Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 1/98.AK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die bis zur Trennung des Verfahrens entstandenen Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Streitwertanteil am Gesamt-streitwert sowie die danach entstandenen Kosten jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse, mit denen der Beklagte den Plan für zwei Straßenbauvorhaben im Raum W. /O. /K. festgestellt hat.
3Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 - 713-32- 03/647 - (künftig Planfeststellungsbeschluss A 4) betrifft den Neubau der Bundesautobahn 4 (A 4) zwischen der Anschlussstelle W. und der H. straße (B 54/62n, künftig HTS), der HTS zwischen der A 4 und dem südlich anschließenden Neubauabschnitt der HTS (Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950), des Abzweigs zur B 54 und der Anschlussstelle für den Abzweig zur B 54. Durch den Neubau soll die von K. zum Autobahnkreuz O. -Süd führende A 4, die zurzeit an der Anschlussstelle W. endet, nach Osten verlängert und in K. -K. bach mit der B 54 verbunden werden. Südlich des Abzweigs zur B 54 geht die A 4/HTS in den gesondert geplanten Abschnitt der HTS über. Mit dem Bau der nicht für die Abwicklung des Verkehrs von der Anschlussstelle W. der A 4 bis zur K. bach Höhe erforderlichen Streckenabschnitte darf erst begonnen werden, wenn für den anschließenden Abschnitt der HTS ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt (S. 20 des Planfeststellungsbeschlusses A 4).
4Der weitere Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 - 713-32-03/740 - (künftig Planfeststellungsbeschluss HTS) betrifft den Neubau der vierstreifigen HTS im südlichen Anschluss an die A 4 und den damit im Verbund planfestgestellten Teil der HTS (Bau-km 5+838,315 bis Bau-km 11+820). Dieser Abschnitt der HTS verläuft westlich von K. -E. und mündet nördlich der L 908 (bei Bau-km 11+820) in einen Abschnitt der HTS, der aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 25. März 1988 weitgehend fertig gestellt worden ist. Die Kreuzung mit der L 908 darf dem Planfeststellungsbeschluss vom 25. März 1988 zufolge erst ausgebaut werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss HTS vom 13. August 1997 bestandskräftig oder vollziehbar geworden ist. Mit dem Bau des Abschnitts, der von dem Planfeststellungsbeschluss HTS erfasst ist, darf erst begonnen werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den nördlich angrenzenden Abschnitt der HTS von Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950 einschließlich der Weiterführung als A 4 bis zur Anschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 bestandskräftig ist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer eventuellen Klage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt worden ist (S. 15 des Planfeststellungsbeschlusses HTS).
5Der Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 30. März 1983 dem Regierungspräsidenten A. (jetzt: Bezirksregierung A. ) die Planunterlagen für den Neubau der A 4 von W. nach K. bach zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vor. Es handelte sich um einen Abschnitt der A 4, die nach dem damaligen Stand der Planungen durch das Rothaargebirge zum Autobahnkreuz H. bach führen sollte. Der an der Anschlussstelle W. beginnende Abschnitt endete in K. bach mit einem Anschluss an die B 54. Einen Abzweig zur HTS sahen die Unterlagen nicht vor. Im Bestimmungsplan der Linienführung nach § 16 FStrG vom 3. Mai 1977/3. Juli 1978 war allerdings ein Verlauf der HTS westlich von K. -E. mit Anschluss an die A 4 vorgesehen. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 6. Juni 1983 bis 5. Juli 1983 in K. , O. und W. öffentlich aus.
6Im Mai 1984 beschloss die Landesregierung, den Ausbau der A 4 bis nach Hessen nicht weiterzuverfolgen. Sie verband mit dieser Entscheidung die Erwartung, dass ein geeignetes alternatives Planungskonzept zur Verbesserung der Erschließung der betroffenen Region und ihrer Anbindung an das großräumige Straßennetz entwickelt werde. Alsdann legte der Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 28. April 1986 das Deckblatt I zur Planfeststellung für den Neubau der A 4 (W. -K. bach) vor. Die Unterlagen sehen einen Übergang der A 4 in die HTS sowie eine zweistreifige Verbindung mit der B 54 vor. Die geänderten Planunterlagen lagen in der Zeit vom 30. Juni 1986 bis 29. Juli 1986 in K. , O. und W. öffentlich aus.
7Mit Erläuterungsbericht vom 5. Mai 1988 legte der Beigeladene zu 1. das Deckblatt II vor. Wegen eines um 10.000 Kfz/24 h verminderten Verkehrsaufkommens (geschätzte Verkehrsprognose zwischen W. und K. bach: 24.017 Kfz/24 h) nahm der Beigeladene zu 1. von dem ursprünglich geplanten dritten Fahrstreifen in Richtung K. bach (Bau-km 61+909 bis Bau-km 65+550) sowie den Rastanlagen "Am K. " und "E. " Abstand. Von einer Auslegung des Deckblatts II wurde abgesehen.
8Im Erörterungstermin vom 26./28. März 1990 sagte der Beigeladene zu 1. einen ökologischen Fachbeitrag für die A 4 zu und legte ihn mit Schreiben vom 20. November 1992 der Anhörungsbehörde vor. Dieser Fachbeitrag (Deckblatt III) lag in der Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Februar 1993 mit einem Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG in O. und W. öffentlich aus. Es handelt sich um eine Untersuchung des Büros F. & S. vom Mai 1991, die nach den Kriterien einer Umweltverträglichkeitsstudie erstellt werden und - ausgehend von vier vom Beigeladenen zu 1. geprüften Varianten - Lösungsmöglichkeiten für eine umweltschonende Trassenführung prüfen sollte. Die Teilung in einen ökologischen Fachbeitrag für die A 4 und eine Umweltverträglichkeitsstudie für die HTS begründeten die Gutachter mit dem unterschiedlichen Verfahrensstand der Projekte. Sie erstellten außerdem eine Synopse Ökologischer Fachbeitrag A 4/UVS H. straße vom Mai 1992. Die Ingenieurgemeinschaft S. -W. -F. GmbH fertigte als Teil des ökologischen Fachbeitrags im Mai 1992 eine Synopse zur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS.
9Der Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 19. November 1992 der Anhörungsbehörde die Planunterlagen für den Neubau der Bundesstraße 54/62n - H. straße - von Bau-km 5+838,315 bis Bau-km 11+820 vor. Das Vorhaben setzt den im Zusammenhang mit der A 4 planfestgestellten Teil der HTS nach Süden fort und mündet etwa 300 m nördlich der L 908 in den bereits bestandskräftig festgestellten und weitgehend ausgebauten Teil der HTS. Die Unterlagen lagen mit einem Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG in der Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Fe-bruar 1993 in K. , O. und W. öffentlich aus.
10Der die A 4 betreffende Planfeststellungsbeschluss vom 13. Au-gust 1997 erfasst bis auf einen Teil des Abzweigs zur B 54 das Gemeindegebiet der Klägerin. Die geplanten Verkehrsflächen liegen im Außenbereich. In G. wahrt die Trasse einen Abstand von etwa 350 m zum Gebiet des Bebauungsplans Nr. 25, der ein Wohngebiet festsetzt. In S. beträgt der Abstand der A 4 zum Gebiet des Bebauungsplans Nr. 33 etwa 1350 m; die HTS ist von diesem Wohngebiet etwa 2100 m entfernt. Die HTS verlässt westlich von K. -E. das Gemeindegebiet der Klägerin.
