Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3311/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1997 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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