Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 5328/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Unter Änderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Gerichtsbescheids trägt die Kosten des erstinstanzlichen Rechtszugs im Verfahren 9 K 8265/95, die bis zur Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren angefallen sind, der Beklagte, die Kosten im Übrigen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen, mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücks Gemarkung E. bach Flur 2 Flurstücke 332/104 und 1287 in O. -U. bach. 1992 verlegte der Beklagte in U. bach einen Mischwasserkanal in der Straße Am A. Berg und weiter durch einen Privatweg auf dem heutigen Flurstück 1788 der Eigentümerin B. bis an die Grenze des klägerischen Flurstücks 1287. Bezüglich des zwischen der öffentlichen Straße Am A. Berg und dem Grundstück der Klägerin liegenden Geländes wurde ein Abwasserleitungsrecht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde O. am 15. Februar 1993 eingetragen. Mit Bescheid vom 1. Juni 1992 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 17.523, DM heran, wobei er aus den Flurstücken der Klägerin nur eine Teilfläche von insgesamt 1.593 qm zugrunde legte. Der dagegen gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war im Beschwerdeverfahren erfolgreich, weil das Grundstück als Außenbereichsgrundstück noch nicht durch die bloße Möglichkeit des Anschlusses an den Abwasserkanal beitragspflichtig geworden sei (OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 1993 2 B 4574/92 -). Mit Verfügung vom 20. April 1993 hob der Beklagte den Beitragsbescheid vom 1. Juni 1992 auf.
3Mit Verfügung vom 21. Juli 1993, zugestellt an den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten W. K. , ordnete der Beklagte den Anschluss der klägerischen Flurstücke an den Mischwasserkanal und die Einleitung der anfallenden Schmutz- und Regenabwässer an. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Nichterfüllung mit der Ersatzvornahme des Anschlusses. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 1993 zurück. Gegen die Anschlussverfügung erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (9 K 6780/93) und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung dieser Klage. Dies wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 1994 (9 L 1695/93) abgelehnt. Mit Verfügung vom 27. April 1994 setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest. Der Antrag der Klägerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Einstellung der Arbeiten zum Anschluss des Grundstücks bis zum Abschluss des Klageverfahrens über die Anschlussverfügung anzuordnen, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 1994 (9 L 843/94) abgelehnt. Am 9. Mai 1994 wurden die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Anschlussarbeiten, die sich auf den Anschluss bezüglich des Schmutzwassers beschränkten, abgeschlossen.
4Mit Bescheid vom 21. September 1994, zugestellt an Herrn W. K. als Verfahrensbevollmächtigten, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Kanalanschlussbeitrag über 14.337, DM für den Anschluss der Flurstücke an den Mischwasserkanal hinsichtlich der Einleitung von Schmutzabwässern fest. Dabei legte er einen Beitragssatz von 9, DM je Verteileranteil für eine Fläche von 1.593 qm zugrunde. Die veranlagte Fläche wurde in einem dem Beitragsbescheid beigefügten Plan gekennzeichnet. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 13. Oktober 1994, dem Verfahrensbevollmächtigten W. K. am 17. Oktober 1994 zugestellt, zurück. Ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beitragsbescheid hatte teilweise insoweit Erfolg, als ein Beitrag von mehr als 11.151, DM festgesetzt wurde, weil die Erhöhung des Beitragssatzes durch die II. Nachtragssatzung vom 14. Dezember 1992 als unwirksam angesehen wurde (Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 1995 9 L 2127/94 ).
5Am 20. Oktober 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Bescheid vom 29. September 1995 gegenüber der Klägerin, dem Verfahrensbevollmächtigten W. K. zugestellt, hat der Beklagte den Bescheid vom 21. September 1994 insoweit aufgehoben, als ein Beitrag von mehr als 11.151, DM festgesetzt wurde. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. November 1995, dem Verfahrensbevollmächtigten W. K. zugestellt, zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass die Klägerin durch den Bescheid vom 29. September 1991 "zur Zahlung des Kanalanschlussbeitrages ... i.H. von 11.151,00 DM herangezogen" werde. Dagegen hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben (9 K 8265/95), die mit der vorliegenden Klage verbunden worden ist. Die Klägerin hat vorgetragen: Der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil die Herstellung des Anschlusses rechtswidrig erfolgt sei.
6Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 21. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 und den Änderungsbescheid vom 29. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1995 aufzuheben.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat vorgetragen: Die Beitragsfestsetzung sei rechtmäßig, da das Grundstück als tatsächlich angeschlossenes Grundstück der Beitragspflicht unterliege.
11Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen.
12Die Klägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 1997 (1 K 6780/93) ist festgestellt worden, dass die Anschlussverfügung vom 21. Juli 1993 wegen Handlungsunfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten W. K. nicht wirksam bekannt gegeben und deshalb unwirksam sei. Ein Rechtsmittel gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Beklagte nicht erhoben.
13Die Klägerin trägt vor: Es bestehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit auch des aufgehobenen Teils des Bescheides, weil überhaupt eine Kanalanschlussbeitragspflicht festgestellt werde und von einer heranzuziehenden Fläche von 1.593 qm ausgegangen werde. Die sich aus den Bescheiden ergebende Unterschiedlichkeit im Beitragssatz zur Berechnung der Gesamtbeitragssumme werde nicht angegriffen. Die Beitragsfestsetzung sei rechtswidrig, weil der tatsächliche Anschluss die Beitragspflicht nicht auszulösen vermocht habe. Die entsprechende Satzungsregelung betreffe nämlich nur Fälle, in denen das Grundstück bereits vor Erlass der Beitragssatzung angeschlossen worden sei oder in denen der Grundstückseigentümer freiwillig den Anschluss herbeigeführt habe. Hier habe es eine Anschlusspflicht nicht gegeben, so dass die zwangsweise Durchsetzung des Anschlusses unzulässig gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe auch keinen Vorteil von dem Anschluss, denn sie habe lediglich die Entleerung der Gruben gespart, habe dagegen aber die Kosten für deren Schließung aufwenden müssen. Auch sei die herangezogene Fläche von 1.593 qm falsch berechnet. Die unbebaute notwendige Freifläche sei geringer als in vergleichbaren landwirtschaftlichen Gebieten. Die bebaute Fläche werde durch die Freifläche nur unwesentlich vergrößert. Der Beklagte hätte die Bildung der von ihm veranlagten Teilfläche begründen müssen. Auch liege keine einzige amtliche Zeichnung vor, aus der sich die veranlagte Flächengröße ergebe. Vielmehr lägen nur handschriftlich korrigierte Unterlagen der Gemeinde vor.
14Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides
161. festzustellen, dass der Änderungsbescheid des Beklagten vom
1729. September 1995 in der Fassung
18des Widerspruchsbescheides vom
197. November 1995 rechtswidrig gewesen sei,
20und
212. den Bescheid des Beklagten vom
2221. September 1994 in der Fassung
23des Widerspruchsbescheides vom
2413. Oktober 1994 aufzuheben.
25Der Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er trägt vor: Eine Beitragspflicht sei durch den tatsächlichen Anschluss entstanden. Das Grundstück habe auch der Anschlusspflicht nach der Entwässerungssatzung der Stadt O. unterlegen, da in dem Privatweg der Frau B. , an den das Grundstück der Klägerin grenze, die öffentliche Abwasseranlage betriebsbereit hergestellt sei. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Stadt O. reiche zur Sicherung der Verlegung und Erhaltung des Kanals aus. Jedenfalls habe die Klägerin aber über den Privatweg Zugang zu einer öffentlichen Straße, in der die öffentliche Abwasseranlage verlegt sei, so dass auch dann, wenn der in dem Privatweg verlegte Kanal nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein sollte, sondern als Grundstücksanschlussleitung zu betrachten wäre, nach der Entwässerungssatzung eine Anschlusspflicht bestanden hätte. Er, der Beklagte, werde jedoch, da der in dem Privatweg verlegte Kanal Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, keinen Kostenersatz dafür geltend machen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Der Senat kann über die Berufung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2000 entscheiden, obwohl die ordnungsgemäß geladene Klägerin an diesem Tage schriftsätzlich einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat und nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil - entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 2000 - keine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem dafür vorgesehenen Vordruck beigefügt war (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO und der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 - BGBl. I S. 3001). Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden werden.
31Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil gegen die Prozessfähigkeit des ehemaligen Prozessbevollmächtigten W. K. gemäß § 62 VwGO Bedenken bestehen.
32Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1994 22 A 752/94 -, S. 4 ff. des amtlichen Umdrucks.
33Die Berufung wurde nämlich fristgerecht durch den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt B. eingelegt, der kraft einer von der Klägerin ausgestellten Prozessvollmacht handelte.
34Das Begehren der Klägerin bedarf der Auslegung. Ihr erkennbares Ziel ist es, für den vorgenommenen Kanalanschluss keinerlei Anschlussbeiträge zu zahlen. Außerdem weigert sie sich, die Hauptsache für erledigt zu erklären, soweit der Bescheid vom 21. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 über 14.337,-- DM durch Bescheid vom 29. September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1995 auf 11.151,-- DM reduziert wurde, sondern verfolgt auch insoweit ihre Klage weiter. Schließlich bekämpft sie auch diesen vom Beklagten als Abänderungsbescheid bezeichneten Verwaltungsakt, ohne allerdings die Ermäßigung selbst in Frage stellen zu wollen. Nach dem Wortlaut des im Berufungsverfahren formulierten Klageantrags wird hinsichtlich des Bescheides vom 21. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt, hinsichtlich des Teilaufhebungsbescheides vom 29. September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1995 die Aufhebung. Dies entspricht nicht dem wirklichen Begehren der Klägerin, da damit der ursprüngliche Heranziehungsbescheid in voller Höhe bestehen bliebe und nur seine Rechtswidrigkeit festgestellt würde, während der Teilaufhebungsbescheid auch in seiner begünstigenden Wirkung beseitigt würde. Eigentlich gewollt ist daher die Aufhebung des ursprünglichen Heranziehungsbescheides und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Teilaufhebungsbescheides, soweit er überhaupt von einer Beitragspflicht ausgeht.
35Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist nur teilweise zulässig und im zulässigen Umfang unbegründet.
36Die Klage ist wirksam erhoben worden. Sie ist allerdings vom ehemaligen Prozessbevollmächtigten W. K. erhoben worden, an dessen Prozessfähigkeit wie erwähnt - Zweifel bestehen. Jedoch hat die Klägerin die so möglicherweise unwirksame Klageerhebung später genehmigt.
37Die Klägerin hat eine eigenhändig unterschriebene Berufungsbegründung eingereicht, "um zu verhindern, dass mein zuverlässiger und qualifizierter Prozessbevollmächtigter, Herr W. K. , sofort wieder unisono wegen angeblicher Unfähigkeit zum sachlichen Vortrag zurückgewiesen wird". Damit hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie die in ihrem Namen vorgenommenen Prozesshandlungen des Herrn W. K. und damit auch dessen Klageerhebung billigt. Ein etwaiger Mangel ist deshalb geheilt.
38Vgl. zur Heilung von Prozesshandlungen eines Prozessunfähigen durch spätere Genehmigung, auch in der Form bloßer Fortsetzung des Prozesses, BVerwG, Urteil vom 13. April 1978 2 C 5.74 -, Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2, S. 6 f.; BGH, Urteil vom 30. Januar 1957 V ZR 186/55 -, BGHZ 23, 207 (212); Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 105 Rdnr. 4; Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: März 1999), § 62 Rdnr. 22.
39Die damit wirksam erhobene Klage gegen den ursprünglichen Beitragsbescheid ist nur teilweise insoweit als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft, als die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 21. September 1994 bis zur Höhe von 11.151,-- DM begehrt. Bis zu dieser Höhe kommt dem Bescheid nach wie vor äußere Wirksamkeit zu. Auch die Feststellungsklage gegen den Teilaufhebungsbescheid scheitert jedenfalls nicht am Fehlen eines wirksamen Verwaltungsakts.