11Mit Schreiben vom 19. Juli 1983 wandte sich die Klägerin gegen die Planung der A 4 und führte aus: Für die Ortsteile G. , E. und S. sei mit starken Lärmbelästigungen zu rechnen, die mit einer nördlicher gelegenen Trasse, die ohnehin kostengünstiger sei, vermieden werden könnten. Der Lärmschutz an der Brücke über das A. müsse in Form eines Lärmschutzwalles fortgeführt werden. Auf der Brücke über das E. bach und den anschließenden Dämmen sei eine Lärmschutzwand erforderlich. Der Wanderweg nach K. bach werde mehrmals unterbrochen. Hinsichtlich einiger gemeindlicher Wirtschaftswege seien die getroffenen Regelungen unzureichend. Für die außerhalb des Planungsraumes gelegene B. -Brücke werde besserer Lärmschutz gefordert. Gegen das Deckblatt I wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 18. September 1986, weil die Grundlagen für die Fortführung des Verfahrens fehlten und das Abwägungsprinzip verletzt sei. Das großräumig geänderte Planungskonzept könne nicht in Form eines Deckblattes zu einer fehlerhaften früheren Planung verwirklicht werden. Die Notwendigkeit der geänderten Planung sei nicht hinreichend begründet worden. Planungsalternativen seien nicht untersucht worden. Dies gelte auch für die Wahl einer Kraftfahrstraße oder eines geringeren Querschnitts. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, mit welchen Verkehrsbelastungen der künftigen A 4 gerechnet werde und auf welchen Strukturprognosen und Netzmodellen etwaige Verkehrsprognosen - das Gemeindegebiet W. eingeschlossen - aufbauten. Die vorgelegten Unterlagen seien in verkehrlicher Hinsicht unvollständig. Die Umweltverträglichkeit sei nicht nachgewiesen. Städtebauliche Aspekte seien nicht erwähnt. In einem weiteren Schreiben vom 14. Dezember 1987 kritisierte die Klägerin die Verkehrsuntersuchung des Büros S. /W. /F. , 1987, weil sie hinsichtlich einiger Annahmen nicht plausibel und unvollständig sei.
12Dem ökologischen Fachbeitrag hielt die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 1993 entgegen, dieser sei unter den Gesichtspunkten des Verfahrensrechts, der Ökologie, der Lärmimmissionen und der Verkehrspolitik bedenklich. Soweit es das Verfahren betreffe, werde auf die im Verfahren der HTS erhobenen Einwendungen Bezug genommen. Der Fachbeitrag leide daran, dass er den Ortsteil S. -A. mit dem Ferienhausgebiet außen vor lasse, den Untersuchungsraum für mögliche Grundwasserbeeinträchtigungen zu eng festlege, die Böschungsflächen der neuen Straße falsch bilanziere, die Vorteile der "Nicht-verfahrenstrasse" unzureichend würdige und die Vorteile der "Verfahrenstrasse" einseitig herausstelle. Die vom Bundesministerium für Verkehr zugesagte Umweltverträglichkeitsstudie sei nicht geliefert worden. Der Fachbeitrag gestehe dem Raum um T. ring ästhetisch hochwertige Flächen für die Feierabenderholung zu, erwähne aber nur beiläufig ihr Erholungsgebiet, das für sie unentbehrlich und als einziges noch nicht vom Autobahnlärm vorbelastet sei. Der Weiterbau der A 4 sei in ökologischer Hinsicht bedenklich, weil er erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen im Sinne von § 4 LG hervorrufe, die zum Teil nicht ausgeglichen werden könnten, und für sie eine erdrückende, unzumutbare Situation schaffe. Ihr Gebiet werde überdurchschnittlich von Autobahnen beansprucht und zu mehr als 40 % verlärmt. In dem letzten noch ungestörten zusammenhängenden Erholungsgebiet E. /S. werde landschaftsgebundene Erholung in unzumutbarer Größenordnung zunichte gemacht. Die Wassergewinnnung des WBV E. werde wahrscheinlich zerstört. Das Leistungspotential betroffener Flächen müsse stärker gewichtet werden. Die Planung sei verkehrspolitisch unzureichend, weil noch keine Entscheidung über den Weiterbau der A 4 bis Bad H. getroffen worden sei.
13Die Klägerin erhob auch gegen die Planung der HTS mit Schreiben vom 25. Februar 1993 Einwendungen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Planung der beiden Vorhaben, die im Zusammenhang zu sehen seien, stehe nicht mit der Linienbestimmung im Einklang. Für eine bei L. endende A 4 in einer völlig veränderten Netzkonzeption sei ein Bedarf nicht begründet worden. Alternativen seien nicht mehr geprüft worden. Gegen die gewählte Trasse bestünden in ökologischer Hinsicht schwerwiegende Bedenken. S. -A. sei nicht in den Untersuchungsraum einbezogen worden. Ihr würden große zusammenhängende, wertvolle Landschaftsbestandteile für kommunale Entwicklungsziele für Freizeit und Erholung genommen. Der Schutz von Natur und Landschaft sei vorrangig. Unberührte Landschaftsbereiche dürften angesichts einer mäßigen Verkehrsmenge keiner "Bequemlichkeitsautobahn" geopfert werden. Das Ferienhausgebiet S. -A. sei nicht in die UVS einbezogen worden. Ihre gemeindlichen Belange hinsichtlich Freizeitgestaltung, Erholung, Aktivitäten zur Unterbringung von Feriengästen usw. seien ungenügend gewürdigt. Dem Fremdenverkehr werde die Basis entzogen. Sie verliere wegen der HTS über 19 ha überwiegend ökologisch und landschaftlich wertvolles Gelände. Mit der A 45 und der A 4 sei sie insgesamt überdurchschnittlich durch Autobahnen belastet. Sie rechne damit, dass die bebauten Ortslagen von S. /A. und die Erholungssuchenden durch Lärm beeinträchtigt würden. Einige Ortslagen seien von der A 45 betroffen. Insgesamt seien nach dem Bau der A 4/HTS etwa 40 % des Gemeindegebietes verlärmt. Die einschlägige Verkehrsuntersuchung sei bedenklich, weil nicht die Verkehrszählung 1990 zugrunde gelegt worden sei und die Ergebnisse zum Teil unlogisch seien.
14Die Klägerin bekräftigte ihre Einwendungen in den Erörterungsterminen vom 26. März 1990, 15. Juni 1994 und 13. März 1995.
15Der Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 12. Juni 1997 überarbeitete lärmtechnische Berechnungen sowie eine Abschätzung der Luftschadstoffbelastung vor. Dem lag eine auf das Jahr 2010 bezogene Verkehrsprognose zugrunde.
16Der Beklagte stellte durch Beschluss vom 13. August 1997 - 713-32-03/647 - den Plan für den Neubau der A 4 zwischen der Anschlussstelle W. und der H. straße, der H. straße zwischen der A 4 und dem anschließenden Neubauabschnitt, des Abzweigs B 54 und der Anschlussstelle Abzweig B 54 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Städte O. und K. sowie der Klägerin fest. Er wies die Einwendungen der Klägerin zurück (S. 22 PFB). Er verringerte den Regelquerschnitt des Abzweigs zur B 54 auf 11 m (S. 21 PFB) und verfügte, dass die Planunterlagen entsprechend zu überarbeiten seien. Dies schließe Änderungen bei der Dimensionierung der Bauwerke und Entwässerungseinrichtungen ein. Sofern eine einvernehmliche Regelung mit Trägern öffentlicher Belange und den privaten Betroffenen nicht zustande komme, behalte er sich eine ergänzende Entscheidung vor. Der Beklagte gab dem Beigeladenen zu 1. ferner auf, bis zum Beginn der Bauarbeiten zusätzliche Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen durch Versiegelung von 2,55 ha Fläche nachzuweisen (S. 23 PFB). Sofern die Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden könnten, seien entsprechende Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Falls mit den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange kein Einvernehmen hergestellt werde und eine Einigung mit den von Kompensationsmaßnahmen betroffenen Grundstückseigentümern nicht zustande komme, werde darüber durch einen Nachtragsplanfeststellungsbeschluss entschieden. Falls die A 4 über die Anschlussstelle des Abzweiges zur B 54 nach Osten weitergebaut werde, sei für den planfestgestellten Abschnitt der A 4 eine neue lärmtechnische Berechnung nach der RLS-90 durchzuführen. Bei einer Überschreitung der im Beschluss genannten Immissionsgrenzwerte sei neu über den Lärmschutz zu entscheiden.
