Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1911/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Auf den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluß vom 7. Dezember 1999 wird hingewiesen.
Einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses bedarf es nicht (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
1
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.