Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5467/98
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. September 1998 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 10. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 6. November 1997 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, die ein Geld- und Werttransportunternehmen betreibt, begehrt eine Ausnahmegenehmigung, um die als Fußgängerzone gewidmete und entsprechend beschilderte M. straße in A. -O. mit einem Geldtransportfahrzeug befahren und dort zum Zwecke des Be- und Entladens außerhalb der für den Lieferverkehr freigegebenen Zeiten (werktags 6.00 Uhr - 11.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr) halten zu dürfen.
3Den Antrag der Klägerin vom 7. Juli 1997 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 1997 unter Hinweis auf die für den Kfz-Verkehr freigegebenen Ladezeiten ab. Die Versorgung der Kunden könne in diesen Zeiten stattfinden. Die Sicherheit der Fußgänger, die dort aufgrund der bestehenden Regelung nicht mit Fahrverkehr außerhalb der Ladezeiten rechneten, sei vorrangig. Auch das kurzfristige Halten könne nicht erlaubt werden, weil außerhalb der Fußgängerzone und in unmittelbarer Nähe der Geldinstitute im Stadtgebiet Kurzzeitparkzonen vorhanden seien.
4Den Widerspruch der Klägerin vom 31. Juli 1997, den sie im Wesentlichen darauf stützte, dass die Ladezeiten nicht ausreichten, um den von Seiten ihrer Kunden und der Versicherung verlangten Wechsel der Anlieferungszeiten zu gewährleisten, weil anderweitige Andienungsmöglichkeiten nicht bestünden, und schwere, mit Hartgeld gefüllte Säcke wegen der Gefahren eines Übergriffs auf die Geldboten nicht über lange Wegstrecken transportiert werden könnten, wies die Bezirksregierung D. mit Bescheid vom 6. November 1997 zurück. Eine besondere Dringlichkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei nicht erkennbar. An der Freihaltung der Fußgängerzone bestehe ein grundsätzliches Interesse. Durch Be- und Entladevorgänge werde die Verkehrssicherheit der Fußgänger beeinträchtigt. Dies gelte insbesondere, wenn Sonderrechte auf Dauer eingeräumt würden. Der Klägerin sei es durchaus zuzumuten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Be- und Entladevorgänge nur während der freigegebenen großzügig bemessenen Zeiten durchzuführen. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11. November 1997 zugestellt.
5Am 5. Dezember 1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen, die Öffnungszeiten ihrer Kunden auf der M. straße ab 9.30 Uhr bis 10.00 Uhr erlaubten eine Versorgung mit Bargeld in den für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Ladezeiten nur ganz eingeschränkt. Der aus Sicherheitsgründen erforderliche tägliche Wechsel der Anfahrtszeiten sei nicht in ausreichendem Maße möglich. Die Sicherheitsinteressen der Fußgänger vor Übergriffen auf den Geldboten seien nicht berücksichtigt worden. Je länger der Fußweg durch die Fußgängerzone sei, den der Wagenführer im Transportfahrzeug nicht überwachen könne, desto größer sei das Überfallrisiko, das auch Unbeteiligte treffe. Der Wagenführer sei nicht in der Lage, den gesamten Transportweg zu überwachen. Dem Widmungszweck einer Einkaufszone entspreche es, wenn die dort befindlichen Geschäfte von Geldtransportern sicher angefahren werden könnten. Der Vergleich mit Warentransportern verbiete sich.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 6. November 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie hinsichtlich ihres Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat ausgeführt, das Sicherheitsrisiko, das bei Geldtransporten grundsätzlich bestehe, werde durch Versagung der beantragten Ausnahmegenehmigung nicht erhöht. Aufgrund der freigegebenen Ladezeiten könne die Klägerin täglich - im ständigen Wechsel der Anfahrtszeiten - von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr unmittelbar an die Betriebsstätten der Kunden heranfahren. Weitere Ausnahmegenehmigungen seien von Betrieben auf der Martkstraße nicht beantragt worden.
11Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
12Auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 4. Januar 2000, der Klägerin zugestellt am 11. Januar 2000, die Berufung zugelassen.
13Mit ihrer am 8. Februar 2000 eingereichten Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor: Das erhöhte Überfallrisiko durch verlängerte Wegstrecken und die damit verbundene Gefährdung von Menschen auch in der Fußgängerzone seien bisher nicht berücksichtigt. Die angefochtenen Bescheide seien daher ermessensfehlerhaft und das Urteil des Verwaltungsgerichts unrichtig. Ein Zeitraum von nur 1,5 Stunden, innerhalb dessen ihre Kunden angefahren werden könnten, mache das Eintreffen ihrer Fahrzeuge für Dritte kalkulierbar.
14Die Klägerin beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Am 15. Februar 2000 hat eine Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen. Ferner hat der Senat polizeiliche Auskünfte zum Überfallrisiko für Geldtransporte eingeholt. Auf die Stellungnahmen des Landeskriminalamtes NRW vom Februar 2000 und des Polizeipräsidiums O. vom 9. Februar 2000 (GA Bl. 125 f. und 144 - 148) wird verwiesen.
18Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die vom Senat zugelassene (§ 124 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Berufung, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.
22Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren und Halten in der Fußgängerzone M. straße in A. -O. mit Geldtransportfahrzeugen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 6. November 1997 ist ermessensfehlerhaft und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. § 114 VwGO).
231. Die Klägerin richtet ihr Begehren zutreffend auf eine Ausnahmegenehmigung sowohl zum Befahren der Fußgängerzone (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 5, Zeichen 242 StVO) als auch zum Halten dort (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO). Denn eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone schließt das Halten nicht ein. Fußgängerzonen sind Gehwege (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO),
24vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., Rdn. 30 zu § 2 und 12 zu § 25,
25auf denen das Parken und Halten regelmäßig unzulässig ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO).
26Vgl. zur Herleitung des Halteverbots allein aus dem Vorschriftszeichen Nr. 242 StVO: OLG Köln, Beschluss vom 5. September 1996 - Ss 417/96 (Z) -, VRS 92, S. 362 (363); OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Mai 1990 - Ss 163/90 -, VRS 79, S. 219.
272. Die Klägerin kann eine Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats beanspruchen, weil die Ablehnung aus den Gründen des Bescheides des Beklagten vom 10. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 6. November 1997 nicht erfolgen darf. Die Entscheidung des Beklagten leidet an einem Abwägungsdefizit.
28Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO kann die örtlich zuständige (§ 47 Abs. 2 Nr. 7 und 8 StVO) Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen u.a. von den Halte- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4 StVO) und von Verboten, die durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) erlassen sind, erteilen.
29Die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung kann erfolgen, ohne dass es mit Blick auf die wegerechtliche Widmung der M. straße einer vorherigen Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 StrWG NRW) bedarf (a); sie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten (b). Dieses hat der Beklagte fehlerhaft ausgeübt (c).
30a) Die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 StrWG NRW), die für eine Nutzung der M. straße außerhalb des Gemeingebrauchs erforderlich ist, der durch die Widmung auf eine Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer beschränkt ist (§ 14 Abs. 1 StrWG NRW), steht der Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht entgegen. Denn sie wird von dieser erfasst (§ 21 Satz 1 StrWG NRW).
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 7 C 27.79 -, BVerwGE 62, 376 (380); HessVGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - 2 UE 4180/88 -, NVwZ-RR 1992, S. 1; vgl. auch Grote, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 26, Rdn. 47.
32b) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Merkmal der Ausnahmesituation ist nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbstständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Denn die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrundeliegt.
33BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 - 3 C 5.97 -, UA S. 8; so auch das zugrundeliegende Urteil des Senats vom 12. Juni 1996 - 25 A 199/96 -, UA S. 19 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1985 - 8 C 22.83 -, BVerwGE 72, 1 (4); Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 117.86 -, BVerwGE 80, 90 (96).
34Die Ermessensentscheidung kann das Gericht gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO).
