Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 2352/94
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um Erschließungsbeiträge, zu denen der Beklagte den Kläger als Miteigentümer zweier Grundstücke an der B. straße in T. - X. herangezogen hat.
3Die B. straße zweigt im Ortskern von X. ge- genüber der Kirche von der Landesstraße 640 (X. Straße) ab und verläuft zunächst auf etwa 250 m in nördlicher Richtung entlang bebauter Grundstücke. Im weite- ren Verlauf folgt hierauf eine etwa 120 m lange Teilstrecke, die bis auf ein 1998 inmitten errichtetes Haus unbebaut ist. Hieran schließt sich die etwa nach Nordosten verlaufende, ca. 210 m lange abgerechnete Teilstrecke an, an der zu beiden Sei- ten neben dem Wohnhaus des Klägers inzwischen 14 weitere Wohn- häuser liegen. Im anschließenden, im wesentlichen zunächst nach Osten gerichteten Verlauf ist die B. straße als asphaltierter Wirtschaftsweg ausgebaut.
4Ein Bebauungsplan für den Bereich der B. straße existiert nicht. Im Flächennutzungsplan für X. sind die Hausgrundstücke des Abrechnungsgebietes als Wohnbaufläche aus- gewiesen; der südlich davon gelegene, im wesentlichen unbe- baute Bereich ist westlich der B. straße als Fried- hofsgelände, östlich davon als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Am 28. August 1997 beschloß die Stadtvertretung T. eine erweiterte Abrundungssatzung für einen Teilbereich des Ortsteiles X. ; diese auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2a BauGB-Maßnahmen gestütz- te Satzung wurde nach Durchführung des Anzeigeverfahrens unter dem 18. Dezember 1997 öffentlich bekanntgemacht. Diese Satzung schließt nördlich an das Gebiet der unter dem 5. Februar 1991 erlassenen Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für den Stadtteil X. an; sie erfaßt als Innenbereich die sei- nerzeit mit 14 Wohnhäusern bebauten Grundstücke der abgerech- neten Strecke der B. straße und ergänzt diesen Bereich auf der Südostseite der B. straße um zwei Baugrundstü- cke im Anschluß an das nördliche Ende dieser Bebauung (von de- nen eines inzwischen bebaut ist) und um einen etwa 30 m tiefen Geländestreifen zwischen dem südlichen Ende dieser Bebauung und dem Nordende der Ortskernbebauung (gegenüber der Fried- hofskapelle).
5In dem Rezeß über die Umlegung der Grundstücke der Feldmark X. vom 6. Dezember 1933/29. Dezember 1934 ist die B. straße als "öffentlicher Fußweg von X. nach B. und O. , zugleich Wirtschaftsweg" festge- setzt (§ 10 lfde. Nr. 43; Flur 10 Parzelle 105 - früher Par- zelle 83 -, Flächeninhalt 1 ha 60 a 43 qm). Die B. straße wurde zunächst von der Beteiligtengesamtheit in der Umlegungssache X. unterhalten und im Jahre 1962 als Wirtschaftsweg in ca. 3 m Breite asphaltiert. Seit Ende der 60er Jahre wurden im Bereich der Abrechnungsstrecke in An- wendung des § 34 BBauG Baugenehmigungen für die Errichtung von Wohnhäusern erteilt. Mit Schreiben vom 16. September 1976 bat die Beteiligtengesamtheit die Stadtvertretung T. , eine Reihe von Wegeflächen in städtisches Eigentum zu überneh- men, darunter die B. straße (Flur 44 Nr. 105 - Weg Gasthof T. -B. -); dies wurde u.a. damit begrün- det, es handele sich zum einen um Wege innerhalb der Ortschaf- ten (Siedlungswege) und zum anderen um Ortsverbindungswege mit überörtlicher Bedeutung. Die Stadtvertretung T. beschloß am 30. August 1978, die angebotenen Wirtschaftswege nur insoweit zu übernehmen, als sie der Erschließung bebauter Grundstücke dienten, lehnte die Übernahme der übrigen Wege- strecken jedoch ab. Aufgrund der §§ 10 und 13 LStrG NW wurde die Stadt T. als Eigentümerin des neu gebildeten, 4220 qm großen Straßengrundstücks der B. straße Gemar- kung X. Flur 44 Flurstück 177 am 3. August 1981 im Grundbuch eingetragen.