40Ob die angegriffenen Ausgangsbescheide äußere Wirksamkeit durch Zustellung an Herrn W. K. erlangt haben (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 5 AO, § 3 VwZG, für die Widerspruchsbescheide §§ 73 Abs. 3 Satz 1, 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 VwZG) kann offen bleiben. Sollte Herr W. K. handlungsunfähig gewesen sein (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO), hätte die Zustellung an ihn nicht die äußere Wirksamkeit der Bescheide herbeigeführt.
41Vgl. dazu, dass gegenüber einem so nicht wirksam gewordenen Verwaltungsakt nur eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO zulässig wäre, BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 8 C 127.84 -, NVwZ 1987, 330; zur Einstufung eines nicht wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakts in die Kategorien Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Scheinverwaltungsakt, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 41 Rdnr. 12, § 44 Rdnr. 5.
42Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob dann, wenn die Zustellung an Herrn W. K. nicht wirksam gewesen sein sollte, die Bescheide der Klägerin gegenüber als nach § 9 Abs. 1 VwZG förmlich zugestellt gelten. Daran bestehen Zweifel, weil nicht festgestellt ist, dass die Bescheide der Klägerin vorgelegen haben.
43Vgl. zu dieserm Erfordernis BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 , BVerwGE 104, 301 (313).
44Die Bescheide haben jedenfalls deshalb auch bei verwaltungsverfahrensrechtlicher Handlungsunfähigkeit des W. K. und daraus folgender unwirksamer Zustellung äußere Wirksamkeit erlangt, weil sie der Klägerin gegenüber nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam bekannt gegeben wurden.
45Vgl. dazu, dass die äußere Wirksamkeit eines zuzustellenden Verwaltungsaktes auch durch Bekanntgabe ohne Heilung der Zustellung gemäß § 9 Abs. 1 VwZG bewirkt werden kann, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Juni 1996 - 4 S 2427/95 -, VBlBW 1997, 18.
46Dafür reicht es nämlich aus, dass die Bescheide zugegangen sind, das heißt so in den Machtbereich der Klägerin gelangt sind, dass sie unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
47Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 41 Rdnr. 18.
48Eine solcher Zugang liegt hier vor, denn die Klägerin bediente sich des möglicherweise handlungsunfähigen W. K. als ihres Vertreters und bekämpfte persönlich die ihm gegenüber bekannt gegebenen Bescheide, ohne dass Anhaltspunkte für eine auf die hier unterstellte Handlungsunfähigkeit des W. K. zurückzuführende fehlende Möglichkeit der Klägerin zur Kenntnisnahme von den Bescheiden vorliegen oder auch nur geltend gemacht werden. So hat Herr W. K. gegen den Bescheid vom 21. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 ein Verfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage angestrengt, in dem die Klägerin persönlich gegen den teilweise ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 1995 (9 L 2127/94) Beschwerde erhoben hat. Gegen den Änderungsbescheid vom 29. September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1995 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln persönlich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (9 L 2258/95). Die so von der Klägerin entwickelten Aktivitäten gegen die in Rede stehenden Bescheide zeigen, dass sie in einer die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnenden Weise in ihren Machtbereich gelangt sind. Das reicht für einen Zugang der Bescheide bei der Klägerin und damit eine Bekanntgabe aus.
49Unabhängig davon ist der Klägerin jedenfalls nach Treu und Glauben die Rüge des genannten Bekanntgabemangels verwehrt, weil die Klägerin die Bescheide angefochten hat, ohne den hier unterstellten und von der Klägerin, die W. K. für handlungsfähig hält, der Sache nach gerade in Abrede gestellten - Mangel geltend gemacht zu haben.
50Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1987 8 C 11.85 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 41 Rdnr. 15; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 41 Rdnr. 76.
51Die Klage ist jedoch unstatthaft, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheides vom 21. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 auch hinsichtlich des 11.151, DM übersteigenden Betrages begehrt wird. Insoweit existiert der Bescheid nicht mehr und kann damit auch nicht mehr tauglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Er wurde nämlich durch Bescheid vom 29. September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1995 in dieser Höhe aufgehoben. Das ergibt sich aus der in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG, richtig: § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 130 AO) und aus der Bezeichnung des Bescheides im Widerspruchsbescheid als Abänderungsbescheid. Da die Klägerin die Anfechtungsklage hinsichtlich dieses Teils der Klage nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist dieser unzulässig gewordene Teil der Klage auch anhängig.
