Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2386/98
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei die Kläger für ihren Anteil gesamtschuldnerisch haften.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Hinsichtlich des Sachverhalts kann gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf die Tatbestände der angefochtenen Urteile Bezug genommen werden. Ergänzend ist lediglich anzumerken:
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers (4 K 1595/97) mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 1996 zu Nr. 2 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises T. vom 7. März 1997 aufzuheben,
4und die Klage der Klägerin (4 K 1594/97) mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. November 1996 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises T. vom 7. März 1997 aufzuheben,
5jeweils mit Urteil vom 24. März 1998 abgewiesen. Die Urteile sind den Bevollmächtigten der Kläger jeweils am 15. April 1998 zugestellt worden. Auf die von den Bevollmächtigten am 15. Mai 1998 gestellten Anträge hat der früher zuständig gewesene 11. Senat mit Beschlüssen vom 28. September 1998 - den Bevollmächtigten des Klägers jeweils zugestellt am 5. Oktober 1998 - in beiden Verfahren die Berufung zugelassen. Mit am 3. November 1998 eingegangenen Schriftsätzen wurde die Berufung jeweils begründet und ein Berufungsantrag gestellt.
6Der Senat hat die Verfahren vor Eintritt in die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 7 A 2386/98 verbunden. In der Verhandlung hat der Beklagte ferner die in den angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 26. August 1996 und 28. November 1996 enthaltenen Zwangsmittelandrohungen sowie die Anordnungen betreffend die Neuerrichtung bzw. Veränderung des Daches aufgehoben, sodass die Ordnungsverfügungen nur noch die Anordnung enthalten, die vorgenommene Dacheindeckung aus dunklen Pfannen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab Bestandskraft der Ordnungsverfügungen, zu beseitigen". Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
7Die Kläger tragen in Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere vor: Die Ordnungsverfügungen seien auch in ihrer nunmehr geltenden Fassung rechtswidrig, weil die Anordnung, die Dacheindeckung zu entfernen, unverhältnismäßig sei. Bereits in den Widerspruchsbescheiden sei ausgeführt worden, es sei ihnen - den Klägern - freigestellt, statt einer vollständigen Beseitigung der vorhandenen Dacheindeckung diese auch einzufärben. Die Verfügungen könnten auch nicht auf die in den Bebauungsplan aufgenommenen Gestaltungsregelung gestützt werden, weil diese unwirksam sei. Es fehle vollständig an einer Begründung. Schon deshalb sei der Bebauungsplan nichtig. § 214 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB greife in einem solchen Fall nicht. Aus dem vollständigen Fehlen einer Begründung folge auch, dass keine Abwägung stattgefunden habe. Dies könne durch nachträgliche Erwägungen nicht nachgeholt werden. Der Wunsch nach Einheitlichkeit rechtfertige im Übrigen keine Eingriffe in die Bau-freiheit. Insoweit seien der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot zu beachten. Hiernach könnten Einschränkungen der Baufreiheit nur auf Grund eines sachlichen, insbesondere städtebaulich gerechtfertigten Konzepts festgelegt werden. Das Ziel der Uniformität genüge hierfür nicht. Schließlich könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass eine rote Dachlandschaft in X. ortsbildtypisch sei. Die weit überwiegende Mehrzahl der Bedachungen sei nicht rot. In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger insbesondere auf die Ergebnisse einer in ihrem Auftrag vom Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik erstellten Stichprobenzählung von Dacheindeckungen. Diese habe bei 114 Höfen in 4 Ortsteilen der Stadt X. ergeben, dass nur 27 % eine rote Dachfarbe aufwiesen. Auch im Ortsteil C. liege der Anteil rot eingedeckter Dächer unter 30 %.
