Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1944/99

Tenor

1. Die Beschwerde wird zugelassen.

2. Der Beschluss des Verwaltungs- gerichts Münster vom 20. Oktober 1999 wird mit Ausnahme der Streit- wertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Wider- spruchs des Antragstellers vom 15. September 1999 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 1999 wird wiederherge- stellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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