Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 2087/99

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 1999 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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