52Die Klage ist mangels Feststellungsinteresses (§ 43 Abs. 1 VwGO) unzulässig, soweit nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides vom 29. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1995 mit der ursprünglich selbständigen Klage 9 K 8265/95, die mit der vorliegenden Klage verbunden wurde, begehrt wird, denn durch den Bescheid, der sich als Teilaufhebung eines belastendenen Verwaltungsakts darstellt, kann die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten verletzt sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin erschöpft sich dieser Bescheid in der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 21. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994. Eine darüber hinaus gehende Regelung enthält er nicht. Das ergibt sich aus dem Text des Bescheides, der nur von einer Änderung des Bescheides vom 21. September 1994 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 dahin spricht, dass der Beitragssatz je qm Grundstücksfläche von 9, DM auf 7, DM zugrunde gelegt werde und sich für die Teilfläche von 1.593 qm ein Beitrag von 11.151, DM ergebe. Allerdings ist der Widerspruchsbescheid vom 7. November 1995 unklarer gefasst, weil er einerseits von einem bloßen Abänderungsbescheid spricht, andererseits aber auch davon, dass die Klägerin mit diesem Bescheid zu einem Beitrag von 11.151, DM herangezogen werde. Dies kann, wie es wohl gemeint ist, als bloßer Verweis auf die bestehenbleibende Heranziehung durch Bescheid vom 21. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 1994 verstanden werden, aber auch als - aus welchen Gründen auch immer erfolgte - erneute Festsetzung eines Beitrags von 11.151, DM.
53Maßgeblich für den Inhalt eines Verwaltungsaktes ist nicht das von der Behörde Gewollte, sondern der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen, die die Formulierung des Bescheides in der Hand hat und sich daher für den Bürger verständlich ausdrücken kann.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1998 - 15 A 3212/94 -, S. 9f. des amtlichen Umdrucks.
55Hier führt die Unklarheit des Widerspruchsbescheides dazu, dass die geringstmögliche Belastung für die Klägerin, also keine erneute Festsetzung des Beitrags anzunehmen ist.
56Die Klage ist im so zulässigen Umfang unbegründet, da der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
57Der Beitragsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde O. vom 13. Dezember 1990 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 1991 (BGS). Nach § 1 BGS erhebt die Gemeinde zum Ersatz ihrer durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag.
58Das klägerische Grundstück unterliegt der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 2 BGS. Danach unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht, wenn es an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 (Grundstück mit Baulandcharakter) nicht vorliegen. Das klägerische Grundstück ist seit dem 9. Mai 1994 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen.
59Die Regelung des § 2 Abs. 2 BGS steht mit höherrangigem Recht in Einklang; sie bedarf einer gesetzeskonformen einschränkenden Auslegung, die allerdings im hier vorliegenden Fall die Beitragspflicht nicht ausschließt.
60Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW entsteht ein Anschlussbeitrag, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann. Der Beitrag wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen oder Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Diese wirtschaftlichen Vorteile bestehen bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung ermöglicht wird bzw. bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232 f.
62Nur dann, wenn ausnahmsweise der bei solchen Baugrundstücken regelmäßig eintretende wirtschaftliche Vorteil fehlt, hindert dies das Entstehen der Beitragspflicht.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 15 A 2056/95 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 29. Juni 1977 II A 2007/75 -, OVGE 33, 60 (71 f.).
64Dieser regelmäßig bei einer Anschlussmöglichkeit eintretende Vorteil besteht hier nicht, weil das klägerische Grundstück im Außenbereich liegt. Bei Grundstücken im Außenbereich, die im Allgemeinen baulich nicht genutzt werden können (§ 35 BauGB), ist der beitragsrechtlich relevante Vorteil erst dann zu bejahen, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat. Der Beitragstatbestand des tatsächlichen Anschlusses steht deshalb grundsätzlich mit § 8 KAG NRW für Außenbereichsgrundstücke im Einklang.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 15 A 6219/95 -, KStZ 1998, 153; Urteil vom 18. Mai 1992 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48 (50); Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 1999), § 8 Rdnr. 551.