6Im Jahre 1990 ließ die Stadt T. das etwa 210 m lange Teilstück der B. straße zwischen der Einmündung des Wirtschaftsweges "P. e. I. " bis zu e. linksseitig gelegenen betonierten Einlaufstück der Straßenseitengrabenver- rohrung am damaligen Ende der Bebauung ausbauen. Die Straße erhielt dabei eine durchweg 4 m breite asphaltierte Fahrbahn mit Querneigung zu der talseitig angebrachten dreizeiligen Pflasterrinne von etwa 0,5 m Breite, die über Straßeneinläufe an die Kanalisation angeschlossen ist. Die Ausbaustrecke wurde inzwischen an ihrem nördlichen Ende im Bereich des Übergangs in den vorhandenen Wirtschaftsweg mit einem Wendehammer verse- hen. Bereits durch Verfügung vom 9. August 1989 hatte der Re- gierungspräsident in B. seine Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zum Straßenausbau erteilt. Am 23. April 1991 beschloß die Stadtvertretung T. die Bildung eines Abrechnungsabschnitts zwischen e. Wirtschaftsweg "P. e. I. " bis zu e. linksseitig gelegenen Einlaufstück der Straßenseitengrabenverrohrung und eine Abweichungssatzung, nach der die Abrechnungsstrecke abweichend von § 9 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 31. Oktober 1983 mit einer merkmalsgerechten Fahrbahn, Entwässerungseinrichtungen mit Anschluß an die Kanalisation und mit betriebsfertigen Beleuch- tungseinrichtungen als endgültig hergestellt gilt. Die Stadt- vertretung T. beschloß am 16. Juli 1991, das end- gültig fertiggestellte Teilstück der B. straße als "Stadtstraße" e. öffentlichen Verkehr zu widmen ("Flurstück 177 teilweise, beginnend an der südl. Grundstücksgrenze Flur- stück 160 (Haus Nr. 5) bis Ende der Bebauung, Bereich Flurstü- cke 178 und 199").
7Durch Bescheid vom 13. Januar 1992 hob der Beklagte seinen Vorausleistungsbescheid vom 27. August 1990 auf, setzte Er- schließungsbeiträge für das Flurstück 160 des Klägers von 11.722,71 DM und für das Flurstück 187 von 536,50 DM fest und forderte den Kläger zur Zahlung des Gesamtbetrages bis zum 13. Februar 1992 auf. Der Kläger erhob gegen den Heranzie- hungsbescheid vom 13. Januar 1992 Widerspruch mit der Begrün- dung, die abgerechnete Strecke der B. straße liege im Außenbereich und sei deshalb nicht zum Anbau bestimmt; es feh- le an einem Beschluß über die Abschnittsbildung; die Abrech- nungsstrecke genüge auch nicht den Mindestanforderungen für eine Anbaustraße; schließlich handele es sich bei den abge- rechneten Ausbauarbeiten nicht um die erstmalige Herstellung der Straße im Rechtssinne. Diesen Widerspruch wies der Beklag- te durch Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1992 mit folgender Begründung zurück: Die B. straße sei im ausgebauten Abschnitt zum Anbau bestimmt, wie sich schon daraus ergebe, daß die Bauvorhaben gemäß § 34 BBauG genehmigt worden seien; sie verliere ihren Anbaucharakter auch nicht dadurch, daß sie streckenweise durch unbebautes Gelände des Außenbereichs ver- laufe. Die Abrechnungsstrecke sei erst im Jahre 1990 erstmalig hergestellt worden, und zwar im Bereich des vom Rat beschlos- senen Ausbauabschnitts und entsprechend der Abweichungssat- zung. Mit e. Funktionswandel vom Wirtschaftsweg zur Er- schließungsstraße Ende der 60er Jahre (damals "In der Wesen- ecke" genannt) sei keine Erschließungsbeitragspflicht entstan- den, da die Straße keinen hinreichenden Unterbau, keine funk- tionsfähige Straßenentwässerung und auch keine ausreichende Beleuchtung gehabt und damit nicht den Anforderungen an eine Erschließungsstraße entsprochen habe. Der nun abgerechnete Ausbau entspreche auch den Anforderungen an eine Anbaustraße. Abweichend vom Ausbauplan sei der regelmäßige Ausbauquer- schnitt von 4 m Fahrbahn zuzüglich 0,5 m befahrbarer Pflaster- rinne eingehalten worden. Die so hergestellte Mischverkehrs- fläche reiche für Fahrzeuge und Fußgänger aus, da an der aus- gebauten Strecke lediglich 13 Wohnhäuser lägen und lediglich sporadisch Begegnungsverkehr mit langsam fahrenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen vorkomme. Dank der leichten Querneigung der B. straße gelange das Oberflächenwas- ser in die Pflasterrinne und von dort in die Kanalisation, so daß die Straßenentwässerung den örtlichen Gegebenheiten ange- paßt sei und somit den Anforderungen dieser Anliegerstraße entspreche.
8Der Kläger hat am 16. Juni 1992 Klage erhoben und zur Begrün- dung sein bisheriges Vorbringen vertieft. Er hat beantragt,
9den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. Januar 1992 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1992 aufzuheben.
10Der Beklagte hat sich hiergegen mit e. Klageabweisungsantrag gewandt und zur Begründung den Inhalt der angefochtenen Be- scheide wiederholt. Durch das angefochtene Urteil hat das Ver- waltungsgericht der Klage stattgegeben mit der Begründung, ei- ne Erschließungsbeitragspflicht sei noch nicht entstanden, weil der Abrechnungsstrecke die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Er- schließungsbeitragssatzung 1983 erforderliche Verbindung mit e. übrigen öffentlichen Verkehrsnetz fehle; die Abrechnungs- strecke gehe an beiden Enden in einen Wirtschaftsweg, d.h. ei- nen nicht öffentlichen Weg über.
