Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 3459/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
3Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
4Es kann dahinstehen, ob dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch, ihm zu gestatten eine Klausur im Kurs Mathematik im 5. Studiensemester nachzuschreiben, und unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Klausur die Gesamtnote für den Kurs Mathematik neu festzusetzen, der verfassungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) entgegensteht. Dieser auch im Schulrecht geltende Grundsatz verlangt, dass einem Schüler die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, hier der für den Kläger maßgeblichen Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium (APO-AG) vom 23. März 1982, GV NRW S. 180, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1991, GV NRW S. 329, vorgesehenen Abschlüsse und Berechtigungen prinzipiell nur dann zuerkannt werden, wenn er die hierfür erforderlichen Leistungen unter den gleichen Bedingungen wie die übrigen Schüler erbracht hat. Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen steht es nicht in Einklang, dass einem Schüler durch die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder seitens der Schule die Möglichkeit eröffnet wird, Abschlüsse und Berechtigungen unter erleichterten Bedingungen zu erwerben. Das könnte hier der Fall sein. Dem Kläger, der ab dem 3. Semester (Sommersemester 1994) bis zum 5. Semester (Sommersemester 1995) jeweils zwei Leistungskurse und vier Grundkurse belegte und bis zum Sommersemester 1994 die für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erforderlichen Voraussetzungen (vgl. § 44 APO-AG) nicht erfüllte, ist ab dem Wintersemester 1995/96 Gelegenheit gegeben worden, die noch fehlenden Voraussetzungen als so genannter Teilbeleger nachzuholen. Als Teilbeleger besuchte er im Wintersemester 1995/96 (Wiederholung des 4. Semesters) zwei Leistungskurse und einen Grundkurs sowie im Sommersemester 1996 (Wiederholung des 5. Semesters) lediglich den Leistungskurs Mathematik, während andere Schüler, die etwa die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife bereits nach dem 4. Semester erfüllen, diese Voraussetzungen unter der Belastung sowohl einer höheren Fächerzahl (vgl. § 14 APO-AG) als auch einer höheren Zahl von wöchentlichen Unterrichtsstunden (vgl. § 7 Abs. 2 APO-AG) erbringen müssen.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage schon deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die vom Kläger letztlich erstrebte Neufestsetzung der Gesamtnote seiner im Sommersemester 1996 gezeigten und durch Wiederholung einer Klausur noch zu zeigenden Leistungen im Fach Mathematik tatsächlich unmöglich (geworden) ist.
6Da der Kläger in dem Leistungskurs Mathematik gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 APO-AG schriftliche Leistungen zu erbringen hat, handelt es sich hierbei im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 APO-AG um einen Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren). In derartigen Kursen ergibt sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 APO-AG die Kursabschlussnote aus dem Beurteilungsbereich Klausuren und dem Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit, der gemäß § 18 APO- AG alle schriftlichen, mündlichen und praktischen Unterrichtsleistungen außerhalb der Klausuren umfasst. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 APO-AG wird die Kursabschlussnote bei Kursen mit Klausuren gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Bei Kursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit die Kursabschlussnote (§ 16 Abs. 2 Satz 3 APO-AG). Eine rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig (§ 16 Abs. 2 Satz 4 APO-AG).
7Die letztgenannte Regelung bezieht sich nicht nur auf Kurse ohne, sondern auch auf Kurse mit Klausuren. Die Formulierung "gleichwertig" in § 16 Abs. 2 Satz 2 APO-AG besagt nämlich nicht, dass bei Kursen mit Klausuren für die Bildung der Kursabschlussnote stets allein auf das arithmetische Mittel der Noten aus den Beurteilungsbereichen Klausuren und sonstige Mitarbeit abzustellen ist.
8Ergibt sich etwa bei der Berechnung des Durchschnitts der Noten aus den beiden Beurteilungsbereichen die Zwischennote 2,5, weil die schriftlichen Leistungen mit glatt befriedigend (3) und die sonstigen Leistungen mit glatt gut (2) bewertet worden sind, so muss zwangsläufig dem einen oder dem anderen Beurteilungsbereich ein größeres Gewicht zugemessen werden. Denn die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium enthält keine Bestimmung darüber, ob die Zwischennote 2,5 nach oben aufzurunden oder nach unten abzurunden oder einem befriedigend (+) oder einem gut (-) zuzuordnen ist. Ebenso wenig ist ein Rückgriff auf das Punktsystem des § 24 Abs. 1 Satz 1 APO-AG zulässig, das eine Zuordnung des rechnerisch ermittelten Durchschnitts der Noten aus den Beurteilungsbereichen erleichtern würde. Das Punktsystem darf nach § 24 Abs. 1 Satz 2 APO-AG weder zur Bewertung von Einzelleistungen noch bei der Bildung der Kursabschlussnote angewandt werden.