35c) Der Beklagte hat von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ausnahmevorschriften (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO) zuwiderlaufenden Weise Gebrauch gemacht. Sein Abwägungsvorgang erfasst nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung wesentlichen und dem Gesetzeszweck entsprechenden Gesichtspunkte, weil die auch im öffentlichen Interesse liegende und dem Widmungszweck entsprechende Verringerung eines Risikos bewaffneter Überfälle auf Geldtransporte im Fußgängerbereich nicht eingestellt wird.
36aa) Die zweckentsprechende Umsetzung der Ermessensermächtigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt grundsätzlich voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde den mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen die besonderen Belange der vom Verbot Betroffenen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberstellt,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 -, Buchholz 442.151, § 46 StVO Nr. 7, S. 1 (3); Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, Buchholz 442.151, § 46 StVO Nr. 9, S. 9 (13),
38wobei das Ermessen durch die Verwaltungsvorschrift zur StVO im Sinne einer bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert wird. Sie sieht vornehmlich eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalls unter Anlegung eines strengen Maßstabes voraus.
39Vgl. VwV-StVO zu § 46, I., VBl. 1970, 758.
40Die hier in Rede stehende Ausnahmegenehmigung für das Befahren und Halten in der Fußgängerzone ist im Lichte der mit der Einrichtung einer Fußgängerzone verbundenen Ziele unter Beachtung der zugrundeliegenden straßenrechtlichen Widmung zu beurteilen. Die Frage, in welchem Umfang eine öffentliche Straße genutzt werden soll, wird durch die wegerechtliche Nutzung, deren Durchsetzung verkehrsregelnde Anordnungen durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) dienen, vorbestimmt.
41Vgl. HessVGH, Urteil vom 19. Februar 1991, a.a.O., S. 1.
42Die Widmung einer Straße zur Fußgängerzone, die vorwiegend - wie hier - Einkaufszentren umfasst, während in Wohngebieten verkehrsberuhigte Zonen (§ 42 Abs. 4 a, Zeichen 325 und 326 StVO) vorherrschen, dient dazu, dem Fußgänger die ungehinderte Nutzung der Straße ohne Rücksicht auf Kraftfahrzeugverkehr zu ermöglichen. Der Schutz der Fußgänger ist nicht nur in Bezug auf die Gefährdung durch Fahrzeuge aller Art, sondern auch vor den mit dem Kraftfahrzeugverkehr einhergehenden Belästigungen durch Lärm und Abgase bezweckt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG, an dem die Beurteilung, ob eine besondere Ausnahmesituation gegeben ist, auszurichten ist.
43Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, Buchholz 442.151, § 46 StVO Nr. 10, S. 6.
44Denn § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG bildet die Ermächtigung für die Kennzeichnung der Fußgängerzone nach § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO.
45Die Widmung der Fußgängerzone in Einkaufszentren trägt dem Bedürfnis der Fußgänger Rechnung, in entspannter, ohne Ablenkung durch insbesondere motorisiertes Verkehrsgeschehen geprägter Atmosphäre einzukaufen und dabei auch die Möglichkeit zu haben, ungestört vor Schaufenstern zu verweilen und sich im Straßenbereich aufzuhalten. Sie fördern das geschäftliche, kulturelle und gesellige Leben in der Stadt.
46Vgl. Grote, in: Kodal/Krämer, a.a.O., Kapitel 24, Rdn. 62.1.
47Dabei umfasst die Widmung neben den an den Sonderheiten ihres spezifischen Zwecks orientierten Zielen, den Fußgänger vor Kraftfahrzeugverkehr zu schützen, auch das allgemeine Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit, namentlich den Schutz ihrer körperlichen Integrität aus Art. 2 Abs. 2 GG. Dies schließt einen Schutz vor Übergriffen und Anschlägen ein.
48vgl. auch Grote, in: Kodal/Krämer, a.a.O., Kapitel 24, Rdn. 38, 38.2.
