Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2262/99
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung sei¬nes Bescheids vom 19. März 1997 und des Widerspruchsbescheids der Bezirks¬regierung L. vom 20. Juni 1997 ver¬pflichtet, dem Kläger den am 26. No¬vember 1996 bean-tragten, Er¬schlie¬ßungsfragen ausklam-mernden Vor¬bescheid zur Errichtung von zwei Mehr¬familien¬häusern auf dem Grundstück in L. , Gemarkung N. , Flur 2, Flur¬stück 1903 zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Ver-fahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 2, Parzellen 1903 und 1539. Er begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Bebauung der Parzelle 1903 mit zwei Mehrfamilienhäusern.
3Die Parzelle 1903 liegt im Inneren des von der L1.-------straße , der U.-----------straße , der K.---------straße und der I. Straße gebildeten Straßenkarrees. Das Straßengeviert hat in Nord-Süd-Richtung eine Ausdehnung von etwa 180 m, in Ost-West-Richtung verjüngt es sich von im Norden etwa 120 m auf etwa 80 m im Süden. Die Parzelle 1903 ist in Nord-Süd-Richtung etwa 60 m lang, in Ost-West-Richtung zwischen 33 und 36 m breit. Die diese Parzelle umgebende Wohnbebauung ist straßennah in geschlossener Bauweise mit (nach optischem Eindruck) überwiegend dreigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Die Wohnhäuser erreichen keine größere Bebauungstiefe als etwa 16 m. Der rückwärtige Grundstücksbereich ist mit Ausnahme zweier Garagenzeilen (auf der Parzelle 1904) und einiger weiterer Nebenanlagen ansonsten mit Ausnahme der Parzelle 175/8 (L1.-------straße 8-16) unbebaut. Er ist begrünt. Zum Innenbereich sind die umgebenden Wohnhäuser mit Balkonen und Loggien versehen. Die Parzelle 175/8 erstreckt sich 21 m nördlich der I. Straße 60 m entlang dieser Straße; auf 17 m Straßenfront ist sie etwa 18 m, im Übrigen etwa 50 m tief und reicht damit getrennt nur durch die 5 m breite, im Eigentum des Klägers stehende Parzelle 1539 bis an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der zur K.---------straße gelegenen Wohngrundstücke, in südlicher Richtung an die rückwärtige Grenze des entsprechenden Wohngrundstücks I. Straße, in nördlicher Richtung an die Südgrenze der Parzelle 1903 des Klägers. Die Parzelle 175/8 ist mit einem gewerblichen Zwecken dienenden, bis zu 31 m tiefen Gebäudekomplex bebaut, mit dem der rückwärtige Grundstücksbereich vollständig und grenzständig zu allen Nachbargrenzen überbaut ist. Zur L1.-------straße verbleibt eine die Bautiefe der angrenzenden Wohnhäuser überschreitende Freifläche.
4Der Gebäudekomplex ist an die Fa. S. Sonnenschutz + Autoglas GmbH vermietet. Dieser wurde mit Bauschein vom 14. Oktober 1988 die Genehmigung zur Nutzung des Gebäudes als "Auto-scheiben-Reparaturwerkstatt" erteilt. Die Baugenehmigung bestimmt in ihren Auflagen, dass auf der Freifläche gewerbliche Tätigkeiten unzulässig sind (Auflage 2) und dass die Anlage so zu betreiben ist, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Einrichtungen verursachten Geräuschimmissionen bei Tag 55 dB(A) 0,5 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen) der Wohnhäuser L1.-------straße 3-17, 4 und 18 nicht überschreiten darf.
5Auf der östlichen Seite der K.---------straße , dem vorbeschriebenen Straßengeviert gegenüber, stehen Wohnhäuser; hier ist auch eine Apotheke vorhanden. Zur I. Straße grenzen neben Wohngebäuden mehrere Geschäfte und Gaststätten an.
