Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2129/98
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 10. geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Nachdem sie am 31. Oktober 1990 vor dem Justizprüfungsamt des H. Ministeriums der Justiz die erste juristische Staatsprüfung abgelegt hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 1. Januar 1992 bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) K. die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst und ihre Ernennung zur Rechtsreferendarin.
3Mit Bescheid vom 15. Oktober 1992, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte ihr der Präsident des OLG K. mit, dass er beabsichtige, sie zum 1. Januar 1993 in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein- Westfalen aufzunehmen und führte weiter aus, dass die Klägerin als ausländische Staatsangehörige nicht zur Rechtsreferendarin und demzufolge nicht zur Beamtin auf Widerruf ernannt werden könne.
4Am 1. Januar 1993 wurde die Klägerin auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in den juristischen Vorbereitungsdienst bei dem Landgericht A. aufgenommen. Während des Vorbereitungsdienstes gewährte ihr das beklagte Land eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe der an Beamte im juristischen Vorbereitungsdienst zu zahlenden Anwärterbezüge unter Übernahme des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsabgaben.
5Unter dem 14. Oktober 1993 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung ihrer Einstellung als Beamtin auf Widerruf und machte geltend: Aus Art. 48 Abs. 2 des EG-Vertrages (EGV) ergebe sich für Absolventen eines juristischen Studiums, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) seien, ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter den gleichen Bedingungen wie bei deutschen Staatsangehörigen. Dieser könne vor deutschen Gerichten und auch im entsprechenden Vorverfahren geltend gemacht werden. Art. 48 Abs. 2 EGV sei unmittelbar anwendbar, weil jede entgeltliche Arbeits- und Dienstleistung als Teil des Wirtschaftslebens im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Die Auslegung des in Art. 48 Abs. 2 EGV verwandten Arbeitnehmerbegriffs habe sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu orientieren. Danach komme es nicht darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis öffentlichem oder privatem Recht unterliege. Die Anwärterbezüge seien auch eine Gegenleistung für erbrachte Dienste. Dass diese Bezüge in ihrem Fall als Unterhaltsbeihilfen definiert würden, sei unerheblich. Der Einordnung als Arbeitnehmer stehe der Ausbildungscharakter des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. Denn Ausbildung und Erbringung einer Arbeitsleistung schlössen sich nicht gegenseitig aus. Ferner liege in der Ablehnung der Einstellung als Widerrufsbeamtin eine unzulässige Diskriminierung, weil das statt dessen angebotene Dienstverhältnis als öffentliche Angestellte mit gleichen Bruttobezügen dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung mit Inländern zuwiderlaufe. In Folge der höheren Sozialversicherungsabgaben verbleibe einem Angestellten ein deutlich geringerer Nettoverdienst als einem Beamten. Die Tätigkeit von Referendaren sei nach der Rechtsprechung des EuGH zudem nicht als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung gemäß Art. 48 Abs. 4 EGV anzusehen, sodass die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots nicht eingreife. Auch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) folge kein anderes Ergebnis, weil die darin verbürgte Gleichheit des Zugangs zum öffentlichen Dienst keine Bevorzugung deutscher Staatsangehöriger und die Nichteinstellung von EU-Bürgern gebiete. Soweit Art. 33 Abs. 4 GG vorsehe, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen sei, folge aus dieser Vorschrift nicht unmittelbar, dass Beamte auch Deutsche sein müssten.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1993 wies der Präsident des OLG K. den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus: Die Ernennung zum Beamten erfordere gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG), dass der geprüfte Rechtskandidat Deutscher im Sinne von Art. 116 GG sei. Ein Anspruch auf Ernennung bestehe des Weiteren nicht auf der Grundlage des Art. 48 EGV, weil die Vorschrift ausweislich ihres Absatzes 4 eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nicht erfasse. Zu letzterer rechne auch der juristische Vorbereitungsdienst, weil Rechtsreferendare in nicht unerheblichem Maße unmittelbar oder mittelbar an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse teilnähmen. Die von einem Rechtsreferendar zu entwerfenden Gutachten und Entscheidungsentwürfe dienten neben der Kontrolle seines Leistungsstandes auch der Vorbereitung hoheitlicher Tätigkeit durch den Ausbilder und stellten sich daher als mittelbare Teilnahme an der Erfüllung staatlicher Aufgaben dar. Außerdem würden Rechtsreferendaren in der Praxis entsprechend den Vorgaben der Juristenausbildungsordnung (JAO) hoheitliche Befugnisse aus verschiedenen Tätigkeitsgebieten übertragen. Die Ausbildungsstellen im Bezirk des OLG K. achteten genauestens darauf, dass Angehörigen des Vorbereitungsdienstes, die - wie die Klägerin - nicht Beamte seien, keine die Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhaltenden Tätigkeiten übertragen würden. Schließlich nähmen Rechtsreferendare auch an der Wahrnehmung solcher Aufgaben teil, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet seien. So hätten sie Zugang zu streng vertraulichen Unterlagen und wären bei den vom Beratungsgeheimnis geschützten Beratungen der Gerichte anwesend.
