Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 3330/99
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 25. Mai 1967 geborene Kläger erreichte im Jahre 1982 den Hauptschulabschluss nach der 9. Klasse. Anschließend absolvierte er bis 1985 erfolgreich eine Ausbildung zum Chemiefacharbeiter. Nach wechselnden Zeiten der Berufstätigkeit auch als Aushilfe, der Arbeitslosigkeit und Ableistung des zivilen Ersatzdienstes absolvierte der Kläger von März 1990 bis Juni 1992 bei drei biologischen Anbaubetrieben zusätzlich auch die Ausbildung zum Landwirt.
3Im August 1992 nahm der Kläger 25-jährig die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. mit den Wahlfächern Biologie und Soziologie auf. Die Semester 5 und 6 der Jahrgangsstufe 13 musste er wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles wiederholen. Im August 1996 trat er in das 4. Ausbildungsjahr ein, das ihm auch als Einstieg in das Studienfach der Ökowissenschaften bescheinigt wurde. Das Abschlusszeugnis, mit dem er zugleich die Hochschulreife erwarb, erlangte der Kläger im Juni 1997. Über den gesamten Zeitraum des Besuchs des Oberstufen-Kollegs erhielt er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
4Zum Wintersemester 1997/98 nahm der Kläger an der Universität B. das Soziologiestudium mit dem Ziel des Diploms auf. Ausweislich der überreichten Hochschulbescheinigung wurde er in das erste Fachsemester eingestuft. Noch im Oktober 1997 beantragte der Kläger für sein Studium die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
5Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 1998 ab - bezogen dem Grunde nach auf den ganzen Ausbildungsabschnitt - und führte aus: Ausbildungsförderung werde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht geleistet, wenn ein Auszubildender - wie der Kläger - bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr überschritten habe. Einer der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG genannten Ausnahmetatbestände, insbesondere die Nr. 1, sei nicht erfüllt. Das Oberstufen-Kolleg sei weder als Abendgymnasium noch als Kolleg im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
6Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10. Februar 1998 Widerspruch ein und trug vor, die Entscheidung des Beklagten, das Oberstufen-Kolleg nicht als privilegierte Zugangsausbildung anzusehen, widerspreche dem Sinn der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG.
7Das Landesamt für Ausbildungsförderung NRW wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 1998 als unbegründet zurück. Ergänzend zum ablehnenden Bescheid führte es aus, das Oberstufen-Kolleg sei eine besondere Ausbildungsstättenform nach § 1 Satz 1 Nr. 2 der Schulversuchsverordnung, die in einem einheitlichen 4-jährigen Ausbildungsgang auf dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereite und zugleich Studieninhalte der Eingangssemester der wissenschaftlichen Hochschulen vermittele. Es handele sich insoweit um eine staatliche Einrichtung mit Versuchscharakter und mit einer eigenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Nach dieser unterscheide sich das Oberstufen-Kolleg mit seinen Zugangsvoraussetzungen, dem Lernstoff, dem Aufbau des Bildungsganges etc. deutlich von einem Kolleg im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG.
8Seine daraufhin rechtzeitig erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, es sei ein bei der Gesetzesanwendung durch die Behörden auszugleichendes Versäumnis des Gesetzgebers, die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg nicht in den Katalog der Ausnahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG aufgenommen zu haben. Es widerspräche nämlich der Intention sowohl der Ausbildung als auch des gesetzgeberischen Willens in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG, Auszubildende mit unkonventioneller Bildungskarriere in die Lage versetzen zu wollen, trotz Überschreitung des 30. Lebensjahres ein Studium zu absolvieren, wenn nicht auch für diese in der Bundesrepublik Deutschland einmalige Einrichtung des Zweiten Bildungsweges mit wissenschaftspropädeutischer Ausrichtung eine Ausnahme zugelassen werde. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BAföG rechtfertige auch die Art der von ihm aufgenommenen Hochschulausbildung die Überschreitung der Altersgrenze. Für sein Studium der Soziologie mit dem Schwerpunkt Wissenschafts- und Technologiepolitik sei der mit dem Studium der Ökowissenschaften integrativ verbundene Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung der optimale, aber auch einzige Zugang gewesen.
