Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2262/99

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung sei¬nes Bescheids vom 19. März 1997 und des Widerspruchsbescheids der Bezirks¬regierung L. vom 20. Juni 1997 ver¬pflichtet, dem Kläger den am 26. No¬vember 1996 bean-tragten, Er¬schlie¬ßungsfragen ausklam-mernden Vor¬bescheid zur Errichtung von zwei Mehr¬familien¬häusern auf dem Grundstück in L. , Gemarkung N. , Flur 2, Flur¬stück 1903 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Ver-fahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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