Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 118/00
Tenor
Das vom Antragsteller als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel, das der Senat zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als den gemäß § 146 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein in Betracht kommenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde auslegt, wird als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller sich entgegen der Regelung in § 67 Abs. 1 VwGO, auf die er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten läßt; dieser Mangel kann innerhalb der gesetzlichen Frist für den Antrag (§ 146 Abs. 5 VwGO) auch nicht mehr geheilt werden, weil die Antragsfrist abgelaufen ist; im übrigen sind in der Antragsbegründung die Voraussetzungen der Gründe, aus denen die Beschwerde zugelassen werden könnte (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO), nicht hinreichend dargelegt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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