Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 5029/98.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3In dem Gebäude H. der S. , der Dienststelle der Beteiligten, sind im Zuge der Fenstersanierung an Büro- und Seminarfenstern zur Ost-, West- und Südseite Außenjalousien angebracht worden. Zuvor vorhandene Innenjalousien sind weggefallen.
4Mit Schreiben vom 7. März 1997 wandte sich der Kanzler der S. an "die Nutzer des Gebäudes H." betreffend "Nutzerinformation des Dezernates 5 - Technische Hochschulbetriebe -, hier: Gebrauchsanweisung für die neuen Außenjalousien im Gebäude H.". Darin ist ausgeführt, dass die Außenjalousien dem Nutzer als Blendschutz dienen sollen und durch die Außenmontage auch eine übermäßige Erwärmung der Arbeitsräume verhindert werden soll. Die gewählte Sonnenschutzkonstruktion sei sehr windempfindlich. Hierdurch ergebe sich für den Nutzer die Pflicht, den Sonnenschutz stets nach Dienstschluss sowie während der Dienstzeit bei starker Windbelastung einzurollen. Zur Vermeidung von Nutzungseinschränkungen und Reparaturkosten bitte er um entsprechende Beachtung der Gebrauchsanweisung.
5Mit Schreiben vom 23. Mai 1997 reklamierte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf diese Gebrauchsanweisung aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7, 9 und 10 LPVG NRW. Nachdem der Beteiligte auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, hat der Antragsteller am 21. August 1997 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er ursprünglich die Anträge verfolgt hat,
61. festzustellen, dass die Gebrauchsanweisung für die neuen Außenjalousien im Gebäude H. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 7 und 9 LPVG NRW verletzt, soweit dort festgelegt ist, dass die Jalousien während der Dienstzeit bei starker Windbelastung einzurollen sind,
72. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Außenjalousien im Gebäude H. einzuleiten.
8Im Anhörungstermin am 25. September 1998 hat der Antragsteller erklärt, an dem Antrag zu 2. nicht festhalten zu wollen, und beantragt,
91. festzustellen, dass die Gebrauchsanweisung für die neuen Außenjalousien im Gebäude H. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 9 LPVG NRW verletzt, soweit dort festgelegt ist, dass die Jalousien während der Dienstzeit bei starker Windbelastung einzurollen sind,
10.
112. festzustellen, dass die Installation der Außenjalousien im Gebäude H. dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 7 und 10 LPVG NRW unterliegt.
12Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen das Verfahren eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag durch Einschränkung zurückgenommen hat, und im Übrigen die gestellten Anträge mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag zu 2. sei unzulässig, da er eine unzulässige Klageänderung beinhalte. Der Antrag zu 1. sei unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW scheide aus, weil die Anweisung des Beteiligten vom 7. März 1997 an die Nutzer des Gebäudes H., die Außenjalousien bei starkem Wind einzuziehen, nicht unmittelbar der Verhütung von Gesundheitsschäden diene. Die Maßnahme solle allein der konstruktionsbedingten Anfälligkeit einer Beschädigung oder gar Zerstörung der Jalousien vorbeugen. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW, da die streitgegenständliche "Anweisung" lediglich eine die Dienstausübung betreffende - die sich aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergebende - Verpflichtung konkretisiere, nämlich mit dem Eigentum des Dienstherren sorgsam umzugehen und diesen vor Schaden zu bewahren, da ansonsten z. B. die Haftungstatbestände des § 14 BAT bzw. des § 84 LBG NRW erfüllt sein könnten. Anordnungen, die lediglich die Schadensverhütung an Gegenständen des Dienstherrn beträfen, müssten als Erfüllung der Dienstleistungspflicht und nicht als Ordnung in der Dienststelle bewertet werden. Dafür, dass die "Anweisung" zugleich auch eine "Regelung" enthalte, die dazu dienen könnte, das Zusammenwirken der Beschäftigten in der Dienststelle und die Ordnung in der Dienststelle zu regeln, sei nichts ersichtlich. Es bedürfe insoweit auch keiner abschließenden Bewertung, ob der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW auch schon deshalb ausgeschlossen sei, weil es sich bei der Nutzerinformation des Dezernates 5 lediglich um eine Gebrauchsanweisung für ein neues "Gerät" - vergleichbar mit der Handhabung eines Bildschirmgerätes - handele, wofür einiges spreche.
13Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 29. Oktober 1998 Beschwerde eingelegt und zugleich begründet. Mit der Beschwerde wird allein der erstinstanzlich gestellte Antrag zu 1. weiterverfolgt.
14Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus: Bei der Gebrauchsanweisung für die Außenjalousien handele es sich um eine Maßnahme iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Denn die Außenjalousien seien zum Schutz der Beschäftigten vor Blendung und zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung der Arbeitsräume eingeführt worden. Durch die Anordnung, bei starker Windbelastung die Jalousien wieder einzurollen, werde dieser Gesundheitsschutz verhindert. Eine Maßnahme aber, die im Rahmen der "Anwendung" einer zur Verhütung von Gesundheitsschäden dienenden Maßnahme diese quasi wieder aushebele, müsse konsequenterweise ebenfalls der Mitbestimmung unterliegen. Ihm stehe auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu. Entgegen der Ansicht der Fachkammer handele es sich nicht um eine Maßnahme, die sich auf die Dienstleistung der Beschäftigten beziehe. Vielmehr könne als Dienstleistung nur das angesehen werden, was im Rahmen des Arbeitsvertrages bzw. im Rahmen des übertragenen konkreten funktionellen Amtes an Leistungen zur Erledigung der übertragenen Arbeiten erbracht werden müsse. Demgemäß handele es sich nicht um eine Maßnahme bei der Ausübung des Dienstes. Soweit der angefochtene Beschluss darauf abstelle, dass ggf. eine Schadensersatzpflicht nach § 84 LBG NRW bzw. § 14 BAT in Betracht komme, werde übersehen, dass diese Tatbestände sich auf Dienstpflichtverletzungen bezögen. Solche Dienstpflichtverletzungen könnten neben den konkreten Dienstleistungsverpflichtungen aber auch darüber hinaus gehende Tatbestände betreffen. Dies habe mit der eigentlichen Dienstleistung jedoch nichts zu tun. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Hausordnungen als mitbestimmungspflichtig angesehen würden im Rahmen des in Rede stehenden Tatbestandes. Solche Hausordnungen hätten gerade typischerweise die Vermeidung von Schäden - wie hier - zum Gegenstand. Die Erwägungen des Beschlusses, dass eine Regelung nicht vorläge, weil das Zusammenwirken der Beschäftigten in der Dienststelle nicht geregelt werde, liege neben der Sache. Eine Regelung im Sinne der hier streitgegenständlichen Vorschrift liege nämlich vor, wenn für die Ordnung in der Dienststelle oder für das Verhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt würden, die von allen Beschäftigten zu beachten seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der Nutzerinformation des Dezernates 5 um eine Gebrauchsanweisung für ein neues "Gerät" handele. Vielmehr werde geregelt, wie alle Beschäftigten sich in einer konkreten Situation zu verhalten hätten. Insoweit handele es sich nicht um eine Maßnahme vergleichbar mit der Handhabung eines Bildschirmgerätes, vielmehr werde eindeutig der Gebrauch der zur Verfügung gestellten Sache - hier der Außenjalousien - geregelt. Dies sei mitbestimmungspflichtig. Es möge zutreffen, dass Anweisungen des Dienststellenleiters bezüglich des Schutzes seines Eigentums ggf. nicht mitbestimmungspflichtig seien, wie z. B. das Abschließen des Raumes nach Dienstschluss. Diese Art von Anweisungen unterliege jedoch dann der Mitbestimmung, wenn sie soziale oder gesundheitliche Belange der Beschäftigten berührten. Dies sei vorliegend schon allein deshalb der Fall, weil mit dem Aufrollen der Jalousien eine Blendung und Erwärmung durch Sonneneinstrahlung erfolge. Deshalb müssten die Beschäftigten hier unter Berücksichtigung der einschlägigen Mitbestimmungstatbestände geschützt werden. Die Arbeitsplätze änderten sich im Übrigen hinsichtlich Raumtemperatur und Beleuchtung beim Aufrollen der Jalousien erheblich.
