Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 956/98.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3In der Abteilung 6 - Orthopädische Versorgungsstelle (OVSt) - des Versorgungsamtes L. waren u.a. zwei Dauerdienstposten der Vergütungsgruppe VI b - Fallgruppe 1 a - des Bundes- Angestelltentarifvertrages (BAT) zu besetzen. Da die bisherigen Inhaber dieser Dienstposten nach § 50 Abs. 2 BAT beurlaubt bzw. vorübergehend in einer anderen Abteilung eingesetzt waren, war lediglich eine vertretungsweise Besetzung vorgesehen. Dabei war § 7 a Abs. 1 Buchst. g 9. Alternative des Haushaltsgesetzes 1996 in Verbindung mit den Bestimmungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 1996 Abschnitt IV Ziff. 3.10 Buchst. a und b zu beachten. Danach waren zur beschleunigten Realisierung von kw-Vermerken im Planstellen- und Stellenbereich vorzugsweise Stelleninhaber in mit kw- Vermerken belasteten Bereichen bei der Stellenbesetzung vorzusehen. Aufgrund dessen und vor dem Hintergrund des wegen der anstehenden Neuorganisation der Versorgungsverwaltung notwendigen Stellenabbaus war der Entschluss gefasst worden, ausgewiesene Dauerdienstposten grundsätzlich ausschließlich mit Dauerbeschäftigten zu besetzen.
4Nach Ausschreibung der zu besetzenden Dienstposten und Auswertung der daraufhin eingegangenen Bewerbungen entschloss sich der Leiter des Versorgungsamtes L. u.a. die mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Angestellten V. T. (Vergütungsgruppe VI b - Fallgruppe 1 b - BAT) und N. T. (Vergütungsgruppe VII - Fallgruppe 2 - BAT) zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzusetzen und in die Aufgaben einer Bearbeiterin in der OVSt einzuarbeiten. Die gegenüber diesen um eine Note besser beurteilten und ebenfalls zum Bewerberkreis zählenden Angestellten Q. O. - jetzt E. - (Vergütungsgruppe VII - Fallgruppe 2 - BAT) und F. B. (Vergütungsgruppe VIII - Fallgruppe 1 a - BAT), die lediglich aufgrund befristeter Arbeitsverträge in der Dienststelle beschäftigt waren, ließ er unberücksichtigt.
5Mit Schreiben vom 19. April 1996 beantragte der Leiter des Versorgungsamtes L. für die von ihm beabsichtigten Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit der Besetzung der in der Abteilung 6 freien Dienstposten die Zustimmung des Personalrats beim Versorgungsamt L. . Zur Begründung führte er aus: Bei der Auswahl seien die bisherigen dienstlichen Leistungen und danach das Dienstalter berücksichtigt worden. Außerdem sei er gezwungen gewesen, nur Dauerbeschäftigte und keine Aushilfsangestellten einzusetzen, weil es sich um dauerhafte Dienstposten handele.
6Nachdem auch im Erörterungsgespräch keine Einigung erzielt worden war, lehnte der Personalrat beim Versorgungsamt L. die Personalmaßnahmen, soweit sie die Angestellten Q. O. (jetzt E. ) und F. B. betrafen, endgültig ab. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 24. Juni 1996 an:
7"Laut Stellenausschreibung vom 15.03.1996, Nr. 27/96, konnten sich sowohl Dauerbeschäftigte als auch Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverhältnissen für diese Dienstposten bewerben. Wie bereits in unserer Rückschrift vom 27.04.1996 vorgetragen, können die Kolleginnen B. und O. aufgrund ihrer bisherigen dienstlichen Leistung nicht außer acht gelassen werden.
8Ihr Argument in der Zuschrift vom 19.04.1996, nur Dauerbeschäftigte berücksichtigen zu können, führt zu einer Benachteiligung der Aushilfsangestellten und ist dienstlich nicht gerechtfertigt".
9Daraufhin legte der Leiter des Versorgungsamtes L. dem Beteiligten als der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle die Angelegenheit vor. Mit Schreiben vom 26. Juli 1996 leitete dieser das Stufenverfahren ein und bat um Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Besetzung der noch freien Dienstposten beim Versorgungsamt L. mit den Dauerbeschäftigten T. und T. . Zur Begründung führte er aus: Nach dem Ergebnis der Dienstbesprechung mit der Projektleitung am 23. November 1995 in L. sollten Dauerdienstposten nur mit Dauerbeschäftigten besetzt werden, um den insgesamt vorhandenen Personalüberhang abzubauen. Der Leistungsgrundsatz müsse wegen dieser arbeits- und haushaltsrechtlich begründeten Vorgaben zurückstehen. Aufgrund dessen könnten die Bewerbungen der Aushilfsangestellten B. und O. keine Berücksichtigung finden.
