Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 5433/99.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
4Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung - § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG . zu. Der Senat hat am 10. Dezember 1999
5- 14 A 3768/94.A -
6entschieden, daß albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in das Kosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und wegen der Sicherheits- und der Versorgungslage keines individuellen Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bedürfen. Er steht damit in Übereinstimmung mit dem - ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen - 13. Senat des erkennenden Gerichts
7vgl. u.a. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A - und - 13 A 93/98.A -
8und mit allen Obergerichten in der Bundesrepublik Deutschland, die in letzter Zeit diese Fragen entschieden haben.
9Auf die Versagung des rechtlichen Gehörs - § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG und 138 Nr. 3 VwGO - können sich die anwaltlich vertretenen Kläger nicht berufen, weil sie es unterlassen haben, von den ihnen verfahrensmäßig zu Gebote stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, über den das Verwaltungsgericht durch einen zu begründenden Beschluß hätte entscheiden müssen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 12. November 1999 haben die Kläger zur Krankheit der Klägerin zu 2) eine Beweiserhebung lediglich "angeregt".
10Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
11Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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