49bb) Nach diesen Grundsätzen, die den Zweck des Ermessens bestimmen, ergibt sich hier Folgendes: Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 10. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 6. November 1997 ist ermessensfehlerhaft, weil nicht sämtliche erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt wurden. Der Beklagte hat nicht berücksichtigt, dass das allgemeine Interesse der Fußgängeröffentlichkeit an der Sicherheit vor verkehrsfremden Übergriffen neben dem Belang, diese vor unerwartetem Kraftfahrzeugverkehr in der Fußgängerzone zu schützen, abwägungserheblich ist. In die Ermessensentscheidung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone mit Geldtransportfahrzeugen (einschließlich des Be- und Entladevorgangs) ist das Risiko bewaffneter Überfälle einzubeziehen. Soweit das Geldtransportunternehmen aus Sicherheitserwägungen auf die Benutzung der Fußgängerzone mit Kraftfahrzeugen angewiesen ist, greift der Hinweis auf den Widmungszweck nicht.
50Vgl. HessVGH, Urteil vom 19. Februar 1991, a.a.O., S. 2.
51Die Berücksichtigung des Sicherheitsaspektes, der sowohl Interessen der Klägerin als auch öffentliche erfasst, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen der in Rede stehenden Örtlichkeiten geboten.
52Die Klägerin kann die Kundenbetriebe, die auf der M. straße ansässig sind, mit ihrem Geldtransportfahrzeug zum überwiegenden Teil nicht auf andere Weise als über die Fußgängerzone erreichen (aaa). Das Risiko eines bewaffneten Überfalls ist bei einem fußläufigen Transport des Geldes über die M. straße signifikant erhöht (bbb). Schließlich trägt auch die Verweisung auf die für den Lieferverkehr freigegebenene Ladezeiten in der Fußgängerzone mit Rücksicht auf das steigende Überfallrisiko bei überschaubaren Anfahrtszeiten mit dem Geldtransportfahrzeug die ablehnende Entscheidung nicht (ccc).
53aaa) Die Ortsbesichtigung, deren Ergebnis die Berichterstatterin dem Senat anhand von Plänen vermittelt hat, hat ergeben, dass eine Andienung der Kundenbetriebe überwiegend nur über die M. straße möglich ist. Drei der vier Geschäfte, die die Klägerin derzeitig mit Bargeld ver- und entsorgt, lassen sich direkt mit dem Kraftfahrzeug nicht auf andere Weise erreichen. Es handelt sich hierbei um die Betriebsstätten der Firma W. , M. straße 80, Parfümerie D. , M. straße 59, und das Textilgeschäft N. Y. , M. straße 106. Zwar verfügt das Unternehmen W. über einen Hinterausgang mit Zufahrt. Auf diese kann die Klägerin jedoch nicht verwiesen werden, weil sie dadurch dem Risiko eines (bewaffneten) Überfalls auf den Geldtransport schutzlos ausgeliefert wäre. Denn die Zufahrt ist nur in eine Richtung befahrbar und erlaubt kein Ausweichen. Der Personalparkplatz, von dessen vollständiger Belegung während der Öffnungszeiten regelmäßig - wie bei der Ortsbesichtigung - auszugehen ist, bietet für das Kraftfahrzeug keine Wendemöglichkeit. Die Andienung über die in etwa 15 m Entfernung zum Haupteingang liegende W. straße ist ausgeschlossen, da diese im Einmündungsbereich der Martkstraße wegen darauf eingerichteter Bushaltestellen und der Ampelanlage keine Park- oder Haltemöglichkeiten bietet und der Geldtransport der Klägerin aus Sicherheitsgründen auf ein Halten mindestens im Nahbereich des Eingangsbereichs ihrer Kunden angewiesen ist. Die nächstgelegene Seitenstraße (E. S. ) nach Westen ist Fußgängerzone und darf - wie die M. straße - nur zu den freigegebenen Ladezeiten befahren werden. Ihre Einmündung liegt im Übrigen ca. 30 m vom Eingang des Betriebes entfernt. Entsprechendes gilt für die Andienung der Firma D. , da die zu diesem Betrieb nächstgelegene Seitenstraße östlich (L. ring S. ) Fußgängerzone ist. Der Betrieb N. Y. liegt mehr als 10 m vom Einmündungsbereich der im Osten an die M. straße grenzenden Saarstraße entfernt und kann unmittelbar nur über die M. straße erreicht werden, da eine rückwärtige Zufahrt fehlt. Mit Rücksicht auf die drei Betriebe, die unmittelbar ausschließlich über die M. straße anzufahren sind, kann die Frage offen bleiben, ob die Firma K. K. , die einen Seitenzugang zur W. straße besitzt, auf andere Weise von der Klägerin beliefert werden kann oder ob dies - wie die Klägerin geltend macht - mit Rücksicht auf tatsächlich fehlende Haltemöglichkeiten dort ausgeschlossen ist.