8Die Kläger beantragen,
9die Ordnungsverfügungen vom 26. August und vom 28. November 1996 in der Fassung vom 9. Februar 2000 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Er meint, die nunmehr nur noch getroffene Anordnung sei verhältnismäßig. Es stehe den Klägern frei, im Wege des Austauschmittels statt der geforderten Beseitigung der vorhandenen Eindeckung deren Einfärbung anzubieten. Die Planbegründung genüge den an sie zu stellenden Anforderungen. Bei der Frage der Färbung der Dachziegel handele es sich nicht um ein wesentliches Element der Planung, sodass die Begründung hierzu nichts aussagen müsse. Dies gelte hier auch deshalb, weil seit rd. 15 Jahren in X. Neuplanungen nur mit der Vorgabe roter Dacheindeckungen erfolgten. Im Übrigen sei das Fehlen einzelner Elemente der Begründung nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ohnehin nicht beachtlich für die Wirksamkeit des Plans. Auch materiell sei die Festsetzung nicht zu beanstanden. Das Übermaßverbot sei nicht verletzt. Die - hier verfolgte - Wahrung des Schutzes der historischen Eigenart und der landschaftstypischen Ortsbilder sei in X. eine besondere Aufgabe der Stadtplanung. Die von den Klägern angesprochenen Abweichungen vermöchten dieses berechtigte Anliegen nicht zu widerlegen. Im Bereich nördlich des Haarstrangs seien alle Bauten bis auf klerikale Bauten mit roten Pfannen eingedeckt gewesen. Dacheindeckungen in roter Farbe seien daher X. Tradition".
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der verbundenen Verfahren, der vom Beklagten in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der von den Klägern vorgelegten Stichprobenzählung nebst Luftbildern ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war es einzustellen.
16Gegenstand der zulässigen Berufung ist nur noch die in den angefochtenen Ordnungsverfügungen getroffene Anordnung, die vorhandene Dacheindeckung binnen sechs Monaten ab Bestandskraft der Ordnungsverfügungen zu beseitigen. Die Berufung ist nicht begründet, weil diese Anordnung rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.
17Der Senat kann offen lassen, ob ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht schon auf der Grundlage dessen gerechtfertigt ist, dass die Kläger in dem einen wesentlichen Teil des Hauses ausmachenden Dachbereich ein anderes als das bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben errichtet haben, sie damit möglicherweise von der ihnen erteilten Genehmigung nicht im Sinne von § 77 Abs. 1 BauO NW Gebrauch gemacht haben und diese demgemäß - insgesamt - erloschen ist.
18Jedenfalls durfte der Beklagte nach § 61 Abs. 1 BauO NW gegen die Kläger mit dem Ziel einer Beseitigung der von ihnen gemeinsam als Bauherren aufgebrachten Dacheindeckung bauaufsichtlich einschreiten. Diese Eindeckung widerspricht dem öffentlichen Baurecht, hier den Maßgaben der Baugenehmigung vom 4. März 1996 iVm den Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans Nr. 59. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt. Insoweit kann - zumal auch die Berufung dem nicht weiter entgegentritt - gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Begründung der Urteile des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.
19Dass der Beklagte nunmehr (nur noch) die Beseitigung der vorhandenen Eindeckung fordert, ist nicht zu beanstanden.
20Die Beseitigung war von Anfang an Bestandteil des ordnungsbehördlichen Einschreitens des Beklagten. Die ursprünglich getroffene Anordnung, die Eindeckung entsprechend den genehmigten Bauvorlagen zu ändern", enthielt bereits eine solche Beseitungsanordnung. Dass diese der allgemeinen ordnungsrechtlichen Gesetzeslage entsprechend die Befugnis der Pflichtigen mit eröffnete, ein Austauschmittel anzubieten, kommt auch in den Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden zum Ausdruck. Wenn dort davon die Rede ist, es sei den Klägern freigestellt", die vorhandene Dacheindeckung einzufärben, macht dies sogar bereits deutlich, dass die Einfärbung als Austauschmittel iSv § 21 OBG akzeptiert wird. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift genügt es in den Fällen, in denen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht kommen, wenn eines davon bestimmt wird. Satz 2 der Vorschrift trägt dem Interesse des Ordnungspflichtigen, ein Mittel seiner Wahl zu ergreifen, dadurch Rechnung, dass ihm auf Antrag zu gestatten ist, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die unmittelbar Kraft Gesetzes gegebene Möglichkeit, ein taugliches Austauschmittel anzubieten, dem unter den genannten Voraussetzungen auch zu entsprechen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist die einschreitende Ordnungsbehörde mit Blick auf den von den Klägern angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 15 OBG) verpflichtet, im Rahmen ihres Ermessens beim ordnungsbehördlichen Einschreiten von den in Betracht kommenden mehreren Mitteln zur Beseitigung der Gefahr stets dasjenige auszuwählen, das den betroffenen Ordnungspflichtigen finanziell am geringsten belastet. Sie kann vielmehr das Mittel wählen, das die Gefahr am effektivsten beseitigt und, falls der Pflichtige der Anordnung nicht nachkommt, ohne weiteres im Wege der Ersatzvornahme (§ 59 VwVG NW) angewandt werden kann. Dies gilt namentlich dann, wenn das Alternativmittel dem Betroffenen Freiheiten und Spielräume - etwa bei der Auswahl bestimmter Materialien oder Details der Gestaltung - belässt. So ist z.B. bei einem die Abstandflächen nicht einhaltenden Gebäude regelmäßig der vollständige Abriss anzuordnen und dem Bauherren zu überlassen, als Austauschmittel Baumaßnahmen vorzuschlagen, die das Gebäude der Rechtslage anpassen.