9Das Verwaltungsgericht ist von dem sinngemäß gestellten Antrag des Klägers ausgegangen,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 1998 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein- Westfalen vom 28. April 1998 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein Soziologiestudium im Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis September 1998 zu bewilligen.
11Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben und dabei § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG auf das Oberstufen-Kolleg entsprechend angewandt, weil dieser Bildungsgang den in der Vorschrift genannten nach Aufnahmevoraussetzungen und vermittelter Qualifikation vergleichbar sei.
14Mit seiner wegen ernstlicher Zweifel zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG kein Förderungsanspruch, weil es sich beim Oberstufen-Kolleg nicht um eine vergleichbare Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges handele. Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg sei den in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG genannten Wegen zur Hochschulzulassung weder nach den Aufnahmevoraussetzungen noch nach der vermittelten Qualifikation vergleichbar. Das als Versuchsschule errichtete Oberstufen-Kolleg verbinde in einem einheitlichen Ausbildungsgang die studienbezogenen Ausbildungsformen der Sekundarstufe II mit den Eingangssemestern der Universität. Die Ausbildung habe zum Ziel, in Verbindung mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die den Studienleistungen in einem ersten Studienabschnitt oder im Grundstudium eines entsprechenden Studiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule gleichwertig seien. Nach § 3 der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung könne in das Oberstufen-Kolleg aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss erlangt und eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen oder wer die Fachoberschulreife erworben habe, also in der Regel erst 16 Jahre alt sei. Eine Aufnahme nach Vollendung des 25. Lebensjahrs sei nicht möglich. Demgegenüber sei zwingende Aufnahmevoraussetzung für das Abendgymnasium immer eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 19 Jahren. Ferner würden am Abendgymnasium - anders als beim Oberstufen-Kolleg - typischerweise Berufstätige beschult. Auch für das Kolleg im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG sei ein Mindestalter von 19 Jahren vorgeschrieben, während weder hier noch am Abendgymnasium ein Höchstaufnahmealter gelte. Der Anteil der Schüler, die mit Hauptschulabschluss und beruflicher Ausbildung ihre Ausbildung am Oberstufen-Kolleg aufnähmen, betrüge nach Auskunft der Einrichtung weniger als 10 % und stelle daher nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall dar. Wenn die Berufsqualifikation anders als an einer Fachoberschulklasse 12 B, am Kolleg oder am Abendgymnasium nicht Aufnahmevoraussetzung sei, sondern nur alternativ den Zugang zum Oberstufen-Kolleg ermögliche, ließe sich letzteres auch vor diesem Hintergrund nicht als eine Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs verstehen. Da § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG als Ausnahmevorschrift zu verstehen sei, verbiete sich seine Anwendung auf die Ausnahme von der Ausnahme. Als § 10 Abs. 3 BAföG durch das 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979 seine maßgebliche Fassung erhalten habe, sei das Oberstufen-Kolleg seit 1974 errichtet gewesen, d.h. der Gesetzgeber habe es bei der Neufassung bereits berücksichtigen können. Wenn dies auch bei der späteren Erweiterung der Regelung im Jahre 1981 um die Nichtschülerprüfung und die Zugangsprüfung zu einer Hochschule nicht erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Privilegierung der Absolventen des Oberstufen-Kollegs bewusst unterlassen habe. Zudem gewährleiste das Höchstaufnahmealter von 25 Jahren bei normalem Verlauf die Beendigung der Ausbildung noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres. Insofern handele es sich bei dem Fall des Klägers um eine absolute Ausnahme, die der Gesetzgeber erst recht nicht mit § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG habe berücksichtigen wollen.
15Der Beklagte beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
17Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Berufung hat Erfolg.
