Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 32/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1999 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 16.000,-- DM festgesetzt.


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