Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 E 349/99
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
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Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Ablehnung der Legalisation der auf die Kläger ausgestellten ghanaischen Geburtsurkunden durch die Beklagte erweist sich als rechtmäßig. Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geburtsurkunden inhaltlich unrichtig sind und im Rechtsverkehr verwendet werden sollen, um die zuständigen Behörden über die Abstammung der Kläger zu täuschen. Neben den im angefochtenen Beschluss (Seite 2 vorletzter Absatz bis Seite 3 1. Absatz), auf den insoweit Bezug genommen wird, angeführten Aspekten spricht für die inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunden der Umstand, dass Herr K. - auf dessen eigenen Angaben im Übrigen die Einträge in den Urkunden beruhen - mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 an die deutsche Botschaft in Accra die Betreuungssituation der Kläger in Ghana in einer Weise dargestellt hat, die in deutlichem Widerspruch zu den Angaben der Frau M. stehen, die diese in einer Statutary Declaration vom 15. Januar 1996 gemacht hat. Herr K. gab in jenem Schreiben an, er habe, als seine Ehefrau ihm nach Deutschland gefolgt sei, seine drei Kinder zunächst in die Obhut einer Verwandten gegeben. Weil diese Verwandte die Kinder ohne Ankündigung verlassen habe, kümmere sich jetzt eine Frau oder ein Mädchen um sie. Da dies nicht (weiter) möglich sei, wollten die Kinder jetzt zu ihm nach Deutschland. Demgegenüber erklärte Frau M. , sie sei (ebenfalls) eine gemeinsame Tochter von Herrn K. und Frau A. ; sie kümmere sich um die Kinder, die ihre Brüder bzw. ihre Schwester seien, und habe keine Einwände dagegen, dass die Kinder die (gemeinsamen) Eltern in Deutschland besuchten.
4Die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten wecken insgesamt durchgreifende Zweifel daran, dass von Seiten der Kläger, insbesondere von Herrn K. , gegenüber den ghanaischen und deutschen Behörden wahre Angaben zu den Lebensumständen der Kläger und den Abstammungsverhältnissen gemacht worden sind, und rechtfertigen die Entscheidung der Beklagten, die Legalierung der Geburtsurkunden wegen der so begründeten Annahme eines beabsichtigten Rechtsmissbrauchs abzulehnen.
5Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung lassen sich auch nicht damit begründen, dass im gerichtlichen Verfahren durch Einholung eines serologischen Gutachtens Beweis über die behauptete Abstammung der Kläger und damit über den Wahrheitsgehalt der zu legalisierenden Urkunden und das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs zu erheben sein würde. Die Herbeiführung der Spruchreife wird eine solche Beweisaufnahme nicht bedingen; der ablehnende Bescheid erweist sich auch so als rechtmäßig. Mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss und der dort zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht der Kläger davon auszugehen, dass die Legalisation im Ermessen der Beklagten steht, und ferner davon, dass dieses Ermessen mit dem Abheben auf die durchgreifenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Urkunden und die dadurch begründete Annahme eines Rechtsmissbrauchs fehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 22. März 1999 - 21 B 2331/98 -); dazu bedarf es bei Anhaltspunkten des Gewichts der vorliegenden Art nicht des vorherigen Ausschlusses jedes auch nur denkbaren Anknüpfungspunktes, der dem Schluss auf einen Rechtsmissbrauch entgegenstehen könnte, durch umfassende und aufwendige eigene Ermittlungen des Beklagten oder durch Aktivierung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Die - möglicherweise missverständlich angebrachten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verlangen eines serologischen Gutachtens und zur Mitwirkungslast der Beteiligten im Verwaltungsverfahren betreffen in der Sache nicht die dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegende Ermessensentscheidung. Diese sieht das durch den gestellten Antrag auf Legalisation eingeleitete Verwaltungsverfahren als entscheidungsreif an, stellt insbesondere nicht mit der Folge, dass darüber im Klageverfahren gegebenenfalls zu befinden wäre, auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ab; der Bescheid enthält lediglich den Hinweis, dass über einen weiteren Antrag, wenn er - etwa wegen eines serologischen Gutachtens - keinen Zweifeln hinsichtlich der Redlichkeit des Begehrens begegnet, anders befunden werden könnte.
6Zu dem darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 146 Abs. 4 VwGO fehlt es bereits an den erforderlichen Darlegungen, worin die gesehenen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten - bezogen auf das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren - bestehen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
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