Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 2352/94

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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