Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 3721/98.A
Tenor
Das Urteil wird im angefochtenen Umfang geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist auf dem Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in der früheren Teilrepublik Bosnien-Herzegowina geboren. Er gehört nach eigenen Angaben der muslimischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens.
4Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte der Kläger im Dezember 1991 seine Anerkennung als Asylberechtigter im Wesentlichen unter Berufung auf den in seinem Heimatland herrschenden Krieg und seine Befürchtung, ebenfalls einberufen zu werden.
5Mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen.
6Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und sein Asylbegehren weiter verfolgt.
7Zwischenzeitlich sind die Ehefrau des Klägers und ihr gemeinsames Kind mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. August 1995 als Asylberechtigte anerkannt worden; gleichzeitig wurden in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt.
8Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Juli 1998 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Dezember 1991 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hinsichtlich des Asylanspruchs hat das Verwaltungsgericht auf § 26 AsylVfG abgehoben und im Übrigen ausgeführt, aus der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, folge gleichzeitig die Verpflichtung, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen.
9Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit angegriffen, als die Beklagte zu der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet worden ist. Diesem Antrag hat der (vorm. 23.) Senat entsprochen.
10II.
11Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
12Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist, soweit die Beklagte zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter verpflichtet worden ist, weder von der Beklagten noch von dem Beteiligten angefochten worden und mithin rechtskräftig. Sonstige Abschiebungshindernisse, etwa aus § 53 AuslG, sind im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen und werden ebenso wenig vom vorliegenden Berufungsverfahren erfasst.
13Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Begründung erster Instanz, aus der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, folge gleichzeitig die Verpflichtung, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, trägt die gefundene Entscheidung nicht.
14Gemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG soll, wird ein Ausländer nach § 26 AsylVfG als Asylberechtigter anerkannt, von den Feststellungen zu den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG abgesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der beschließende Senat anschließt, bedeutet die Sollvorschrift des § 31 Abs. 5 AsylVfG, wonach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Anerkennung eines Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG (Familienasyl) von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG absehen soll, dass in aller Regel, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern, Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG zu unterlassen sind, und zwar sowohl Sachverhaltsfeststellungen in den Gründen des Bescheides als auch ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Bescheides. Dies schließt einen Anspruch des Familienasylberechtigten gegenüber dem Bundesamt auf derartige Feststellungen in aller Regel von vornherein aus. Einer entsprechenden Verpflichtung des Bundesamtes durch verwaltungsgerichtliche Verpflichtung fehlt die Rechtsgrundlage. Für eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Abschiebungsschutzvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Ausländer bereits als Asylberechtigter anerkannt oder das Bundesamt rechtskräftig zur Anerkennung verpflichtet worden ist.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1998 - 9 C 1.97 -, BVerwGE 106, 339 (340 ff.), und - 9 C 54.97 -, n.v. (Juris-Volltext), S. 5 ff. des Urteilsabdrucks; im Anschluss ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Dezember 1998 - A 6 S 2024/97 -, VBlBW 4/1999, B 4, 5/2/1 (nur Leitsatz; Juris-Volltext), S. 6 ff. des Beschlussabdrucks.
16Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Infolge des in Bezug auf seine Asylberechtigung insoweit rechtskräftigen Urteils erster Instanz würde dem Kläger kein weiterer Vorteil dadurch erwachsen, wenn ihm im Berufungsverfahren auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bescheinigt würde. Denn es ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 2 AsylVfG, § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG), dass jeder Asylberechtigte die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention und damit auch den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG besitzt. Ein die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückweisendes Urteil des Senats brächte dem Kläger daher keinen zusätzlichen Gewinn. Nach dem mittlerweile eingetretenen Ablauf der Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist somit nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz AsylVfG im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Sach- und Rechtslage ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hinsichtlich der im Berufungsverfahren inzident (vgl. Schriftsatz vom 27. September 1999) aufrechterhaltenen Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG entfallen.
17Unbeschadet dessen kann das erstinstanzliche Urteil in dem angefochtenen Umfang aber auch im Übrigen keinen Bestand haben. Denn der Kläger kann materiell die begehrte Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht beanspruchen. Ein Ausnahmefall, der die Regel der Soll-Vorschrift des § 31 Abs. 5 AsylVfG durchbrechen könnte, ist nicht gegeben. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden (vorm. 23.) Senates
18- vgl. etwa das in der den Beteiligten übermittelten Erkenntnismittelliste zitierte Urteil vom 30. April 1999 - 23 A 3741/93.A -, S. 13 ff. des Urteilsabdrucks m.w.N. (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 5. August 1999 - 9 B 451.99 -) -
19bosnischen Staatsangehörigen muslimischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens jedenfalls auf dem Gebiet der "Föderation Bosnien und Herzegowina" keine Gefahr einer politischen Verfolgung droht und eine Nichtteilnahme an den Bürgerkriegshandlung des beendeten Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina infolge der bestehenden sowie Anwendung findenden Amnestieregelungen unabhängig davon, ob eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion überhaupt asylrechtlich relevant wäre, kein Anküpfungspunkt für repressive staatliche Maßnahmen bildet.
20Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 23 A 5438/98.A -.
21Die dem Senat seither bekannt gewordenen neueren Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung.
22Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
23Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
24Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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