Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2756/98.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der M. X. -M. und Priv.-Doz. Dr. C. schlossen Ende 1989 einen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung des zuletzt Genannten als Leitender Arzt der X. Klinik für Psychiatrie (XXX) X. . Die Verwaltung des M. X. -M. sah sich später veranlasst, die bisherige Betriebsleitung der XXX X. als Leitungsorgan abzulösen und die Betriebsleitungsmitglieder anderweitig zu verwenden. Im Juli 1995 schrieb die XXX E. im Deutschen Ärzteblatt die Stelle einer/eines Fachärztin/Facharztes als künftige Leitung der psychiatrischen Tagesklinik und Institutsambulanz in M. ab 1. Januar 1996 aus. Neben weiteren internen und externen Bewerbern bewarb sich mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 auch Herr Dr. C. . Der damalige Direktor des Landschaftsverbandes X. -M. bat die Beteiligte mit Schreiben vom 10. Oktober 1995, "im Interesse von Herrn Dr. C. und einer einvernehmlichen Regelung zwischen diesem und dem M. seiner Bewerbung nach Möglichkeit zu entsprechen". Am 24. Oktober 1995 beschloss die Beteiligte, die ausgeschriebene Stelle mit Herrn Dr. C. zu besetzen. Am 10. November 1995 schlossen der M. X. - M. , vertreten durch Ltd. Landesverwaltungsdirektor T. - Haupt- und Personalverwaltung -, und Dr. C. einen "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag", in dem u. a. vereinbart wurde:
4- Die Bestellung von Herrn Dr. C. zum Ltd. Arzt der XXX X. wird im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 16. November 1995 aufgehoben. Herr Dr. C. wird mit Wirkung vom 17. November 1995 als Bereichsarzt weiterbeschäftigt (§§ 1 und 2 des Änderungsvertrages).
5- Mit Wirkung vom 16. November 1995 wird Herr Dr. C. mit seinem Einverständnis und im Einvernehmen mit der Beteiligten aus dienstlichen Gründen von der XXX X. zur X. E. mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. Die Versetzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft (§ 4 des Änderungsvertrages).
6- Im Rahmen seiner Rechtsstellung als Bereichsarzt wird Herr Dr. C. bei der X. E. zum Leiter der Tagesklinik und Institutsambulanz M. bestellt. Die Bestätigung erfolgt durch die dafür zuständige Beteiligte (§ 5 des Änderungsvertrages).
7Eine Abschrift des Änderungsvertrages übersandte die Haupt- und Personalabteilung des M. X. -M. der Beteiligten mit Schreiben vom 15. November 1995 mit der Bitte, Herrn Dr. C. zu gegebener Zeit die Bestellung zum Leiter der Tagesklinik/Institutsambulanz M. in eigener Zuständigkeit der Betriebsleitung zu bestätigen. Herr Dr. C. nahm am 16. November 1995 bei der X. E. seinen Dienst auf. Mit Schreiben vom 17. November 1995 informierte die Beteiligte den Antragsteller wie folgt: Der Landesdirektor habe Herrn Dr. C. mit Zustimmung der Beteiligten ab dem 16. November 1995 an die X. E. abgeordnet und gleichzeitig die Versetzung zum 1. Juni - richtig: 1. Juli - 1996 verfügt. Die beabsichtigte Abordnung/Versetzung sei ihr durch Zusendung des Entwurfs des mit Herrn Dr. C. abgeschlossenen Änderungsvertrages mitgeteilt worden. Die Maßnahme sei nicht mitbestimmungspflichtig gewesen, da Personalangelegenheiten von Leitenden Ärzten nicht der Beteiligung der Personalvertretung unterlägen. Herr Dr. C. sei bei Durchführung der Maßnahme noch Leitender Arzt gewesen.
8Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,
9festzustellen, dass der Beteiligte durch die Beschäftigung des Mitarbeiters Dr. C. ab dem 16. November 1995 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG verletzt,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass die Personalvertretung einer aufnehmenden Dienststelle gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG zu beteiligen ist, wenn ein Mitarbeiter, der zuvor in einer anderen Dienststelle auf einen der Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG unterfallenden Dienstposten eingesetzt war, in der aufnehmenden Dienststelle auf einen nicht der Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG unterliegenden Dienstposten beschäftigt wird und im Übrigen die Voraussetzungen für die Beteiligung der Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle vorliegen,
12mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Das Begehren des Antragstellers scheitere bereits daran, dass die Abordnung bzw. Versetzung von Herrn Dr. C. von der X. X. an die Dienststelle der Beteiligten nicht von der Beteiligten, sondern vom Direktor des M. X. -M. vorgenommen worden sei. Die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 LPVG NRW (Abordnung, Versetzung) kämen nur bei Maßnahmen in Betracht, die von der Leitung der dem Antragsteller zugeordneten Dienststelle im Rahmen der ihr zugewiesenen Kompetenzen vorgenommen würden. Eine solche Maßnahme habe vorliegend zu keiner Zeit in Rede gestanden.
13Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 12. Mai 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 9. Juni 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 29. Juni 1998 im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht der Fachkammer komme es nicht darauf an, wem eine Maßnahme nach den in Betracht kommenden Zuständigkeitsregelungen zuzuordnen sei, sondern darauf, wer die Maßnahme durchgeführt habe. Vorliegend habe die Beteiligte die in Rede stehende Abordnung/Versetzung des Herrn Dr. C. als aufnehmende Dienststelle zumindest auch durchgeführt, weil der Direktor des M. X. -M. die Versetzung nicht ohne Zustimmung der Beteiligten durchgeführt habe. Herr Dr. C. habe sich - wie andere Bewerber - bei der Beteiligten im Rahmen eines Gesprächs vorstellen müssen. Die Beteiligte habe am 24. Oktober 1995 ausdrücklich beschlossen, die Stelle mit Herrn Dr. C. zu besetzen. Ohne diesen Beschluss wäre die streitgegenständliche Maßnahme nicht durchgeführt worden. Die Fachkammer habe verkannt, dass eine Versetzung aus der Sicht der aufnehmenden Dienststelle in ihren Wirkungen einer Einstellung gleichstehe und deshalb grundsätzlich die Zuständigkeit des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle gegeben sei. Der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Betriebssatzung vom 12. November 1987 lasse sich nicht entnehmen, dass die Beteiligte für die Durchführung der Maßnahme nicht zuständig gewesen sei. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Delegationsverfügung vom 22. Dezember 1993 - Az. 11 1190/0 -, in der ausdrücklich von Abordnungen und Versetzungen die Rede sei.
14Der Antragsteller beantragt,
15den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen.
16Die Beteiligte beantragt,
17die Beschwerde zurückzuweisen.
18Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt ergänzend vor: Die streitgegenständliche Maßnahme sei vom Direktor des M. X. -M. und nicht von ihr getroffen worden. Daher sei auf Seiten der Personalvertretung ausschließlich der Gesamtpersonalrat zuständig, nicht der Antragsteller.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Band) Bezug genommen.
20II.
21Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
22Der Hauptantrag ist zulässig.
23Der Antragsteller hat zu Recht einen konkreten Antrag gestellt, da sich die streitgegenständliche Maßnahme - unabhängig davon, wie sie rechtlich zu qualifizieren ist - nicht in einer Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr regeln ließe. Nur wenn eine derartige Regelung nicht mehr möglich ist, muss zu einem abstrakten Antrag übergegangen werden.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94.
25Dies ist bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht der Fall.
26Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.
27Wie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, ist durch die streitgegenständliche Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt worden, weil die Beteiligte keine Maßnahme getroffen hat. Die Maßnahme ist vielmehr durch den Direktor des M. X. -M. getroffen worden, so dass, wenn eine Personalvertretung zu beteiligen gewesen ist, insoweit nur der Gesamtpersonalrat des M. X. -M. in Betracht kommt.
28Allerdings handelt es sich entgegen der Auffassung der Beteiligten, der sich die Fachkammer angeschlossen hat, bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht um eine Abordnung bzw. Versetzung, sondern um eine Umsetzung.
29Der M. X. -M. ist gemäß § 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-X. (LVerbO) eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Gemäß § 1 Abs. 2 Halbs. 2 LPVG NRW bilden die Landschaftsverbände jeweils eine Dienststelle.
30Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, Personalvertretungsrecht NW, § 1 RdNrn. 42 und 44.