21OVG NRW, Beschluss vom 1. August 1997 - 10 A 6445/95 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1997 - 7 B 830/97 -
22Nicht anders liegt der Fall hier. Der zum ordnungsrechtlichen Einschreiten berechtigende Tatbestand besteht hier darin, dass das Dach des Hauses der Kläger eine Eindeckung in einer unzulässigen Farbe aufweist. Die darin liegende "Gefahr" kann - ggf. im Weg der Ersatzvornahme - am effektivsten dadurch beseitigt werden, dass die Eindeckung in der unzulässigen Farbe entfernt wird. Es ist dann Sache der Kläger, eine neue Eindeckung aus dem von ihnen gewünschten Material in dem ihnen genehmen Ton der zulässigen Farbe - Grundfarbe rot" - auszuwählen und aufzubringen. Das die ordnungsrechtliche "Gefahr" ausräumende Alternativmittel der Einfärbung lässt sich behördlicherseits nicht anwenden, ohne in den Gestaltungsfreiraum der Kläger - etwa bezüglich des Materials der Einfärbung sowie insbesondere auch des innerhalb des zulässigen Spektrums liegenden Farbtons - einzugreifen. Wenn sich der Beklagte in dieser Situation für das effektive Mittel entscheidet und den Klägern den Freiraum lässt, das Alternativmittel in der ihnen genehmen Variation anzubieten, so liegt hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
23Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die hier in Rede stehende Gestaltungsvorschrift des im Februar 1995 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 59, nach der geneigte Dachflächen" nur mit Materialien der Grundfarbe rot einzudecken" sind, wirksam ist und damit zu Recht zur Grundlage des Einschreitens gemacht werden konnte. Der Prüfung im Rahmen der hier vorzunehmenden Inzidentkontrolle der Wirksamkeit der strittigen Festsetzung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz zugrunde zu legen, dass es verfehlt wäre, im Verwaltungsstreitverfahren gleichsam ungefragt" auf die Suche nach Fehlern in der Vorgeschichte und Entstehungsgeschichte eines Bebauungsplans einzutreten,
24- vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 - BRS 59 Nr. 34 und Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 - BRS 60 Nr. 43 -,
25wobei solche Mängel auch nicht ersichtlich sind.
26Hiervon ausgehend greifen die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der gemäß § 9 Abs. 4 BauGB iVm § 81 Abs. 4 BauO NW 1984 in den Bebauungsplan aufgenommenen, auf landesrechtlicher Grundlage (hier: § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984) beruhenden Festsetzung nicht durch.
27Der Einwand der Kläger, die in den Plan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften seien zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Bürgerbeteiligung gewesen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil er nicht gemäß § 215 Abs. 1 iVm § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristgerecht binnen eines Jahres nach der im Februar 1995 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans, in der ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rügepflichten dieser Vorschrift enthalten war, gerügt worden ist. Einer fristgerechten Rüge bedurfte es im vorliegenden Fall. § 81 Abs. 4 BauO NW 1984 in der hier maßgeblichen Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 319) schreibt neben einer Anwendung der §§ 1 bis 13 BauGB ausdrücklich auch die Anwendung der §§ 214 bis 216 BauGB vor, wenn örtliche Bauvorschriften wie hier als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Die - angebliche - Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch erstmals mit der Widerspruchsbegründung vom 2. Dezember 1996 geltend gemacht worden, die am 3. Dezember 1996 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Stadt X. einging. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob eine solche Geltendmachung in einem gegen eine Bauordnungsverfügung gerichteten Widerspruchsverfahren, in dem die (hier allerdings bei der Gemeinde angesiedelte) Bauaufsichtsbehörde Adressat ist, überhaupt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge - schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht" - genügt.
28Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Gestaltungsvorschriften unmittelbar auf der Planurkunde befinden, sodass die interessierten Bürger im Rahmen der Offenlegung des Planentwurfs - wie auch die Träger öffentlicher Belange im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 4 BauGB - sie zur Kenntnis nehmen und sich dazu äußern konnten. Mehr war in der Tat zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Beteiligung der Bürger und auch der Träger öffentlicher Belange nicht geboten.
