.w.N.
43Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. bestimmt ergänzend für deutsch-ausländische Eheschließungen im Ausland, daß die Eingehung der Ehe in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurteilt wird, dem er angehört.
44Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, bleibt der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung außer Betracht.
45Vgl. BGH, Beschluß vom 19. August 1957 - IV ZB 243/66 -, BGHZ 46, 87 (95).
46Danach gilt für die Rechtswirksamkeit einer möglichen Eheschließung am 12. Januar 1953 in Ansehung der Klägerin folgendes:
47Die in S. /Ukraine geborene Klägerin besaß seinerzeit die Staatsangehörigkeit der UdSSR. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin die sowjetische Staatsangehörigkeit oder diejenige einer der ehemaligen Sowjetrepubliken jemals beantragt hat, was sie verneint. Das Staatsangehörigkeitsrecht der UdSSR wurde erstmals durch die Ordnung des Zentral- Exekutivkomitees (ZEK) der UdSSR vom 29. April 1924 geregelt. Es enthielt die - widerlegbare - gesetzliche Vermutung, daß alle Bewohner der UdSSR Sowjetbürger seien.
48Vgl. Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion; in: Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, Band 25, V.1. a (S. 147).
49Im übrigen erwarben danach Kinder von Ehegatten, die beide die Sowjetbürgerschaft besaßen, sowie Kinder von auch nur einem sowjetischen Staatsangehörigen die sowjetische Staatsbürgerschaft, soweit wenigstens ein Elternteil in der UdSSR wohnhaft war.
50Vgl. Geilke, a.a.O., S. 148.
51Ausweislich der von der Klägerin in Übersetzung vorgelegten Geburtsurkunde war der Vater der Klägerin estnischer und die Mutter russischer Nationalität (BA 1, 53). Die estnische SSR ist 1940 Unionsrepublik der UdSSR geworden.
52Vgl. Geilke, a.a.O., III.3. a (S. 81).
53Mit Blick auf Ort und Zeit der Eheschließung in K. ist das Recht der 1936 zur Unionsrepublik erhobenen autonomen Republik K. anwendbar,
54vgl. dazu: Geilke, a.a.O., III.5. d (S. 135); Meder, Das Sowjetrecht, III. B 2. (S. 231),
55für die das bis dahin geltende Recht der Russisch- Sozialistischen Förderativen Sowjetrepublik - RSFSR -,
56vgl. Geilke, a.a.O., S. 136,
57insbesondere auch das Familienrecht,
58vgl. Pache, Die Entwicklung des Ehescheidungsrechts in der Sowjetunion, StAZ 1953, S. 91,
59und im Anschluß daran das Recht der UdSSR galt.
60bb) Das Familienrecht der ehemaligen UdSSR sah schon ab 1944 die Registrierung der Ehe als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Die durch das Gesetzbuch der RSFSR über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft vom 19. November 1926 zugelassene faktische Ehe, die auf gegenseitiger Anerkennung als Ehegatten beruhte,
61vgl. Pache, Das Eherecht in der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, StAZ 1948/49, S. 48 (49); ders., Die Entwicklung des Ehescheidungsrechts in der Sowjetunion, a.a.O., S. 91; Bilinsky, Die sowjetische Scheidungspolitik, FamRZ 1966, S. 521 f.; Waehler, Neues Sowjetisches Familienrecht, FamRZ 1968, S. 557 (558),
62die allerdings namentlich keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen auslöste und durch einseitige Erklärung aufgelöst werden konnte,
63vgl. Gamillscheg, in: Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., EBGBG, Teil 3, Vorbem. vor Art. 13, Rdn. 229 m.w.N.,
64ist mit dem Erlaß (Ukas) des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR "betr. Erhöhung der staatlichen Subvention für werdende Mütter, kinderreiche und alleinstehende Mütter, Verstärkung des Schutzes der Mutterschaft und Kindschaft, Einführung der Ehrenbezeichnung 'Mutter-Heldin' und Schaffung des Ordens 'Ruhm der Mutter', sowie einer Mutterschaftsmedaille", vom 8. Juli 1944, - Erlaß 8. Juli 1944 -,
65abgedruckt in: StAZ 1948/49, S. 51,
66abgelöst worden. Die rechtswirksame Eheschließung setzt seit Inkrafttreten dieses Erlasses die Registrierung in den Gesetzbüchern der Bundesrepubliken betreffend Ehe und Familie und Vormundschaft (Art. 19 des Erlasses) sowie die feierliche Form der Eheschließung in besonderen Räumen (Art. 30) voraus.