20Unabhängig davon, ob das wahre Klagebegehren des Klägers nicht richtigerweise als auf eine Grundentscheidung nach § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BAföG gerichtet anzusehen war,
21- vgl. etwa zur rechtzeitigen Antragstellung für spätere Bewilligungszeiträume: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 5 C 4.97 -, FamRZ 1998, 647 = DVBl. 1998, 476 -
22steht dem Kläger - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das zum Wintersemester 1997/98 aufgenommene Studium der Soziologie, das einen selbständigen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG darstellt, nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 1998 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger war bereits 30 Jahre alt (seit dem 25. Mai 1997), als er das Soziologiestudium an der Universität B. aufnahm.
24Ein vor dem 25. Mai 1997 liegender Zeitpunkt kommt als Beginn des Ausbildungsabschnitts nicht in Betracht. Unter "Beginn des Ausbildungsabschnitts" im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG, d.h. der Lauf der Zeit beginnt, die der Auszubildende an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart fortlaufend verbringt. Unter der Voraussetzung der Einschreibung gilt die Ausbildung gemäß § 15 b Abs. 1 BAföG als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. Der Kläger ist trotz des Anspruchs des Oberstufen-Kollegs, in Verbindung mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auch Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die den Studienleistungen in einem ersten Studienabschnitt oder im Grundstudium eines entsprechenden Studiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule gleichwertig sind,
25vgl. § 1 der Grundordnung des Oberstufen-Kollegs des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. , RdErl. d. Kultusministeriums vom 13. Mai 1980 - GABl. NW. S. 315; § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. vom 23. November 1982 (SGV. NW. 223),
26ausweislich der vorgelegten Hochschulbescheinigung lediglich in das erste Semester eingestuft worden ist. Die Frage, ob die originäre Anrechnung früherer Bildungszeiten auf das Hochschulstudium nicht zu einem früheren - fiktiven - Beginn des Ausbildungsabschnitts führt,
27vgl. zum Meinungsstand einerseits: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 10 Rn. 5; andererseits Greß in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 9. Lfg. Februar 1996, § 10 Anm. 8.1 Sp. 9/10 mit Hinweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 22. November 1983 - OVG Bs I 107/83 -, FamRZ 1984, 1163; OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1985 - 16 A 572/84 -, KMK-HSchR 1986, 37 (39); siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 29. März 1985 - OVG Bs I 70/84 -,
28stellt sich mithin nicht. Eine spätere Anrechnung und eventuelle Höherstufung während des Studiums anläßlich des Vordiploms kann keine Beachtung finden.
29Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung auch nicht aufgrund der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG geregelten und ein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigenden Ausnahmetatbestände zu.
30Dass die Nrn. 1 a, 2, 3 und 4 des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht ernsthaft in Frage kommen, besagt bereits zutreffend der Ausgangsbescheid. Namentlich rechtfertigt im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BAföG nicht die Art der aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze. Davon kann - wie es auch in der Tz 10.3.3 BAföGVwV heißt - nur dann die Rede sein, wenn eine Ausbildung dieser Art häufig erst im höheren Lebensalter begonnen wird.
31Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 5 C 27.79 -, FamRZ 1981, 210 -.
32Die bloße Förderlichkeit der ökowissenschaftlichen Ausbildungsinhalte des Unterrichts am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. für das spätere Studium der Soziologie mit dem Schwerpunkt Wissenschafts- und Technologiepolitik spielt deshalb keine entscheidende Rolle.
33Das Überschreiten der Altersgrenze ist auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG unbeachtlich. Nach der genannten Vorschrift gilt die in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG für eine Förderung vorgeschriebene obere Lebensaltersgrenze von 30 Jahren bei Beginn des Ausbildungsabschnitts dann nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung durch den Besuch von im Gesetz aufgezählten Ausbildungsstätten, zu denen das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. nicht gehört, oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat. Bei dem Oberstufen-Kolleg handelt es sich nämlich nicht um ein zu den Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges zählendes Kolleg im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG.
34Vgl. auch Humborg in Rothe/Blanke, a.a.O., 11. Lfg. Dezember 1996, § 11 Rn. 25.
