Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 27/99.NE

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die von den Antragstellern als Gesamtschuldnern der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 90,10 DM festgesetzt.


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