67Vgl. dazu: Pache, a.a.O., StAZ 1948/49, S. 48 (50); Westen, zur Neuordnung des Familienrechts in der UdSSR, Berichte des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien, 10/1969, S. 11.
68Von der rechtsändernden Wirkung des Erlasses vom 8. Juli 1944 in Ablösung des Familienrechtsgesetzes der RSFSR aus dem Jahre 1926 ist auszugehen ungeachtet dessen, daß die insoweit bestätigenden "Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie durch den Obersten Sowjet der UdSSR" erst am 27. Juni 1968 verabschiedet worden sind.
69Vgl. Waehler, a.a.O., S. 557; Zenz, Zivilstandsakte im neuen sowjetischen Familienrecht: Eheschließung, Ehescheidung, Vaterschaftsfeststellung, in: StAZ 1970, S. 145; vgl. dazu: Bilinsky, a.a.O., S. 521; Pache, a.a.O., StAZ 1953, S. 91 (92); Westen, a.a.O., S. 11.
70Die Ablösung gesetzlicher Vorschriften durch ein Dekret bzw. einen Erlaß (Ukas) des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR war nach der Rechtsordnung der UdSSR zulässig. Dekrete des Präsidiums des Obersten Sowjets waren seit dem Inkrafttreten der Verfassung der UdSSR vom 5. Dezember 1936 geltendes Recht. Das Präsidium des Obersten Sowjets war hierzu gemäß Art. 49 Nr. 2 der Verfassung von 1936,
71abgedruckt in: Maurach, Handbuch der Sowjetverfassung, Veröffentlichungen des Osteuropainstitutes München, Band XIV, 1955,
72ermächtigt. Inhaltlich bildeten sie zum Teil materielles Recht. Wenngleich die gesetzgebende Gewalt nach Art. 32 der Verfassung ausschließlich durch den Obersten Sowjet der UdSSR ausgeübt wurde, bildeten die sogenannten Ukasse mit materiellem Gesetzesgehalt überwiegend vorweggenommene Gesetzgebungsakte, die nachfolgend - zum Teil erst Jahre später - durch den Obersten Sowjet bestätigt wurden.
73Vgl. Maurach, a.a.O., Erläuterung zu Art. 32, Anm. 2 c, und zu Art. 49; Meder, Das Sowjetrecht - Grundzüge der Entwicklung 1917 bis 1970, (1971) III. B 11. (S. 262, 264) und B III.4. (S. 242 f.); vgl. auch Scheuerle, Sowjetrussische Theorie der Rechtsquellen, AöR, Band 77 (1951/52), S. 435 (441 f.).
74Die Bestätigung durch den Obersten Sowjet hatte in bezug auf die Dekrete des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR deklaratorische Wirkung. Durch einen nach Art. 49 Ziffer 2 erlassenen Ukas konnte insbesondere geltendes Recht rechtswirksam inhaltlich geändert werden.
75Vgl. Meder, a.a.O., III.B 4. (S. 243 f.).
76Dementsprechend trägt Abschnitt 5 des Erlasses vom 8. Juli 1944 auch die Überschrift "Novelle zum Gesetz über Ehe, Familie und Vormundschaft".
77FamRZ 1948/49, S. 51.
78cc) Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist hier folgendes festzustellen: Die Klägerin und A. Z. haben sich - dem Vortrag der Klägerin zufolge - am 12. Januar 1953 ein Eheversprechen gegeben, was materiell den Anforderungen an die Eheschließung nach dem Recht der ehemaligen UdSSR genügt.
79Vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: August 1999, UdSSR, III A 9. b (S. 35).
80Das Versprechen ist in feierlicher Form, vor Zeugen und einer Amtsperson abgegeben worden. Nach Schilderung der Klägerin hat eine feierliche Zeremonie vor dem Lagerkommandanten in Anwesenheit anderer Lagerinsassen stattgefunden und ihnen ist anschließend das Zusammenleben im Lager trotz grundsätzlicher Trennung von Frauen und Männern gestattet worden. Die Eheschließung ist seinerzeit nicht registriert worden.