7Die Klägerin hat am 7. Januar 1994 Klage erhoben.
8Am 8. Februar 1995 hat sie vor dem Landesjustizprüfungsamt NRW die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Mit Urkunde des Präsidenten des OLG K. vom 28. Juni 1995 ist sie zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amts- und Landgericht A. zugelassen worden.
9Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens dargelegt: § 4 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der seit dem 21. Dezember 1993 geltenden Fassung ermögliche nunmehr auch EU- Bürgern den Eintritt in das Beamtenverhältnis. Absatz 3 der Vorschrift sehe die Berufung von EU-Bürgern sogar dann vor, wenn die Bereichsausnahme des Art. 48 Abs. 4 EGV eingreife. Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Referendare beschränke sich in der Praxis aber auf ein absolutes Mindestmaß und erfolge keinesfalls regelmäßig. Im Übrigen gewähre das dem innerstaatlichen Recht übergeordnete europäische Recht bereits für die Zeit bis zu einer Gesetzesänderung den geltend gemachten Anspruch. Nach der zu erwartenden Änderung des Landesrechts werde sie angemessenen Schadensersatz verlangen. Deshalb besitze sie auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
10Die Klägerin hat beantragt,
11festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts K. vom 15. Oktober 1992 insoweit, als die Einstellung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt worden ist, und sein Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1993 rechtswidrig gewesen sind und der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf ihren Antrag vom 1. Januar 1992 hin zum 1. Januar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtsreferendarin zu ernennen,
12ferner,
13das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorab zur Entscheidung darüber vorzulegen, dass die Zeiten eines juristischen Vorbereitungsdienstes als Beamter/Beamtin auf Widerruf dem Art. 48 Abs. 2 des EGV-Vertrages unterliegen und nicht als Bereichsausnahme im Sinne des Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrages zu werten sind.
14Das beklagte Land hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat es auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: Der Klägerin fehle das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil der von ihr in den Blick genommene Amtshaftungsanspruch offensichtlich unbegründet sei. Es fehle erkennbar an einem Verschulden der zuständigen Amtsträger. Die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht, dass die Klägerin nicht zur Widerrufsbeamtin ernannt werden könne, beruhe unabhängig von einer etwaigen Billigung durch nachfolgende gerichtliche Entscheidungen auf einer zumindest vertretbaren Auslegung des Art. 48 Abs. 4 EGV. Die Situation von Studien- oder Lehramtsreferendaren, deren Tätigkeit sich grundlegend von derjenigen der in einem Kernbereich staatlicher Gewalt eingesetzten Rechtsreferendare unterscheide, lasse sich nicht auf den Fall der Klägerin übertragen. § 4 Abs. 2 BRRG in der von der Klägerin zitierten Fassung übertrage - wie auch aus der Gesetzesbegründung hervorgehe - lediglich Art. 48 Abs. 2 EGV in nationales Recht ohne über das europäische Recht hinauszugehen. Schließlich belegten die Bemühungen des Landesgesetzgebers um eine Regelung, die in Nordrhein-Westfalen ihren Vorbereitungsdienst absolvierenden EU-Ausländern die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ermöglichen solle, dass das für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Recht den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertige.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
18Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Berufung macht die Klägerin ergänzend insbesondere geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne dem Diskriminierungsverbot des Art. 48 Abs. 2 EGV nicht durch die vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich abgelehnte Möglichkeit Genüge getan werden, dass der Dienstherr sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung übernehme und auf diese Weise eine finanzielle Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten herstellen würde. Dann bestehe immer noch eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf den unbestreitbar bestehenden Statusunterschied zwischen dem Beamten- und dem Angestelltenverhältnis. Dieser komme auch darin zum Ausdruck, dass den Angestellten im Vorbereitungsdienst bestimmte Aufgaben vorenthalten würden und ihnen keine allein den Beamten vorbehaltene Ernennungsurkunde ausgehändigt würde. Die nur gelegentliche hoheitliche Betätigung von Rechtsreferendaren reiche nicht aus, um die gesamte Beschäftigung im juristischen Vorbereitungsdienst als von der Ausnahmevorschrift des Art. 48 Abs. 4 EGV umfasst anzusehen. Wenn die Anstellungsbehörde aber gleichwohl entgegen Art. 48 Abs. 4 EGV einen EU-Ausländer in dem fraglichen Bereich beschäftige, liege darin gewissermaßen ein Verzicht auf den ihr durch diese Vorschrift gewährten Schutz mit der Folge, dass es in Bezug auf Entlohnung und sämtliche andere Arbeitsbedingungen bei dem Diskriminierungsverbot verbleibe. Im Übrigen sei nicht überzeugend, dass selbst für den höheren Polizeidienst, der zum Kernbereich staatlicher Gewalt gehöre, nichtdeutsche Unionsbürger als Volljuristen verbeamtet würden.
