Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1956/99

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe versagenden Beschluss des Ver- waltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1999 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens 5 E 851/99; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Antrag auf Zulassung der Be- schwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnen- den Beschluss des Verwaltungsge- richts Düsseldorf vom 13. Oktober 1999 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens 5 B 1956/99.

Der Streitwert wird für das Antrags- verfahren 5 B 1956/99 auf 10.500,-- DM festgesetzt.


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