17Mit weiterem Beschluss vom 13. August 1997 - 713-32- 03/740 - stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der H. straße von Bau-km 5+838,315 bis Bau-km 11+820 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt K. und der Klägerin fest. Er wies auch hier die Einwendungen der Klägerin zurück (S. 17 PFB) und versah den Beschluss mit einem Entscheidungsvorbehalt zum Lärmschutz, falls die A 4 über den Abzweig zur B 54 hinaus nach Osten gebaut werde.
18Die Klägerin hat am 2. Januar 1998 mit weiteren Klägern Klage erhoben, die der (vormals 23.) Senat durch Beschluss vom 11. August 1998 getrennt hat. Sie trägt vor, die Planung habe zu einem Planungstorso geführt, der keiner angemessenen Abwägung mehr zugänglich sei. Sie sei von der Planung in ihrem Eigentum betroffen. Es handele sich um gemeindliche Wege und um Ausgleichsmaßnahmen zu Lasten gemeindeeigener Grundstücke. Ferner sei ihre Planungshoheit betroffen. Der Anteil des verlärmten Gemeindegebiets steige von 30 % auf 40 %. Es werde nur noch wenige größere und zusammenhängende Gebietsteile geben, die nicht durch Lärm-, Gas- und Staubimmissionen beeinträchtigt seien. Der Lärm werde wegen der Tallagen mit Hangbebauung in weiter abgelegene Gebiete getragen. Bereits die vorhandenen Autobahntrassen schränkten ihre Planungshoheit ganz erheblich ein. Eine gemeindliche Bauleitplanung könne bei der Mehrheit der Bevölkerung kaum noch den Anforderungen des § 1 BauGB entsprechen, soweit es um die Ausweisung von Wohngebieten gehe. Eine Verletzung ihrer Planungshoheit liege auch darin, dass sie überdurchschnittlich mit Fernstraßen belastet werde. Die Klägerin nimmt auf ihre Einwendungen zur Immissionsbelastung des Ortsteils E. und zu Einschränkungen von Natur- und Erholungsräumen Bezug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht leide der Planfeststellungsbeschluss zur A 4 daran, dass er unübersichtlich geworden sei und bei den Betroffenen keine Anstoßwirkung mehr entfaltet habe. Eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Diese Prüfung sei allein deshalb erforderlich gewesen, weil das Planfeststellungsverfahren nicht bei Ablauf der gemeinschaftsrechtlichen Übergangsfrist - 3. Juli 1988 - beendet gewesen sei. Im Übrigen sei das Projekt noch nach dem 3. Juli 1988 wesentlich geändert worden. Wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre, hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung anders ausgefallen wäre. Die Planrechtfertigung fehle. Nach Aufgabe der ursprünglichen Planung seien keine Alternativen erwogen worden. Das Straßenbauvorhaben stelle einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Der fehlerhafte landschaftspflegerische Begleitplan erschöpfe sich in gestalterischen Maßnahmen. Die Problematik der Lärm-, Abgas- und Staubimmissionen sei unzureichend bewältigt worden. Das gelte insbesondere für Reflexionswirkungen im E. bach. Die Abschnittsbildung sei fehlerhaft, weil der weitere Verlauf der A 4 Richtung Hessen nicht geklärt sei.
19Mit Schriftsatz vom 9. März 2000 macht die Klägerin ergänzend geltend, die Planänderung im Deckblattverfahren dürfe nicht über einfache und überschaubare Abweichungen hinausgehen. Schon mit dem ersten Deckblatt sei eine völlig veränderte verkehrspolitische Konzeption verfolgt worden. Die Auswirkungen auf die Betroffenen hätten sich verändert. Die Frage nach dem Bedarf stelle sich neu. Den Betroffenen hätte somit Gelegenheit gegeben werden müssen, in einem neuen Verfahren Einwendungen zu erheben. Das Gebot der Planklarheit sei verletzt, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die von der Trasse berührten Wasserschutzgebiete und Biotope seien unzulänglich erfasst worden. Dies zeige eine Darstellung ihres Ratsmitglieds Stute. Die Klägerin legt ein Schalltechnisches Gutachten der TÜV R. Sicherheit und Umweltschutz GmbH vom 5. August 1999 vor. Danach habe der Beigeladene zu 1. ein vereinfachtes Berechnungsverfahren ohne Geländemodellierung verwendet. Wenn man die Geländeverhältnisse angemessen berücksichtige und dem Kurzbericht IVV-A. 1999 folgend die DTV mit 27.300 Kfz veranschlage, sei der nächtliche Immissionsgrenzwert für Wohngebiete beim Anwesen Zum A. 24 um 4 dB (A) überschritten. Die Abschnittsbildung sei abwägungsfehlerhaft, weil die beiden Vorhaben jeweils für sich gesehen keine Verkehrsbedeutung hätten. Der Beklagte habe zu Unrecht unter Hinweis auf den Bedarfsplan von einer Prüfung der Null-Variante Abstand genommen und sich gehindert gesehen, rechtlich geschützten Interessen oder beeinträchtigten öffentlichen Belangen den Vorrang zu geben. Beim Vergleich der Varianten seien die betroffenen Belange nicht richtig gewürdigt worden. Neue Erkenntnisse zum Tunnelbau seien übergangen worden.
20Nachdem der Beklagte die Planfeststellungsbeschlüsse in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 geändert hat, beantragt die Klägerin,
21die beiden Planfeststellungsbeschlüsse des Beklagten vom 13. August 1997 - 713-32- 03/647 - und - 713-32-03/740 - in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 vorgenommenen Änderung aufzuheben.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er verweist auf die Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse und führt ergänzend aus, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie wegen eigener konkreter Planungsabsichten in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt werde. Die Planänderungen seien bis auf das Deckblatt II, durch das die Betroffenheit benachbarter Flächen vermindert worden sei, offen gelegt worden. Die Überarbeitung der lärmtechnischen Berechnungen und die Abschätzung der Luftschadstoffbelastungen hätten nicht offen gelegt werden müssen. Das Deckblatt III habe keine wesentliche Änderung gebracht, so daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich gewesen sei. Ein neues Linienbestimmungsverfahren sei entbehrlich gewesen, weil die Trassen von der früheren Linienbestimmung gedeckt seien. Verstöße gegen Natur- und Landschaftsschutzgebote lägen nicht vor. Die Umwandlung von Fichtenbeständen in Laubwald sei eine geeignete Ausgleichsmaßnahme. Der ökologische Fachbeitrag habe bei der Erörterung verschiedener Trassen die prägenden Eigenarten des Naturraumes zutreffend ermittelt. Die Umwelteinwirkungen seien fehlerfrei bewertet worden. Die Abschnittsbildung sei sachlich berechtigt. Die A 4 besitze mit dem Abzweig B 54 eine selbständige Verkehrsbedeutung. Dies gelte in der Verknüpfung mit der A 4 oder dem Abzweig B 54 auch für die HTS. Durch entsprechende Auflagen werde dieser Zusammenhang gewahrt. Für Neubauvorhaben in der planfestgestellten Form setze der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf fest. Dies gelte unabhängig davon, ob und wann die A 4 in Richtung Hessen weitergebaut werde. Selbst wenn für einen östlich der K. bach Höhe verlaufenden Teil der A 4 die Linienbestimmung widerrufen worden sei, müsse eine Fortsetzung der A 4 am Abzweig B 54/Anschluss B 54 auf der K. bach Höhe angebunden werden. Die Planung nehme auf benachbarte Wohngebiete ausreichend Rücksicht.