10Nachdem im Erörterungsgespräch keine Einigung erzielt worden war, lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. September 1996 die Maßnahmen endgültig ab und führte zur Begründung aus:
11"...wir befürchten, daß hierdurch andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne das dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 77 Abs. 28 PersVG).
12Nach allgemeinen Grundsätzen, die auch seit Jahren von Ihnen konsequent angewandt werden, erfolgt eine Auswahl von Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 7 LBG). Im Versorgungsamt L. wurde der Arbeitsplatz 'SachbearbeiterIn in der OVSt' für alle Beschäftigten ausgeschrieben, eine bestimmte Beschäftigtengruppe wurde nicht von vornherein ausgeschlossen.
13In dem durchgeführten Auswahlverfahren haben die Kolleginnen B. und O. als die leistungsstärksten Bewerberinnen abgeschnitten, was von Ihnen auch nicht bestritten wird. Deshalb sind diese Kolleginnen auch folgerichtig auf diesen Dienstposten einzusetzen. Insoweit schließt sich der Bezirkspersonalrat den Argumenten des örtlichen Personalrats an.
14In Ihrer Zuschrift verweisen Sie auf eine Dienstbesprechung mit der Projektleitung am 23.11.1996 im Versorgungsamt L. . Nach diesem Ergebnis sollen Dauerdienstposten nur mit Dauerbeschäftigten besetzt werden, um den insgesamt vorhandenen Personalüberhang abzubauen.
15Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
16Der Einsatz von Kolleginnen mit befristeten Arbeitsverträgen führt zu keiner Veränderung des Personalkörpers. Ein Personalüberhang würde damit weder erhöht noch verringert.
17Der Bezirkspersonalrat ist darüber hinaus der Auffassung, daß die von Ihnen im Stufenverfahren betriebene Maßnahme einen Verstoß gegen den Art. 3 des Grundgesetzes darstellt."
18Der Beteiligte hielt diese Zustimmungsverweigerungsgründe für unbeachtlich und sah deshalb die Maßnahmen als gebilligt an. Aufgrund dessen teilte er dem Versorgungsamt L. unter dem 12. September 1996 mit, er sei mit der vorgesehenen Besetzung der noch freien Bearbeiterposten mit den Angestellten T. und T. einverstanden.
19Am 8. November 1996 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,
20festzustellen, dass der Dienststellenleiter bei der Besetzung der freien Bearbeiterdienstposten der Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1 a, BAT in der Abteilung 6, Orthopädische Versorgungsstelle (OVSt), beim Versorgungsamt L. mit den Angestellten T. und T. das Mitbestimmungsrecht des Personalrates gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 5 LPVG verletzt hat,
21hilfsweise
22festzustellen, dass der Dienststellenleiter nicht berechtigt ist, ein Mitbestimmungsverfahren abzubrechen und eine im Rahmen der Frist des § 66 Abs. 5 LPVG abgegebene schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich anzusehen, wenn der Personalrat der Besetzung von intern für alle Mitarbeiter ausgeschriebenen Dienstposten mit der Begründung die Zustimmung verweigert, dass nicht berücksichtigte, vom Dienststellenleiter leistungsstärker beurteilte befristet beschäftigte Bewerber ungerechtfertigt benachteiligt werden,
23hilfsweise
24festzustellen, dass der Dienststellenleiter nicht berechtigt ist, ein Mitbestimmungsverfahren abzubrechen und eine im Rahmen der Frist des § 66 Abs. 5 LPVG abgegebene schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich anzusehen, wenn der Personalrat der Besetzung von intern für alle Mitarbeiter ausgeschriebenen Dienstposten mit der Begründung die Zustimmung verweigert, dass nicht berücksichtigte, vom Dienststellenleiter leistungsstärker beurteilte befristet beschäftigte Bewerber ungerechtfertigt benachteiligt werden, und die Dienstposten lediglich vertretungsweise besetzt werden, wobei die Zeit der Vertretung innerhalb der Beschäftigungszeit der befristet angestellten Bewerber liegt,
25mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die im Hauptantrag benannten Mitbestimmungsrechte des Antragstellers seien nicht verletzt, da die Maßnahme als gebilligt gelte. Die Begründung der Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich und damit dem Fehlen einer Begründung gleich zu stellen. Weder der Personalrat beim Versorgungsamt L. noch der Antragsteller hätten ihre Zustimmungsverweigerung auf beachtliche Gründe gestützt. Der Einwand des Personalrats beim Versorgungsamt L. , die nicht berücksichtigten Beschäftigten E. und B. hätten aufgrund ihrer bisherigen dienstlichen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden dürfen, treffe nicht das in Rede stehende Mitbestimmungsbedürfnis. Denn einerseits seien diese beiden Mitbewerberinnen mit allen persönlichen und dienstlichen Auswahlmerkmalen in die Entscheidung einbezogen worden und andererseits könne mit dem Hinweis auf eine bessere Leistungsbeurteilung dieser Bewerberinnen nicht bis in die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des § 64 Nr. 2 LPVG NRW vermittele nach ständiger Rechtsprechung über den jeweiligen Rahmen des mitbestimmungsbedürftigen Vorgangs hinaus keine allgemeine Rechtskontrolle über die Dienststelle. Vorliegend habe die Leistungsbeurteilung der in Frage kommenden Bewerber angesichts der haushaltsrechtlichen Erwägungen jedenfalls nicht das einzige Kriterium der Auswahl sein können. Auch die Einwendungen des Antragstellers ließen keine als beachtlich zu wertenden Beanstandungen erkennen. Insbesondere führe die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren schon der Natur der Auswahl nach stets zu einer Benachteiligung nicht berücksichtigter Bewerber, so dass dadurch ein entsprechendes Vorbringen noch nicht ein mitbestimmungsrelevantes Niveau erreiche. Die Hilfsanträge seien unzulässig, da eine abstrakte Antragstellung so lange ausgeschlossen sei, wie die zugrunde liegenden Rechtsprobleme anhand des konkreten Einzelfalles beantwortet werden könnten.
26Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 12. Februar 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 2. März 1998 Beschwerde eingelegt und diese am 13. März 1998 begründet.
27Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Eine Personalvertretung könne in bestimmten Fällen die Zustimmung zu einer Maßnahme mit der Begründung verweigern, dass andere Bewerber in einem Auswahlverfahren nicht ausgewählt worden seien und somit eine Gefahr ihrer Benachteiligung bestehe. Zwar stelle es eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung dar, wenn diese pauschal damit begründet werde, andere Bewerber seien nicht ausgewählt worden. Entscheidend sei jedoch, ob diese Benachteiligung sachlich vertretbar oder unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften zustande gekommen sei. Vorliegend habe er nicht sein eigenes Werturteil über die Eignung an die Stelle der Beurteilung durch den Beteiligten gesetzt, sondern sich vielmehr gerade auf die Beurteilung der Bewerber durch den Beteiligten berufen. Die Gefahr einer Benachteiligung abgelehnter Bewerber könne nicht nur angenommen werden, wenn gesicherte Rechtspositionen abgelehnter Bewerber angegriffen würden. Aufgrund dessen könne eine mitbestimmungsrelevante Benachteiligung anderer Beschäftigter auch dann vorliegen, wenn ein Beschäftigter ungerechtfertigt bevorzugt werde. In der Nichtberücksichtigung der besser beurteilten Bewerberinnen E. und B. sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen worden. Damit sei dieser Einwand mitbestimmungsrelevant.
28Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren die Hilfsanträge erster Instanz nicht weiter und beantragt,
29den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
30Der Beteiligte beantragt,
31die Beschwerde zurückzuweisen.
32Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend aus: Der Antragsteller übersehe, dass es für die in Rede stehende Maßnahme auf Eignungsgesichtspunkte und Werturteile nicht ankomme. Bei der Personalauswahl hätten mitbestimmungsfreie haushaltsrechtliche bzw. organisatorische Vorgaben im Vordergrund gestanden, so dass eine Bestenauslese nur unter unbefristet Beschäftigten notwendig gewesen wäre. Die in der Beschwerdeschrift erfolgte eingehende Auseinandersetzung mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne den lediglich pauschalen Hinweis auf Art. 3 GG in der endgültigen Zustimmungsverweigerung vom 5. September 1996 nicht mehr rechtfertigen. Zudem existiere für die vermeintliche Ungleichbehandlung ein diese rechtfertigender Grund.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II.
34Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
35Der zulässige Antrag ist unbegründet.
36Die Besetzung der freien Bearbeiterdienstposten der Vergütungsgruppe VI b - Fallgruppe 1 a - BAT in der Abteilung 6 - Orthopädische Versorgungsstelle (OVSt) - beim Versorgungsamt L. mit den Angestellten T. und T. hat nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LPVG NRW verletzt.
37Die in Rede stehenden Personalmaßnahmen unterlagen als Umsetzung sowie als Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LPVG NRW der Mitbestimmung.