35Die Einrichtung unterfällt nicht dem - auch in die Tz 2.1.13 BAföGVwV eingeflossenen - KMK-Beschluss zu dieser Art von Instituten zur Erlangung der Hochschulreife vom 7./8. Juli 1965, wonach die Bewerber mindestens 19 Jahre alt sein müssen, eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder einen gleichwertigen beruflichen Werdegang nachweisen können und eine Bildung erworben haben, die dem mittleren Bildungsabschluss entspricht.
36Vgl. auch Wilts in Rothe/Blanke, a.a.O., 14. Lfg. März 1999, § 2 Rn. 17.
37Das Oberstufen-Kolleg ist vielmehr ausweislich des RdErl. des Kultusministeriums vom 6. Februar 1974 (GABl. NW. S. 123) gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz i.V.m. § 4 b Schulverwaltungsgesetz als staatliche Versuchsschule errichtet worden, die in einem einheitlichen vierjährigen Ausbildungsgang auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereitet und zugleich Studieninhalte der Eingangssemester der wissenschaftlichen Hochschulen vermittelt. (Vgl. auch §§ 1 und 2 der Grundordnung des Oberstufen-Kollegs des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. vom 13. Mai 1980, a.a.O.) Die Ausbildung am Oberstufen-Kollegs des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. richtet sich sinngemäß auch nicht nach den Ausbildungsbestimmungen der Kollegs, sondern nach den eigenen - abweichenden - Regeln der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen- Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. vom 23. November 1982 (a.a.O.).
38Allerdings vertritt der Senat die Ansicht, dass die Aufzählung der in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten nicht abschließend ist und es der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG auch auf solche Bildungsgänge anzuwenden, die den in der Vorschrift genannten Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges nach Aufnahmevoraussetzungen und vermittelter Qualifikation vergleichbar sind.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1995 - 16 A 2401/95 -, FamRZ 1995, 1608; Urteil vom 12. März 1992 - 16 A 860/91 -, NWVBl. 1992, 332, und Beschluss vom 6. Dezember 1990 - 16 A 872/90 -, FamRZ 1991, 745.
40Dabei ist von folgendem auszugehen: Seine maßgebliche Fassung erhielt § 10 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen durch das 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979, BGBl. I 1037. Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist (vgl. Bundestags-Drucks. 8/2467 S. 15, 23, 29; 8/2828 S. 26 ff.), sollte die Privilegierung der Absolventen des Zweiten Bildungsweges einen Ausgleich für die Herabsetzung der Altersgrenze von 35 auf 30 Jahre darstellen, weil die dort vermittelten Qualifikationen häufig erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres erworben werden.
41Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 40.88 -, FamRZ 1992, 1111 (1112) m.w.N.
42Bei der Erweiterung des Tatbestandes von Satz 2 Nr. 1 auf die Nichtschülerprüfung und die Zugangsprüfung zu einer Hochschule durch das 7. BAföGÄndG vom 13. Juli 1987, BGBl. I 625, hat der Gesetzgeber wiederum maßgeblich auf die Zugehörigkeit beider Prüfungen zum Bereich des Zweiten Bildungsweges abgestellt (vgl. Bundestags-Drucks. 9/603 S. 30).
43Vgl. OVG NRW Urteil vom 12. März 1992 - 16 A 860/91 -, a.a.O.; Bay.VGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - 12 B 82.A 1682 -, FamRZ 1985, 973.
44Vor diesem Hintergrund kann die als Ausnahmevorschrift zu der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu bewertende Bestimmung des Satzes 2 Nr. 1 über ihren Wortlaut hinaus nur auf solche Ausbildungseinrichtungen Anwendung finden, die wie die vom Gesetzgeber genannten Einrichtungen ebenfalls dem Zweiten Bildungsweg zuzurechnen sind. Eine weitergehende entsprechende Anwendung dieser Ausnahmeregelung widerspräche deren Sinn und Zweck.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1995 - 16 A 2401/95 -, a.a.O.
46Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. ist jedoch nicht mit Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges, die die gleiche Zugangsvoraussetzung verschaffen, vergleichbar. Von den insoweit in Betracht zu ziehenden Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, von Abendgymnasien und Kollegs unterscheidet sich das Oberstufen- Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. in wesentlichen - den Zweiten Bildungsweg kennzeichnenden - Strukturmerkmalen.