25Im Hinblick auf die für die HTS in Betracht kommenden Varianten sei ergänzend zu bemerken, dass die Netzvarianten im verkehrs-technischen Teil der Synopse A 4/HTS dargestellt seien. Die Verkehrsuntersuchungen schlössen die Ermittlung des Bestandes und die Prognose im vorhandenen Netz (Null-Variante) ein, weil nur so vergleichende verkehrliche Beurteilungen über Entwicklungen getroffen werden könnten, die von Veränderungen im Netz ausgingen. Die Ausbauvariante 3 könne allenfalls in begrenztem Maße die örtlichen Verkehrsverhältnisse verbessern. Positive Veränderungen im großräumigen Verkehrsnetz - Entlastung des Hüttentales und angrenzender Räume - blieben dagegen aus, weil sie nur mit einer anbau- und kreuzungsfreien Kraftfahrtstraße möglich seien, die einen direkten Anschluss an das Autobahnnetz aufweise. Eine Verknüpfung der Ausbauvariante mit einer zweistreifigen A 4 auf der K. bach Höhe sei untersucht und verworfen worden, weil sei den angestrebten verkehrlichen Zielen nicht gerecht werde. Einer Verschwenkung des Abzweigs B 54 nach Südosten stünden die Topographie und Wasserschutzgebiete entgegen. Die B 54 könne auch nicht westlich von K. bach zur A 4 geführt werden. Neben der Topographie seien insoweit ökologische Gesichtspunkte (Biotope und Wasserschutzgebiete) hinderlich. Beide Lösungen hätten sich nicht aufgedrängt.
26Der Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,
27die Klage abzuweisen.
28Er macht geltend, die Kritik des Herrn S. verfange nicht. Es handele sich um Bedenken, die dieser bereits als Einwender vorgetragen habe und zu denen Stellung genommen worden sei. Dies gelte insbesondere für die Kosten der Trassenvarianten, bei deren Ermittlung die Brückenbauwerke berücksichtigt worden seien. Der beanstandete ökologische Fachbeitrag beruhe auf Unterlagen, die von Fachbehörden geprüft worden seien. Er habe eine sachgerechte Bewertung der Trassenvarianten ermöglicht. Bei der lärmtechnischen Untersuchung hätten keine Berechnungsprogramme zur Verfügung gestanden, die auf einem digitalen Geländemodell aufbauten. Die in dieser Hinsicht verbesserten Programme führten bei dem Anwesen "Zum A. 24" zu Werten, die um 0,4 dB (A) höher lägen. Die abweichenden Ergebnisse des TÜV R. seien nicht nachvollziehbar. Offensichtlich seien Faktoren berücksichtigt worden, die nicht den Vorgaben der 16. BImSchV und der RLS-90 entsprächen. Davon abgesehen gelange auch der TÜV R. hinsichtlich der Ortschaft E. nicht zu einer Überschreitung der maßgebenden Immissionsgrenzwerte. Gegen die Ausbauvarianten 3 und 4 der B 54 spreche, dass im Umfang von etwa 1000 m eine zweistreifige Strecke in bebauter Ortslage verbleibe, die zahlreiche Verknüpfungen mit anderen Straßen habe. Nördlich einer denkbaren Ortsumgehung K. bach weise eine Ausbauvariante eine kurvenreiche, bewegte und durch Steigungen stark behinderte einbahnige freie Strecke bis zur K. bach Höhe auf.
29Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.
30Die Beigeladene zu 3. macht geltend, die geplanten Straßenbauvorhaben seien wegen der besonderen Verkehrsbelastung in ihrem Stadtgebiet dringlich.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die zu diesem Verfahren und zum Verfahren 11 D 216/97.AK beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die planfestgestellten Unterlagen Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
34Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass die beiden Planfeststellungsbeschlüsse das Grundeigentum der Klägerin mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betreffen. Sie kann jedoch nicht verlangen, dass die in diesen Fällen grundsätzlich gebotene umfassende Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse stattfindet.
35Vgl. zum Prüfungsrahmen bei einem Planfeststellungsbeschluss mit ent- eignungsrechtlicher Vorwirkung: BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (75 f.).
36Die Klägerin kann sich als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zur Begründung ihres Begehrens nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Gemeinden sind angesichts des personalen Schutzzwecks dieser Garantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 GG.
37Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 (100).
38Verfassungsrechtlich ist das Eigentum von Gemeinden vielmehr nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt, also insoweit, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist. Fehlt dem Eigentum jeder Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, genießt es lediglich den Schutz des einfachen Rechts. Für fachplanerische Entscheidungen bedeutet dies, dass die planungsbedingte Beeinträchtigung derartigen Eigentums, sei es unmittelbar durch Inanspruchnahme oder mittelbar durch die Auswirkungen des Vorhabens, als abwägungserheblicher Belang nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze in die Abwägung einzubeziehen ist. Die Klägerin kann daher aufgrund ihrer Rechtsstellung als Gemeinde weder das Fehlen einer eigenständigen Umweltverträglichkeitsprüfung, eine fehlerhafte Anwendung der Vorschriften des UVPG noch Verstöße gegen Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechts geltend machen.
39BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 (391 f.); OVG NRW, Beschluss vom 10. März 1997 - 23 B 767/96.AK -.
40Von der Klägerin gerügte Mängel formellen Rechts führen nicht zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse.
41Der Planfeststellungsbeschluss A 4 genügt dem Bestimmtheitserfordernis.
42Dies gilt zunächst für die im Abschnitt A.5.10 (S. 21) im Zusammenhang mit der Änderung des Regelquerschnitts verfügten Vorbehalte. Die Anordnung der Berichtigung der Planunterlagen kann anhand der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Angaben umgesetzt werden. Der Regelquerschnitt des Abzweigs B 54 soll von ursprünglich 12 m auf 11 m verringert werden, ohne dass die Mittelachse verändert wird. Damit ist der Rahmen für die Anpassung der Bauwerke und Entwässerungseinrichtungen hinreichend vorgegeben, zumal sich der Beklagte eine ergänzende Regelung für den Fall vorbehalten hat, dass eine einvernehmliche Regelung mit den Trägern öffentlicher Belange bzw. mit den privaten Betroffenen nicht zustande komme. Im Fall der Klägerin handelt es sich um ein Brückenbauwerk zur Überführung eines der Klägerin gehörenden Weges, dessen Dimensionierung anpassungsbedürftig ist (Weg Nr. 310 des Grunderwerbsverzeichnisses).
43Der Planfeststellungsbeschluss A 4 ist nicht deshalb unbestimmt, weil wegen der Reduzierung des Regelquerschnitts die befestigte Fläche vermindert ist und dies Folgen für Ausgleichsmaßnahmen haben kann (S. 23, 91, 107 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Klägerin kann als Adressatin des Planfeststellungsbeschlusses A 4 nicht im Unklaren darüber sein, dass die bisher mit Ausgleichsmaßnahmen belasteten gemeindlichen Flächen in Anspruch genommen werden sollen, sofern nicht im Wege einer Nachtragsplanfeststellung, die sich der Beklagte vorbehalten hat, eine die Klägerin entlastende Regelung getroffen wird.
44Die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses A 4 leidet auch nicht daran, dass sich die planerischen Festsetzungen erst in einer Gesamtschau der ursprünglich ausgelegten Unterlagen und der Deckblätter I - III erschließen. Dass bei dieser Gesamtschau Unklarheiten verbleiben, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht konkret geltend gemacht.
45Verstöße der beiden Planfeststellungsbeschlüsse gegen zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die zu ihrer Aufhebung führen könnten, liegen nicht vor.
46Dabei greift zunächst die Rüge der Klägerin, es habe an einem ordnungsgemäß durchgeführten Linienbestimmungsverfahren gefehlt, nicht durch. Dieses Verfahren gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Planfeststellungsbeschlusses; der Planfeststellungsbeschluss muss vielmehr aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen.
47BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925 (926); OVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 - 23 A 3703/94 -, S. 14 des Urteilsabdrucks.
48Abwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung können zwar auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen und, sofern sie nicht behoben werden, von Planbetroffenen geltend gemacht werden. Dies kann etwa gelten, wenn ein Planfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene Linienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine Bewältigung der Umweltproblematik einschließlich einer "Null- Varianten"-Prüfung erfolgt ist.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 (250 ff.); OVG NRW, Urteil vom 10. September 1998 - 23 D 101/96.AK -, S. 21 f.
50So liegt der Fall hier indessen nicht. Der Beklagte hat weder pauschal auf die Linienbestimmung Bezug genommen noch hat er sich gar an die entsprechende ministerielle Entscheidung gebunden gefühlt. Er hat vielmehr erkennbar eigenständig insbesondere Umweltbelange und in Betracht kommende Varianten geprüft.
51Die für jede Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben.
52Der Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung für die Verwaltungsgerichte die sogenannte Planrechtfertigung von fernstraßenrechtlichen Bau- und Ausbauvorhaben mit deren Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl. I S. 1878, berichtigt BGBl. I 1995 S. 13).
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (347), und vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, a.a.O. (390).
54So liegt der Fall hier. Der vierstreifige Ausbau der B 54 (HTS) im Abschnitt zwischen K. und der A 4 östlich von W. ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Neubaustrecke mit vordringlichem Bedarf dargestellt. Dies gilt auch für den Ausbau der A 4 im Abschnitt zwischen W. und dem Anschluss an die B 54 (HTS). Seit der im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits geltenden Fassung stellt der Bedarfs-plan für die Bundesfernstraßen neben der A 4 von der Anschlussstelle W. bis nach Hessen in Höhe ihrer Verknüpfung mit der B 54 (HTS) einen zweistreifigen Abzweig zur B 54 (alt) dar.
55Gesichtspunkte, die gravierende Zweifel daran aufkommen lassen könnten, dass mit der Aufnahme der beiden Vorhaben in den Bedarfsplan die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten wurden, sind auch unter Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht zu erkennen. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass es Gründe für eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in dem von der Planung betroffenen Raum - insbesondere zur Entlastung der Ortsdurchfahrt der B 54 in K. - gibt. Ihre Kritik geht im Wesentlichen dahin, dass der Beklagte der geänderten Planung - Aufnahme einer bis Bad H. reichenden A 4 - bei der Wahl der Trasse nicht gebührend Rechnung getragen habe. Dieser Einwand betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern die Abwägung. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Bedarfsplans ist daher nicht geboten.
56Ein durchgreifender Verstoß gegen das fernstraßenrechtliche Abwägungsgebot ist ebenfalls nicht zu erkennen.
57Gemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben
58- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (341), und vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (63 ff.) -
59zu keinen im Grundsatz erheblichen Beanstandungen.
60In beiden Planfeststellungsbeschlüssen wurden die Rechte der Klägerin, insbesondere deren verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG, mit dem ihnen zukommenden Gewicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt.
61Eine - mit beträchtlichem Gewicht in die Abwägung einzustellende - Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch eine fachplanerische Zulassungsentscheidung ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen, die im Rahmen der Daseinsvorsorge betrieben werden, erheblich beeinträchtigt werden.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152 (1153), und Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 (106).
63Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Die Trassen der A 4 und der HTS durchqueren das Gemeindegebiet der Klägerin in Außenbereichslagen, für die im Zeitpunkt der Auslegung der Planunterlagen in Trassennähe keine hinreichend bestimmten städtebaulichen Planungen bestanden. Auch ist auszuschließen, dass sie jenseits des engeren umgebenden Bereichs wesentliche Teile des in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmenden Gemeindegebiets städtebaulicher Planung entziehen. Die Behauptung der Klägerin, ihr Gebiet werde überdurchschnittlich von Fernstraßen beansprucht, ist rechtlich belanglos. Dem Hinweis, der Anteil des verlärmten Gemeindegebiets steige von 30 % auf 40 %, ist nichts dafür zu entnehmen, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer städtebaulichen Planung schlechthin entzogen wären. Die von der Klägerin einer "Lärmzone 55 dB(A)" zugewiesenen Gebiete sind einer baulichen Nutzung zugänglich. Auszugehen ist von den in § 2 Abs. 1 16. BImSchV bestimmten Immissionsgrenzwerten, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nicht überschritten werden dürfen. Gemessen hieran bleiben der Klägerin im Rahmen ihrer Planungshoheit - innerhalb und außerhalb der Lärmzone - genügend Gestaltungsmöglichkeiten. Insoweit kann beispielhaft auf gewerbliche Nutzungen verwiesen werden, die die Klägerin - die Vorteile eines Anschlusses an eine Autobahn nutzend - im Bereich der Anschlussstelle W. festgesetzt hat.
64Der Beklagte hat das von der Klägerin geltend gemachte Interesse an einer Freihaltung der Außenbereichsflächen im Trassenverlauf in seine Abwägung eingestellt und gewürdigt. Insoweit ist auch das sorgfältig begründete Abwägungsergebnis zu den Planungsvarianten und zu den Gegenständen Naturschutz und Landschaftspflege, Erholungseignung für den Menschen" (S. 81 des Planfeststellungsbeschlusses A 4) sowie zum Bereich Kommunale Belange" (S. 96 Planfeststellungsbeschluss HTS) nicht zu beanstanden.
65Die für die A 4 getroffene Trassenwahl, die im Planfeststellungsbeschluss A 4 (S. 41 ff.) eingehend begründet wurde, begegnet keinen Bedenken. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Planfeststellungsbehörde mögliche Trassenvarianten als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit einbezogen hat. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist insbesondere befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt eine Planfeststellungsbehörde in dieser Weise, handelt sie nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdigere hätte aufdrängen müssen.
66BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (249 f.).
67Eine von der Klägerin bevorzugte nördliche Trasse der A 4 ist nicht in diesem Sinne vorzugswürdig. Der Beklagte hat Alternativlösungen in den Blick genommen, sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und sich schließlich mit nachvollziehbarer Begründung für die planfestgestellte Trasse entschieden. Ein Zwang, stets derjenigen Trasse den Vorrang zu geben, die im Hinblick auf Umweltbelange das günstigste Ergebnis zeitigt, besteht nicht.
68BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 (146 f.).