81dd) Der Formvorstoß führt zur Rechtsunwirksamkeit dieser Ehe. Eine ohne Beachtung der Form geschlossene Ehe gilt nach maßgeblichem Recht der ehemaligen UdSSR als Nichtehe.
82Vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 36.
83ee) Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für die Klägerin hätte, liegt auch eine hinkende - nämlich nach deutschem Recht als wirksam zu beurteilende Ehe - nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der deutschen Gesetze ist eine Nicht-Ehe geschlossen worden. Gemäß § 11 Abs. 1 des zum Zeitpunkt der Eheschließung noch geltenden, zum 1. Juli 1998 außer Kraft getretenen (vgl. Art. 14 Nr. 1 des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998, BGBl. I, S. 833) Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (jetzt: § 1310 BGB) kommt eine Ehe nur zustande, wenn sie vor einem Standesbeamten geschlossen wird oder vor einer Person, die ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe im Familienbuch eingetragen hat (§ 11 Abs. 1 und 2 EheG). Die mangelnde Mitwirkung des Standesbeamten führt zur Annahme einer Nichtehe.
84Vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 1980 - 16 UF 3/80 R -, FamRZ 1981, 365 (357); Palandt- Diederichsen, a.a.O., Rdn. 11 zu § 1310 BGB.
852. Eine Heilung des Formmangels ist weder nach damaligem sowjetischen Recht noch entsprechend den insoweit in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen erfolgt.
86a) Eine - rückwirkende - Registrierung der Ehe ist nach Art. 19 Abs. 2 des Dekrets vom 8. Juli 1944 nur für faktische Ehen möglich, die zum Zeitpunkt des Erlasses schon bestanden,
87vgl. Meder, a.a.O., III. G 7. (S. 369),
88oder - aufgrund eines ergänzenden Dekrets vom 10. November 1944 - in Härtefällen, wenn ein Ehegatte an der Front verschollen oder verstorben war,
89vgl. Meder, a.a.O., III. G 8. (S. 372 f.).
90Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit ist eine solche rückwirkende Registrierung, wie die Heiratsurkunde vom 14. September 1956 ausweist, nicht erfolgt. Die Eheleute haben insbesondere auch hinsichtlich der mit der Eheschließung verbundenen Namenswahl rechtliche Folgen erst zum Zeitpunkt der Eheschließung am 14. September 1956 vor dem Standesamt begründet.
91b) Eine rückwirkende Heilung ist auch nach dem Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950, BGBl. I, S. 778, und dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950, BGBl. I, S. 226, ungeachtet dessen, ob diese Gesetze, denen der Wiedergutmachungsgedanke zugrundeliegt, überhaupt eine Heilung oder eine Wirksamkeit der Eheschließung ex tunc bewirken und ob insbesondere dadurch ein Ausgleich für Unrecht eines ausländischen Staates herbeigeführt werden kann,
92vgl. dazu: Gamillscheg, in: Staudinger, a.a.O., Rdn. 620 - 612 zu Art. 13,
93nicht eingetreten, weil jedenfalls die dort genannten Voraussetzungen der Registrierung der Eheschließung beim Hauptstandesamt in Hamburg (§ 1 des Gesetzes über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950) bzw. die entsprechende Anordnung der Rückwirkung der Eheschließung durch die zuständige Landesjustizverwaltung (§ 1 Abs. 2 und 2 des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950) nicht vorliegen und nicht mehr nachgeholt werden können.
94§ 13 Abs. 2 EGBGB n.F., der erweiterte Heilungsmöglichkeiten für deutsch-ausländische Eheschließungen vorsieht, ist - un-abhängig von der Frage der Geltung für eine 1953 geschlossene Ehe - jedenfalls auf Eheschließungen, die sowohl nach ausländischem als nach deutschem Recht zu einer Nicht-Ehe führen, nicht anwendbar.
953. Die Beachtung der Formvorschriften nach maßgeblichem Recht der UdSSR führt weder zu einem rechtswidrigen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG (a) noch verstößt dies gegen den ordre public der deutschen Rechtsordnung (Art. 30 EGBGB a.F., Art. 6 EGBGB n.F.) (b).