54bbb) Das Abstellen des Geldlieferfahrzeuges außerhalb der Fußgängerzone und der anschließende fußläufige Transport des Geldes zum Betrieb des Kunden führt zu einer signifikaten Erhöhung des Risikos bewaffneter Überfälle auf die Mitarbeiter der Klägerin. Dies ergeben die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums O. und des Landeskriminalamtes NRW übereinstimmend, denen der Senat folgt. Insbesondere der Stellungnahme des Polizeipräsidiums O. liegen nicht nur allgemeine kriminalpolizeiliche Erfahrungen, sondern die besonderen Ortskenntnisse der hier in Rede stehenden Fußgängerzone zugrunde. Beiden Auskünften zufolge erhöht die Entfernung zwischen Lieferfahrzeug und Betrieb das Überfallrisiko aus kriminalpolizeilicher Sicht maßgeblich, weil die Phase nach dem Verlassen des Geldtransporters bis zum Erreichen des Betriebes eine Schwachstelle bildet. So sind nach Auskunft des LKA NRW für 1998 insgesamt 101 Raubüberfälle auf fußläufige Geld- und Werttransporte in der polizeilichen Kriminalstatistik NRW ausgewiesen, während kein Fall eines Übergriffs auf ein gewerbliches Geldtransportfahrzeug verzeichnet ist. Diese Gefährdung schließt die Fußgänger ein. Denn sie sind bei fußläufigem Geldtransport dem Risiko, unbeteiligt in einen Überfall einbezogen zu werden, schutzlos ausgesetzt.
55Für die Versorgung der Betriebe W. und die Parfümerie D. sind die Darlegungen der Polizei mit Blick auf die Entfernung nächstgelegener Haltemöglichkeiten außerhalb der Fußgängerzone ohne weiteres nachvollziehbar. Die Andienung dieser Betriebe über andere Straßen außerhalb der Fußgängerzone würde einen fußläufigen Geldtransport von bis zu 100 m erfordern, weil die angrenzenden Seitenstraßen Fußgängerzone sind (L. ring S. , E. S. ) bzw. keine Haltemöglichkeiten im Nahbereich der Einmündung bieten (W. straße). Auch der fußläufige Transport zum Betrieb N. Y. über die östlich angrenzende Saarstraße, auf der ein Halten zum Be- und Entladen im Einmündungsbereich zur M. straße möglich ist, schließt ein gegenüber dem unmittelbaren Halten vor diesem Geschäft signifikant erhöhtes Sicherheitsrisiko nicht aus, weil der Eingangsbereich für den im Lieferfahrzeug wartenden Fahrer nicht vollständig überschaubar und die aus polizeilicher Sicht erforderliche Eigensicherung (durch Eingreifen oder Hilfe rufen) nicht gleichermaßen gewährleistet ist. Das Überfallrisiko auf offener S. ist wegen bestehender Fluchtmöglichkeiten erkennbar höher als innerhalb des Ladenbetriebes, wo ein Entkommen mit Beute nur ganz eingeschränkt möglich ist.