69Der Beklagte hat im Anschluss an den ökologischen Fachbeitrag (Deckblatt III) zwei Hauptvarianten (A und B) sowie Untervarianten (A 1 und B 1) miteinander verglichen. Die vom Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien sind sachgerecht und berücksichtigen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts. Danach sind die B-Varianten, bei deren Umsetzung der Grundbesitz der Klägerin und ihre Planungshoheit weniger stark betroffen wären, hinsichtlich der Mehrzahl der Vergleichskriterien deutlich schlechter bewertet als die A-Varianten. Im Vorteil sind die B-Varianten nur bei der Wasserdargebotsfunktion. Dass der ökologische Fachbeitrag mit offensichtlichen Mängeln behaftet wäre, die auf die Abwägung durchschlagen und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG), ist nicht ersichtlich. Das Vorgehen des Gutachters, der lediglich eine Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und sich mit den prägenden Eigenarten des Naturraumes auseinandergesetzt hat, ist dem Untersuchungszweck angemessen. Dies gilt auch für die Beschränkung auf vier Trassenvarianten, die der Beigeladene zu 1. zum Gegenstand der Planunterlagen gemacht hatte. Die Kritik des Herrn S. , die sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, bezeichnet keine Mängel, die in dem genannten Sinn rechtlich erheblich werden könnten. Für die Behauptung, bei der Flächenermittlung für Autobahnplanungen gehe man "allgemein" von zwei Streifen mit einer Ausdehnung von je 100 m entlang der Autobahn aus, findet sich kein Beleg. Der Vorwurf, der Verfasser des Planfeststellungsbeschlusses habe sich die großen Grundwasservorkommen unter der B-Trasse vermutlich "aus den Fingern gesogen", ist nicht fundiert. Die Ausführungen zur Wasserdargebotsfunktion auf S. 50 des Planfeststellungsbeschlusses A 4 beruhen auf S. 111 der Unterlage 2 des ökologischen Fachbeitrags. Dort sind die von der Variante B betroffenen Gebiete mit ihrer Bedeutung für das Grundwasser im Einzelnen bezeichnet. Es handelt sich um Wasserschutzzonen I - III verschiedener Wasserschutzgebiete. Der Planfeststellungsbeschluss favorisiert die planfestgestellte Trasse nicht mit falschen Angaben zu den Längen der Varianten. Die Zahlen zum Längenvergleich auf S. 50 des Planfeststellungsbeschlusses A 4 folgen den Angaben in der zitierten Unterlage 2 (S. 64). Danach sind die vier untersuchten Varianten etwa gleich lang. Mit den Kosten eines Tunnels setzt sich der Planfeststellungsbeschluss A 4 auf S. 52 auseinander. Dass bei dem Kostenvergleich Brückenbauwerke außer Betracht geblieben wären, die im Verlauf der planfestgestellten Trasse vorgesehen sind, ist nicht substantiiert geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Der von Herrn S. angestellte Vergleich der Baukosten (plan-festgestellte Trasse [Variante A] und Variante B) leidet daran, dass die Kostenansätze nicht belegt sind. Die Wertung, die Variante A sei mit den größten Umweltschäden und der Zerstörung von Wassergewinnungsgebieten hoher und höchster Empfindlichkeit verbunden, während die Variante B nur geringe Umweltschäden zeitige, lässt die notwendige fachliche Auseinandersetzung mit dem ökologischen Fachbeitrag vermissen. Sie steht auch im Widerspruch zu der Einleitung der Stellungnahme, von der Variante B seien 84,57 ha Biotope der Klassen I und II betroffen, während es sich bei der Variante A um 131,07 ha Biotope der Klassen I und II handele. Die Erwägungen des Herrn S. deuten insgesamt darauf hin, dass er die Variante B (von ihm geschätzte Baukosten: 24 Millionen DM) im Vergleich mit der Variante A (von ihm geschätzte Baukosten: wegen Brücken zwischen 70 und 90 Millionen DM) "schönrechnet". Die Kritik an der lärmtechnischen Untersuchung des Beigeladenen zu 1. offenbart keinen offensichtlichen Abwägungsmangel.
70Die Trassenwahl ist auch mit Bezug auf die HTS abwägungsfehlerfrei begründet worden. Der Beklagte hat sich im Einzelnen mit drei Neubauvarianten (2.1 bis 2.3) sowie einer Variante zum Ausbau der B 54 (Variante 3) befasst. Der Vergleich der Varianten leidet nicht darunter, dass der Beklagte hinsichtlich der Variante 3 fehlerhafte Annahmen zugrunde gelegt hätte. Der Satz auf Seite 69 des Planfeststellungsbeschlusses HTS "Ein Weiterbau der A 4 ist nicht möglich, wenn lediglich die B 54 ausgebaut wird." war allerdings missverständlich, weil er den Eindruck erwecken konnte, der Beklagte halte einen Ausbau der B 54 und deren Verknüpfung mit der A 4 für technisch ausgeschlossen. Mit der Variante 3 wollte der Beklagte jedoch den Vorschlag von Einwendern aufgreifen und bewerten, den Verkehr über eine auszubauende B 54 zur Anschlussstelle O. der A 45 abzuleiten (S. 56 PFB A 4). Der Vorschlag schließt den Verzicht auf die A 4 ein, so dass mit dem vorgeschlagenen Ausbau der B 54 so gesehen der Bau der A 4 unvereinbar ist. Das entstandene Missverständnis ist durch die Erläuterungen, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 gegeben hat, und die in dieser Verhandlung vorgenommenen Korrekturen der Planfeststellungsbeschlüsse, insbesondere die Streichung des zitierten Satzes, ausgeräumt worden.
71Die vom Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien sind sachgerecht und berücksichtigen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts. Die Varianten sind im Hinblick auf die Flächenbeanspruchung/Streckenlänge, die Biotopfunktion, die Bodenfunktion, die Klimafunktion, die Wasserdargebotsfunktion, die Erholungsfunktion und die Wohn- (-umfeld)funktion bewertet worden (S. 68 PFB HTS). Dass es sich bei der Variante 3 um die für Natur und Landschaft verträglichste Lösung handelt, ist erkannt worden (S. 61 f. PFB HTS). Der Beklagte durfte diese Variante mit der Erwägung ausscheiden, der Ausbau und die teilweise Verlegung der B 54 gemäß der Ausbauvariante 3 (bei Verzicht auf die A 4) entspreche nicht der überörtlichen, großräumigen und konzeptionellen Gesamtplanung, welche den Neubau der A 4, der B 54/62n und des "Abzweigs B 54" vorsehe. Die angestrebten verkehrlichen Verbesserungen könnten mit dieser Variante nicht erreicht werden. Sie komme schon aus diesem Grund und trotz der geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht in Betracht, zumal sie mit größeren Nachteilen für die Wohnbebauung einhergehe und keine oder nur geringe Entlastungen im nachgeordneten Straßennetz bewirken würde. Die Tragfähigkeit der Erwägung hängt nicht davon ab, dass schon jetzt der Weiterbau der A 4 in Richtung Hessen gesichert erscheint, und zwar gerade unter Fortsetzung der mit dem Planfeststellungsbeschluss A 4 planfestgestellten Trasse der A 4 im Bereich der K. bach Höhe. Der Beklagte versteht als eine die planfestgestellte Maßnahme rechtfertigende Gesamtplanung die Verknüpfung der HTS mit der A 4 in Richtung auf die A 45, die unabhängig vom Weiterbau der A 4 nach Hessen einen eigenen Verkehrswert habe (S. 40 ff. PFB HTS). Der Beklagte ist im Einzelnen auf das derzeitige Straßennetz und die verkehrliche Situation im Bereich K. / S. eingegangen und hat den näher beschriebenen Unzulänglichkeiten - Verkehrsgefährdungen und -behinderungen, Belästigung von Anwohnern - die Planungsziele gegenübergestellt. Durch den Neubau der HTS soll zusammen mit dem nördlich anschließenden Neubau der A 4 und des "Abzweigs B 54" die verkehrliche Erreichbarkeit des zurzeit noch straßenfern gelegenen südlichen S. und des nördlichen S. sowie der Städte K. und S. beträchtlich verbessert werden (S. 42 PFB HTS). Dass diese Gesamtplanung anders als der isolierte Ausbau der Variante 3 die Verkehrsverhältnisse im Raum K. /S. wesentlich verbessert, hat der Beklagte zu Recht der Synopse zur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS der Ingenieurgemeinschaft S. - W. -F. GmbH vom Mai 1992 entnommen. Durch die Ausbauvariante 3 wird diesem Gutachten zufolge die Ortsdurchfahrt der B 54 in K. nur in Teilbereichen entlastet (Anlage 8 Blatt 1 der Synopse). Den Wert der planfestgestellten Variante für die Ortsdurchfahrt der B 54 in K. und den Raum S. /K. veranschaulicht die Anlage 5 Blatt 1 der Synopse. Dies gilt, worauf im Planfeststellungsbeschluss HTS zutreffend hingewiesen worden ist (S. 41 f.), unabhängig davon, ob die prognostizierten Verkehrsentlastungen im nachgeordneten Netz tatsächlich die dargestellte Größenordnung erreichen werden.