47So geht schon die durch das Oberstufen-Kolleg vermittelte Qualifikation deutlich über das hinaus, was am Ende von Fachoberschule, Abendgymnasium oder Kolleg steht. Gleichwertig können aber nur solche Einrichtungen sein, die einen für den Zweiten Bildungsweg typischen Abschluss vermitteln.
48Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 9. September 1987 - 9 TG 48/86 -, ZfSH/SGB 1988, 197/98.
49Während der Fachoberschüler, der Abendgymnasiast und der Kollegiat lediglich die Fachhochschul- bzw. allgemeine Hochschulreife erwerben, vermittelt das Oberstufen-Kolleg in Erfüllung seines Bildungsauftrags in § 1 Satz 2 der Grundordnung vom 13. Mai 1980 (a.a.O.) gemäß § 1 Abs. 2 der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. November 1982 (a.a.O.) i.V.m. dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife hingegen zusätzlich Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Studienleistungen in einem ersten Studienabschnitt oder im Grundstudium eines entsprechenden Studienganges an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule gleichwertig sein müssen.
50Auch in den Aufnahmevoraussetzungen weicht das Oberstufen- Kolleg maßgeblich vom üblichen Standard des Zweiten Bildungsweges ab. Der Zweite Bildungsweg soll vornehmlich befähigten Berufstätigen die Möglichkeit bieten, Bildungsabschlüsse nachzuholen. Für das in § 7 Abs. 2 des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 (ABl. KM. NRW. 1965 S. 70) definierte Abendgymnasium ist dementsprechend gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium vom 23. März 1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997 (SGV. NRW. 223) Aufnahmevoraussetzung ein Mindestalter von 19 Jahren und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder alternativ eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit. Auch das in seinen Aufgaben in § 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Kolleg vom 23. März 1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997 (SGV. NRW. 223) beschriebene Kolleg verlangt nach § 2 dieser Verordnung u.a., dass der Bewerber mindestens 19 Jahre alt ist und eine Berufsausbildung abgeschlossen oder alternativ eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit vorzuweisen hat. Für die Klasse 12 B der Fachoberschule, die nach § 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Fachoberschule in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 1993, geändert durch Verordnung vom 28. Februar 1997 (SGV. NRW. 223), eine erweiterte Allgemeinbildung und eine vertiefte berufliche Fachbildung vermitteln soll, die zum Studium an einer Fachhochschule befähigen, ist kein Mindestalter festgesetzt, sondern nach § 14 Abs. 1 der maßgeblichen Verordnung lediglich die abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung Aufnahmevoraussetzung. Ein Höchstaufnahmealter ist für alle drei genannten Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges nicht vorgesehen. In der Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen vom 23. März 1989 (SGV. NRW. S. 223) wird im Gegenteil in § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 sogar ein Mindestalter von 25 Jahren vorgeschrieben. Demgegenüber sieht § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. vom 23. November 1982 (a.a.O.) nicht nur ein Höchstaufnahmealter von 25 Jahren vor, sondern lässt es insbesondere ausreichen, wenn der Bewerber anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer beruflichen Ausbildung die Fachoberschulreife erworben hat. Dies ermöglicht einen Eintritt in das Oberstufen-Kolleg praktisch schon mit 16 Jahren und öffnet - insoweit dem Zweiten Bildungsweg fremd - diesen Ausbildungsgang auch für Personen ohne berufliche Praxis.