29Auch soweit die Kläger eine Unwirksamkeit der strittigen Gestaltungsfestsetzung des Bebauungsplans aus - angeblichen - Mängeln der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung herleiten, deren Erfordernis hinsichtlich der in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften hier aus § 81 Abs. 4 BauO NW 1984 iVm § 9 Abs. 8 BauGB folgt, liegt die nach § 215 Abs. 1 iVm § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderliche Rüge binnen Jahresfrist nicht vor. Dieser Mangel ist erstmals in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 19. August 1997 und damit ebenfalls erst lange nach Ablauf der Rügefrist gerügt worden.
30Ferner spricht insoweit alles dagegen, dass überhaupt ein relevanter Mangel der Begründung vorliegt. § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB schreibt lediglich vor, dass in der Begründung die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans" darzulegen sind. Dabei ist als Bebauungsplan das gesamte Regelungs-geflecht der Festsetzungen anzusehen, unabhängig davon, ob es sich um planungsrechtliche Festsetzungen handelt, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 bis 3 BauGB haben, oder ob es um in den Bebauungsplan aufgenommene örtliche Bauvorschriften geht, die auf den einschlägigen Rechtsgrundlagen des (Landes-) Bauordnungsrechts - hier des § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 - beruhen. Indem solche Festsetzungen nach § 81 Abs. 4 BauO NW iVm § 9 Abs. 4 BauGB in" den Bebauungs-plan aufgenommen werden, werden sie dessen Bestandteil, auch wenn sie dadurch ihren Rechtscharakter als auf landesrecht-licher Grundlage erlassene Gestaltungsvorschriften nicht verlieren.
31Zu letzterem vgl.: OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 - 7 A 4459/96 - ZfBR 2000, 56.
32Dementsprechend ist einem solchen Bebauungsplan nur eine einheitliche Be- gründung beizufügen. Es sind nicht etwa zwei jeweils isoliert zu betrachtende Begründungen für den auf Bundesrecht gestützten planungsrechtlichen Teil der Festsetzungen einerseits und die auf Landesrecht beruhenden (Gestaltungs- )Festsetzungen andererseits zu erstellen.
33Welche Anforderungen an die dem Bebauungsplan in seiner Gesamtheit nach § 9 Abs. 8 Satz 1 BauGB beizufügende Begründung zu stellen sind, ist rechtsgrundsätzlich geklärt.
34Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 15.86 - BRS 49 Nr. 29 m.w.N..
35Hiernach soll die Begründungspflicht als zwingende Verfahrensvorschrift sicherstellen, dass die städtebauliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwägung jedenfalls in ihren zentralen Punkten dargestellt werden, um eine effektive Rechtskontrolle des Plans zu ermöglichen. Daneben soll die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und Hilfe für deren Auslegung sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Begründung zu jeder möglicherweise einmal strittig werdenden Frage etwas sagen muss oder auch nur sagen kann; zu den wesentlichen Fragen der Neuregelung darf sie, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, sich allerdings nicht in Schweigen hüllen.
36So bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15.
37Die Begründungspflicht ist damit auf die zentralen Regelungen des Bebauungs-plans beschränkt.
38BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - BRS 57 Nr. 175.
39Dass die hier strittige Festsetzung als in diesem Sinne zentrale" Regelung des Bebauungsplans anzusehen ist, liegt fern. Bei ihr geht es weder um eine Ein- schränkung oder auch nur Modifizierung der vom Plan zugelassenen baulichen Ausnutzbarkeiten noch um eine den Bauherren ggf. mit nicht unerheblichen Kosten belastende Vorgabe der Verwendung bestimmter Materialien oder be-stimmter gestalterischer Elemente des Bauvorhabens, sondern ausschließlich um die im Nachfolgenden hinsichtlich ihres inhaltlichen Gehalts noch näher zu er-örternde Beschränkung der freien Wahl des Farbtons der Dacheindeckung.
40Selbst wenn man darin, dass in der Begründung des Bebauungsplans keine Aussage zur Motivation der getroffenen Gestaltungsregelung getroffen wurde, einen Mangel der Begründung sähe, würde dies ohnehin nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans und damit auch der strittigen Gestaltungsfestsetzung führen. Nach den - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Fall anwendbaren Unbeachtlichkeitsregelungen der §§ 214 ff BauGB, hier des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB, ist es generell für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn dessen Begründung lediglich unvollständig ist. Eine Begrün-dung für den Bebauungsplan als solchen liegt hier jedoch vor. Der Umstand, dass die gestalterischen Festsetzungen in der Begründung nicht erwähnt und näher motiviert sind, würde damit nur als Unvollständigkeit der Begründung zu werten sein.