31Nur im Hinblick darauf, dass u. a. die Kliniken gemäß § 1 Abs. 3 LPVG NRW zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, sind bei ihnen Personalräte, u. a. der Antragsteller, und beim M. X. -M. ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Das für die Abgrenzung zwischen Umsetzung und Versetzung maßgebliche Kriterium des Behördenwechsels knüpft auch im Personalvertretungsrecht allein an die organisationsrechtliche, nicht an die personalvertretungsrechtliche Situation an. Aufgrund dessen stellt die Zuweisung eines neuen Dienstpostens/Arbeitsplatzes, die zwar mit einem Wechsel der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne, aber nicht mit einem Wechsel der Behörde im organisationsrechtlichen Sinne verbunden ist, keine Versetzung, sondern eine Umsetzung dar.
32Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, PersR 1999, 311 = PersV 1999, 555.
33Allerdings ist wie bei der Versetzung
34vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, PersR 1995, 16 = PersV 1995, 175 = ZBR 1995, 340; Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P 33.93 -, PersR 1995, 20
35auch bei einer Umsetzung, sofern diese mit einem Wechsel der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne verbunden ist, neben dem Personalrat der abgebenden Dienststelle auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.
36Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, aaO.
37Danach wäre der Antragsteller, von der Problematik des § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW zunächst einmal abgesehen, zu beteiligen gewesen, wenn Herr Dr. C. durch die Betriebsleitung der X. X. an die X. E. umgesetzt worden wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Umsetzung ist vielmehr durch den Direktor des M. X. -M. als Leiter der Gesamtdienststelle erfolgt, so dass gemäß § 78 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW allenfalls der Gesamtpersonalrat zu beteiligen war und damit eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers durch den Beteiligten ausscheidet.
38Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des Personalrats die bei der zuständigen übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 78 Abs. 4 LPVG NRW entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.
39Die Umsetzung von Herrn Dr. C. von der X. X. zur X. E. ist nicht, wie sonst üblich, durch eine Umsetzungsverfügung erfolgt, sondern dadurch, dass in § 4 des zwischen dem M. X. -M. , vertreten durch den Direktor des M. , dieser vertreten durch Ltd. Verwaltungsdirektor T. - Haupt- und Personalverwaltung -, und Herrn Dr. C. abgeschlossenen Änderungsvertrages vom 10. November 1995 die "Versetzung" - richtig: Umsetzung - des Letzteren zur X. E. mit Wirkung vom 1. Juli 1996 erfolgt ist. Eine Durchschrift dieses Änderungsvertrages ist der Beteiligten mit Schreiben vom 15. November 1996 "für Ihre Unterlagen" übersandt worden, nicht etwa mit der Weisung, die Versetzung bzw. Umsetzung des Herrn Dr. C. durchzuführen. Dementsprechend heißt es auch im Schreiben der Beteiligten an den Antragsteller vom 17. November 1995: "Der Landesdirektor hat Herrn Dr. C. mit Wirkung vom 16.11.1995 an die X. E. abgeordnet und gleichzeitig die Versetzung zum 1.06." - richtig: 1. Juli 1996 - "verfügt". Ganz abgesehen davon, dass es sich bei der Bestellung des Herrn Dr. C. zum Leiter der Tagesklinik und Institutsambulanz M. um einen von der Umsetzung zu trennenden Vorgang handelt, ist auch diese gemäß § 5 des bereits erwähnten Änderungsvertrages durch die Haupt- und Personalabteilung des M. X. -M. erfolgt. Lediglich die Bestätigung sollte durch die Beteiligte erfolgen. Es ist auch unerheblich, ob der Leiter der Gesamtdienststelle die Beteiligte um Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung bzw. Umsetzung des Herrn Dr. C. gebeten und die Beteiligte zugestimmt hat. Unabhängig von der Rechtsnatur einer derartigen Zustimmung ändert dies nichts daran, dass der Leiter der Gesamtdienststelle eine Entscheidung mit Wirkung nach außen und damit die beteiligungspflichtige Maßnahme getroffen hat.
40Vgl. Lorenzen, BPersVG, § 82 RdNr. 11.
41Ein etwaiges Zustimmungserfordernis hat lediglich verwaltungsinterne Bedeutung.
42Vgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 78 Erl. 3.5.