19Die Klägerin beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts K. vom 15. Oktober 1992 insoweit, als die Einstellung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt worden ist, und der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1993 rechtswidrig gewesen sind und das beklagte Land verpflichtet war, die Klägerin auf ihren Antrag vom 1. Januar 1992 zum 1. Januar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtsreferendarin zu ernennen,
21hilfsweise,
22das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV vorab zur Entscheidung über folgende Fragen vorzulegen:
23(1) Findet die Ausnahmevorschrift des Art. 48 Abs. 4 EGV ("Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung") auf die Tätigkeit eines Rechtsreferendars in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung?
24(2) Für den Fall, dass Frage (1) verneint wird: Kann Art. 48 Abs. 2 EGV einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis gewähren, wenn nach dem jeweiligen nationalen öffentlichen Dienstrecht eine völlige Entsprechung zwischen Angestellten- und Beamtenverhältnis nicht herzustellen ist?
25Das beklagte Land beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Es verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen aus: Art. 48 EGV sei auf Rechtsreferendare nicht anwendbar, weil es sich nicht um Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung handele. An einer der Unterrichtsleistung der Lehramtsreferendare vergleichbaren Dienstleistung fehle es bei Rechtsreferendaren. Jedenfalls unterfalle die Rechtspflege als Teil der öffentlichen Verwaltung typischerweise dem von Art. 48 Abs. 4 EGV umfassten Bereich der unmittelbaren Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Mit letzterer seien Rechtsreferendare in verschiedenen Ausbildungsabschnitten befasst. Überdies gebiete auch nach der Rechtsprechung des EuGH die Freizügigkeitsregelung nicht notwendig die Verbeamtung des Angehörigen des EU-Mitgliedstaates. Es sei lediglich die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses erforderlich, das in allen Punkten dem deutschen Staatsangehörigen vorbehaltenen Beamtenverhältnis entspreche. Dem sei durch die Begründung des öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnisses Genüge getan.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Präsidenten des OLG K. verwiesen; hierauf wird Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Berufung hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt zu Recht abgewiesen.
31Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Klägerin ist zulässig, insbesondere als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Rechtsreferendarin ist durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung am 8. Februar 1995 die Grundlage entzogen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Juristenausbildungsgesetz - JAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993, GV NRW S. 924, endeten das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Klägerin und ihr juristischer Vorbereitungsdienst mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung. Eine lediglich das Absolvieren dieses Vorbereitungsdienstes ermöglichende Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Rechtsreferendarin kommt daher in dem für eine Verpflichtungsklage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr in Betracht.
32Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht im Fall der Erledigung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung gilt diese Vorschrift bei Verpflichtungsklagen entsprechend, d.h. auch bei solchen Klagen kann das Verfahren trotz Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes feststellen zu lassen.
33Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, Rdnr. 109 zu § 113 m.w.N.
34Ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren liegt jedoch auch bei einer erledigten Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Ohne weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erlaubt nämlich nicht die Einführung eines Streitgegenstandes, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendigerweise andere Erwägungen als der Bisherige erfordert.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354, 355 ff., und vom 16. Juni 1999 - 6 C 19.98 -, DVBl. 2000, 120 (Leitsatz).