41Von einer Unbestimmtheit der strittigen Gestaltungsfestsetzung, die deren Unwirksamkeit zur Folge hätte, kann entgegen der Auffassung der Kläger gleichfalls keine Rede sein.
42Den Bedenken der Kläger gegen die Bestimmtheit des hier gewählten Begriffs geneigte Dachflächen" ist das Verwaltungsgericht bereits mit zutreffenden Erwägungen entgegengetreten, auf die gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen werden kann. Im Berufungsverfahren tragen die Kläger hierzu auch nichts mehr vor.
43Auch die Festsetzung, dass die Eindeckung mit Materialien der Grundfarbe rot" zu erfolgen hat, begegnet keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Namentlich bei einer textlichen Festsetzung, wie sie hier in Rede steht, kann sich der Plangeber auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt.
44Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. 26.
45Diesen Anforderungen wird die Festsetzung zur zulässigen Farbgebung der Dacheindeckung ohne weiteres gerecht.
46Mit der Festsetzung Grundfarbe rot" hat der Plangeber ersichtlich nicht eine individuelle Farbe vorgeben wollen, sondern ein bestimmtes Spektrum von Farbtönen, die eben dieser Grundfarbe (noch) zuzurechnen sind. Dabei knüpft die Wahl des Wortes Grundfarbe" an den allgemein bekannten und auch in der einschlägigen baulichen Fachliteratur anerkannten
47- vgl.: Neufert, Bauentwurfslehre, 35. Auflage 1998, Bild 1 auf S. 39 -
48natürlichen Farbenkreis an. Dieser wird aus den Grundfarben rot, blau und gelb gebildet, aus denen sich ihrerseits theoretisch alle Farben mischen lassen. Inner-halb dieses Farbenkreises sind der Grundfarbe rot alle Farbtöne aus dem Sektor zuzuordnen, in dem eben diese Grundfarbe gegenüber den anderen Grundfarben noch dominiert und damit den Charakter des jeweiligen Farbtons prägt. Dass da-bei im Einzelfall im Grenzbereich insbesondere zu den der Grundfarbe rot be-nachbarten Mischfarben - Rotblau (Violett) einerseits und Gelbrot (Orange) andererseits - nähere Betrachtungen erforderlich sein mögen, um zu der Feststellung zu gelangen, ob bei dem jeweils in Rede stehende Farbton noch die Grundfarbe rot" als prägend anzusehen ist, macht die hier in Rede stehende Festsetzung nicht unbestimmt. Es ist unbestimmten Rechtsbegriffen immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall - namentlich im Grenzbereich ihrer Anwendung - einer wertenden Betrachtung bedarf, die u.U. sogar eine fachlich-sachverstän-dige Begutachtung erfordern kann.
49Die strittige Festsetzung genügt schließlich auch den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB, das auch auf Gestaltungs-festsetzungen der hier in Rede stehenden Art anzuwenden ist.
50Mit der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die äußere Ge- staltung baulicher Anlagen (hier § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984) räumt der Landesgesetzgeber der Gemeinde als örtlichem Satzungsgeber die Befugnis ein, allein aus gestalterischen Gründen Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen. Das Bauordnungsrecht darf, soweit dies im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig ist, auch zur Wahrung ästhetischer Belange nutzbar gemacht werden, was neben der Abwehr von Verunstaltungen auch eine positive Gestaltungspflege mit einschließt.
51Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 4 NB 15.97 - BRS 59 Nr. 19.
52Einer solchen positiven Gestaltungspflege ist auch eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit immanent. Diese besteht jedoch nicht unbeschränkt. Der Landesgesetzgeber hat - jedenfalls für die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden - mit der in § 81 Abs. 4 BauO NW 1984 normierten Anwendbarkeit der §§ 1 bis 13 BauGB die planerische Gestaltungsfreiheit zur Festlegung solcher Gestaltungsregelungen dadurch begrenzt, dass sie nicht anders als die auf bundesrechtlicher Grundlage beruhenden planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB genügen müssen. Dies gebietet es auch bei Gestaltungsregelungen, die von ihnen berührten öffentlichen und privaten Belange in gleicher Weise unter- und gegeneinander gerecht abzuwägen, wie dies auch bei den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zu erfolgen hat. Zugleich unterliegt die gerichtliche Überprüfung dieser Abwägung denselben Kriterien, die für die Prüfung der bauleitplanerischen Abwägung maßgeblich sind, wie namentlich auch aus der bereits angesprochenen Verweisung auf die §§ 214 ff BauGB und damit auf die Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB für die Beachtlichkeit von Abwägungsmängeln folgt.