9"Gleichwertig" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 APO-AG bedeutet deshalb lediglich, dass die beiden Beurteilungsbereiche nicht von vornherein mit unterschiedlichem Gewicht in die Kursabschlussnote einfließen dürfen. Darüber hinaus ist stets ein wertender Vergleich aller Leistungen aus den beiden Beurteilungsbereichen insbesondere darauf hin erforderlich, ob bei Einzelleistungen signifikante Abweichungen nach oben oder unten vorliegen, die die Festsetzung einer anderen Kursabschlussnote rechtfertigen als die, die sich bei rechnerischer Ermittlung ergeben würde. Nur ein solcher Vergleich trägt dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 APO-AG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ASchO normierten und den Regelungen in § 16 Abs. 2 APO-AG vorgehenden Grundsatz Rechnung, dass die Leistungsbewertung über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluss geben soll. Hiernach muss die Kursabschlussnote - auch bei Kursen mit Klausuren - den individuellen Leistungsstand und das individuelle Leistungsvermögen des Schülers wiedergeben. Dafür wird zwar das arithmetische Mittel aus den Noten der Beurteilungsbereiche in aller Regel einen für die Beurteilung entscheidenden Anhalt bieten. Das ausschließliche Abstellen auf das arithmetische Mittel der Noten gibt jedoch nicht in jedem Einzelfall ein zuverlässiges Bild über den tatsächlichen Leistungsstand eines Schülers. Wenn - wie nach § 16 Abs. 1 Satz 1 APO-AG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ASchO - die Note dem individuellen Leistungsstand eines Schülers Rechnung tragen soll, muss vielmehr gewährleistet sein, dass ein Schüler im besonderen Fall mehrere schlechte Leistungen durch auch nur eine besonders gute ausgleichen kann und damit eine bessere Gesamtnote erhält als die, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aus den Beurteilungsbereichen ergibt. Denn bei einer Gesamtbetrachtung aller Leistungen dieses Schülers, insbesondere etwa des unterschiedlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades der einzelnen Leistungen, kann sich im Einzelfall ergeben, dass die gute Leistung seinen wahren Leistungsstand zutreffender wiedergibt. Ebenso darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass bei einem schweren Versagen etwa in einer Klausur trotz im übrigen durchschnittlicher schriftlicher und mündlicher Leistungen eine Note festgesetzt wird, die besser - oder auch schlechter - ist als das arithmetische Mittel aller Leistungen, wenn das Versagen nicht - oder aber doch - so schwer wiegt, dass es durch die übrigen Leistungen in demselben und/oder in dem anderen Beurteilungsbereich nicht aufgewogen wird.
10Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - VII C 51.70 -, BVerwGE 38, 105 (110).
11Ist aber eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote für den Kurs Mathematik unzulässig, so müssen bei einer Neubewertung der Leistungen des Klägers seine Leistungen in der bereits im Sommersemester 1996 geschriebenen und - im Falle der Stattgabe der Klage - noch zu schreibenden Klausur in Relation zu den im Sommersemester 1996 gezeigte Leistungen in dem Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit gesetzt werden. Hierzu gehören nach § 18 APO-AG auch die vor mehr als 3 1/2 Jahren gezeigten mündlichen Unterrichtsleistungen des Klägers. Damit ist eine Neufestsetzung der Kursabschlussnote tatsächlich unmöglich. Denn bei mündlichen Prüfungsleistungen und damit auch bei mündlichen Unterrichtsleistungen in der Schule ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nach Ablauf von mehr als 3 1/2 Jahren nicht mehr gewährleistet, dass dem Lehrer die für die (Gesamt-)Bewertung relevanten Einzelheiten noch voll präsent sind.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 19 A 3171/99 -, und Urteil vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -.
13Der Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es aber nicht, Prüfungsleistungen und damit auch schulische Leistungen neu zu bewerten, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 997 (998).
15Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen aber auch deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 APO-AG verneint hat. Nach dieser Vorschrift ist einem Studierenden, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen einen erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbracht hat, Gelegenheit zu geben, diesen nachzuholen. Danach hat der Kläger keinen Anspruch darauf, die von ihm im Sommersemester 1996 versäumte Mathematikklausur nachzuschreiben, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
16Nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ASchO ist der Kläger u. a. verpflichtet, die im Rahmen des Unterrichts oder im Interesse eines geordneten Schullebens notwendigen Anordnungen des Schulleiters, der Lehrer und anderer dazu befugter Personen zu befolgen. Dementsprechend hat der Kläger mit der Vorlage hausärztlicher Bescheinigungen nicht den erforderlichen Nachweis geführt, dass er die am 20. März 1996 versäumte Klausur krankheitsbedingt nicht mitschreiben konnte.