72Die Variante 2.3 ist mit tragfähigen Erwägungen nicht weiterverfolgt worden, weil sie die konfliktträchtigste sei (S. 69 PFB HTS). Hinsichtlich der Varianten 2.1 und 2.2 ist berücksichtigt worden, dass von ihnen im großen Umfang negative Auswirkungen auf die landschaftsgebundene Erholung ausgingen und die Variante 2.1 im Vergleich mit der Variante 2.2 wegen des Verlusts an Flächen mit natürlicher Erholungseignung und des größeren Risikos der Verlärmung etwas konfliktträchtiger sei. Der Beklagte durfte die Variante 2.2 verwerfen, weil ihre Kosten wegen des Tunnels wesentlich höher ausfielen (35 Milli- onen DM) und dies eine baldige Realisierung des Vorhabens ernsthaft in Frage stelle (S. 70 PFB HTS). Außerdem wollte der Beklagte Vorsorge für den Fall treffen, dass ein dringendes Verkehrsbedürfnis den Bau der Anschlussstelle E. erforde- re, die von der Beigeladenen zu 3. schon jetzt gefordert wird. Mit der Tunnellösung ist die Anschlussstelle unvereinbar.
73Ein Abwägungsfehler auf der Ebene der Trassenwahl liegt nicht darin, dass der Beklagte die Möglichkeit übersehen hätte, die Ausbauvariante 3 mit der A 4 im Bereich der K. bach Höhe zu verknüpfen (im Folgenden Kombinationsvariante). Beide Planfeststellungsbeschlüsse setzen sich mit einer solchen Variante allerdings nicht auseinander. Es kann auch nicht die Rede davon sein, der Beklagte habe die Kombinationsvariante schon in einem frühen Stadium der Planung ausgeschieden, weil derartige Überlegungen nicht Teil der planfestgestellten Unterlagen geworden sind. Die Ingenieurgemeinschaft S. - W. -F. GmbH hat im Mai 1991 einen Ergebnisbericht über eine Ausbauvariante 4 vorgelegt, die der Kombinationsvariante nahe kommt. Mit diesem Ergebnisbericht war jedoch nur der Beigeladene befasst, der das Konzept nicht weiterverfolgt und zum Gegenstand der planfestgestellten Unterlagen gemacht hat, weil die Gutachter die Ausbauvariante 4 für weder sinnvoll noch wirtschaftlich hielten.
74Dass schon der Vorhabenträger ernsthaft in Betracht kommende Trassenvarianten nach einer Grobanalyse außer Betracht lassen darf und die Planfeststellungsbehörde in Unkenntnis der ihr nicht unterbreiteten Trassenvarianten abwägungsfehlerfrei entscheiden könnte, ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht
75- vgl. etwa Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137, -
76ausführt, die "Planungsbehörde" habe ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen (a.a.O., S. 240), ist damit nicht eine von der Planfeststellungsbehörde verschiedene Behörde, etwa der Träger des Vorhabens als diejenige Stelle gemeint, die den Plan erstellt (vgl. § 73 Abs. 1 VwVfG NRW) und so gesehen eine planerische Vorleistung erbringt. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet klar zwischen der Planungsbehörde, die den Planfeststellungsbeschluss erlässt, und dem Vorhabenträger. Insoweit führt auch das vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erwähnte Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238 (249), nicht weiter.
77Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kombinationsvariante Nachteile anhaften - etwa im Hinblick auf die für die Variante 4 untersuchten verkehrlichen Wirkungen oder die angrenzende Wohnbebauung -, die so schwer wiegen, dass sie von vornherein nicht in Betracht kam und vom Beklagten nicht einmal einer Grobanalyse unterzogen werden musste.
78Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 -, BVerwGE 102, 331 (341 f.).
79Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob dem Planfeststellungsbeschluss HTS ein vom Beklagten entworfenes Planungskonzept zugrunde liegt, dem die Kombinationsvariante schon im Ansatz nicht entspricht, so dass sie - wenn das Planungskonzept Bestand hat - keine Alternative im Rechtssinne darstellt.
80BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 (13).
81Der Beklagte hatte schon aus Rechtsgründen keine Veranlassung, auf die Kombinationsvariante einzugehen. Der gesetzliche Bedarfsplan hat hinsichtlich der Kapazität und der Art der Netzverknüpfung eine grundsätzlich den Beklagten und auch das Gericht bindende Vorentscheidung getroffen. Dabei ist allerdings der Bedarfsplan als globales und grobmaschiges Konzept nicht detailgenau und läßt - entsprechend dieser Unbestimmtheit - für die Ausgestaltung im Einzelnen den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung noch weite planerische Spielräume. Dies ändert aber nichts daran, dass der Bedarfsplan mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs auch insoweit bindet, als er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur näher festlegt. Beispielhaft in dieser Hinsicht sind Festlegungen über die Zahl der Fahrstreifen und auch dazu, ob ein Ausbau oder Neubau erfolgen soll.
82BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (385); Urteil vom 26. März 1998, a.a.O. (239).
83Im Bedarfsplan ist die HTS als vierstreifige Bundesstraße dargestellt. Dass die vorhandene Ortsdurchfahrt der B 54 in K. als Teil einer Kombinationsvariante durchgehend vierstreifig ausgebaut werden könnte und so die vom Gesetzgeber angestrebte Kapazität gesichert wäre, scheidet nach den Planunterlagen von vornherein aus; etwas anderes wird auch nicht von der Klägerseite geltend gemacht. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber auch insoweit eine Vorentscheidung getroffen hat, als im Bedarfsplan die vierstreifige HTS als ein von der alten B 54 verschiedenes Neubauvorhaben dargestellt ist. Beide Straßenzüge - B 54 alt und HTS - verlaufen dem Bedarfsplan zufolge in dem hier interessierenden Bereich in K. nebeneinander; die alte Trasse geht nicht in dem Neubauvorhaben auf. In dieser Hinsicht gleicht der vorliegende Fall der Fallgestaltung, die dem o. zit. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996, BVerwGE 100, 370, zugrunde lag. Danach sollten die Verkehrsströme dort gerade durch eine vierstreifige Tangentialverbindung ("E. S. ") aufgeteilt und nicht auf zum Teil ausgebauten alten Autobahnabschnitten geführt werden.
84Der Beklagte durfte demnach als einen für die planfestgestellte Lösung der HTS sprechenden Belang den Gesichtspunkt in die Abwägung einstellen, dass sie - anders als etwa die untersuchte Variante 3 - dem Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes entspricht. Das bedeutet zwar nicht, dass sich der Beklagte nicht abwägend auch für die Variante 3 (als schlichte Ausbauvariante oder Teil einer Kombinationsvariante) hätte entscheiden können, wenn einer nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig in Betracht zu ziehenden vierstreifigen Neubauvariante überwiegende Belange entgegenstünden.
85BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. (344).
86Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
87Der Beklagte ist im Zusammenhang mit der Bewertung verschiedener Neubauvarianten der Frage nachgegangen, welche nachteiligen Wirkungen von dem Straßenbauvorhaben ausgehen (zur Gesamtwertung S. 62 ff. PFB HTS). Er ist zu dem Schluss gelangt, dass es sich um umfangreiche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes handele, die jedoch durch die Kompensationsmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden könnten, so dass ein gänzlicher Verzicht auf das Vorhaben nicht erforderlich oder gerechtfertigt sei (S. 106 PFB HTS). Es ist ferner gesehen worden, dass die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Belange unter Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durchgesetzt werden können. Der Beklagte hat fehlerfrei entschieden, dass er von dem Verkehrskonzept, das dem Bedarfsplan zugrunde liegt - Bau einer vierstreifigen Neubaustrecke - nicht im Interesse der Eigentümer privater Grundstücke Abstand nehmen muss (S. 105 f. PFB HTS). Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, auf die Kombinationsvariante weiter einzugehen, und zwar unabhängig davon, ob bei deren Verwirklichung - zu Lasten der verkehrlichen Wirkungen - die genannten öffentlichen und privaten Belange weniger schwerwiegend betroffen wären.