36Ein neuer Streitgegenstand, der zwangsläufig andere rechtliche oder tatsächliche Erwägungen erfordert als das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren der Klägerin, liegt wegen der Erledigung nicht vor. Maßgeblich und entscheidungserheblich bleibt auch nach der Erledigung die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gehabt hätte. Diese Prüfung hat auch dann, wenn ausschlaggebend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung (8. Februar 1995) abzustellen ist, nicht anhand von bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Rechtsvorschriften zu erfolgen, die für das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren noch ohne Bedeutung waren.
37Die Klägerin besitzt darüber hinaus auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil sie beabsichtigt, einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. Grundsätzlich ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die angestrebte Führung eines Schadensersatzprozesses gegeben, wenn die Erledigung - wie hier - nach Klageerhebung eingetreten ist, ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist.
38Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 25 A 2897/94 -, NWVBl. 1995, 191; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 136 zu § 113 m.w.N.
39Der Senat hat keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit der von der Klägerin bekundeten Absicht zu zweifeln, einen Folgeprozess zu führen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass das beabsichtigte Schadensersatzbegehren der Klägerin offensichtlich aussichtslos ist. Eine derartige Aussichtslosigkeit ergibt sich hier insbesondere nicht aus dem Umstand, dass ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht - hier das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug - das Verwaltungsverhalten gebilligt hat und es deshalb an einem für den Schadensersatzanspruch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB grundsätzlich erforderlichen Verschulden des handelnden Amtswalters fehlen dürfte.
40Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 - 8 C 39.82 -, NJW 1985, 876; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1994 a.a.O.
41Denn das beabsichtigte Schadensersatzbegehren soll hier nicht auf Anspruchsgrundlagen gestützt werden, die an ein etwaiges Verschulden lediglich in den Gesetzesvollzug eingebundener Amtswalter geknüpft sind. Anspruchsgrundlage soll vielmehr der von der Klägerin angesprochene gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Rechtssetzungsakte sein. Dieser ist lediglich an das Vorliegen von drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens ist erforderlich, dass die Rechtsnorm, gegen die (gegebenenfalls) verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen ein subjektives Recht zu verleihen, zweitens, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und drittens, dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem der beschädigten Person entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
42Vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, - III ZR 127/91 -, BGHZ 134, 30, 33 ff.; Palandt-Thomas, BGB, 59. Auflage 2000, Rdnr. 19 a zu § 839 BGB m.w.N.
43Der hiermit angesprochene Fragenkomplex lässt sich in der Regel - und so auch hier - nicht ohne eingehende Prüfung beantworten.
44Die auch im Übrigen zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und ihre Ernennung zur Rechtsreferendarin ablehnende Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts K. vom 15. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1993 war rechtmäßig. Die Klägerin hatte während der gesamten Dauer des von ihr absolvierten Vorbereitungsdienstes keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Rechtsreferendarin. Daher kann offen bleiben, ob bei der vorliegenden, an eine erledigte Verpflichtungsklage anknüpfenden Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erledigung (8. Februar 1995) abgestellt werden muss oder aber - wegen einer insoweit bestehenden Vorgreiflichkeit materiellen Rechts - auf den Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den juristischen Vorbereitungsdienst (1. Januar 1993).
45Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Rechtsreferendarin ergibt sich zunächst nicht aus einfach- gesetzlichen Vorschriften des nationalen Rechts. So vermochte § 20 Abs. 1 Satz 1 JAG in den während des Vorbereitungsdienstes der Klägerin geltenden Fassungen der Bekanntmachungen vom 16. Juli 1985, GV NRW S. 522, sowie vom 8. November 1993, GV NRW S. 924, keinen solchen Anspruch der Klägerin zu begründen. Nach dieser in beiden Fassungen im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift konnte, wer die erste juristische Staatsprüfung in einem Lande des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat, in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtsreferendarin (Fassung 1985: "zum Rechtsreferendar") ernannt werden. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 JAG (Fassung 1993) konnte darüber hinaus derjenige, der die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfüllte, zum Vorbereitungsdienst zugelassen und in ein öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden, auf das die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes über Rechtsreferendare entsprechende Anwendung finden. Die Klägerin erfüllte in beiden der oben aufgezeigten Zeitpunkte nicht die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis, sodass lediglich - wie geschehen - ihre Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis in Betracht kam.
46Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Mai 1981, GV NRW S. 234, war die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nämlich an die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers geknüpft, die die Klägerin jedenfalls während der Dauer ihres juristischen Vorbereitungsdienstes nicht besaß. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass das Begehren der Klägerin nicht anhand von § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBG in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 7. Februar 1995, GV NRW S. 102, zu beurteilen ist. Danach kann auch in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt. Nach Art. III des vorbezeichneten Gesetzes trat diese Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBG jedoch erst zum ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats (1. März 1995) in Kraft. An diesem Tag war der späteste mögliche für die Beurteilung des Klagebegehrens heranzuziehende Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung (8. Februar 1995) bereits verstrichen und die Klägerin wegen des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung aus dem juristischen Vorbereitungsdienst sowie dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgeschieden.
47Des Weiteren ist das der Einstellungsbehörde durch § 20 Abs. 1 Satz 1 JAG in den hier in Rede stehenden Fassungen eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb auf "Null" reduziert gewesen, weil sich bei europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift oder wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Rechtsreferendarin ergeben hätte. Denn das Gemeinschaftsrecht gebietet - wie noch auszuführen sein wird - nicht unmittelbar die Verbeamtung der Klägerin.
48Auch § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2136, gibt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nichts her. Nach dieser Bestimmung darf in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer u.a. die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt. Dabei bedarf hier die Frage keiner Beantwortung, ob bei Rechtsreferendaren im juristischen Vorbereitungsdienst bereits die Einschränkung des § 4 Abs. 2 BRRG, wonach nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG in ein Beamtenverhältnis berufen werden dürfen, wenn die Aufgaben es erfordern (siehe auch Art. 48 Abs. 4 des EG-Vertrages - EGV -), einem auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG gestützten Begehren entgegensteht. Denn nach § 1 Satz 1 BRRG sind die Vorschriften des ersten Kapitels dieses Gesetzes Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Schon deshalb vermag § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG ein gegen das beklagte Land gerichtetes subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin nicht zu begründen. Lediglich im zweiten Kapitel enthält das BRRG einheitlich und unmittelbar geltende Vorschriften.
49Vgl. hierzu: Summer, in: Fürst (Hrsg.), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht (Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD -), Stand der Bearbeitung: Februar 2000, Rdnr. 14 vor § 1 BRRG.
50Ein Anspruch der Klägerin auf Verbeamtung kann darüber hinaus nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 33 Abs. 2 und 4 GG entnommen werden. Art. 33 Abs. 2 GG beschränkt den Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amte auf deutsche Staatsangehörige. Die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG begrenzt demnach den Kreis der Träger dieses grundrechtsgleichen Rechts. Ebenso wenig vermag Art. 33 Abs. 4 GG den Klageanspruch zu stützen. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Ein subjektiv-öffentliches Recht eines nichtdeutschen Staatsangehörigen auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis gibt schon der Wortlaut der Bestimmung nicht her. Zwar ist der Hinweis der Klägerin zutreffend, dass Art. 33 Abs. 4 GG nicht zwingend gebietet, dass Beamte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen müssen. Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass nichtdeutsche Staatsangehörige Anspruch auf Verbeamtung haben. Überdies werden Rechtsreferendaren hoheitsrechtliche Befugnisse nicht als "ständige Aufgabe" übertragen. Vielmehr werden sie nur vorübergehend - nämlich für die Dauer des Vorbereitungsdienstes - im hoheitlichen Bereich beschäftigt.
51Vgl. Schnellenbach: Funktions- vorbehalt und Monopolausbildung, ZBR 1996, 327, 329.
52Schließlich vermögen auch europarechtliche Vorschriften keinen Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das deutsche Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Rechtsreferendarin zu begründen. Dies gilt in erster Linie im Hinblick auf den von der Klägerin herangezogenen Art. 48 Abs. 2 EGV. Die Vorschrift hat zwar grundsätzlich unmittelbare Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten. Sie geht auch entgegenstehenden nationalen Rechtsvorschriften gem. Art. 24 Abs. 1 GG vor und kann daher unmittelbar vor deutschen Gerichten - und damit im vorliegenden Verfahren - geltend gemacht werden.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 2 C 6.90 -, BVerwGE 90, 147, 150 sowie Beschluss vom 30. November 1992 - 2 B 188/92 -, NVwZ 1993, 780.
54Dem Klagebegehren sind dabei die Bestimmungen des EG-Vertrages in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992, ABl. Nr. C 191 vom 29. Juli 1992, S. 1, zu Grunde zu legen. Die konsolidierte Fassung dieses Vertrages durch den Vertrag von Amsterdam (Amsterdamer Vertrag - AV) vom 2. Oktober 1997, CONF-4005/97AAD2, ber. durch Protokoll vom 16. März 1999, ist noch nicht anwendbar. In Folge der auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 AV vorgenommenen Umnummerierung der Vorschriften des EG-Vertrages entspricht dem seinerzeitigen Art. 48 EGV nunmehr Art. 39 EG. Nach Art. 14 Abs. 2 AV trat diese Neubezeichnung jedoch erst am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats (1. Mai 1999) in Kraft und spielt demnach für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Rolle mehr.