66Allerdings bedarf das Beitragstatbestandsmerkmal des tatsächlichen Anschlusses einer einschränkenden Auslegung dahin, dass gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ein wirtschaftlicher Vorteil geboten werden muss. Nicht jeder tatsächliche Anschluss tut dies.
67Der wirtschaftliche Vorteil liegt vor, wenn der tatsächliche Anschluss mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers vorgenommen wird. Dann hat er nämlich kraft freiwilligen Entschlusses ein Anschlussverhältnis begründet und damit zu erkennen gegeben, dass er einen Anschluss des Grundstücks als wirtschaftlich vorteilhaft ansieht. Der wirtschaftliche Vorteil wird dann unwiderleglich vermutet.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1992 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48 (50); ähnlich Urteil vom 17. Januar 1996 22 A 2467/93 -, Gemhlt. 1998, 41 (42), zum Sondervorteil bezüglich des Kostenersatzes für Haus- und Grundstücksanschlüsse.
69Hier hat die Klägerin dem Anschluss des Grundstücks jedoch nicht zugestimmt. Der Anschluss erfolgte vielmehr aufgrund der Anschlussverfügung vom 21. Juli 1993, von der zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie mangels Bekanntgabe unwirksam war.
70Im Falle eines gegen den Willen des Grundstückseigentümers von der Gemeinde zwangsweise vorgenommenen Anschlusses liegt der beitragsrechtlich erforderliche Vorteil dann vor, wenn der Grundstückseigentümer entwässerungsrechtlich verpflichtet ist, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang). Dann wird nämlich der Gebrauchswert des Grundstücks dadurch erhöht, dass eine unter entwässerungsrechtlichen Gesichtspunkten nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Eine solche Anschlusspflicht ergibt sich regelmäßig aus einer bestandskräftigen Anschlussverfügung. Sie kann sich aber, wenn eine solche Verfügung wie hier fehlschlägt, auch unmittelbar aus dem Entwässerungsrecht ergeben. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nämlich nicht um die Frage der Rechtmäßigkeit der Anschlusshandlung, sondern um die Frage, ob der Klägerin der beitragsrechtlich erforderliche wirtschaftliche Vorteil durch den Anschluss gewährt wird.
71Das klägerische Grundstück unterliegt dem Anschlusszwang. Der Anschlusszwang ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Entwässerungssatzung - vom 16. Dezember 1971 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 12. Juli 1991 (EWS). Danach ist jeder Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anschließen zu lassen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn dieses Grundstück an eine Verkehrsfläche (Straße, Weg, Platz) grenzt oder durch einen privaten Weg unmittelbaren Zugang zu einer Straße hat, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsbereit hergestellt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
72Die Klägerin ist anschlussberechtigt. Anschlussberechtigt ist nämlich gemäß § 2 Abs. 1 EWS jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks. Allerdings ist das Anschlussrecht nach § 3 Abs. 1 EWS beschränkt auf solche Grundstücke, die unmittellbar an eine Verkehrsfläche grenzen, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Ob dies für das klägerische Grundstück zutrifft, ist fraglich, wie später noch zu zeigen sein wird.
73Indes umfasst der Begriff Anschlussberechtigte in § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS nicht nur die Grundstückseigentümer, die nicht den Begrenzungen des Anschlussrechts nach § 3 EWS unterliegen, sondern alle Anschlussberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 EWS. Das ergibt sich daraus, dass der Anschlusszwang nach § 5 Abs. 1 EWS auch für Grundstücke gelten soll, die nicht an eine Verkehrsfläche grenzen, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsbereit hergestellt ist, sondern die nur über einen privaten Weg unmittelbaren Zugang zu einer Straße haben, in der dies der Fall ist. Diese letzte Fallgruppe bliebe ohne Anwendungsbereich, wenn der Begriff des Anschlussberechtigten in § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS entsprechend der Einschränkung des Anschlussrechts nach § 3 Abs. 1 EWS nur unmittelbare Angrenzer erfassen würde.
