Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1784/99
Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen, soweit das Begehren auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juni 1999 verfügte Abschiebungsandrohung im Streit steht.
Im Übrigen wird der Antrag, soweit er sich auf das Begehren bezieht, hinsichtlich der nachträglichen Befristung der am 21. September 1998 bis zum 31. Dezember 1999 verlängerten Aufenthaltserlaubnisse die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens; die Entscheidung über die weiteren Kosten bleibt der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren vorbehalten.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg, soweit er das Begehren der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung betrifft. Insoweit liegen die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor; es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Diesen Zulassungsgrund haben die Antragstellerinnen mit ihrem Vorbringen, im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 1. könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, sinngemäß dargelegt. Damit wie auch mit den nach Ablauf der Antrags- und Darlegungsfrist (§ 146 Abs. 5 VwGO) vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist keine u. U. nicht berücksichtigungsfähige, nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz geänderte Sachlage vorgebracht worden; vielmehr wird die bereits vor Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung mit dem Attest vom 20. Mai 1999 aufgegriffene, seit April 1999 behandelte Erkrankung und deren Verlauf geltend gemacht und der Vortrag hierzu auch nach Ablauf der Darlegungsfrist lediglich näher erläutert und vertieft.
3Dieses Vorbringen zielt in der Sache (auch) auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bzw. auf die insofern vorzunehmende Interessenabwägung. Der Rechtmäßigkeit einer Androhung der Abschiebung in den in der Androhung bezeichneten Staat (§ 50 Abs. 3 AuslG) stehen nur solche zwingenden Abschiebungshindernisse aus § 51 und § 53 AuslG entgegen, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Hindernisse). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachte Gefahr nicht landesweit besteht, sondern der Ausländer bei einer Abschiebung vergleichsweise sichere Landesteile seines Herkunftslandes erreichen und sich dort aufhalten kann. Von den angeführten Abschiebungshindernissen kommt nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen hier nur das Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in Betracht. Ein solches kann auch bei einer erheblichen konkreten Gefahr vorliegen, dass sich eine Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.
4Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, 386 f. und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409 f., ferner vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, S. 6 f.
5Es bestehen vorliegend ernstliche Zweifel, ob die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 1., so wie sie sich bei einer Gesamtschau der in den ärztlichen Bescheinigungen vom 20. Mai, 27. September, 29. Oktober und 1. November 1999 und im Bericht des Gesundheitsamtes vom 27. Oktober 1999 getroffenen Aussagen - losgelöst von der Frage der Reisefähigkeit - darstellt, in ausreichendem Maße in Bosnien und Herzegowina behandelt werden kann. Wegen in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten begründeter (durchgreifender) Zweifel wird auf den Senatsbeschluss vom 19. November 1999 - 19 B 1599/98 -verwiesen, ferner auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Januar 2000, S.19 und die vom Caritasverband Wiesbaden e.V. an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof übermittelte Stellungnahme der Women´s Association Medica Zenica u.g. vom 26. Januar 2000. Diese kritischen Einschätzungen werden voraussichtlich nicht durch Berichte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo vom 4. Oktober 1999 an den Kreis Höxter, vom 10. November 1999 an das Verwaltungsgericht Köln und vom 14. Februar 2000 an die Stadt Oberhausen in Frage gestellt. Daher sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die an die Antragstellerin zu 1. gerichtete Abschiebungsandrohung sich nicht als offensichtlich rechtmäßig erweist und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Gunsten der Antragstellerin zu 1. und - in Würdigung von Art. 6 GG - auch der Antragstellerin zu 2. ausgehen kann.
6In Bezug auf die nachträgliche Befristung der am 21. September 1998 bis zum 31. Dezember 1999 verlängerten Aufenthaltserlaubnisse der Antragstellerinnen ist der Antrag unzulässig geworden, weil den Antragstellerinnen inzwischen das Rechtsschutzinteresse fehlt; denn eine im Beschwerdeverfahren begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Befristung ist nicht mehr geeignet, für die Antragstellerinnen aufenthaltsrechtliche Vorteile zu bewirken, weil die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse auch ohne die nachträgliche Befristung mit dem 31. Dezember 1999 abgelaufen wäre.
7Davon abgesehen war, worauf ergänzend hingewiesen wird, insoweit der Antrag aber auch unbegründet, weil die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erfüllt waren. Denn hinsichtlich der aufgeworfenen Frage zur "außergewöhnlichen Härte" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG war ein grundsätzlicher Klärungsbedarf angesichts hierzu ergangener Rechtsprechung -
8vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 - 1 B 118.96 -, Buchholz 402 240, § 19 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 92.98 -, Buchholz 402 240, § 19 AuslG 1990 Nr. 5 = InfAuslR 1999, 72; ferner OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 18 B 634/98 - und OVG Rheinland- Pfalz, Beschlüsse vom 3. Februar 1999 - 11 B 10100/99.OVG -, InfAuslR 1999, 233 und 17. Dezember 1998 - 10 B 12554/98 -, NVwZ-Beilage 5/1999, 41 - ,
9mit der sich das Antragsvorbringen nicht auseinander setzt, nicht hinreichend dargelegt. Ob daran gemessen eine außergewöhnliche Härte zu bejahen ist, hängt von der Würdigung des konkreten Sachverhalts im jeweiligen Einzelfall ab, die, wie vorliegend die Würdigung durch das Verwaltungsgericht zeigt, durch unter Umständen viele Einzelaspekte bestimmt wird und nicht auf eine fallübergreifende klärungsbedürftige Problematik führt.
10Soweit bereits jetzt über die Kosten entschieden werden konnte, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG.
12Soweit die Beschwerde zugelassen worden ist, wird das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO).
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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