6Mit am 26. November 1996 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung von zwei zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern einer überbauten Grundstücksfläche von jeweils etwa 12 m x 24 m für insgesamt 24 Wohneinheiten nebst 24 Stellplätzen (davon 20 in einer Tiefgarage). Durch die Durchfahrt des Gebäudes U.-----------straße 36 sei über das Flurstück 1904 ein grundbuchrechtlich gesichertes Geh- und Fahrrecht gegeben. Eine zweite Erschließung sei über das Flurstück 175/8 geplant; mit der Eigentümerin werde über einen Zukauf oder eine Baulastsicherung verhandelt. Der zum Antrag eingereichte Lageplan sieht schließlich noch eine dritte Erschließung, verlaufend über die Parzelle 1539 und sodann dort zur K.---------straße führend vor, wo derzeit eine Garagenanlage steht.
7Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. März 1997 ab, da das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sich in den aus der Umgebungsbebauung abzuleitenden Rahmen nicht einfüge. Erstmals würde Wohnbebauung in den Blockinnenbereich verlagert und dort zu Spannungen führen, zumal nachteilige Wirkungen auf einen Bereich zu besorgen seien, der der Ruhe und Erholung der umliegenden Wohnnutzung diene. Das Vorhaben sei daher, aber auch deshalb mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar, weil Wohnbebauung an den Gewerbebetrieb L1.-------straße 8-16 heranrücken würde und für diesen damit die Gefahr begründet werde, dass eventuelle Modernisierungs- und Erweiterungsvorhaben nicht, nur zum Teil oder mit erheblichen Auflagen und Mehrkosten verwirklicht werden könnten. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich sei schließlich nicht erschlossen.
8Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Frage der Erschließung aus dem Vorbescheidsverfahren ausklammerte, wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1997 als unbegründet zurück.
9Der Kläger hat am 11. Juli 1997 Klage erhoben und vorgetragen: Sein Vorhaben füge sich nach Art und Maß der Nutzung sowie seiner Bauweise in die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Umgebung ein. Geplant seien 18 Wohneinheiten. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos, und zwar auch nicht gegenüber dem vorhandenen Gewerbebetrieb, dessen grenzständige Brandwand schalldämmende Wirkung habe. Es halte sich ferner hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche an den aus der Umgebungsbebauung abzuleitenden Rahmen, denn die südliche Nachbarbebauung sei ebenfalls im rückwärtigen Geländebereich gelegen und zudem größer dimensioniert.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. März 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 20. Juni 1997 zu verpflichten, dem Kläger einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück in L. , Gemarkung N. , Flur 2, Flurstücke 1903 und 1539 gemäß Antrag vom 26. November 1996 unter Ausklammerung der Erschließung zu erteilen.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat zur Klageerwiderung auf seinen Bescheid vom 19. März 1997 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. Bezug genommen.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. März 1999, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 20. April 1999 zugestellt worden. Auf den am 18. Mai 1999 gestellten Antrag hat der Senat mit dem dem Kläger am 29. Juni 1999 zugestelltem Beschluss vom 23. Juni 1999 die Berufung zugelassen. Der Kläger hat am 15. Juli 1999 die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.
16Der Kläger trägt vor: Die Erschließung des Vorhabens sei auch über das gewerblich genutzte Grundstück möglich, deren Eigentümerin einer Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht grundsätzlich entgegenstehe. Die maßgebende Umgebung werde durch das die zur Bebauung vorgesehene Parzelle umgebende Straßengeviert gebildet. Dort füge sich sein Vorhaben auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen, die durch die Hauptnutzung auf der Parzelle 175/8 mit geprägt würden, ein. Die vorhandene gewerbliche Nutzung scheide nicht als sog. Fremdkörper aus der Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten aus.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.
19Der Beklagte tritt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei und führt ergänzend aus, dass der Kläger bereits kein Sachbescheidungsinteresse habe, da die Erschließung über das Gewerbegrundstück auf absehbare Zeit von Umständen abhänge, auf die er keinen entscheidenden Einfluss nehmen könne. Eine Bebauung unter Fortfall der Gewerbebauten ziehe ein Planungserfordernis nach sich.
20Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet.
21Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 27. Juli 1999 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten sowie der Bezirksregierung L. überreichten Verwaltungsakten verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Der Senat entscheidet gemäß §§ 125 Abs.1, 101 Abs.2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
25Die zulässige Berufung ist begründet.
26Die Klage ist zulässig.
27Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, den Beklagten zum Erlass des beantragten Vorbescheids zu verpflichten, nicht. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers am Erhalt einer Bebauungsgenehmigung kann dann fehlen, wenn sie dem Kläger mit Rücksicht auf öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Gewissheit keinen Nutzen bringen kann oder deren Verwirklichung aus sonstigen Gründen erkennbar ausscheidet. Aus diesem Grunde kann ein Interesse an der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung fehlen, wenn die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert werden kann, und zwar auch dann, wenn der Kläger mit dem Vorbescheid die Frage nicht beschieden wissen will, ob die Erschließung als gesichert anzusehen ist. Es kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit der Klage in Frage stünde, wenn nur die vom Kläger als möglich dargestellten Erschließungen zur U.-----------straße oder zur K.---------straße in Betracht zu ziehen wären, denn der Senat hält es für hinreichend wahrscheinlich, dass im Einvernehmen mit der Eigentümerin des Grundstücks 175/8 über deren Grundstück eine Erschließung des Vorhabens gesichert werden kann. Zwar hängt eine dahingehende Erschließungsführung auf Grundlage der derzeitigen Rechtslage weder vom Willen des Klägers noch dem Willen des Beklagten ab, sondern fordert die gestalterische Mitwirkung der Eigentümerin dieses Grundstücks. Dass die Eigentümerin entsprechenden Erwägungen nicht unaufgeschlossen gegenüber steht, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2000 in einer das Rechtsschutzinteresse hinreichend belegenden Weise plausibel ausgeführt.
28Die Klage ist auch begründet.
29Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des am 26. November 1996 beantragten, Erschließungsfragen ausklammernden Vorbescheids zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück in L. , Gemarkung N. , Flur 2, Flurstück 1903. Dem Vorhaben stehen die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegen (vgl. §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die Errichtung der beiden Mehrfamilienhäuser ist an dem geplanten Standort bauplanungsrechtlich zulässig.
30Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nicht einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind. Wohnnutzung einerseits und gewerbliche Nutzung andererseits grenzen in gewichtigen Dimensionen aneinander. Die gewerbliche Nutzung ist nicht tonangebend, andererseits nicht untergeordneter Bedeutung; eine mischgebietsähnliche Nutzungsmischung besteht nicht, vielmehr kommt der Wohnnutzung ein Übergewicht zu, die der Charakterisierung der näheren Umgebung als Mischgebiet entgegensteht. Der Ausführung näherer Einzelheiten bedarf es nicht, da auch die Beteiligten mit dem Verwaltungsgericht übereinstimmend davon ausgehen, dass die Zulässigkeit des Vorhabens auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist.
31Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung der Erschließungssicherung kommt es nicht an, da diese Frage vom Kläger in zulässiger Weise aus dem Prüfungsumfang des beantragten Vorbescheids ausgeklammert worden ist.
32Nach der Art seiner Bebauung fügt sich das Vorhaben ebenso in die nähere Umgebung ein wie nach dem Maß der beabsichtigten Bebauung. Die umgebende Bebauung wird durch Wohnbebauung und damit der Bauweise mit geprägt, die auch der Kläger zu verwirklichen beabsichtigt; sein Vorhaben orientiert sich an dem vorhandenen Nutzungsmaß. Es soll zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss oder mit Staffelgeschoss und damit geringfügig hinter dem umgebenden üblichen Nutzungsmaß zurückbleibend verwirklicht werden. Die Baukörper weisen nach ihren Außenmaßen im Straßengeviert nicht unübliche Größenordnungen auf. Auch hierzu bedarf es keiner näheren Ausführungen, da vom Beklagten insoweit gegen das klägerische Vorhaben keine Bedenken vorgebracht worden sind.
