Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 814/99
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 1998 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zugelassene Beschwerde hat Erfolg.
3Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil der Ausgang des von ihm betriebenen Widerspruchsverfahrens zumindest offen ist.
4Der Antragsgegner hat zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Rücknahme der dem Antragsteller am 23. April 1997 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 48 VwVfG NRW beurteilt. Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von dessen Abs. 1 vorliegen. Das wäre nur der Fall, wenn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seinerzeit von Rechts wegen ausgeschlossen gewesen wäre. Davon kann gegenwärtig nicht ausgegangen werden.
5Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht gehen davon aus, dass die in § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bei der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller nicht mehr bestand. Dagegen sprechen jedoch schon die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts K. vom 5. Juni 1998 - -, das insoweit zwar nicht vorgreiflich ist, dem aber jedenfalls im vorläufigen Eilverfahren eine Indizwirkung zukommt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts haben sich die Eheleute erst am 30. Juni 1997 und damit erst rund zwei Monate nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voneinander getrennt. Der Ehefrau des Antragstellers sei es nicht gelungen, einen früheren Trennungszeitpunkt zu beweisen.
6Einen entsprechenden Beweis hat auch der Antragsgegner, dem insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt,
7vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - VI C 121.65 -, BVerwGE 34, 225 (227)
8bisher nicht erbracht. Er legt lediglich einen - insoweit unbestrittenen - Sachverhalt dar, der ausschließlich Rückschlüsse auf Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau und daraus resultierend auf eine ernsthafte Ehekrise zulässt. Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass die Ehefrau des Antragstellers seit März 1997 beabsichtigte, sich von diesem zu trennen, und die von ihr bewirkte Kündigung des Mietvertrages der gemeinsam bewohnten Wohnung als Indiz für die Ernsthaftigkeit ihres Trennungswillens bewertet, so folgt daraus noch nicht eine bereits am 23. April 1997 vollzogene Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine solche ist erst aufgehoben, wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Dies ist regelmäßig bei einer Trennung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB der Fall, nach dem unwiderleglich das Scheitern der Ehe vermutet wird, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 92.98 -, InfAuslR 1999, 72.
10Zwar kommt es ausländerrechtlich nicht notwendigerweise auf die für das Scheidungsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen an. Es reicht aber auch nicht aus, wenn die Ehe nicht harmonisch verläuft.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305.
12Dementsprechend gilt grundsätzlich eine Trennung bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 1566 Abs. 1 BGB als vollzogen, wenn die Ehepartner die gemeinsame Wohnung ohne unabweislichen Grund aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1989 - 1 B 21.89 -, InfAuslR 1989, 155.
14Eine dauerhafte Trennung der Ehegatten kann allerdings - wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht - auch dann vorliegen, wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet hat.
15Vgl. Igstadt in GK-AuslR, § 18 Rn. 56.
16Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn sich der Trennungswille zumindest eines der Ehegatten nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert. Denn die Ehe ist prinzipiell auf Dauer angelegt. Die ihr zugrunde liegende eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann deshalb nur durch einen entsprechenden entgegengesetzten Willen aufgehoben werden. Auf das bloße Fehlen ehelicher Gesinnung kommt es für die Feststellung des Getrenntlebens nicht an.
17Vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - IV b 34/88 -, NJW 1989, 1988 (1989).
18Von dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, muss gefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitestmöglichen Umfang herbeiführt.
19Vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 -, NJW 1979, 1360 (1361).
20Nach dem Vorstehenden war eine Manifestation des Trennungswillens auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes beim Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 23. April 1997 nicht erkennbar. Im Gegenteil hat sich die Ehefrau des Antragstellers darum bemüht, ihre dem Antragsgegner mitgeteilte Trennungsabsicht vor dem Antragsteller geheim zu halten. Nur so erklärt sich ihre an den Antragsgegner gerichtete Bitte, ihre hierzu gemachten Einlassungen vertraulich zu behandeln. Damit korrespondiert das Vorbringen des Antragstellers, ihm sei die Trennungsabsicht seiner Ehefrau erst im Oktober 1997 bewusst geworden.
21Der Senat hält das vorliegende Verfahren für eine abschließende Klärung der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen für ungeeignet. Eine Klärung muss deshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Für den Fall, dass sich ein Getrenntleben der Eheleute schon bei Erlass der Rücknahmeverfügung feststellen lassen sollte, wird sich zudem die Frage stellen, ob die Interessenabwägung des Antragsgegners bei der im Rahmen des § 48 VwVfG NRW getroffenen Ermessensentscheidung einer rechtlichen Überprüfung standhält angesichts dessen, dass die Trennungsabsicht der Ehefrau des Antragstellers dem OKD Viersen damals bereits bekannt war und er trotzdem eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
22Nach allem überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland. Dem stehen angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland keine erkennbaren nennenswerten öffentlichen Interessen entgegen.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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