Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1784/99

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen, soweit das Begehren auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juni 1999 verfügte Abschiebungsandrohung im Streit steht.

Im Übrigen wird der Antrag, soweit er sich auf das Begehren bezieht, hinsichtlich der nachträglichen Befristung der am 21. September 1998 bis zum 31. Dezember 1999 verlängerten Aufenthaltserlaubnisse die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens; die Entscheidung über die weiteren Kosten bleibt der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren vorbehalten.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.


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