74Das Grundstück der Klägerin ist als weitere Voraussetzung des Anschlusszwangs neben der Eigenschaft der Klägerin, Anschlussberechtigte zu sein, mit Gebäuden für den dauernden Aufenthalt von Menschen bebaut. Schließlich erfüllt das Grundstück auch die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS aufgestellte Voraussetzung der Erschließung durch eine mit der öffentlichen Abwasseranlage versehene Verkehrsfläche. Ob allerdings die erste Alternative wenn dieses Grundstück an eine Verkehrsfläche (Straße, Weg, Platz) grenzt, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsbereit hergestellt ist - erfüllt ist, wie der Beklagte meint, ist zweifelhaft.
75Der vom Mischwasserkanal in der öffentlichen Straße weitergeführte, über das Privatgrundstück der Frau B. zum klägerischen Grundstück führende Stichkanal könnte statt Teil der öffentlichen Abwasseranlage auch eine dazu nicht gehörige Grundstücksanschlussleitung sein.
76Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1981 2 A 2992/79 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, zur Wasserversorgungsanlage; Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 1999), § 10 Rdnr. 15f.
77Maßgeblicher Differenzierungsgesichtspunkt ist, ob die jeweilige Leitung der abwassermäßigen Erschließung aller an der Verkehrsfläche liegenden Grundstücke (dann ist die Leitung Teil des öffentlichen Kanalnetzes) oder nur der Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren Sonderinteresse (dann ist die Leitung Grundstücksanschlussleitung, gegebenenfalls gemeinsame Grundstücksanschlussleitung für mehrere Grundstücke) dient.
78Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 22 A 546/87 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Tillmanns, Die Abgrenzung der öffentlichen Einrichtung von den Grundstücksanschlüssen, KStZ 1978, 1 (2 f.).
79Ob eine nach dem Vortrag des Beklagten vorhandene Widmung als Teil der öffentlichen Abwasseranlage zur Begründung dieser Eigenschaft ausreicht, erscheint angesichts der Entwässerungssatzung der Stadt O. , die Grundstücksanschlussleitungen nicht als Teil der öffentlichen Abwasseranlage einstuft, zweifelhaft.
80Die Frage kann jedoch offen bleiben, da dann, wenn der im Privatweg liegende Kanal nicht als Teil der öffentlichen Abwasseranlage, sondern als Grundstücksanschlussleitung zu qualifizieren ist, die zweite Alternative nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS für einen Anschlusszwang vorliegt, nämlich dass das Grundstück durch einen privaten Weg unmittelbaren Zugang zu einer Straße hat, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsbereit hergestellt ist. Vom Grundstück der Klägerin führt über das Grundstück B. ein Weg ohne weitere Zwischenstation zur öffentlichen Straße Am A. Berg, in der der Mischwasserkanal liegt.
81Dieser Teil der Vorschrift zur Begründung eines Anschlusszwangs bedarf einer einengenden Interpretation, weil die Norm dem Wortlaut nach Fälle erfasst, in denen aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Gründen eine Anschlusspflicht nicht besteht. Solche Ausnahmefälle liegen hier aber nicht vor.
82So ist zum einen für jede auferlegte Pflicht, also auch den Anschlusszwang, Voraussetzung, dass ihrer Erfüllung keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen stehen. Deshalb wird für Hinterliegergrundstücke gefordert, dass die Herstellungs- und Benutzungsmöglichkeit für die Stichleitung durch den Hinterlieger im Verhältnis zwischen dem Eigentümer des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist.
83Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1993 22 A 1232/92 -, NWVBl. 1994, 174 (175 f.), für die Konstellation, dass die Satzung selbst die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit des Anschlusses voraussetzt; Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 1999), § 8 Rdnr. 552.
84Hier kann die Sicherung eines solchen Rechts zugunsten der Klägerin gegenüber der Eigentümerin des Anliegergrundstücks B. nicht festgestellt werden. Vielmehr besteht alleine eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Gemeinde in Form eines Abwasserleitungsrechts.