33Das Vorhaben fügt sich ferner hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Die Umgebung ist einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 4 C 9.77 , BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 4 C 61.78 , BRS 38 Nr. 69; Beschluss vom 4. Februar 1986 4 B 7-9.86 , BRS 46 Nr. 64.
35Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen und ihrer räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist,
36vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 4 B 175.88 , BRS 48 Nr. 50,
37wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen.
38Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen gehört bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, das Straßengeviert L1.-------straße , U.-----------straße , K.---------straße und I. Straße zur maßgebenden Umgebung. Das Straßengeviert wird mit Ausnahme des von der Straße zurückgesetzten Baukörpers L1.-------straße 8-16 durch eine Blockbebauung umgeben, die den prägenden Einfluss angrenzender Straßengevierte gewissermaßen abschirmt, zumal diese ihrerseits in nicht vergleichbarer Weise bebaut sind. Beispielsweise ist das nördlich angrenzende Straßengeviert zeilenartig in offener Bauweise bebaut und orientiert sich die Bebauung im Inneren dieses Straßengevierts an der in den Blockinnenbereich hineinführenden Erschließungsstraße. Nähere Ausführungen sind entbehrlich, da die Beteiligten mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls im Berufungsverfahren übereinstimmend davon ausgehen, dass für die Prägung der näheren Umgebung hinsichtlich der Frage der überbaubaren Grundstücksflächen nur auf das vorgenannte Straßengeviert abzustellen ist.
39Das Vorhaben des Klägers hält sich in dem aus der maßgebenden Umgebung hervorgehenden Rahmen. Dieser ist nicht nur durch die straßennahe Wohnbebauung, sondern auch durch den Gebäudekomplex auf der Parzelle 175/8 geprägt. Dieser nimmt im Süden des Straßengevierts im Blockinneren etwa den mittleren Grundstücksbereich in Anspruch. Diese Bebauung beginnt rückwärtig der durch die Wohnhäuser entlang der L1.-------straße gebildeten faktischen Baufluchtlinie und reicht in eine größere Grundstückstiefe hinein und dies zudem mit einer größeren überbauten Grundstücksfläche als das klägerische Vorhaben. Die durch den Gewerbebau in Anspruch genommene Fläche ist wie der Baukörper selbst zudem zu gewichtig, als dass er als Fremdkörper aus der Betrachtung ausgeklammert werden könnte. Die überbaute Grundstücksfläche reicht aus südlicher Richtung betrachtet um mehr als 1/3 des im Übrigen nicht überbauten Blockinnenbereichs in nördliche Richtung. Die verbleibende Grundstücksfläche ist mit einer Tiefe von etwa 90 m bis zur rückwärtigen faktischen Baufluchtlinie der Häuser an der U.-----------straße nicht derart gewichtig, dass sie durch den Gewerbebau nicht mit geprägt würde. Sie ist zwar, was die Parzelle des Klägers anlangt, intensiv begrünt. Auf sie wirkt jedoch auch die Gewerbehalle ein, die nicht nur den Ruhebereich begrenzt, sondern ihn zugleich für das bis zur I. Straße reichende Straßengeviert selbst in Anspruch nimmt. Der rückwärtige Teilbereich nördlich der Gewerbehalle dient selbst auch nicht nur der Erholung. Vielmehr wird er zu einem Teil durch die beiden auf der Parzelle 1904 errichteten Garagenzeilen in dieser Funktion in Frage gestellt. Zwar haben die Garagenzeilen als Nebenanlage selbst nicht die Kraft, den rückwärtigen Grundstücksbereich als überbaubare Fläche zu prägen, mindern jedoch den Eindruck einer unbelasteten Ruhezone deutlich.
40Die demnach grundsätzlich überbaubare Grundstücksfläche ist auch nicht deshalb unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls als nicht überbaubar anzusehen, weil ihre Bebauung mit dem im Merkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar wäre. Eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ist allerdings von vornherein insoweit ausgeschlossen, als sich ein Vorhaben nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 4 B 128.98 , BauR 1999, 615.
42Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist daher nur insoweit in Betracht zu ziehen, als eine solche gerade wegen der Bebauung im rückwärtigen Bereich der Wohnbebauung L1.-------straße , U.-----------straße und K.---------straße in Betracht zu ziehen ist. Die vorgesehene Bebauung ist gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung jedoch nicht rücksichtslos. Abgesehen davon, dass die konkrete Bauausführung durch den Vorbescheid nicht geregelt ist (und damit etwa die Fragen nachbarverträglicher Stellplatzanlagen, Tiefgaragenausfahrt, Standplatz für Müllgefäße etc. hier nicht zu prüfen sind) und die nachbarverträgliche Ausführung des Bauvorhabens demnach Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sein wird, sind mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbare Auswirkungen auf die Wohnbebauung nicht zu erwarten. Fragen der Wertminderung sind als solche ohnehin nicht von Belang, sofern sie nicht Folge einer den Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 4 C 13.94 , BRS 58 Nr. 159.
44Mit derartigen (mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbaren) Beeinträchtigungen ist nicht zu rechnen. Der Baukörper hält zum rückwärtigen Bereich der Straßenrandbebauung Abstände von zumindest 22 m bis weit über 30 m ein. Er nimmt lediglich einen Bereich in Anspruch, der bislang abgesehen von seinen optischen Auswirkungen (mit Ausnahme eines faktisch angelegten Gartenplatzes im Bereich des über eine Böschung erreichbaren tieferen Grundstücksteils des klägerischen Grundstücks) nicht in die Nutzung der umliegenden Wohngrundstücke einbezogen ist. Die geplante Wohnbebauung wird sich ihrem Charakter nach nicht anders auf die umgebenden, weiterhin in beachtlicher Größe vorhandenen Freiflächen auswirken, als die vorhandene Wohnnutzung selbst.
45Die vom Beklagten gesehene Gefahr, dass dem Gewerbebetrieb infolge der Verwirklichung des klägerischen Vorhabens sonst gegebene Modernisierungs- oder Erweiterungsmöglichkeiten genommen werden könnten oder dieser Abwehr- bzw. Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sein könnte, denen er nicht ohnehin schon ausgesetzt ist, ist zum einen nicht entscheidungserheblich, zum anderen nicht gegeben. Der Gewerbebetrieb ist mit Rücksicht auf die vorhandene Wohnbebauung Beschränkungen unterworfen, die sich nicht verschärfen, wenn das klägerische Vorhaben verwirklicht würde. Die dem Betrieb vorgelagerten Freiflächen dürfen für gewerbliche Tätigkeiten nicht genutzt werden (Auflage 2 zur Baugenehmigung vom 14. Oktober 1988). Der Betrieb arbeitet nachts nicht. Im Hinblick hierauf sind die zulässigen Lärmimmissionen durch die Auflage 2 zur Baugenehmigung für die Tageszeit dahin beschränkt, dass sie in dem in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Rahmen liegen. Der in der Baugenehmigung vom 14. Oktober 1998 in Bezug genommene Immissionsort L1.-------straße 18 liegt zwar geringfügig weiter vom Gewerbebetrieb entfernt als das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben. Die Nähendifferenz dürfte sich jedoch nicht wesentlich auf die Geräuschbelastung auswirken und wäre vom Kläger im Übrigen deshalb hinzunehmen, weil er in Kenntnis des vorhandenen Gewerbebetriebs an diesen mit Wohnbebauung heranrückt und sich daher im Wege der ihm zumutbaren bautechnischen Selbsthilfe darum zu bemühen hat, die im Grenzbereich möglicherweise geringfügig über 55 dB(A) hinausgehenden Lärmbelastungen aufzufangen.
46Vgl. zur Frage der "architektonischen Selbsthilfe": BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 4 C 6.98 , BauR 2000, 128.
