Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 175/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.
3Der Antragsteller hat mit seinem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet, das einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Duldung abgelehnt hat. Er hat auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Die Zulassung einer Beschwerde scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich im Ergebnis als richtig erweist.
4Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 30. September 1998 - 18 B 1770/97 - und vom 1. Oktober 1999 - 18 B 1740/99 -.
5So ist es hier. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Duldung scheitert bereits daran, dass sein am 7. Januar 2000 beim Antragsgegner gestellter Antrag darauf gerichtet war, "seinen weiteren Aufenthalt zu dulden", um das Sorgerecht für seine drei bei ihrer Mutter lebenden Kinder wahrnehmen und den Umgang mit den Kindern pflegen zu können. Der somit vom Antragsteller angestrebte Daueraufenthalt kann im Wege der Erteilung einer Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht ermöglicht werden. Das Ausländergesetz geht nämlich in Bezug auf die Erteilung der - in § 55 Abs. 1 als "zeitweise" Aussetzung der Abschiebung definierten - Duldung davon aus, dass die Unmöglichkeit der Abschiebung nur vorübergehend ist, wenn sie im Einzelfall auch längere, nicht genau absehbare Zeit andauern kann.
6Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, InfAuslR 1998, 12 (14) und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 (18).
7Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers in dem Zulassungsantrag aber auch nicht, dass seine Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG aus rechtlichen Gründen unmöglich und sein Aufenthalt vorübergehend durch eine Duldung zu ermöglichen ist. Sein Vorbringen vermag die vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Kriterien für das Vorliegen einer über die bloße Begegnungsgemeinschaft mit seinen Kindern hinaus gehenden Beistandsgemeinschaft und damit für die Unzumutbarkeit der Unterbrechung seiner familiären Beziehungen durch seine Ausreise nicht zu erfüllen. Den Erklärungen seiner Ehefrau vom 20. und 28. Januar 2000 über häufige Besuche des Antragstellers zur Kontaktpflege mit den Kindern ab Mitte Dezember 1999 mag zwar eine kurzfristige Intensivierung der Beziehungen des Antragstellers zu seinen Kindern zu entnehmen sein. Diese Beziehungen sind jedoch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass der Antragsteller
8- nach Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im März 1998 freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist und
9- nicht dargelegt hat, ob und in welcher Weise er sich nach seiner Wiedereinreise ohne das erforderliche Visum Ende 1998 bis zu seiner Festnahme am 18. März 1999 um seine Kinder gekümmert hat. Dem erkennenden Senat lag bei Abfassung seines Beschlusses vom 26. März 1999 - 18 B 2512/98 - lediglich eine Erklärung seiner Ehefrau über Besuchskontakte mit seinen Kindern vor.
10Hier drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Intensivierung des Kontakts sich erst gesteigert hat, nachdem der Antragsteller durch die kurz nach seiner am 10. Dezember 1999 erfolgten Haftentlassung erlassene Abschiebungsandrohung vom 13. Dezember 1999 erfahren hatte, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beendet werden sollte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die zwischen 1992 und 1996 geborenen Kinder nach der Ausreise des Antragstellers in sein Heimatland bis zum Ende seiner Haftzeit, also etwa ein Jahr und neun Monate lang von ihrer Mutter allein betreut und erzogen worden sind und ihr Wohl einer Trennung vom Antragsteller, der sich inzwischen erst 2 ½ Monate lang wieder um die Kinder gekümmert hat, nicht zwingend entgegensteht. In einem solchen Fall, in dem zu dem mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich ist, dass das Interesse des Antragstellers auf die Sicherung seines Aufenthaltsrechts mit Hilfe seiner Kinder gerichtet ist, lässt sich aus Art. 6 des Grundgesetzes nicht ableiten, dass dem Antragsteller eine Trennung von seinen Kindern nicht zugemutet werden kann.
11Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213 (215 f.).
12Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
15
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.