55Nach Art. 48 Abs. 2 EGV umfasst die Freizügigkeit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Der Anwendung der Vorschrift steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerin in Deutschland geboren wurde, offenkundig hier gelebt hat und auch in der Bundesrepublik aufgewachsen ist. Allein der Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit reicht aus, um den Anwendungsbereich des Art. 48 EGV zu eröffnen.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 2 C 6.90 -, BVerwGE 90, 147, 152; Wölker, in: Von der Groeben/ Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU/EG-Vertrag, 5. Auflage 1997, Rdnr. 24 zu Art. 48.
57Der Senat muss die von den Beteiligten kontrovers erörterte Frage, ob es sich bei Rechtsreferendaren um "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 48 Abs. 2 EGV handelt, nicht abschließend entscheiden. Zwar könnte für die Arbeitnehmereigenschaft wegen der weiten Definition des Arbeitnehmerbegriffes durch den EuGH,
58vgl. Urteil vom 3. Juli 1986 - Rs 66/85 - (Lawrie-Blum), Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz, Teil II (Slg.) 1986, 2121, 2144,
59einiges sprechen. Danach ist derjenige Arbeitnehmer, der Leistungen für einen anderen erbringt, dessen Weisungen untersteht und als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Hiervon ausgehend wurden etwa Lehramtsreferendare vom EuGH als Arbeitnehmer in diesem Sinne angesehen. Es kann aber auf sich beruhen, ob Rechtsreferendare eine der Unterrichtserteilung durch Lehramtsreferendare vergleichbare Dienstleistung erbringen bzw. ob auch die Tätigkeit eines Rechtsreferendars den Anforderungen des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne der Rechtsprechung des EuGH genügt.
60Vgl. hierzu einerseits BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1985 - 2 C 98.81 -, DVBl. 1985, 742, 743; OVG NRW, Urteil vom 10. August 1995 - 6 A 195/94 -, NVwZ-RR 1996, 472, 473; Ziekow: Die Freizügigkeit nach europäischem Gemeinschaftsrecht im Be- reich des öffentlichen Dienstes, DÖD 1991, 11, 14; andererseits Schotten, Der Zugang von Unionsbürgern zum deutschen Beamtenverhältnis, DVBl. 1994, 567, 570; Randelzhofer, in: Grabitz (Hrsg.), Kommentar zum EWG- Vertrag, Stand der Bearbeitung: September 1992, Rdnr. 63 zu Art. 48; Weber, Berufsausübung und Berufszugang für Juristen im EG- Binnenmarkt, NVwZ 1990, 1, 4; Avenarius, Zugangsrechte von EG- Ausländern im Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland, NVwZ 1988, 385, 392.
61Denn selbst bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen hat Art. 48 Abs. 2 EGV nicht zwingend die allein von ihr geltend gemachte Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf geboten. Das in Art. 48 Abs. 2 EGV zum Ausdruck kommende so genannte "Diskriminierungsverbot" enthält allein ein Gleichbehandlungsgebot und verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich, anderen Staatsangehörigen "Vergünstigungen und Garantien" zu gewähren, die in allen Punkten denen entsprechen, die sich aus dem den jeweiligen Staatsangehörigen vorbehaltenen Beamtenverhältnis ergeben.
62Vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juni 1986 - Rs 307/84 - (Kommission/Frank-reich), Slg. 1986, 1725, 1739; und vom 16. Juni 1987 - Rs 225/85 - (Kommission/Italien), Slg. 1987, 2625, 2639; siehe auch Ziekow, a.a.O., S. 19; Steindorff, Ausbildungsrechte im EG- Recht, NJW 1983, 1231, 1232; Wölker, a.a.O., Rdnr. 126 zu Art. 48.