47Auf etwaige Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten des Betriebs kommt es ohnehin nicht an. Welches Maß an Rücksichtnahme das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot dem Bauinteressenten abverlangt, richtet sich nach dem in der Umgebung tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB bildet die Eigenart der näheren Umgebung den für das Einfügen maßgebliche Bezugsrahmen. Ihr städtebauliches Gepräge erhält diese Umgebung durch die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung. Dies bestimmt auch den Inhalt des Rücksichtnahmegebots. Aufschluss darüber, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung rücksichtsvoll einfügt, vermag allein die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung zu geben; denn nur sie eignet sich als Maßstab für die Zulässigkeit neuer Vorhaben. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1993 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175,
49Aus der bisherigen Nutzung und dem vorhandenen Bestand des Gewerbebetriebs auf der Parzelle 175/8 ergeben sich keine Anhaltspunkte für Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten.
50Das Vorhaben des Klägers dürfte sich allerdings hinsichtlich der Bauweise nicht in die nähere Umgebung einfügen. Die Umgebung ist im das Vorhaben umgebenden Straßengeviert grenzständig und damit in geschlossener Bauweise errichtet, während das klägerische Vorhaben in offener Bauweise, nämlich unter Wahrung seitlicher Grenzabstände errichtet werden soll. Selbst wenn als nähere Umgebung lediglich auf dieses Straßengeviert abzustellen ist, hinderte die hinsichtlich der Bauweise von dieser Umgebung abweichende Planung des Klägers die Vorhabenverwirklichung nicht. Das Erfordernis des Einfügens hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die sei es durch das Vorhaben selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das in diesem Sinne verschlechtert, stört oder belastet, bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine Unruhe, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 4 C 9.77 , BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 17. Juni 1993 4 C 17.91 , BRS 55 Nr. 72.
52Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Überschreitung des hinsichtlich der Bauweise vorgegebenen Rahmens bodenrechtliche Spannungen begründet oder solche Spannungen erhöht. Im Gegenteil trägt die offene Bauweise hier dazu bei, dass die vom Kläger geplanten Baukörper den Abstand zur vorhandenen Straßenrandbebauung erhöhen und auf diese Weise einer Bebauungsverdichtung entgegenwirken, die das Maß des Zuträglichen überschreiten könnte.
53Ist der zur Bebauung vorgesehene Grundstücksbereich nach Maßgabe der Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB als überbaubar anzusehen, fügt sich das Vorhaben also insoweit in die vorhandene Bebauung ein, kommt es nicht dazu, dass das Vorhaben ein Planungsbedürfnis auslösen könnte, wie dies etwa dann der Fall wäre, wenn das Vorhaben den aus seiner Umgebung abzuleitenden Rahmen überschritte. In diesem Falle hinge seine Zulässigkeit davon ab, ob es bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen begründet oder die vorhandenen Spannungen erhöht und damit eine "Unruhe" stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 4 C 30.78 , BRS 36 Nr. 56.
55Die Überschreitung des vorgegebenen Rahmens steht aber - wie vorstehend ausgeführt - nur in Bezug auf die Bauweise des Vorhabens in Rede. Sie vermag jedoch insoweit von vornherein keine Spannungen bzw. keine Unruhe und damit auch kein Planungsbedürfnis auszulösen.
56Nur angemerkt sei zu den entsprechenden Erwägungen des Beklagten, dass der Senat die befürchteten Auswirkungen angesichts der Abstände der geplanten zur vorhandenen Wohnbebauung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht sieht. Die von der Widerspruchsbehörde befürchteten Folgevorhaben südlich der U.-----------straße bzw. westlich der K.---------straße sind dem klägerischen Vorhaben nicht vergleichbar, weil sie an die vorhandene Bausubstanz deutlich näher heranrücken müssten und sich daher die Frage, ob die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksflächen nachbarverträglich bebaut werden können, erneut stellen würde. Ein dem klägerischen nachfolgendes Vorhaben, das eine vorhandene Freifläche unangemessen vermindern würde, änderte an der Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens nichts, das selbst noch nicht zu einer unangemessenen Verminderung der Freifläche beiträgt.
57Dass das klägerische Vorhaben Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder das Ortsbild beeinträchtigen könnte (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) wird vom Beklagten nicht behauptet und ist auch insoweit nicht erkennbar, als diese Belange im auf Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verfahren zu überprüfen sind.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
60Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.
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