15Der Antragsteller beantragt,
16den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu 1. zu entsprechen.
17Der Beteiligte beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Maßnahme, die Nutzer auf ihre Verpflichtung hinzuweisen, aus Gründen der Windempfindlichkeit der gewählten Sonnenschutzkonstruktion diese während der Dienstzeit bei starker Windbelastung einzurollen, beabsichtige weder die Verhütung von Gesundheitsschädigungen noch sei sie mittelbar in irgendeiner Weise geeignet, dem Schutz der Beschäftigten zu dienen, sondern bezwecke einzig und allein, einer Beschädigung oder Zerstörung der Jalousien vorzubeugen. Damit unterliege die Maßnahme nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Auf die Frage, ob die Maßnahme, die Jalousien als solche in dem Gebäude H. zu montieren, mitbestimmungspflichtig gewesen sei, komme es nicht an. Die Anweisung an die Nutzer sei ebenfalls nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und ausgeführt habe, handele es sich bei der Anweisung nicht um eine Verhaltensregelung, die einen reibungslosen Arbeitsablauf und das geordnete Zusammenleben der Beschäftigten bewirken solle. Vielmehr handele es sich um eine Arbeitsanweisung in Bezug auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben und Pflichten, zu denen es auch gehöre, mit dem Eigentum des Arbeitgebers/Dienstherrn sorgsam umzugehen und diesen vor Schaden zu bewahren. Für eine derartige Angelegenheit sei allein der Dienststellenleiter im Rahmen seiner Organisations- und Leitungsmacht verantwortlich. Derartige Angelegenheiten seien der Einflussnahme der Personalvertretung entzogen. Nach Sinn und Zweck des hier in Rede stehenden Mitbestimmungsrechts sollten die Beschäftigten über die von ihnen gewählte Personalvertretung an den sie berührenden personellen und sozialen Angelegenheiten im Wege der Mitbestimmung beteiligt werden. Um solche handele es sich hier aber gerade nicht, sondern um eine Regelung, mit der die Ausgestaltung der Art und Weise der Erfüllung dienstlicher Pflichten bezweckt sei. Auch wenn sich die Anordnung ggf. als Verhaltensmaßnahme auswirke, handele es sich dabei nur um eine nichtintendierte zwangsläufige (Neben-)Folge, da die eigentliche Zweckbestimmung eine andere sei.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.
21II.
22Streitgegenständlich ist nur noch der erstinstanzliche Antrag zu 1., da der Antragsteller, soweit der erstinstanzliche Antrag zu 2. abgelehnt worden ist, keine Beschwerde eingelegt hat.
23Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
24Der allein weiter verfolgte Antrag ist zulässig.
25Der Antragsteller hat zu Recht einen konkreten Antrag gestellt, auch wenn streitgegenständlich nicht eine erst beabsichtigte, sondern eine bereits umgesetzte Maßnahme ist. Denn bei der Gebrauchsanweisung für die neuen Außenjalousien im Gebäude H. vom 7. März 1997 mit der darin ausgesprochenen Pflicht der Nutzer des Gebäudes, den Sonnenschutz während der Dienstzeit bei starker Windbelastung und nach Dienstschluss einzurollen, handelt es sich um eine solche, die jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Nur wenn eine derartige Regelung nicht mehr möglich ist, muss zu einem abstrakten Antrag übergegangen werden.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94.