96a) Eine Anerkennung der nichtigen Eheschließung ist nicht wegen Art. 6 Abs. 1 GG geboten.
97aa) Die Klägerin kann sich grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Dem steht weder entgegen, daß die Rechtswirkungen der Eheschließung in Ansehung der Klägerin nach ausländischem Recht zu beurteilen sind noch daß die Ehe inzwischen durch den Tod des Ehemannes im Dezember 1977 aufgelöst worden ist. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, das namentlich die Freiheit der Eheschließung und das Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben umfaßt,
98vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, S. 1 (42),
99gilt für jedermann unabhängig davon, wo und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung die Ehe geschlossen ist und ob die Rechtswirkungen des ehelichen Bandes nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind.
100BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987, a.a.O., S. 41; Beschluß vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, S. 58 (74 f.); Beschluß vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323 (330).
101Die Schutzwirkungen greifen auch nach dem Tod des Ehepartners, soweit aus der Ehe resultierende Ansprüche in Rede stehen.
102Vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 -, a.a.O., S. 330.
103bb) Die nach maßgeblichem Ortsrecht unwirksame Eheschließung vom 12. Januar 1953 wird allerdings deshalb nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfaßt, weil dieser grundsätzlich eine amtlich registrierte Ehe voraussetzt und die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Ansehung der von der Klägerin erstrebten Folge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 6 RuStAG a.F. die Anerkennung der formunwirksamen Ehe nicht ausnahmsweise gebieten.
104aaa) Art. 6 Abs. 1 GG setzt gesetzliche Regelungen über die Form der Eheschließung voraus. Dies ergibt sich aus der untrennbaren Verbindung des Grundrechts mit der Institutsgarantie, die notwendig eine rechtliche Ordnung verlangt. Die Regelung muß die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Prinzipien beachten. Dazu gehört namentlich, daß die Tatsache der Eheschließung für die Allgemeinheit erkennbar ist, die Eheschließung selbst unter amtlicher Mitwirkung erfolgt und der Bestand der Ehe amtlich registriert wird.
105Vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1982, a.a.O., S. 330; Beschluß vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58 (69).
106Dem Ordnungsmoment kommt neben der Willensübereinstimmung bei der Eingehung der Ehe entscheidende Bedeutung zu.
107BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 1970 - 1 BvR 409/67 -, BVerfGE 21, 166 (176).
108bbb) Eine wegen Mißachtung der Formvorschriften rechtsunwirksame Nicht-Ehe ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise als rechtswirksam anerkannt worden, wenn
1091. allgemein eine rechtswirksame Form der Eheschließung nicht zur Verfügung stand,
110so zu Zeiten der fehlenden Standesämter in der Nordbukowina (Rumänien) im Jahre 1940: OLG Stuttgart, Urteil vom 5. November 1962 - 3 U 41/62 -, FamRZ 1963, S. 39 (41 f.); vgl. auch OLG München, Beschluß vom 24. September 1968 - 4 W 62/68 -, FamRZ 1968, S. 599; a.A. (betr. "postmortale Eheschließung"): OLG Nürnberg, Urteil vom 27. April 1965 - 7 U 9/65 -, FamRZ 1965, S. 380, und Beschluß vom 5. Dezember 1969 - 7 W 51/96 -, FamRZ 1970, S. 246; Neuhaus, Unmöglichkeit gültiger Eheschließung?: StAZ 1956, S. 195,
111oder 2.) die Einhaltung der Form den Eheleuten unmöglich oder unzumutbar war, insbesondere außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, nach denen sich die gesetzlichen Anforderungen an die formgerechte Eheschließung typischerweise wegen eines außerordentlichen und längerandauernden Notstandes nicht erfüllen ließen,
112vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 1970 - 1 BvR 409/67 -, BVerfGE 29, 166 (177); BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, IPRRspr. 1987, Nr. 57 (S. 151) = StAZ 1986, S. 139,
113oder 3.) eine eheliche Lebensgemeinschaft jahrzehntelang in der Annahme der Rechtswirksamkeit geführt wurde.