56ccc) Die Verweisung der Klägerin auf eine Belieferung ihrer Kunden innerhalb der für den Kfz-Verkehr freigegebenen Ladezeiten der Fußgängerzone ist abwägungsfehlerhaft, weil auch insoweit ein signifikant erhöhtes Sicherheitsrisiko nicht beachtet wird. Denn die Klägerin ist in ihrem Organisationsplan weitgehend von den Kunden und den Öffnungszeiten deren Betriebsstätten abhängig. Diese erlauben ein Beliefern mit Bargeld unter Beachtung der freigegebenen Ladezeiten nur in ganz eingeschränktem Umfang, nämlich während maximal zweieinhalb Stunden morgens (Öffnungszeiten der Betriebe frühestens 8.30 Uhr). Diese Zeitspanne ist aus kriminalpräventiver Sicht zu kurz, um die Anfahrtzeiten des Geldtransportes für Dritte unüberschaubar zu gestalten. Auch dies sagen die polizeilichen Auskünfte übereinstimmend aus. Die abendlichen Ladezeiten (20.00 Uhr - 22.00 Uhr) können wegen zeitlich früher liegender Ladenschlusszeiten sämtlicher Kunden der Klägerin nicht wahrgenommen werden. Angesichts der von der Klägerin mehrfach wiederholten Öffnungszeiten ihrer Kunden geht die Begründung, die Ladezeiten werktags von 6.00 Uhr - 11.00 Uhr böten hinreichend Spielraum für den erforderlichen zeitlichen Wechsel der Andienung, fehl. Zudem kann die Klägerin in diesen Zeiträumen nicht dem nach Jahreszeiten und vom Tagesumsatz abhängenden Bedürfnis ihrer Kunden Rechnung tragen, Geldbomben auch spontan zu jeder Tageszeit bei Erreichen eines bestimmten Kassenbestandes abzuholen. Die Gleichstellung der Interessen der Klägerin mit anderen Lieferanten, die Betriebe auf der M. straße andienen, wird dem dargelegten Sicherheitsrisiko, das mit den Dienstleistungen der Klägerin verbunden ist, nicht gerecht. Der Verweis auf organisatorische Möglichkeiten der Klägerin erfasst zudem deren Abhängigkeit von den Bedürfnissen der zu versorgenden Kunden nicht.
57Der im Klageverfahren nachgetragene (§ 114 Satz 2 VwGO) Gesichtspunkt, dass weitere Ausnahmegenehmigungen für die M. straße nicht erteilt worden seien, trägt auch mit Blick darauf nicht, dass der Beklagte - wie er im Ortstermin bekundet hat - entsprechende Anträge weiterer Geldtransportunternehmen für die M. straße befürchtet, falls der Klägerin eine solche erteilt werden sollte, was ein Bedürfnis dieser Dienstleistungsbetriebe am Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten dokumentiert.
58ddd) Das Gewicht der vom Beklagten berücksichtigten Fußgängerinteressen am Fernhalten des Kraftfahrzeugsverkehrs außerhalb der festgesetzten Ladezeiten lässt die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung demgegenüber nicht zu. Dem Schutz der Fußgänger vor unerwartetem Kraftfahrzeugverkehr kann durch Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO) Rechnung getragen werden. Der Klägerin kann etwa das Befahren in nur einer Richtung, innerhalb eines bestimmten Bereichs oder innerhalb einer bestimmten Kernzeit mit Schrittgeschwindigkeit aufgegeben werden. Angesichts des in Rede stehenden Sicherheitsrisikos im Falle von Übergriffen auf Geldtransporter für Fußgänger, einschließlich der Mitarbeiter der Klägerin, bleibt daneben für Ermessenserwägungen kein Raum. Denn die Verletzungsgefahr für Leib und Leben und deren Intensität ist bei Realisierung des Kriminalitätsrisikos ungleich schwerwiegender als sie durch das Befahren der Fußgängerzone mit dem Transportfahrzeug auftreten kann.
59Der Senat ist allerdings gehindert, eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, weil er über das auf Neubescheidung beschränkte Antragsbegehren der Klägerin nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO).
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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