Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 5328/96

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Unter Änderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Gerichtsbescheids trägt die Kosten des erstinstanzlichen Rechtszugs im Verfahren 9 K 8265/95, die bis zur Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren angefallen sind, der Beklagte, die Kosten im Übrigen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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