Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 207/98.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Beteiligte stellte Herrn L. K. C. zum 1. August 1994 als Hausmeister ein und beschäftigte ihn im Studentenwohnheim I. -/B. straße . Mit Verfügung vom 17. November 1994 wies der Beteiligte Herrn C. mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 die in diesem Wohnheim für den Hausmeister vorgesehene Dienstwohnung zu. Am 1. Dezember 1994 bezog Herr C. diese Dienstwohnung.
4Bei einer Überprüfung der Verwendung von Zuschüssen für den Neubau von Studentenwohnheimen stellte der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen in seinem Bericht vom 20. September 1996 u. a. fest, dass mit den Zuwendungen für das Wohnheim I. -/B. straße anstelle von vier weiteren Wohnplätzen für Studenten die Hausmeisterwohnung errichtet worden sei. Aufgrund dessen forderte das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 4. März 1997 die Rückzahlung des anteiligen Förderungsbetrages in Höhe von insgesamt 192.000 DM. Um eine Rückzahlung dieses Betrages zu vermeiden und im Hinblick darauf, dass die Dienstwohnung für den Hausmeister im Wohnheim X. -/L. weg frei werden würde und Herr C. bereit war, in diese Wohnung umzuziehen, entschloss sich der Beteiligte, die Hausmeister-Dienstwohnung im Studentenwohnheim I. -/B. straße aufzulösen und die Räumlichkeiten entsprechend der mit den Zuwendungen verbundenen Zweckbestimmung als Wohnplätze für Studenten zu verwenden.
5Zur Umsetzung dieses Vorhabens wies der Beteiligte mit Verfügung vom 4. Juni 1997 Herrn C. mit Wirkung vom 1. Juli 1997 die Dienstwohnung im Wohnheim X. -/L. weg zu. Herr C. bezog diese Wohnung schon am 24. Juni 1997. Auch nach dem Umzug beschäftigte der Beteiligte Herrn C. als Hausmeister im Wohnheim I. -/B. straße . Die Aufgaben des Hausmeisters im Wohnheim X. -/L. weg wurden von Herrn X. Q. -E. wahrgenommen. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert.
6Bereits mit Schreiben vom 11. Juni 1997 machte der Antragsteller für den Fall der Zuweisung einer anderen Dienstwohnung an Herrn C. ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend. Dies wies der Beteiligte unter dem 17. Juni 1997 mit der Begründung zurück, bei der Zuweisung von Dienstwohnungen im Sinne der Dienstwohnungsvorschriften bestehe kein Mitbestimmungsrecht, da es sich nicht um eine soziale Angelegenheit handele. Die Zuweisung derartiger Wohnungen erfolge lediglich aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten. Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juni 1997 entgegen und kündigte eine juristische Prüfung durch einen Rechtsanwalt an. Unter dem 24. Juni 1997 machte der Antragsteller weiter geltend, mit dem Wohnungswechsel des Herrn C. sei auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes verbunden. Herr C. solle in Zukunft zusätzlich zum Wohnheim I. -/B. straße auch zu Teilen das Wohnheim X. -/L. weg als Hausmeister betreuen.
7Am 15. Juli 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
8festzustellen, dass die Zuweisung der Dienstwohnung in dem Studentenwohnheim L. weg an den Hausmeister C. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
9mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Zuweisung der Dienstwohnung stelle sich weder als Versetzung noch als Umsetzung iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW dar. Eine Versetzung scheide aus, da dazu ein Wechsel der Dienststelle erforderlich, Herr C. aber nach wie vor für dieselbe Dienststelle tätig sei. Eine Umsetzung liege nicht vor, weil Herr C. nach wie vor seinen bisherigen Arbeitsplatz in dem Studentenwohnheim I. -/B. straße innehabe. Er sei vom Beteiligten nicht damit beauftragt worden, die Funktion des Hausmeisters in dem Studentenwohnheim X. - /L. weg wahrzunehmen. Die bloße faktische Inanspruchnahme durch Studenten dieses Wohnheims könne die Übertragung eines anderen Arbeitsplatzes durch den Dienststellenleiter in keinem Fall ersetzen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW greife nicht ein, da sich dieses Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nicht auf die Zuweisung von Dienstwohnungen beziehe. Dienstwohnungen seien stets bestimmten Dienstposten zugeordnet und dürften nur Bediensteten zugewiesen werden, die diese Dienstposten wahrnähmen. Da der Dienststelle bei der Zuweisung derartiger Wohnungen kein Ermessensspielraum zustehe, bestehe für eine Mitbestimmung des Personalrats keine Veranlassung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Dienststelle unter mehreren Dienstwohnungsberechtigten auszuwählen habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Zuweisung der Dienstwohnung an Herrn C. sei in Anbetracht des Umstandes erfolgt, dass der Beteiligte sich nach der Auflösung der Dienstwohnung in dem Studentenwohnheim I. -/B. straße gezwungen gesehen habe, Herrn C. eine in der Nähe seines Arbeitsplatzes gelegene, für einen Hausmeister vorgesehene Dienstwohnung zuzuweisen. Bei dieser Zuweisungsentscheidung hätten soziale Aspekte keine Berücksichtigung gefunden.
10Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Dezember 1997 zugestellten Beschluss haben diese am 13. Januar 1998 Beschwerde eingelegt und diese am 27. Januar 1998 begründet.
11Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Die Zuweisung der Dienstwohnung in dem Studentenwohnheim X. - /L. weg an Herrn C. stelle eine Umsetzung dar, da Herr C. nach wie vor seinen bisherigen Arbeitsplatz in dem Studentenwohnheim I. -/B. straße innehabe und daneben rein faktisch das Amt des Hausmeisters in der Wohnanlage X. -/L. weg ausübe.
12Der Antragsteller beantragt,
13den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag erster Instanz zu entsprechen.
14Der Beteiligte beantragt,
15die Beschwerde zurückzuweisen.
16Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend aus: Aus der Tatsache, dass Herr C. bisweilen in den Abendstunden durch in dem Studentenwohnheim X. -/L. weg wohnende Studenten angesprochen werde, könne nicht geschlossen werden, Herrn C. sei ein anderer Arbeitsplatz übertragen worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (vier Bände) Bezug genommen.
18II.
19Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
20Der zulässige Antrag ist unbegründet.
21Die Zuweisung der Dienstwohnung in dem Studentenwohnheim X. -/L. weg an den Hausmeister C. unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.
22Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt ein Mitbestimmungsrecht nicht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Umsetzungen innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten.
23Der Begriff der Umsetzung ist gesetzlich nicht definiert. Er entstammt der dienstrechtlichen Praxis, an der sich die Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes zu orientieren hat. Als Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird jede das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde verstanden. Die Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich danach von sonstigen Änderungen des dem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs dadurch, dass eine Abberufung von dem bisherigen Dienstposten mit der Zuweisung eines anderen Dienstpostens einhergeht. Für den Bereich der Arbeitnehmer ist ebenfalls auf die dienstrechtliche Begriffsbestimmung der Umsetzung zurückzugreifen. Umsetzung ist damit die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der Behörde, wobei der Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang als der durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu verstehen ist.
24Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 10. April 1984 - CL 22/83 -, ZBR 1984, 339, vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, PersR 1999, 311 = Schütz, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 106 = PersV 1999, 555 = ZTR 1999, 383, und vom 24. November 1999 - 1 A 4663/97.PVL -; Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNrn. 137, 138 und 142, jeweils mit weiteren Nachweisen; Kathke, Versetzung, Umsetzung, Abordnung und Zuweisung, ZBR 1999, 325, 333 ff.
25Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor, da Herrn C. ein anderer Arbeitsplatz weder insgesamt noch teilweise vom Beteiligten zugewiesen worden ist. Wie schon die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, kann die bloße faktische Inanspruchnahme des Herrn C. durch Dritte eine derartige Übertragung eines anderen Arbeitsplatzes nicht ersetzen. Auch dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass Herr C. tatsächlich auf Veranlassung des Beteiligten Hausmeistertätigkeiten im Wohnheim X. -/L. weg ausübt. Der Antragsteller beschränkt sich - im Übrigen ohne jede Darlegung näherer Einzelheiten - darauf, die tatsächliche Wahrnehmung von derartigen Tätigkeiten zu behaupten, ohne auch nur einen Anhaltspunkt dafür aufzuzeigen, dass eine solche Wahrnehmung von Hausmeisteraufgaben auf eine Entscheidung des Beteiligten zurückzuführen sein könnte. Wenn Herr C. von sich aus in der Anlage X. -/L. weg auf Anfragen von dort wohnenden Studenten tätig wird, beruht dies nicht auf einer Entschließung des Beteiligten. Eine solche ist insbesondere in Anbetracht der ausdrücklichen Erklärung des Beteiligten, Herrn C. gerade nicht die Ausübung von Hausmeistertätigkeiten im Wohnheim X. -/L. weg übertragen zu haben, nicht ersichtlich.
26Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller in der Anhörung vor dem Fachsenat angeführten Umstand, zugleich mit dem Umzug des Herrn C. sei eine der zwei bis dahin vorhandenen Hausmeisterstellen in dem Wohnheim X. -/L. weg weggefallen und damit eine Mehrbelastung sämtlicher Hausmeister eingetreten. Allein aus dieser Organisationsentscheidung des Beteiligten lässt sich nichts dafür herleiten, dass eine teilweise Übertragung der Hausmeisteraufgaben im Wohnheim X. -/L. weg auf Herrn C. vorgenommen worden sein könnte. Ebenso gibt der weitere Einwand des Beteiligten, Herr C. fühle sich durch die Anfragen der Studenten in seinem Privatbereich gestört, für eine derartige Aufgabenübertragung nichts her. Der Antragsteller kann sich, wenn er sich um Abhilfe der aus seiner Sicht bestehenden Missstände bemühen will, deshalb nicht auf ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW stützen. Er muß vielmehr - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auf die ihm allgemein eröffneten Handlungsmöglichkeiten aus §§ 64 und 66 Abs. 4 LPVG NRW zurückgreifen.
27Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW greift nicht ein. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten u. a. bei der Zuweisung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt.
28Das Tatbestandsmerkmal "Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt" ist regelmäßig dann erfüllt, wenn es sich um Wohnungen handelt, die im Wege einer entsprechenden Widmung oder durch eine andere verbindliche Festlegung zur Unterbringung von Beschäftigten der Dienststelle bestimmt worden sind.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1984 - 6 P 25.83 -,Buchholz 238.31 § 78 BWPersVG Nr. 1 = ZBR 1985, 60; Beschluss des Fachsenats vom 9. September 1999 - 1 A 648/97.PVL -.
30Damit erfaßt der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW vom Begriff her auch die Zuweisung von Dienstwohnungen.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1987 - 6 P 5.86 -, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 16 = PersV 1989, 65 = ZBR 1988, 104 = ZfPR 1989, 19; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 256.
32Allerdings sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW in dieser Vorschrift nicht abschließend geregelt. Vielmehr ist der Begriff der "sozialen Angelegenheiten" im Eingangssatz des § 72 Abs. 2 LPVG NRW ein bei allen Mitbestimmungstatbeständen dieses Absatzes zu beachtendes Tatbestandsmerkmal, kein lediglich bedeutungsloser Oberbegriff.
33Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. September 1984 - 6 P 25.83 -, aaO; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 247.
34Deshalb unterliegt die Zuweisung einer Dienstwohnung grundsätzlich nicht der Mitbestimmung des Personalrats, weil es sich insoweit um einen ausschließlich im dienstlichen Interesse liegenden Vorgang, nicht um eine soziale Angelegenheit handelt.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1987 - 6 P 5.86 -, aaO; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 262.
36Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei der Zuweisung einer Dienstwohnung die Organisationshoheit des Dienstherrn angesichts des Bestehens von Wahlmöglichkeiten nicht zwingend berührt wird. So unterliegt die Zuweisung einer Dienstwohnung der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW, wenn die Dienststelle unter mehreren Dienstwohnungen oder unter mehreren Dienstwohnungsberechtigten auszuwählen hat.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1987 - 6 P 5.86 -, aaO; Beschluß vom 25. September 1984 - 6 P 25.83 -, aaO; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 262.
38Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Da es sich bei der Herrn C. zugewiesenen Wohnung im Studentenwohnheim X. -/L. weg um eine Dienstwohnung handelt, käme ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nur in Betracht, wenn der Beteiligte unter mehreren Dienstwohnungsberechtigten oder mehreren Dienstwohnungen auszuwählen gehabt hätte. Daran fehlt es jedoch. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, hatte die Zuweisung der Dienstwohnung an Herrn C. ihren Grund allein darin, dass die diesem bislang zugewiesene Dienstwohnung nicht mehr zur Verfügung stand und deshalb die Zuweisung einer in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegenen und für einen Hausmeister vorgesehenen Dienstwohnung erfolgen musste. Soziale Gesichtspunkte haben bei dieser Zuweisungsentscheidung offensichtlich keine Rolle gespielt. Auch dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens läßt sich dazu nichts entnehmen. Insbesondere hat er den im Anhörungstermin vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen geltend gemachten Einwand, eine andere, näher zum Wohnheim I. -/B. straße gelegene Dienstwohnung sei frei, im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen. Dem ist auch nicht weiter nachzugehen, da das Vorhandensein einer solchen Dienstwohnung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Anhörungstermins unerheblich ist. Erforderlich für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist vielmehr, dass eine andere Dienstwohnung bei der Zuweisung der Dienstwohnung im Wohnheim X. -/L. weg an Herrn C. zur Verfügung gestanden hätte. Dafür ist jedoch weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ansonsten etwas ersichtlich. Auch in der Anhörung vor dem Fachsenat hat der Antragsteller keinerlei Angaben gemacht, die Anlaß für eine weitere Aufklärung hätten bieten können.
39Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
40Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
41
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.