63Damit ist dem jeweiligen Mitgliedsstaat ein Spielraum im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Gleichbehandlungsgebotes belassen. Angesichts dieses Spielraumes ist der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet, auch im Hinblick auf den jeweiligen Status identische Dienstverhältnisse anzubieten. Denn mit der Forderung des EuGH nach der Gewährung gleichwertiger "Vergünstigungen und Garantien" wird keine vollständige Gleichstellung von Inländern und Unionsbürgern verlangt. Dies folgt weder aus dem Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 EGV noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Eine gleichwertige Gewährung von "Vergünstigungen und Garantien" bedeutet vor allem keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des Mitgliedsstaates, Unionsbürger in der gleichen Rechtsform zu beschäftigen wie eigene Staatsangehörige, ihnen also etwa auch einen - hier nach dem damaligen nationalen Recht den Staatsangehörigen des Mitgliedsstaates vorbehalten gewesenen - besonderen (Beamten- )Status einzuräumen. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier - der Aufnahme von Unionsbürgern in das betreffende Ausbildungsverhältnis als solches nichts im Wege steht. Dann reicht es aus, dem EU-Ausländer beispielsweise einen Angestelltenvertrag anzubieten.
64Vgl. Fischer, Unionsbürger als Beamte in Deutschland, RiA 1995, 105, 106; Ziekow, a.a.O., S. 19; Wölker, a.a.O., Rdnr. 126 zu Art. 48; ähnl. Steindorff, a.a.O., S. 1232; a.A. wohl Eriksen, Die Anwendbarkeit des Art. 48 EGV auf den deutschen juristischen Vorbereitungsdienst, NVwZ 1995, 1061, 1066; Hillgruber, Die Entwicklung des deutschen Beamtenrechts unter der Einwirkung des europäischen Gemeinschaftsrechts, ZBR 1997, 1, 5.
65Zu einer vollständigen Anpassung des Status, wie sie allerdings inzwischen durch die Änderung des § 20 Abs. 1 JAG durch das Gesetz vom 20. April 1999, GV NRW S. 148, in Richtung auf ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfolgt ist, war der nationale Gesetzgeber demzufolge gemeinschaftsrechtlich nicht zwingend verpflichtet. Dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot wurde in der Bundesrepublik vielmehr bereits vor den hier nicht mehr zu berücksichtigenden Änderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG bzw. des § 20 Abs. 1 JAG durch die generelle Zulassung von EU-Bürgern zum deutschen juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich- recht-lichen Angestelltenverhältnisses im Grundsatz Rechnung getragen.
66Die weitere Frage, ob das der Klägerin angebotene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit gleichen Bruttobezügen und Sozialversicherungspflicht in allen Punkten dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entsprochen und damit dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung mit Inländern insgesamt genügt hat,
67vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1992, a.a.O., siehe auch Eriksen, a.a.O., S. 1062,
68bedarf hier keiner Beantwortung, weil die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Anpassung des öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisses bzw. Besserstellung in diesem Verhältnis begehrt. Ihr Klageantrag, an den der Senat gebunden ist (vgl. § 88 VwGO), zielt allein auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der verweigerten Ernennung zur Rechtsreferendarin. Dass dieser Antrag auch ihrem Sachbegehren entspricht, hat die (selbst rechtskundige) Klägerin sowohl im Vorverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - immer wieder betont. Die in diesem Zusammenhang verwendete Argumentation der Klägerin, eine Anpassung des öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisses an das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nach dem (damaligen) nationalen Recht nicht möglich (gewesen), führt allerdings in der Sache nicht zu der von ihr geltend gemachten Ermessensreduzierung auf "Null" in Richtung auf ihr Ernennungsbegehren. So verkennt dieses Vorbringen zum einen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem zuvor zitierten Beschluss vom 30. November 1992 lediglich eine Form der Abänderung des öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnisses, nämlich die Übernahme der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beschäftigungskörperschaft, wegen des damit verbundenen Erwerbs sozialversicherungsrechtlicher Anwartschaften bei gleichen Nettobezügen und der daraus folgenden Summierung von Vorteilen für unzulässig erachtet hat und folglich die Unmöglichkeit einer Anpassung auf anderem Weg keinesfalls feststeht. Zum anderen kommt hinzu, dass das damals gültige nationale Recht den Weg der Ernennung zur Rechtsreferendarin und Beamtin ebenfalls sperrte, mithin ohnehin der Gesetzgeber gefordert war, im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens eine ggf. nötige Anpassung an das EG-Recht vorzunehmen.
69Der zwischen den Beteiligten umstrittene Gesichtspunkt, ob der geltend gemachte Anspruch aus Art. 48 Abs. 2 EGV des Weiteren daran scheitern würde, dass die Tätigkeit eines Rechtsreferendars im juristischen Vorbereitungsdienst der Bereichsausnahme des Art. 48 Abs. 4 EGV für eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung unterfällt, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Erörterung.