114BVerwG, a.a.O.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 5. November 1962 - 3 U 41/62 -, FamRZ 1963, 39 (42); OLG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 1980 - 16 UF 3/80 R -, a.a.O., S. 356; vgl. auch die Darstellung der Kasuistik in: von Bar, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., EGBGB, Teil 3, Rdn. 250 ff.; Schwimann, in: Münchner Kommentar, 2. Aufl., Rdn. 126 zu Art. 13 EGBGB; Gamillscheg, in: Staudinger, a.a.O., Rdn. 582 ff. zu Art. 13 m.w.N.
115Sämtlichen Fallgruppen ist gemeinsam, daß die Anerkennung der wegen Formmangels rechtsunwirksamen Ehe zur Vermeidung von Folgen, die der Schutzfunktion der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, erforderlich ist und deshalb im Einzelfall dem Konsenzprinzip der Ehe gegenüber dem Form- und Ordnungsprinzip größeres Gewicht beizumessen ist.
116ccc) Diesem Grundsatz folgt der Senat mit Rücksicht auf die dargelegte maßgebliche Bedeutung der Einhaltung der Formvorschriften für die Eheschließung. Danach gilt hier folgendes: Die Schutzwirkungen der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG gebieten die Anerkennung der im Januar 1953 in K. rechtsunwirksam geschlossenen Ehe im Hinblick auf den bis zum 31. März 1953 möglichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung mit einem Deutschen (§ 6 RuStAG a.F.) nicht, weil die Ehe der Klägerin ausschließlich im Ausland geführt wurde, die Eheleute dort alle wesentlichen, die Ehe prägenden Rechte genossen haben, diese zwischenzeitlich durch den Tod des Ehepartners beendet ist und die Klägerin als überlebende Ehefrau auch von den Nachwirkungen der Ehe nicht ausgeschlossen ist.
117In tatsächlicher Hinsicht entsprach die Situation der Klägerin und ihres Ehemannes im Zwangsarbeitslager in K. einem Notstand, der aus damaliger Sicht für die Betroffenen unabsehbar war. Der Senat geht davon aus, daß der Klägerin im Jahre 1953 die Eheschließung mit A. Z. in rechtswirksamer Form nicht möglich war. Dies folgt zum einen daraus, daß die sogenannten Rußlanddeutschen nach ihrer Verbringung in Verbannungsorte und Zwangslager jedenfalls bis zum Tode Stalins im März 1953 und überwiegend noch bis in die Jahre 1955/56 weitgehend rechtlos gestellt waren, insbesondere ihnen die Bürgerrechte entzogen waren,
118vgl. Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem BVFG, 1990, B II.4. Anm. 7, 8 (S. 184); Pinkus, in: Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, 1. Aufl. 1987, B 4.2.1. (S. 320 ff., 322, 327, 334) und 5.1. und 5.2. (S. 353 und 357 f.); Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie - Rußlanddeutsche in der vormaligen Sowjetunion und in der Bundesrepublik Deutschland, 1995, 1. Kapitel, 4.1. (S. 31 f.); Eisfeld, Die Rußlanddeutschen, 1992, IV.3. (S. 131 f.).
119Formell wurde die Entrechtung erst durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Dezember 1955 "über die Aufhebung der Beschränkungen in der Rechtsstellung der Deutschen und ihrer Familienangehörigen, die sich in Sondersiedlungen befinden" beendet.
120Auszugsweise abgedruckt in: Eisfeld, a.a.O., S. 132; vgl. auch Pinkus in: Pinkus/Fleischhauer, a.a.O., S. 358 f.
121Der Ehemann der Klägerin war - wie die in Kopie vorgelegte, übersetzte Archivbescheinigung des Innenministeriums der kasachischen SSR - Informationszentrum der Verwaltung des Innern - vom 14. Januar 1992 ausweist - nach Art. 58 - I.a) UK - RSFSR wegen eines Staatsverbrechens (Vaterlandsverrat) verurteilt.
122Vgl. Text des Art. 58 des Strafgesetzbuches der RSFSR vom 22. November 1926 bei: Bährens, Deutsche in Straflagern und Gefängnissen der Sowjetunion, in: Maschke (HRSG): Zur Geschichte der deutschen Kriegsgefangenen des Zweiten Weltkrieges, Band V/1., 1965, S. 150 f. (152).