85Dies reicht wegen der besonderen Satzungslage in O. als erforderliche Sicherung aus. Die Herstellung, Erneuerungen und Veränderungen sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen obliegt nämlich, obwohl sie wie oben ausgeführt - nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage sind, der Gemeinde (§ 11 Abs. 2 EWS) und nicht den Anschlussverpflichteten, wie es bei Fehlen einer solchen Regelung der Fall wäre.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 22 A 2742/94 -, StuGR 1998, 187.
87Mangels solcher die Herstellung und Unterhaltung betreffenden Pflichten der Klägerin bedarf es zur Begründung der Anschlusspflicht auch keiner rechtlichen Sicherung in dieser Hinsicht zugunsten der Klägerin. Die Benutzungsmöglichkeit als Voraussetzung der beitragsrechtlichen Inanspruchnahmemöglichkeit ist hinreichend durch das gemeindliche Leitungsrecht gesichert.
88Eine weitere Begrenzung der Anschlusspflicht ergibt sich aus dem rechtsstaatlich begründeten Übermaßverbot. Der Anschluss darf dem Grundstückseigentümer nicht einen Nachteil zufügen, der außer Verhältnis zu dem erstrebten Gemeinwohlzweck steht, insbesondere darf die Anschlussleitung keine unzumutbaren Kosten verursachen.
89Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1977 II A 811/71 -, Kottenberg/ Rehn/von Mutius, Rechtsprechung zum kommunalen Verfassungsrecht (a.F.), § 19 GO NRW Nr. 66; Rehn/Cronauge, Loseblattsammlung (Stand: Januar 1999), § 9 S. 4.
90Dabei überschreiten angesichts des überragenden Belanges des Schutzes des Grundwassers vor Verunreinigung und des Schutzes der Gesundheit selbst Anschlusskosten von 50.000, DM bei einem Wohnhaus nicht ohne weiteres das dem Grundstückseigentümer zumutbare Maß.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 22 A 1406/96 -, StuGR 1997, 284 (285).
92Hier kann jedoch dahinstehen, ob der für eine von der Klägerin zu verlegende Grundstücksanschlussleitung aufzuwendende Betrag unverhältnismäßig hoch wäre. Die Anschlusspflicht wird nur dann aus Verhältnismäßigkeitsgründen beschränkt, wenn vom Anschlussnehmer zur Herstellung des Anschlusses ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verlangt wird. Das ist hier nicht der Fall, da der Anschluss bereits von der Gemeinde hergestellt ist und nach der Entwässerungssatzung der Stadt O. auch nur von ihr hergestellt werden darf. Es könnte sich somit allenfalls die Frage stellen, ob der Beklagte noch einen Kostenersatz für die verlegte Leitung fordern kann. Das ist aber keine Frage der Anschlusspflicht.
93Die Höhe des so kraft tatsächlichen Anschlusses entstandenen Beitrags ist jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt, insbesondere ist den Bescheiden keine zu große Fläche zugrunde gelegt worden. Die vom Beklagten vorgenommene Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit aus den der Klägerin gehörenden Flurstücken 1287 und 332/104 ist jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin erfolgt. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung, ab.
94Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 15 A 2056/95 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks.
95Die der Bildung der wirtschaftlichen Einheit zugrunde zu legende zulässige Nutzung des Außenbereichsgrundstücks bestimmt sich hier nach der verwirklichten baulichen Nutzung. Die veranlagte Fläche besteht aus einem 1.593 qm großen Viereck parallel zu den seitlichen Gebäudewänden der beiden Wohnhäuser. Nach dem Liegenschaftskataster ist die Gebäude- und Wohnfreifläche deutlich größer (2.657 qm). Somit ist die gebildete wirtschaftliche Einheit eher zugunsten der Klägerin zu klein als zu groß gebildet worden.
96Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der im Verfahren 9 K 8265/95 bis zur Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren angefallenen Kosten auf § 155 Abs. 5 VwGO, weil der Beklagte durch die unklare Formulierung des Widerspruchsbescheides den Eindruck erweckt hat, es werde erneut ein Beitrag von 11.151, DM festgesetzt, und damit die Klägerin zur Klage veranlasst hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
97Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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