Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1717/99

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. August 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Antragsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für beide Instanzen - hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 132.000,-- DM festgesetzt.


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