Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 2339/99

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. April 1999 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 160,-- DM festgesetzt.


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