27Es ist auch unbedenklich, dass der Antragsteller in seinem Antrag die Vorschriften aufgenommen hat, aus denen sich sein Mitbestimmungsrecht ergeben soll. Wenn auch die Mitbestimmungsbefugnis ungeachtet ihrer rechtlichen Grundlagen als Einheit anzusehen ist, hat der Personalrat gleichwohl grundsätzlich ein rechtlich anzuerkennendes Interesse daran, geklärt zu wissen, aus welchen Rechtsgründen er mitbestimmungsbefugt ist.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1985 - 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94, 96.
29Der Antrag ist jedoch unbegründet.
30Die Gebrauchsanweisung für die Außenjalousien enthält auch mit Blick auf die dort angesprochene und vom Antragsteller allein beanstandete Pflicht der Nutzer, die Jalousien während der Dienstzeit bei starker Windbelastung einzurollen, weder eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW zur Verhütung von Gesundheitsschäden - nur diese Alternative kommt überhaupt in Betracht - noch eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW.
31Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers folgt von vornherein nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Danach hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht besteht, mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Nach Wortlaut und Sinn des Mitbestimmungstatbestandes kommt es für die Mitbestimmungspflicht darauf an, dass die beabsichtigte Maßnahme "zur Verhütung" der in Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 genannten Gefahren ergriffen wird, d. h. dass sie darauf abzielen muss, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle oder sonst am Arbeitsplatz zu mindern; dass Belange des Arbeits- oder Gesundheitsschutz der Beschäftigten mittelbar berührt werden, reicht nicht aus.
32Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 1994 - 6 P 27.92 -, PersR 1994, 466, und vom 17. Februar 1986 - 6 P 21.84 -, BVerwGE 74, 28, 29: jeweils zum entsprechenden § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG BW; Beschlüsse des Fachsenates vom 28. Oktober 1993 - 1 A 3546/92.PVL -, PersR 1994, 425, und vom 24. Juni 1992 - CL 39/89 -.
33Der streitgegenständlichen Verfügung des L. der S. die sich der Beteiligte als eigene Maßnahme zurechnen lassen muss,
34vgl. Beschluss des Fachsenates vom 20. November 1997 - 1 A 2732/95.PVL -, PersR 1998, 383,
35fehlt die danach zu fordernde Finalität. Die Pflicht, die Außenjalousien bei Wind einzuziehen, gründet - was auch der Antragsteller im Kern nicht in Abrede stellt - in der konstruktionsbedingten Anfälligkeit der Außenjalousien gegenüber Wind; Beschädigungen und Zerstörung der Jalousien sollen verhindert werden. Ein irgendwie gearteter Gesundheitsschutz der Nutzer wird nicht verfolgt.
36Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich auch dann keine andere Beurteilung, wenn die Anbringung der Außenjalousien selbst eine Maßnahme "zur" Verhütung von Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellte und - wie vom Antragsteller im Rahmen eines weiteren Beschlussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (3c K 7269/98.PVL) geltend gemacht - die Voraussetzungen für eine Mitbestimmungspflicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW erfüllte.
37Zum einen greift die im vorliegenden Verfahren beanstandete Formulierung der "Gebrauchsanweisung" überhaupt nicht modifizierend in jene Maßnahme ein, insbesondere liegt darin keine partielle Aufhebung einer (vermeintlich) mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Dagegen spricht bereits, dass die Pflicht, die Jalousien bei Wind zu schließen, ihren Grund in der Bauart der gewählten Jalousien hat und die Nutzer mit der Gebrauchsanweisung im Grunde nur zur Beachtung der technischen Grenzen der Jalousien aufgefordert werden. Die Pflicht ist bereits der Ausgangsmaßnahme immanent.
38Zudem unterliegt die Aufhebung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht quasi automatisch selbst der Mitbestimmung. Vielmehr muss eine solche Aufhebung ihrerseits die Voraussetzungen eines Mitbestimmungstatbestandes erfüllen. Entsprechend sind auch in verschiedenen Mitbestimmungstatbeständen des § 72 LPVG NRW die Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ausdrücklich in den Katalog mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen aufgenommen, z. B. § 72 Abs. 2 Nr. 4 - Auflösung einer Sozialeinrichtung -, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 - Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit - Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Abberufung u. a. von Vertauens- und Betriebsärzten -. Das bedeutet, dass die Aufhebung einer auf den Gesundheitsschutz zielenden Maßnahme einer Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW nur dann unterliegt, wenn sie ihrerseits auf die Verhütung von Dienst- /Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschädigungen zielt.