53Hiernach gilt auch für Gestaltungsfestsetzungen der hier in Rede stehenden Art, dass das Abwägungsgebot zunächst dann verletzt ist, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Ferner sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
54Nach diesen Grundsätzen ist die strittige Gestaltungsfestsetzung abwägungsfehlerfrei getroffen worden.
55Dass eine Abwägung der hier betroffenen widerstreitenden Belange nicht stattgefunden hat, lässt sich nicht feststellen.
56Ein vollständiges Fehlen einer Abwägung oder die Nichtberücksichtigung abwägungsbeachtlicher Belange lässt sich insbesondere nicht etwa schon daraus herleiten, dass weder die Planbegründung noch die weiteren dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge ausdrückliche Verlautbarungen darüber enthalten, dass sich der Rat der Stadt X. bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 59 auch mit den durch die strittige Gestaltungsfestsetzung berührten widerstreitenden Belangen abwägend befasst hat.
57Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 - BRS 54 Nr. 15.
58Geht es - wie hier - mit der gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommenen gestalterischen Festsetzung um eine lediglich ästhetische Fragen betreffende und damit eher an den Rand tretende Ergänzung der übrigen (bodenrechtlichen) Festsetzungen, besteht schon deswegen häufig kein Anlass, die Gründe für die Aufnahme dieser Festsetzung in das Regelungsgefüge des Plans ausdrücklich festzuhalten. Ferner war die Frage einer Abgewogenheit der strittigen Gestaltungsfestsetzung im Planaufstellungsverfahren von keiner Seite - auch nicht von den im Rahmen der Offenlegung beteiligten privaten Betroffenen - thematisiert worden, sodass auch von daher kein Anlass bestand, die insoweit maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte ausdrücklich schriftlich niederzulegen.
59Hier lagen die berührten Betroffenheiten ferner offensichtlich auf der Hand. Dass mit der Festsetzung legitimerweise nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 gestalterische Aspekte verfolgt werden, ist eine Selbstverständlichkeit, die keiner weiteren Verlautbarung bedurfte. Auch die konkrete Motivation für die hier getroffene Regelung, nämlich die Sicherung eines in der Grundfarbe einheitlichen Erscheinungsbilds der Dachlandschaft und zwar in der Farbe rot, die anders als andere Farben dem überkommenen Bild einer Dachlandschaft mit Satteldächern entspricht, liegt offen auf der Hand. Gleiches gilt für die im Rahmen der Abwägung zu beachtenden gegenläufigen - privaten - Interessen der betroffenen Bauherren. Insoweit ist offensichtlich, dass diese ein Interesse an möglichst ungeschmälerter Erhaltung ihrer gestalterischen Freiheiten haben.
60Bei solchermaßen offensichtlichen Betroffenheiten ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Plangeber im Rahmen seiner abschließenden abwägenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan den offen zu Tage liegenden Widerstreit der Belange auch gesehen und berücksichtigt hat. Wenn sich der Rat der Stadt X. hier für die der Planurkunde aufgedruckte Gestaltungsfestsetzung entschieden hat, war ihm daher selbstverständlich auch bewusst, dass er im Interesse eines farblich möglichst einheitlichen Erscheinungsbilds der Dachlandschaft die gestalterischen Möglichkeiten der betroffenen Grundeigentümer im Plangebiet einschränkt und damit Inhalt und Schranken der Nutzbarkeit ihres Grundeigentums festlegt. Einer besonderen Verlautbarung, dass er sich mit diesen offen zu Tage liegenden gegenläufigen Belangen überhaupt befasst hat, bedurfte es nach alledem nicht, sodass auch aus dem Schweigen der Begründung zu dieser Frage kein Abwägungsausfall oder -defizit hergeleitet werden kann.
61Eine Verkennung des jeweiligen objektiven Gewichts der hier berührten Betroffenheiten lässt sich ebenso wenig feststellen.