51Ungeachtet des Umstands, dass nach den vom Beklagten bei der Einrichtung eingeholten Auskünften in den vergangenen Jahren über 90 % der Schüler des Oberstufen-Kollegs solche mit der Fachoberschulreife gewesen sein sollen und der Anteil der Neuanfänger mit Hauptschulabschluss und erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nur 8 - 9 % betragen haben soll, kommt es hier für eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nicht etwa auf die individuelle Vorbildung gerade des Klägers mit sogar zwei abgeschlossenen Berufsausbildungen an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Ausbildungsgang am Oberstufen-Kolleg nach objektiven Kriterien dem Zweiten Bildungsweg mit seiner ausschließlichen Ausrichtung auf Berufstätige zugeordnet werden kann. Diese Lesart des Gesetzes findet auch in der Entstehungsgeschichte des 15. BAföGÄndG vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) seine Bestätigung. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung nämlich vorgeschlagen, für die Förderung des Besuchs einer Fachoberschulklasse 12 künftig nicht mehr auf die allgemeinen Zugangsbedingungen für den Besuch der Klasse, sondern auf die individuelle Vorbildung des einzelnen Schülers abzustellen (Bundestags-Drucks. 12/2108 S. 17 Ziff. 1). Dem hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung widersprochen und betont, es bestehe kein Anlass, für die Frage der Förderungsfähigkeit von dem maßgeblichen Kriterium der Art der Ausbildungsstätte abzuweichen (Bundstags-Drucks. 12/2118 S. 2 zu Nr. 1). Auch wenn der Deutsche Bundestag im Anschluss daran die Entschließung gefasst hat, die Bundesregierung aufzufordern, zu prüfen, ob und wie unter rechtlichen und politischen Gesichtspunkten dem genannten Anliegen des Bundesrates entsprochen werden kann (Bundestags-Drucks. 12/2518 S. 5), ist es zu einer Änderung des maßgeblichen Förderungsrechts nicht gekommen. Vielmehr hat die Bundesregierung in ihrem Bericht zu den Förderungsvoraussetzungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schüler der Fachoberschulklasse 12 (Bundestags-Drucks. 12/5397) ihre Auffassung bekräftigt, dass es bei der nach dem geltenden Recht vorgesehenen differenzierten Betrachtung von Fachoberschulklassen der Klassenstufe 12 bleiben solle. Ergibt sich daraus, dass alle an der Gesetzgebung beteiligten Organe des Bundes für die Interpretation des geltenden Bundesaubildungsförderungsrechts davon ausgehen, dass es bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals "Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt", entscheidend darauf ankommt, dass die jeweilige Klasse nur Auszubildenden mit abgeschlossener Berufsausbildung und nicht auch solchen offen steht, die aus der Klasse 11 aufsteigen,
52- so zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 30.94 -, FamRZ 1995, 967 = Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 22 -
53gilt diese Einschränkung auch für die Zuordnung des Oberstufen-Kollegs. Gegenteiliges ist nicht normiert worden. Das Oberstufen-Kolleg ist bereits 1974 errichtet worden, so dass der Gesetzgeber es im Jahr 1979 bei der Neufassung des § 10 Abs. 3 BAföG ohne Weiteres hätte berücksichtigen können. Das ist offensichtlich nicht geschehen. Auch bei der späteren Erweiterung im Jahre 1981 um die Nichtschülerprüfung und die Zugangsprüfung zu einer Hochschule erfolgte keine Regelung, die auf eine Berücksichtigung des Oberstufen-Kollegs abzielen könnte. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Privilegierung der Absolventen des Oberstufen- Kollegs bewusst unterlassen hat. Die Ausnahme von der Altersgrenze in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG den Absolventen von Bildungseinrichtungen des Zweiten Bildungsweges vorzubehalten, ist bei alledem verfassungsrechtlich - insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden.
54Mit den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges gleichzuachten ist das Oberstufen-Kolleg unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 10 Abs. 3 BAföG letztendlich auch deshalb nicht, weil bei seinem Besuch nach Maßgabe der dem BAföG eigenen typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise eine Überschreitung der Altersgrenze nicht die Regel, sondern einen absoluten Ausnahmefall darstellt. Bei einem Höchsteintrittsalter von 25 Jahren stellt bei einem vierjährigen Bildungsgang die Überschreitung des Höchstalters von 30 Jahren bei unverzüglicher Aufnahme des nächsten Ausbildungsabschnittes einen seltenen Sonderfall dar, von dem nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber seine Berücksichtigung durch § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG beabsichtigt hat.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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