39Vgl. OVG NRW, Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Beschluss vom 24. Juli 1996 - 1 A 2958.95 PVB -.
40Daran fehlt es hier, wie bereits erläutert.
41Die beanstandete Verfügung stellt auch keine mitbestimmungspflichtige Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW dar. Mit dieser Vorschrift ist die Gesamtheit der nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelten und damit regelungsbedürftigen Sachverhalte umschrieben, die sich aus dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken vieler Menschen in einer Dienststelle ergeben. Erfasst werden sollen die Regelungen, die den einwandfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle sicherstellen, ohne dass sie sich auf ein Verhalten beziehen, das im Hinblick auf die unmittelbar zu erfüllenden Aufgaben Gegenstand der jeweiligen konkreten individuellen Dienst- und Vertragspflichten ist.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, ZBR 1990, 213; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL - und vom 26. Februar 1987 - CL 19/85 -, ZBR 1988, 71, 72.
43Die beanstandete Verfügung stellt keine solche Regelung dar.
44Dabei mag dem Antragsteller zuzugeben sein, dass dies nicht schon allein daraus folgt, dass im Kern eine Vertrags-/Dienstpflicht konkretisiert wird, und zwar die sich aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Nutzer des Gebäudes H. ergebende Verpflichtung, mit dem Eigentum des Dienstherrn sorgsam umzugehen und diesen vor Schaden zu bewahren. Der Bezug einer Regelung zu Dienstnebenpflichten schließt eine Mitbestimmung nicht von vornherein aus.
45Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 11 L 3/92 -, PersR 1993, 371 zu § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG betreffend den Fall der Festlegung unter Nennung von Beispielen, in welchem Umfang Beschäftigte bei Verdacht von Unregelmäßigkeiten Meldungen zu erstatten haben.
46Die Mitbestimmung bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten ist nur ausgeschlossen, soweit sie zugleich Anordnungen darstellen, die die unmittelbare Erfüllung der Dienstpflicht, den störungsfreien Ablauf des Dienstbetriebes oder die wirksame Bewältigung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben sicherstellen sollen.
47Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL - und vom 26. Februar 1987 - CL 19/85 -, aaO.
48Die Beteiligung der Mitarbeiter über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung findet ihre Grenzen (nämlich) dort, wo es um die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle geht, d. h. bei Regelungen, die sich mit der Erfüllung der nach außen gerichteten Aufgabe der Dienststelle befasst. Denn insoweit gilt, dass diese Aufgaben der Dienststelle durch den Gesetzgeber und den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber festgelegt sind und auch damit hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind, stehen können.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, PersR 1993, 491,494, vom 6. Februar 1991 - 6 PB 6.90 -, PersR 1991, 138 und vom 1. März 1983 - 6 P 25.80 -, BVerwGE 67, 61 zu § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG, sowie Beschluss vom 19. Juni 1990 - 6 P 3.87 -, ZfPR 1990, 142, 143, zum entsprechenden § 77 Abs. 1 Nr. 7 LPVG Rh-Pf.
50Einen solchen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Nutzer des Gebäudes H. im engeren fachbezogenen Sinne weist die Anweisung, die Jalousien bei starken Wind einzuholen, nicht auf.
51Entscheidend ist aber, dass die beanstandete Verfügung unbeschadet dessen schon gar keine Verhaltens- und Ordnungsmaßnahme iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW darstellt. Sie erfüllt keinen Sachverhalt, der von diesen Mitbestimmungstatbestand erfasst wird. Den von der genannten Vorschrift erfassten Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen ist gemein, dass sie sich gerade aus dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken vieler Menschen in einer Dienststelle ergeben. Sie fordern Verhaltensregeln für das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen zur Verfügung gestellten Gegenstände.
52Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, a.a.O., 494, und vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, a.a.O.
53Demgegenüber regelt die beanstandete Nutzerinformation nicht einmal ansatzweise das Zusammenwirken und -leben der Beschäftigten im Rahmen der dienstlichen Ordnung. Insbesondere wird nicht die Nutzung der Außenjalousien in ihrem Umfang für alle Nutzer des Gebäudes H. verbindlich festgelegt. Die Verfügung beschränkt sich vielmehr darauf, die technischen Einsatzmöglichkeiten der Jalousien (Blendschutz und Schutz vor Erwärmung) aufzuzeigen. Die Pflicht, im Falle der Nutzung der Jalousien, diese bei starkem Wind einzuziehen, folgt dabei allein den technischen Gegebenheiten (kein Einsatz bei starkem Wind). Sie geht damit über eine bloße Anordnung zur Beachtung einer Herstelleranweisung zum Schutz eines technischen Gerätes nicht hinaus. Darin unterscheidet sich die beanstandete Verfügung auch von den Regelungen einer Hausordnung oder der Regelung zur privaten Nutzung von Telefonen, die im Wesentlichen ein Verhalten jenseits des technisch Möglichen regeln und diesbezüglich auch eine Ordnung in der Dienststelle schaffen. Die Beachtung einer Gebrauchsanweisung zum Schutz eines technischen Gerätes vor Schaden kann aber - was auch vom Antragsteller im Kern nicht in Abrede gestellt wird - nicht ernsthaft zur Disposition der Beschäftigten gestellt sein. Prägender Regelungsbereich einer entsprechenden Verfügung ist nicht das von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW erfasste Zusammenwirken und -leben der Beschäftigten, sondern der herstellungsbedingte Umgang mit einem technischen Gerät.
54Soweit der Antragsteller befürchtet, dass es bei der Frage, wann der Wind so stark ist, dass die Jalousien gefährdet und entsprechend der Anweisung einzuholen sind, innerhalb der Dienststelle Ärger geben könnte, und daraus die Mitbestimmungspflichtigkeit der beanstandeten Maßnahme ableitet, verkennt er, dass es sich dabei um allenfalls mittelbare - eher theoretische - Folgen der Umsetzung der Verfügung handelt, die den Charakter der Maßnahme selbst nicht bestimmen können.
55Der von dem Antragsteller weiter angeführte Aspekt, dass die Arbeitsplätze sich durch das Aufrollen der Jalousien hinsichtlich der Raumtemperatur und Beleuchtung erheblich änderten, spielt bei den nach der Antragstellung allein zur Überprüfung gestellten Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 LPVG NRW keine Rolle. Es handelt sich vielmehr um Gegebenheiten, die allenfalls im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW - Gestaltung der Arbeitsplätze - von Bedeutung sein könnten. Ein solcher ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
56Nach dem gestellten Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts allein gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 LPVG NRW. Die rechtliche Prüfung ist daher grundsätzlich auch auf diese Mitbestimmungstatbestände zu beschränken.
57Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 1986 - 6 P 16.84 -, Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 46, ZBR 1987, 60 und vom 13. August 1992 - 6 P 20.91 -, PersV 1993, 222; Beschluss des Fachsenats vom 11. Dezember 1998 - 1 A 4576/97.PVL -.
58Im Übrigen würde in Bezug auf den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW ebenfalls zum Tragen kommen, dass den eventuellen Auswirkungen der Pflicht zum Aufrollen der Jalousien bei starkem Wind auf den Arbeitsplatz mitbestimmungsrechtlich keine selbstständige Bedeutung beizumessen ist. Denn die Auswirkungen sind - da bereits in der Konstruktion angelegt - Ausfluss der Anbringung von Außenjalousien selbst und vermögen allenfalls bei dieser Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht zu begründen.
59Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
60Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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