Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1536/99
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht anfallen.
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G r ü n d e :
2Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Für eine Sachentscheidung des Senats ist kein Raum mehr. Zur Klarstellung ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Kostenentscheidung für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung). Diese Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO vom Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen.
3Bei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Danach sind im Regelfall demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre; denn damit wird dem Grundgedanken des Kostenrechts Rechnung getragen, wonach der Unterlegene die Kosten trägt (vgl. §§ 154, 155 VwGO).
4Unterlegen wäre im vorliegenden Verfahren bei Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich der Antragsgegner. Die beim Hausbesuchs am 24. März 1999 festgestellten und als solche schwerwiegenden Umstände sprechen zwar für eine Beziehung der Antragstellerin zu Herrn M. und für ein zumindest zweitweiliges Zusammenleben in ihrer Wohnung. Daß sie mit Herrn M. befreundet sei, hat die Antragstellerin jedoch nie bestritten. Beim Hausbesuch, den sie nach dem Vermerk des Ermittlers "ohne zu zögern" zugelassen hat, hat sie erklärt, Herr M. sei in Köln wohnhaft, arbeite auf Montage und halte sich lediglich etwa zweimal im Monat in ihrer Wohnung auf. Im Verlauf des Verfahrens hat sie vorgetragen, die Beziehung zu Herrn M. sei inzwischen gänzlich beendet, er sei wieder nach Jugoslawien zurückgekehrt.
5Diese Darstellung hätte sich im vorliegenden Verfahren voraussichtlich nicht widerlegen lassen. Nachforschungen am 26., 28. und 29. März 1999 und wohl auch weitere zwischenzeitliche Ermittlungen haben keinen Anhaltspunkt für einen weiteren Aufenthalt des Herrn M. in der Wohnung der Antragstellerin erbracht. Die Antragstellerin hat verschiedene schriftliche Erklärungen von mehreren Nachbarn beigebracht, wonach sie in ihrer Wohnung allein lebe. Soweit der Vermerk des Antragsgegners vom 24. März 1999 eine anderslautende Angabe eines Nachbarn wiedergibt, ist ein Name nicht benannt.
6Die Antragstellerin hat auch schriftliche Bestätigungen über von ihr zur Deckung des Lebensbedarfs in Anspruch genommene Darlehen eines Lebensmittelhändlers sowie von Freunden und Bekannten vorgelegt.
7Zwar verbleiben an der Darstellung der Antragstellerin unter verschiedenen Aspekten Zweifel und Unstimmigkeiten. Letztlich ist indes schon für die Vergangenheit fraglich, ob die Beziehung zu Herrn M. überhaupt nur die Qualität einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft erreicht hat, ganz abgesehen davon, daß Anhaltspunkte für darüber hinausgehende innere Bindungen und den Willen, füreinander einzustehen, fehlen. Die Beweislast dafür liegt jedoch nach der Rechtsprechung beim Antragsgegner, so daß, selbst wenn man ein non liquet annehmen wollte, ihm die Kosten aufzuerlegen sind.
8Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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