Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 27/99.NE
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die von den Antragstellern als Gesamtschuldnern der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 90,10 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Erinnerung ist begründet.
3Die Antragsgegnerin hat über den von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit dem angefochtenen Beschluss bereits anerkannten Betrag hinaus einen Anspruch auch auf Festsetzung der auf die Schriftsätze vom 29. März, 15. April, 8. Juni und 16. August 1999 entfallenen Portokosten in Höhe von insgesamt 10,10 DM, mithin auf Festsetzung der mit Schriftsatz vom 19. Januar 2000 geltend gemachten Kosten in voller Höhe.
4Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Die in einem Verwaltungsstreitverfahren (hier einem Normenkontrollverfahren) obsiegende Gemeinde kann danach von dem Gegner die Erstattung ihrer besonderen, durch das Verfahren verursachten Kosten für Briefporto verlangen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ER 103.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand November 1999, § 162 Rdnr. 34.
6Es handelt sich bei den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Portokosten nicht etwa um "allgemeine Geschäftsunkosten", die dem allgemeinen, nicht erstattungsfähigen Prozessaufwand zuzurechnen sein können (so aber der von der Urkundsbeamtin in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. Mai 1990 - 4 K 1634/84 -). § 162 VwGO differenziert nicht danach, ob die Prozessführung zu den Aufgaben einer Behörde oder Gemeinde gehört, sondern knüpft die Erstattungsfähigkeit der Kosten an die Stellung als Beteiligter im Verfahren. Wenn dennoch "allgemeine Geschäftsunkosten" wie etwa Auslagen für Schreibpapier von der Erstattungsfähigkeit entstandener Kosten ausgenommen werden, hat dies seinen Grund darin, dass die entsprechenden Kosten gemeinhin nicht gesondert belegbar sind, nämlich in dem einem Beteiligten unabhängig von der konkreten Prozessführung entstandenen Aufwand enthalten sind.
7Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 1966 - Nr. 228 III 65 -, BayVBl. 1966, 324.
8Dies ist bei Portokosten anders, denn sie können - wie hier - für jeden einzelnen Brief belegt werden, der ohne die durch die Prozessführung begründeten Notwendigkeiten nicht verschickt worden wäre.
9Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
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