Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1536/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht anfallen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.