Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 3116/96

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Beru- fung hinsichtlich des Zinsanspruchs zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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