88Der Beklagte hat von der Null-Variante nicht mit fehlerhaften Erwägungen Abstand genommen. Er hielt wegen des gesetzlichen Bedarfsplans eine Bewertung der beiden Vorhaben aufgrund einer sogenannten "Null-Variante" oder "Ausbau- Variante" für entbehrlich (S. 37 PFB HTS und S. 33 PFB A 4), hat jedoch hervorgehoben, dass die Vorhaben ungeachtet des vom Gesetzgeber gesehenen Bedarfs scheitern könnten, wenn ihnen Gründe entgegenstünden, die ein entsprechendes Gewicht besäßen. Der Beklagte hat sich in der Sache eingehend mit den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen befasst, die dringend verbesserungsbedürftig seien (S. 41 PFB HTS und S. 36 PFB A 4). Die Null-Variante - Prognoseverkehrsmenge - ist in der Synopse zur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS vom Mai 1992 (Anlage 7) untersucht worden. Mit der Ausbauvariante (Variante 3) hat sich der Beklagte, wie bereits ausgeführt worden ist, auseinandergesetzt und im Übrigen bei der Formulierung und Begründung der Planungsziele eine Fülle von Gesichtspunkten benannt, die dagegen sprechen, von der Planung Abstand zu nehmen.
89Die Abschnittsbildung ist nicht abwägungsfehlerhaft.
90Dies gilt zunächst für den im Bedarfsplan vorgesehenen Weiterbau der A 4 in Richtung Hessen. Der Beklagte hat diesen Umstand berücksichtigt, gleichwohl aber an seiner (feststel- lungsreifen) Planung für den Raum S. /K. festgehalten (S. 23, 41, 64, 67 PFB A 4), weil der Zeitpunkt des Weiterbaus nicht absehbar sei. Dieses Vorgehen ist unbedenklich, weil der Weiterbau der A 4 nach Hessen noch ungewiss ist, keine vollendeten Tatsachen zu Lasten des Weiterbaus geschaffen werden und den beiden planfestgestellten Straßenbauvorhaben ein vom Weiterbau der A 4 unabhängiger Verkehrswert zukommt. Dass z.B. der "Abzweig B 54" zur Autobahn ausgebaut werden könnte, wenn die A 4 im Bereich der K. bach Höhe nach Hessen geführt werden sollte, hat der Beklagte im Schriftsatz vom 8. Mai 2000 dargelegt. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Davon unabhängig präjudiziert die planfestgestellte Trasse keine der Varianten zur Fortsetzung der A 4, die in der Machbarkeitsstudie für eine Autobahn A 4 zwischen K. bach und H. bach (Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, April 1999) beschrieben worden sind.
91Der Beklagte hat gesehen, dass zwischen dem Ausbau der A 4 (in Richtung auf die HTS) und der HTS ein Zusammenhang besteht. Beide Straßenbauvorhaben erreichen die erstrebte verkehrliche Wirkung erst, nachdem auch die jeweils andere Maßnahme umgesetzt ist. Soweit es die HTS betrifft, bliebe ein in der freien Landschaft endender Planungstorso zurück, wenn der Ausbau der A 4 unterbleiben müsste. Dem hat der Beklagte dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass mit dem Ausbau des planfestgestellten Abschnitts der HTS erst begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den nördlich angrenzenden Abschnitt der HTS einschließlich der Weiterführung als A 4 bis zur Anschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 bestandskräftig ist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer eventuellen Klage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt worden ist (S. 15 des Planfeststellungsbeschlusses HTS). Dieser Vorbehalt schließt zwar nicht die Möglichkeit aus, dass der Übergang der HTS in die A 4 gefährdet werden kann, wenn der die A 4 betreffende Planfeststellungsbeschluss aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit ausgenutzt, im Hauptsacheverfahren aber aufgehoben wird. Dieses Restrisiko durfte der Beklagte jedoch eingehen, ohne gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen. Der A 4 mit dem Abzweig B 54 kommt ansonsten eine selbständige Verkehrsbedeutung zu, so dass sich insoweit der Beklagte damit begnügen durfte, einen Vorbehalt für die Streckenteile zu machen, die der Abwicklung des Verkehrs in Richtung der HTS dienen.
92Der Senat kann nicht feststellen, dass Belange der Klägerin durch etwaige Fehler bei der Prognose der von der Straße herrührenden Lärm- und Schadstoffimmissionen berührt wären. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur Änderung vorhandener Bebauungspläne gezwungen wäre, weil der Beklagte die Immissionsbelastung beplanter Gebiete falsch beurteilt hätte. Die Klägerin hat nicht dargelegt, Eigentümerin bebauter Grundstücke zu sein, deren Immissionsbelastung fehlerhaft bewertet worden wäre.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, a.a.O. (391 f.).
94Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der TÜV R. Sicherheit und Umweltschutz GmbH vom 5. August 1999. Soweit in diesem Gutachten eine höhere DTV zugrunde gelegt worden ist, ist diese nicht maßgebend, weil sie auf einer Verkehrsprognose beruht, die nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses A erstellt wurde und nicht auf den maßgebenden Zeitpunkt zurückwirkt. Ob dem TÜV R. darin zu folgen ist, dass eine das Geländemodell differenzierter erfassende Berechnung des zu erwartenden Lärms erforderlich sei, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Die vom TÜV R. vorgelegte Lärmkarte, die weite Teile des Ortsteiles E. erfasst, gelangt nicht zu Beurteilungspegeln, die die Klägerin zu einem planerischen Eingreifen zwingen. Danach ist lediglich bei exponierten Anwesen in der Nähe zur A 4 eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes möglich.
95Mit Bezug auf die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Klägerin sind beachtliche Abwägungsfehler nicht gegeben. Die Inanspruchnahme ist wegen der mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und zu seiner Verwirklichung erforderlich. Im Einzelnen gilt:
96Das Gewicht fiskalischen Eigentums ist eher gering und im Rahmen der Abwägung leichter zu überwinden als in den Fällen, in denen mit dem Eigentum kommunale Aufgaben im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wahrgenommen werden. Dieser letztgenannte Fall liegt insbesondere dann vor, wenn Gemeinden eigene Grundstücke zur Verfolgung städtebaulicher Vorstellungen einsetzen. Ein solches gemeindliches Eigentum kann in Anknüpfung an den Zweck eine eigenständige abwägungserhebliche Bedeutung erlangen, wenn gerade die Eigentümerstellung die Verwirklichung der kommunalen Aufgabe erleichtert oder erst ermöglicht. Ein Beispiel hierfür ist die beabsichtigte Verwendung eines gemeindeeigenen Grundstücks zur Schaffung einer kommunalen Einrichtung oder der Erwerb von Flächen, um diese selbst im Sinne der planerischen Zielsetzung zu nutzen oder an Dritte unter Festlegung des Nutzungszwecks zu veräußern. Bleibt dagegen die Eigentümerstellung ohne konkreten Einfluss auf die Durchführung der gemeindlichen Aufgabe, führt dies nicht zu einem abwägungsbeachtlich verstärkten Schutz der konkreten Eigentumsposition.
97BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 (151 f.).
98Durch die beiden Straßenbauvorhaben werden zwar gemeindliche Verkehrsflächen und fiskalisches Eigentum der Klägerin in Anspruch genommen. Das Vorbringen der Klägerin gibt aber nichts dafür her, dass die Funktionsfähigkeit des gemeindlichen Wegenetzes beeinträchtigt wäre, weil der Beklagte es abwägungsfehlerhaft versäumt hätte, für planbedingte Unterbrechungen Ersatz zu schaffen. Fiskalisches Eigentum der Klägerin wird ansonsten für Ausgleichsmaßnahmen benötigt. Dass die Planung in dieser Hinsicht abwägungsfehlerhaft wäre, macht die Klägerin nicht substantiiert geltend.
99Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, nur die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, weil nur er einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO.
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