Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1342/99

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. Juli 1998 in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 28. Oktober 1998 und 24. Februar 1999 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen beide Beteiligte selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.


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