Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 449/99.AK

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Streitwertanteil ihrer Begehren an dem Gesamtstreitwert, wobei die Antragsteller zu 6. für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner haften.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 352.000,- DM festgesetzt.


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