70Auch das generelle Diskriminierungsverbot des Art. 6 Satz 1 EGV (jetzt: Art. 12 EG) vermag eine weiter reichende Rechtsfolge als Art. 48 Abs. 2 EGV nicht auszulösen, ohne dass es auf die Fragen ankommt, in welchem Verhältnis die Bestimmungen zueinander stehen und ob sie überhaupt nebeneinander anwendbar sind. Nach Art. 6 Satz 1 EGV ist jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Ein Anspruch der Klägerin auf Verbeamtung ist dieser Vorschrift schon deshalb nicht zu entnehmen, weil der im Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 EGV eröffnete Spielraum des nationalen Gesetzgebers, dem Diskriminierungsverbot auf verschiedene Weise Rechnung zu tragen, nicht durch Art. 6 EGV auf nur eine Möglichkeit reduziert werden kann. Denn ein allgemeines Diskriminierungsverbot kann grundsätzlich nicht weiter gehen als ein spezielles.
71Vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 1977 - Rs 90/76 - (van Ameyde/UCI), Slg. 1977, 1091, 1127.
72Schließlich vermag auch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vom 15. Oktober 1968 (ABl. Nr. L 257/2 - VO 1612/68 -) keinen Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Rechtsreferendarin zu rechtfertigen. Denn ausweislich der Präambel zur VO 1612/68 dient die Verordnung allein dazu, die Bestimmungen festzulegen, mit denen u.a. die in Art. 48 EGV festgelegten Ziele erreicht werden können. Daraus folgt, dass die VO 1612/68 keine weiter gehenden Rechte begründen kann als Art. 48 EGV selbst.
73Die Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. Nach Art. 177 Absatz 1 EGV (jetzt:) Art. 234 EG entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Vertrages. Das Gericht eines Mitgliedsstaates, dem eine derartige Frage gestellt wird, kann diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass des Urteils für erforderlich hält (Art. 177 Abs. 2 EGV). Eine Veranlassung zur Vorlage an den EuGH besteht für Instanzgerichte jedenfalls dann nicht, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder wenn in den jeweiligen Zusammenhang die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
74Vgl. - dort zu Art. 177 Abs. 3 EWGV - etwa EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 -, NJW 1983, 1257.
75Der Senat sieht hiervon ausgehend in Ausübung des ihm durch die Vorschrift eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens davon ab, dem EuGH die unterbreiteten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Fragen sind zum Teil nicht entscheidungserheblich, zum Teil ergeben sich weder Zweifel hinsichtlich ihrer Beantwortung noch der Auslegung des Art. 48 (jetzt: 39) Abs. 2 und 4 EGV. Die Frage (1) nach dem Eingreifen der Bereichsausnahme des Art. 48 Abs. 4 EGV stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Frage (2) betreffend einen aus Art 48 Abs. 2 EGV folgenden Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist - wie oben dargelegt - bereits im Ausgangspunkt zu verneinen. Der Zusatz zur Frage (2) unterstellt einen so nicht feststehenden Sachverhalt, dessen Feststellung im Übrigen über den konkreten Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausginge. Ferner wird in diesem Zusammenhang übersehen, dass eine etwaige Angleichung durch den Gesetzgeber - wie inzwischen geschehen - auch in Richtung auf ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für alle (also auch Inländer) hätte erfolgen können.
76Der durch die Geschäftsstelle des Senats überreichte handschriftliche Zettel, wonach die Klägerin nach Schließung der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der zu Protokoll genommene (Hilfs-)Antrag zu 2. dahingehend aktualisiert werden solle, dass die Bezeichnung von Art. 48 EGV durch Art. 39 EG und von Art. 177 EGV durch Art. 234 EG ersetzt wird, bot keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der Senat hat dem Hilfsantrag der Klägerin die in beiden Vertragsfassungen inhaltsgleichen Vorschriften in der für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgeblichen Bezeichnung zu Grunde gelegt.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§§ 132 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen. Insbesondere gebietet sich keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vor dem Hintergrund der hier entscheidungserheblichen Frage, ob EU-Ausländer im juristischen Vorbereitungsdienst Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf haben. In Folge der Änderung des § 20 Abs. 1 JAG durch das Gesetz vom 20. April 1999, GV NRW S. 148, können nämlich auch deutsche Staatsangehörige den juristischen Vorbereitungsdienst lediglich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolvieren, sodass die sich hier stellende Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft.
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