38Dieses im Stufenverfahren dem Antragsteller zustehende Mitbestimmungsrecht ist mit der Durchführung der Maßnahmen nicht verletzt worden, obwohl der Antragsteller die Maßnahmen mit Schreiben vom 5. September 1996 endgültig abgelehnt hat. Denn die Maßnahmen gelten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, da die - im vorliegenden Zusammenhang allein relevante - Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich ist.
39Die Weigerung des Antragstellers, den beabsichtigten Maßnahmen zuzustimmen, könnte nur dann beachtlich sein, wenn es sich bei den im Schreiben vom 5. September 1996 geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelte. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
40vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331
41der sich der Fachsenat angeschlossen hat,
42vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335.
43ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten.
44Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.
45Ausgehend davon sind die vom Antragsteller im Schreiben vom 5. September 1996 angegebenen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu den Personalmaßnahmen unbeachtlich.
46Der Einwand des Antragstellers, der Einsatz von Aushilfsbeschäftigten auf den Dienstposten in der Abteilung 6 des Versorgungsamtes L. führe entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht zu einer Veränderung der Beschäftigtenzahl, liegt schon deshalb offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts, weil der Antragsteller sich damit nicht gegen die in Rede stehenden Personalmaßnahmen, sondern allein gegen die diesen vorgelagerte Entscheidung wendet, vorhandene Dauerdienstposten nur mit Dauerbeschäftigten zu besetzen. Dieser Entschluss entzieht sich im Übrigen der Beteiligung des Antragstellers, da er sich ausschließlich an organisatorischen und haushaltsrechtlichen Erwägungen orientiert und deshalb dem alleinigen Entscheidungsrecht des Dienststellenleiters vorbehalten ist.
47Auch der Einwand des Antragstellers, die Beschäftigten B. und E. hätten als leistungsstärkere Bewerberinnen vorrangig berücksichtigt werden müssen, liegt nicht innerhalb der vorliegend in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestände. Zwar kann der Personalrat bei personellen Maßnahmen, die - wie hier - auf dem Prinzip der Bestenauslese aufbauen und bei denen dem Dienststellenleiter von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, seine Zustimmung damit verweigern, dass der Dienststellenleiter den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1990 - 6 P 34.87 -, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 10 = DVBl. 1990, 873 = NVwZ 1990, 974 = PersR 1990, 179 = PersV 1990, 431 = ZfPR 1991, 13 = ZTR 1990, 394; Beschluss des Fachsenats vom 26. August 1998 - 1 A 2305/96.PVL -.
49Dies hat zur Folge, dass eine - entsprechend begründete - Zustimmungsverweigerung des Personalrats regelmäßig beachtlich ist, wenn der Dienststellenleiter bei einer am Prinzip der Bestenauslese orientierten Maßnahme einen leistungsschwächeren gegenüber einem deutlich leistungsstärkeren Bewerber vorzuziehen beabsichtigt. Vorliegend können diese Erwägungen jedoch nicht zur Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers führen, da die Bewerberinnen B. und E. nicht in Verkennung ihrer Beurteilungen unberücksichtigt geblieben sind. Vielmehr war dafür der vor der Auswahlentscheidung liegende organisatorische Entschluss maßgeblich, die freien Dienstposten in der Abteilung 6 des Versorgungsamtes L. nur mit Dauerbeschäftigten und nicht mit Aushilfskräften zu besetzen. Der Einwand des Antragstellers trifft daher schon vom Ansatz her gar nicht die zu seiner Mitbestimmung gestellte Sachverhaltsgestaltung.
50Der Hinweis des Antragstellers, die Stellen im Versorgungsamt L. seien für alle Beschäftigten ausgeschrieben gewesen, liegt ebenfalls offensichtlich außerhalb der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Mitbestimmungstatstände, da der Dienststellenleiter durch die Ausschreibung einer Stelle nicht in der Entscheidung beschränkt wird, den Kreis der für eine Stellenbesetzung in Betracht kommenden Bewerber nachträglich weiter einzugrenzen. Insbesondere steht es dem Dienststellenleiter frei, nach einer unbeschränkten Ausschreibung einer Stelle den in Betracht kommenden Bewerberkreis im Nachhinein auf eine nach sachgerechten Kriterien abgrenzbare Gruppe von Beschäftigen zu beschränken.
51Der darüber hinaus vom Antragsteller mit der Zustimmungsverweigerung geltend gemachte Einwand eines Verstoßes gegen Art. 3 GG ist schon deshalb unbeachtlich, weil es ihm an jeglichen näheren Darlegungen fehlt, aufgrund welcher Umstände ein derartiger Verstoß vorliegen könnte. Die Nachholung derartiger Darlegungen im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, weil für den Eintritt der Zustimmungsfiktion allein auf die bei der endgültigen Ablehnung angeführte Begründung abzustellen ist.
52Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
53Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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