123Aus damaliger Sicht war eine Beendigung des Zustandes nicht absehbar, zumal die Lagerinternierungen nach Kriegsende fortgesetzt wurden.
124Vgl. Pinkus, a.a.O., B 4.1.3. (S. 312); Eisfeld, a.a.O., IV.2. (S. 126).
125Hinzu kommt, daß sowohl die Klägerin als auch deren Ehemann zu 10 Jahren Freiheitsentzug verurteilt waren und im Januar 1953 davon erst knapp sechs bzw. fünf Jahre verbüßt waren.
126In bezug auf das Recht der Eheschließung, das nach der Gesetzgebung der UdSSR gewährleistet ist,
127vgl. Darstellung der Familiengesetzgebung bei Maurach, a.a.O., Anm. 2 zu Art. 122,
128war die Freiheitsbeschränkung jedenfalls 1956 beendet, wie die in Kopie überreichte Ablichtung der Heiratsurkunde vom 14. September 1956 und deren Registrierung vor dem Standesamt in K. /K. belegt. Die Klägerin hat seitdem in rechtswirksam geschlossener Ehe mit A. Z. gelebt und die Schutzwirkungen, die Art. 6 Abs. 1 GG für Eheleute entfaltet, genießen können. Sie hat insbesondere die eheliche Lebensgemeinschaft mit A. Z. führen und eine gegenseitige Versorgung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in Anspruch nehmen können. Nach außen hin ist die Eheschließung durch die einheitliche Namensführung ab dem 14. September 1956 dokumentiert. Insbesondere war auch die über die gemeinsame Staatsangehörigkeit vermittelte Familieneinheit in der UdSSR gewahrt. A. Z. hat durch die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband 1944 die Staatsangehörigkeit der UdSSR nicht verloren, die er gemäß Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses des ZEK der UdSSR vom 29. Oktober 1924 über die sowjetische Staatsbürgerschaftsordnung (SBO 1924),
129abgedruckt bei: Geilke, Dokument Nr. 9, S. 295,
130von seinen Eltern erworben hatte, die ausweislich der Einbürgerungsdokumente des Bundesarchivs die Staatsangehörigkeit der UdSSR besaßen. Anhaltspunkte für dessen Ausbürgerung oder Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der UdSSR, insbesondere auch als Strafsanktion im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen eines gegenrevolutionären Verbrechens (Art. 58 des Strafgesetzbuches RSFSR),
131vgl. dazu: Geilke, a.a.O., V.1. dd (S. 160 f.) und IV (S. 167),
132sind nicht gegeben. Ungeachtet der rechtlichen Situation ist dem Ehemann der Klägerin deren Angaben zufolge nach Aufhebung der Zwangshaft ein sowjetischer Inlandsausweis erteilt worden, was der damaligen Politik der Assimilierung und Repatriierung entsprach.
133Vgl. Eisfeld, a.a.O., IV.2. (S. 125 f.); Pinkus, a.a.O., B 4.1.3. (S. 313).
134Die Kinder der Klägerin haben die UdSSR-Staatsangehörigkeit mit den Eltern geteilt. Dies ergibt sich für die 1957 und 1958 geborenen Töchter der Klägerin aus der beigezogenen Ausländerpersonalakte des Landrates des ... Kreises, wonach beide als Spätaussiedler 1992 Aufnahme im Bundesgebiet gefunden haben. Ob die Klägerin außerdem ein drittes Kind, nämlich den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen beim Bundesverwaltungsamt und bei der Ausländerbehörde erstmals erwähnten Sohn E. A. (geboren am 24. Juni 1951), hat, kann dahinstehen, denn dieser Sohn besaß bis in die neunziger Jahre die kasachische Staatsangehörigkeit, wie aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde zu erschließen ist.
135Die Klägerin ist auch nach Auflösung ihrer Ehe durch Tod des A. Z. im Dezember 1977 nicht von den versorgungsrechtlichen Nachwirkungen der Ehe ausgeschlossen gewesen. Sie bezieht - ihren Angaben im Antrag auf Ausstellen des Staatsangehörigkeitsausweises (BA 1/45) und ihrem Antrag auf Familienzusammenführung mit ihren hier lebenden Töchtern vom 15. Februar 1992 (BA 2/8) zufolge - seit dem Tod des Ehemannes eine Rente.