43Dabei kann dahingestellt bleiben, was im Einzelnen in der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-X. , in der Hauptsatzung des M. X. -M. oder in der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Lanschaftsverbandes X. -M. geregelt ist. Denn unabhängig von generellen Regelungen kann eine übergeordnete Behörde bzw. die Gesamtdienststelle im Verhältnis zu einer Neben- oder Teildienststelle im Einzelfall die Entscheidung an sich ziehen und die Entscheidung selbst treffen. Dies ist hier geschehen. Auch in solchen Fällen richtet sich die Beteiligungszuständigkeit nach § 78 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW.
44Vgl. Lorenzen, aaO, § 82 RdNr. 11; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD, Bd. V, § 82 RdNr. 6.
45Darauf, ob der Direktor des M. X. -M. die Angelegenheit an sich ziehen durfte, kommt es nicht an, da über die Zuständigkeit einer Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht entschieden werden kann.
46Vgl. Havers, aaO, § 66 Erl. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1968 - VII P 10.66 -, BVerwGE 29, 74.
47Ob bei sog. vertikalen Versetzungen und dementsprechend bei vertikalen Umsetzungen nur die Stufenvertretung bzw. nur der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist oder auch der bei der übergeordneten Dienststelle bzw. der bei der Hauptdienststelle gebildete (örtliche) Personalrat,
48vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, aaO, und - 6 P 33.93 -, aaO,
49kann dahingestellt bleiben. Denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Umsetzung von einer Hauptdienststelle zu einer Teildienststelle oder umgekehrt, sondern um eine Umsetzung von einer Teildienststelle zu einer anderen Teildienststelle durch den Leiter der Gesamtdienststelle. Dem Leiter der Gesamtdienststelle ist jedoch, soweit von seiner Maßnahme nur Teildienststellen betroffen sind, allein der Gesamtpersonalrat zugeordnet, der daher auch allein zu beteiligen ist. Die doppelte Dienststellenbezogenheit der Umsetzung führt ebenso wie die doppelte Dienststellenbezogenheit der Versetzung lediglich dazu, dass der Gesamtpersonalrat - wie die Stufenvertretung - gemäß § 78 Abs. 4 iVm Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW sowohl dem Personalrat der abgebenden als auch dem Personalrat der aufnehmenden Teildienststelle Gelegenheit zur Äußerung geben muss.
50Vgl. Lorenzen, aaO, § 82 RdNr. 14 a.
51Der Hilfsantrag ist dagegen unzulässig, da er nicht hinreichend konkret an den ursprünglichen Streit anknüpft.
52Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 = ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153.
53Denn im Hilfsantrag ist nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Umsetzung eines bei einer Teildienststelle Beschäftigten zu einer anderen Teildienststelle durch den Leiter der Gesamtdienststelle handelt. Aber auch wenn der Hilfsantrag entsprechend geändert würde, bliebe er unzulässig, weil, wie ausgeführt, insoweit allein der Gesamtpersonalrat zu beteiligen und damit antragsbefugt ist. Antragsbefugt ist, wem durch ausdrückliche Vorschrift ein Antragsrecht eingeräumt worden ist oder wer durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Der Antragsteller muss danach einen Sachverhalt vortragen, aus dem sich, seine Richtigkeit unterstellt, ergibt, dass ihm das geltend gemachte Recht zusteht. Auch schon die Frage der Antragsbefugnis beurteilt sich nach materiellem Recht.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1998 - 6 P 7.97 -, PersR 1998, 20; Beschlüsse des Fachsenats vom 31. Mai 1988 - CL 16/86 -, PersV 1990, 33, und vom 5. Februar 1997 - 1 A 3104/93.PVL -; Lorenzen/Schmitt, aaO, § 83 RdNr. 41.
55Im Übrigen dürfte die mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung des Fachsenats gestellte Rechtsfrage inzwischen durch die Rechtsprechung geklärt sein.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1993 - 6 P 18.91 -, PersR 1994, 165 = ZfPR 1994, 90.
57Nach der genannten Entscheidung hängt die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle bei der Abordnung eines Beamten, der bei der abgebenden Dienststelle zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt ist, nicht von einem darauf gerichteten Antrag des betroffenen Beamten ab, wenn dieser künftig nicht mehr mit Personalangelegenheiten befasst sein soll. Dies dürfte, was vom Fachsenat nicht abschließend zu entscheiden ist, entsprechend für Fälle der vorliegenden Art gelten.
58Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
59Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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