62Die für die Festsetzung sprechenden gestalterischen Belange sind legitim und auch von objektivem Gewicht. Mit der Festlegung eines bestimmten Farbspektrums für die Dacheindeckungen - Grundfarbe rot" - geht es zunächst um eine gewisse Einheitlichkeit in optischer Hinsicht. Diese ist nicht, wie der - nunmehr nicht mehr für das Baurecht zuständige - 11. Senat des erkennenden Gerichts in seiner von den Klägern angeführten Rechtsprechung ausgeführt hat, von vornherein ungeeignet, Grundlage für eine in einen Bebauungsplan aufgenommene gestalterische Festsetzung zu sein, die Inhalt und Schranken des Grundeigentums festlegt.
63Vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 7. November 1995 - 11 A 293/94 - BRS 57 Nr. 171 unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Urteil vom 17. April 1985 - 1 A 119/83 - BRS 44 Nr. 116.
64Den Gemeinden ist es unbenommen, durch auf landesrechtlicher Grundlage beruhende Festsetzungen über die äußere Gestaltung einzelner baulicher Anlagen auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen und im Rahmen der jeweiligen Ermächtigung das Orts- oder Straßenbild je nach ihren gestalterischen Vorstellungen zu erhalten oder umzugestalten.
65Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 4 NB 15.97 - BRS 59 Nr. 19.
66In diesem Zusammenhang ist es geradezu klassisches Anliegen gestalterischer Festsetzungen, für bestimmte Bereiche ein jedenfalls in gewissem Umfang einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild der Bebauung zu gewährleisten. Gängige Instrumente hierfür sind etwa Vorgaben für eine mehr oder weniger einheitliche Dachlandschaft" durch die gebiets- oder zumindest bereichsbezogene Festsetzung nur von Flachdächern oder Satteldächern (häufig mit mehr oder weniger eng begrenzter Festlegung auch der Dachneigung) oder Einflussnahmen auf das Erscheinungsbild von Straßenzügen durch Festsetzungen zur Firstrichtung, die entweder eine giebelständige oder traufenständige Bebauung vorgeben. Die Legitimität solcher auf gewisse Einheitlichkeit abzielender Vorgaben von vornherein in Frage zu stellen, würde letztlich bedeuten, die im Gesetz begründete Befugnis zu gestalterischen Festlegungen eines weiten Teils ihres überkommenen und weithin nicht in Frage gestellten Anwendungsbereichs zu berauben; denn in weitem Umfang werden die mit gestalterischen Festsetzungen verbundenen Zielsetzungen nur dann verwirklicht, wenn diese Festsetzungen auch zu einem gewissen einheitlichen Erscheinungsbild führen.
67Eine gewisse Einheitlichkeit kann insbesondere auch bei der Frage der Farbe der Dacheindeckung einen objektiven Wert haben, der es rechtfertigt, im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums insoweit die Gestaltungsmöglichkeiten der Bauherren einzuschränken. Dies gilt gerade auch für Satteldächer, die - wie hier - in Neubaugebieten am Rand bebauter Ortslagen optisch weithin wirksam sind; denn in diesen Fällen tritt die Dachlandschaft" in der Regel schon aus der Ferne sichtbar in Erscheinung und prägt damit in besonderem Maß das Orts- bzw. Stadtbild des jeweils betroffenen Bereichs.
68Die hiernach objektiv nicht zu vernachlässigenden gestalterischen Aspekte eines optisch mehr oder weniger einheitlichen Erscheinungsbilds der weithin wirksamen Dachlandschaft waren, wie aus dem Vortrag des Beklagten folgt, auch im vorliegenden Fall maßgebliche Erwägung, an der jedenfalls bereits seit geraumer Zeit ausgeübten Planungspraxis festzuhalten, bei geneigten Dachflächen eine in der Grundfarbe einheitliche Farbgebung vorzuschreiben. Dabei spricht auch die hier getroffene Wahl der Grundfarbe rot" aus gestalterischer Sicht gleichsam für sich. Rot ist in weiten Bereichen des Landes Nordrhein-Westfalen die klassische Farbe einer aus Satteldächern bestehenden Dachlandschaft gewesen. Diese Dächer wurden jedenfalls in der Vergangenheit zumeist mit Dachpfannen aus gebranntem Ton eingedeckt, die materialbedingt regelmäßig einen roten Farbton haben. Andere Materialien zur Dacheindeckung wie etwa Schiefer, Reet oder Naturstein, die ihrerseits materialbedingt andere Farben aufweisen, standen zumeist nicht zur Verfügung. Mit der Farbe rot" knüpft der Plangeber daher - wie der Beklagte zutreffend hervorhebt - an eine traditionelle Farbgebung an, die jedenfalls in der Vergangenheit optisches Merkmal einer weithin sichtbaren Dachlandschaft war.