136b) Die Verneinung der Wirksamkeit der formungültigen Ehe verstößt auch im übrigen nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (Art. 30 EGBGB a.F., Art. 6 EGBGB n.F.). Das Festhalten an den maßgeblichen Formvorschriften für die Eheschließung führt nicht zu einem schlechthin mit den Grundrechten, namentlich Art. 6 Abs. 1 GG, unvereinbaren Ergebnis, auf das es insoweit maßgeblich ankommt.
137Vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvL 37/85 -, NJW 1989, S. 1275; BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91 -, BGHZ 118, S. 313 (330); BGH, Urteil vom 16. September 1953 - IX ZB 82/90 -, BGHZ 123, S. 268 (270); vgl. auch OLG München, Urteil vom 22. Dezember 1992 - 4 UF 280/92 -, StAZ 1993, S. 151 (152).
138Die vorgeschriebene Registrierung der Ehe in Zivilstandsbüchern nach ehemaligem Recht der UdSSR als Wirksamkeitsvoraussetzung verstößt nicht im Hinblick darauf gegen den ordre public der deutschen Rechtsordnung, daß den Insassen eines Zwangslagers in K. die Einhaltung dieser Form zeitweise nicht möglich war, weil die Eheleute dadurch nicht auf Dauer von den allgemeinen Schutzwirkungen der Ehe ausgeschlossen waren. Die vorübergehende faktische Vereitelung des - auch in der ehemaligen UdSSR verbürgten - Rechts auf Eheschließung mit der Herbeiführung damit zusammenhängender Rechtswirkungen führt - wie dargelegt - nicht dazu, daß die Formvorschriften unbeachtlich wären. Die Klägerin und deren Ehemann waren nicht dauerhaft, sondern nur für einen begrenzten Zeitraum von rund drei Jahren - berechnet ab der Zeremonie im Januar 1953 - von der Möglichkeit der formwirksamen Eheschließung und damit höchstens in diesem Zeitraum von den allgemeinen Schutzwirkungen der Ehe ausgeschlossen. Derartige Härten im Einzelfall, die eine rechtswirksame Eheschließung verhindern und sich nicht auf die damalige Situation im Zwangslager in K. beschränken, stehen nicht in unlösbarem Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung.
139II. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht aufgrund der Nachfolgebestimmungen des § 6 RuStAG a.F. erworben. Das 3. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz, das u.a. Ersatzbestimmungen für § 6 RuStAG a.F. nach dessen Außerkrafttreten zum 31. März 1953 schuf und einen Einbürgerungsanspruch durch Erklärungsoption (Art. 2 Abs. 2 3. StAngRegG) für Frauen vorsah, die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes als Ausländerinnen mit deutschen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hatten (Art. 2 Abs. 1 3. StAngRegG), ist jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 1969 außer Kraft getreten. Das 3. StAngRegG ist durch Art. 1 Nr. 2 b des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I, S. 1581), das am 1. Januar 1970 (Art. 3) in Kraft trat, aufgehoben worden. Seitdem gilt § 9 RuStAG in der bis heute maßgeblichen Fassung, der Ehegatten Deutscher unter den dort genannten Voraussetzungen einen Regeleinbürgerungsanspruch gewährleistet. Ungeachtet der einzelnen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RuStAG scheidet die Anwendung dieser Vorschrift aus, weil die Ehe der Klägerin seit langem durch Tod des Ehegatten aufgelöst ist und - wie sich insbesondere aus § 9 Abs. 2 RuStAG ergibt - Nachwirkungen insoweit nur für einen Zeitraum bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode in Betracht kommen.
140III. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit schließlich nicht am 1. August 1999 durch Überleitung gemäß Art. 116 Abs. 1 GG, § 40 a RuStAG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I, S. 1618) erworben, weil sie insbesondere mangels Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz (§§ 4, 26 ff. BVFG) keine Aufnahme im Bundesgebiet im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden hat.
141IV. Da die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht festgestellt werden kann, ist die ablehnende Entscheidung über ihren Antrag, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, der die deutsche Staatsangehörigkeit dokumentiert, (§ 39 RuStAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen), nicht zu beanstanden.
142Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
143Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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