17Nachdem der Kläger wiederholt an Klausurterminen fehlte, kurz davor oder unmittelbar danach aber wieder gesund in der Schule erschien, war ihm nach den im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Februar 1996 seitens der Schule mitgeteilt worden, dass versäumte Klausurtermine künftig nur noch bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes als entschuldigt anerkannt würden. Dieser Anordnung, deren Rechtmäßigkeit der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Abrede stellt, kam er nicht nach. Statt eines amtsärztlichen Attestes legte er der Schule lediglich eine hausärztliche Bescheinigung über die geltend gemachte Erkrankung vor.
18Der Kläger hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass die erforderliche (zeitnahe) amtsärztliche Untersuchung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist. Selbst wenn seiner Mutter, die nach seinem Vortrag noch am 20. März 1996, also am Tag der Klausur, beim Gesundheitsamt K. anrief, und auch ihm selbst, als er sich mit dem Attest seines Hausarztes - an einem im Zulassungsverfahren nicht näher bezeichneten Tag - zum Gesundheitsamt K. begab, von dem Gesundheitsamt mitgeteilt worden sein sollte, dass eine amtsärztliche Untersuchung nur auf ein entsprechendes Ersuchen der Schule erfolgen könne, hätte der Kläger sich noch am 20. März 1996, zumindest aber am Tag danach mit der Schule in Verbindung setzen können und müssen, damit diese sofort entweder telefonisch oder per Telefax ein entsprechendes Ersuchen an das Gesundheitsamt richten konnte. Dass ihm eine solche Rücksprache mit der Schule unmöglich und unzumutbar war, macht der Kläger im Zulassungsverfahren nicht geltend.
19Im Übrigen besteht nach den im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (auch) beim Gesundheitsamt K. die Praxis, dass Prüflinge, die dort vorsprechen, um eine Bestätigung ihrer geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit an einem bestimmten Tag zu erhalten, diese Bestätigung unmittelbar, d. h. ohne Voranmeldung und ohne Anforderungsschreiben der Schule erhalten können. Soweit die Mutter des Klägers oder er selbst bei dem Gesundheitsamt K. darauf hingewiesen hätten, dass die amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit am 20. März 1996 erforderlich war, hätte sich der Kläger deshalb einer zeitnahen amtsärztlichen Untersuchung unterziehen können. Dass der Kläger oder seine Mutter gegenüber dem Gesundheitsamt darauf hingewiesen hätten, dass eine sofortige amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit am 20. März 1996 erforderlich sei, und dass das Gesundheitsamt gleichwohl auf einem förmlichen Ersuchen der Schule bestanden hätte, wird im Zulassungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht.
20Allerdings ist einem Studierenden, der einer möglichen und zumutbaren amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist, gleichwohl gemäß § 16 Abs. 4 APO-AG Gelegenheit zur Nachholung eines versäumten Leistungsnachweises zu geben, wenn die geltend gemachte Erkrankung zweifelsfrei feststeht. Das ist der Fall, wenn sich eine (weitere) ärztliche Untersuchung des Studierenden auf die Beweislage nicht mehr wesentlich auswirken kann, weil sämtliche denkbaren Beweise für die Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung bereits vorliegen.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, NVwZ 1999, 188 (189 f.).
22Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers sollte gerade dem Zweck dienen, die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zweifelsfrei nachzuweisen, weil der Kläger, der häufig an Klausurtagen gefehlt hatte, in der Vergangenheit stets nur privatärztliche Atteste vorgelegt hatte.
23Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit der Begründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die angebotenen Beweise nicht erhoben, kann dahinstehen, ob und inwieweit das Vorbringen des Klägers den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt. Nach dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren soll mit der von ihm für erforderlich gehaltenen Beweiserhebung der Nachweis geführt werden, dass er die Klausur am 20. März 1996 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat. Eine dahingehende Beweiserhebung könnte jedoch schon deshalb nicht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung führen, weil die bei einer Nachholung der Klausur erforderliche und beantragte Neubewertung der Leistungen des Klägers im Kurs Mathematik insgesamt, d. h. unter Einbeziehung der "sonstigen Mitarbeit" - wie ausgeführt - tatsächlich unmöglich ist.
24Soweit der Kläger besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin sieht, dass seine Prüfungsunfähigkeit am 20. März 1996 durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, "welches nicht durch juristisch einwandfreie Überlegungen ersetzt werden kann", festgestellt werden müsse, geht sein Vorbringen abgesehen von allen weiteren Zweifelsfragen schon deshalb fehl, weil er selbst unter Hinweis auf die Stellungnahme seines Hausarztes vom 3. August 1999 vorträgt, das eine Prüfungsunfähigkeit bereits einige Wochen nach dem 20. März 1996 nicht mehr festgestellt werden konnte. Erst recht ist deshalb heute die Feststellung der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit am 20. März 1996 auch durch ein Sachverständigengutachten nicht mehr möglich.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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