69Dass dies auch im Gebiet der Stadt X. in der Vergangenheit der Fall war und der Plangeber damit zutreffend an eine X. Tradition" anknüpfte, wird durch die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht in Frage gestellt. Es ist gerichtsbekannt, dass gerade in den vergangenen Jahrzehnten Dacheindeckungen zunehmend nicht mehr in roter Farbe erfolgten, zumal Dachpfannen aus gebranntem Ton gegenüber neueren Konkurrenzprodukten relativ teuer sind. Die preisgünstigeren Materialien wurden dabei zumeist in Farbtönen von grau bis schwarz verwandt; erst in jüngerer Zeit wird ein auch farblich breiteres Spektrum relativ preisgünstiger Materialien zur Dacheindeckung angeboten. Die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder und Untersuchungen über die nunmehr anzutreffenden Bedachungen geben damit durchaus ein repräsentatives Bild derzeit vorherrschender Dacheindeckungen wieder. Diese momentane Situation ändert jedoch nichts daran, dass Dacheindeckungen in der Grundfarbe rot" als klassische Erscheinungsform einer Dachlandschaft anzusehen sind. An diese Tradition anzuknüpfen ist ein legitimes Ziel der gestalterischen Ausrichtung bei der Planung neuer Wohngebiete, zumal wenn sie - wie hier - am weithin sichtbaren Rand der bebauten Ortslage liegen.
70Demgegenüber hat die strittige Festsetzung, wie bereits angesprochen, nur äußerst marginale negative Folgewirkungen für die betroffenen Grundeigentümer. Ihnen bleiben alle Freiheiten, die Satteldächer ihrer Häuser im Rahmen der übrigen gesetzlichen Vorgaben mit Baumaterialien ihrer Wahl einzudecken. Dies schließt zugleich die Freiheit mit ein, sich bei der Wahl der Dacheindeckung auch - soweit sie nicht ohnehin normativ bindenden Vorgaben (etwa der WärmeschutzVO) Rechnung tragen müssen - an dem von den Klägern insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren betonten Aspekt umweltgerechten Bauens" durch Verbesserung der Wärmespeicherung leiten zu lassen. Genommen ist den betroffenen Bauherren lediglich die Freiheit einer unbegrenzten Farbwahl der Materialien zur Dacheindeckung, und auch dies nur insoweit, als sie - wie dargelegt - sich innerhalb des Spektrums von Farbtönen zu bewegen haben, die noch der Grundfarbe rot" zuzuordnen sind. Diese objektiv geringe Belastung der betroffenen Grundstückseigentümer hat damit nicht ein solches Gewicht, dass sie von vornherein einer Bevorzugung der für die Festsetzung spechenden - in ihrer gleichfalls objektiv zu wertenden Bedeutung bereits angesprochenen - gestalterischen Aspekte entgegenstünde.
71Lässt sich nach alledem eine Verkennung des objektiven Gewichts der hier betroffenen Belange nicht feststellen, kann auch von einem fehlerhaften Abwägungsergebnis keine Rede sein. Die konkreten negativen Folgewirkungen für die betroffenen Eigentümer sind angesichts des Umstands, dass heute eine Vielzahl unterschiedlicher Materialien zur Dacheindeckung auch in der hier vorgegebenen Grundfarbe rot" auf dem Markt ist und über die bloße Farbvorgabe hinaus keine weiteren Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit - abgesehen von der vom Kläger ohnehin nicht angegriffenen Dachform und Firstrichtung - festgesetzt wurden, so gering, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Rat der Stadt X. der gestalterischen Zielsetzung der strittigen Festsetzung den Vorrang gegeben hat.
72Dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, es lägen zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 73 BauO NW n.F. vor, ist das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen entgegengetreten, auf die gleichfalls verwiesen werden kann, zumal die Berufung dem gleichfalls nichts mehr entgegensetzt.
73Bei der auf den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens der Beklagte letztlich nur die Konsequenzen aus Mängeln der angefochtenen Ordnungsverfügungen gezogen hat und dass der übrige Teil des Verfahrens, mit dem die Kläger im Berufungsverfahren unterlegen sind, mit dem erledigten Teil in etwa gleichgewichtig ist. Der Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger beruht auf § 159 Satz 2 VwGO.
74Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
75Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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