11Gegen das ihm am 26. April 1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18. Mai 1994 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor:
12Die Stadtvertretung T. habe am 15. Juni 1994 beschlossen, den unteren Teil der B. straße zwischen der Landesstraße 640 (X. Straße) und e. Abzweig Wirtschaftsweg, Flurstück 90, als Gemeindestraße e. öffentlichen Verkehr zu widmen; diese Widmungsverfügung sei unter e. 16. Juni 1994 öffentlich bekanntgemacht worden; damit seien die Voraussetzungen des § 9 EBS 1983 erfüllt und es sei der im angefochtenen Urteil gerügte Mangel geheilt. Der Auffassung des Klägers, Erschließungsbeiträge könnten für den abgerechneten Abschnitt der B. straße nicht erhoben werden, weil dieser im Außenbereich verlaufe, könne nicht gefolgt werden. Das ergebe sich schon aus e. Gewicht der Bebauung mit 14 Häusern. Überdies sei inzwischen die erweiterte Abrundungssatzung für einen Teilbereich des Ortsteiles X. vom 18. Dezember 1997 erlassen worden. Die Stadt T. habe durch die Grundbuchumschreibung im Jahre 1981 die gesamte Fläche des abgerechneten Straßenabschnitts erworben; die gegenteiligen Ausführungen des Klägers zu diesem Punkt beruhten darauf, daß die Bezeichnungen der Parzellen sich im Laufe der Zeit geändert hätten. Die Widmungen der B. straße würden durch die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 9. April 1956 nicht berührt. Die im Rezeß enthaltene Bezeichnung als "öffentlicher Gemeindeweg" lasse erkennen, daß sich im Laufe der Zeit die Verbindungsfunktion im Rahmen einer Observanz durchgesetzt habe und der Weg als öffentliche Fahrstraße diene.
13Der Beklagte beantragt,
14das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Zur Begründung bekräftigt er seine Auffassung, daß die abge- rechnete Strecke der B. straße im Außenbereich verlau- fe, und führt ergänzend aus: Durch die Abrundungssatzung vom 18. Dezember 1997 habe e. angefochtenen Heranziehungsbe- scheid nicht rückwirkend eine Rechtsgrundlage gegeben werden können, vielmehr habe der Beklagte allenfalls nach Inkrafttre- ten dieser Satzung einen neuen Beitragsbescheid erlassen kön- nen. Gegen die Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht spreche auch, daß der Stadt T. das Eigentum an der Straßenfläche fehle; dies hindere sowohl eine endgültige Her- stellung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 EBS 1983 als auch eine wirksame Widmung der B. straße .
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Es muß bei der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Aufhebung der angefochtenen Bescheide bleiben, weil eine Erschließungsbeitragspflicht für das veranlagte Grundstück bisher nicht entstanden ist. Die abgerechnete Strecke der B. straße verläuft durch ein Baugebiet, das weder mit der Ortslage X. im Bebauungszusammenhang steht noch nach Gewicht und Struktur für sich allein einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet; dieses Baugebiet vermittelt der Abrechnungsstrecke mithin nicht die Eigenschaft einer zum Anbau bestimmten Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Soll- te das Baugebiet an der abgerechneten Strecke der B. straße durch die erweiterte Abrundungssatzung vom 18. Dezember 1997 Bestandteil der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von T. geworden sein, so sind damit zugleich zwei Bauplätze am Nordrand der Bebauung in den Bebau- ungszusammenhang einbezogen worden, so daß die vor diesen Bau- plätzen verlaufende Teilstrecke der B. straße eben- falls zur Anbaustraße geworden ist; unter dieser Voraussetzung kommt dieser Teilstrecke zwar Anbaufunktion zu; in diesem Fall hat diese Strecke jedoch noch nicht auf ganzer Länge den Cha- rakter einer öffentlichen Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erlangt.
21Die Frage, ob die Wohnbebauung im Bereich der Abrechnungsstrecke ungeachtet der dazwischen liegenden unbebauten Flächen am Bebauungszusammenhang der Ortslage X. teilhat, ist aufgrund einer Bewertung des konkreten Sachverhalts (insbesondere der unbebauten Flächen) zu entscheiden, die namentlich die natürliche Beschaffenheit oder die besondere Zweckbestimmung der freien Flächen in den Blick zu nehmen hat.
22Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 (21).
23Die hiernach vorgenommene Bewertung ergibt, daß der Bebauungszusammenhang zwischen der Ortslage X. und der hier in Frage stehenden Ansammlung von Wohnhäusern wegen des Abstands von ca. 150 m zwischen den Wohnhäusern auf den Flurstücken 160 und 135 zu Anfang der 90er Jahre unterbrochen war. Diese Unterbrechung ist auch durch den im Jahre 1998 erfolgten Bau eines Wohnhauses mitten in der Lücke nicht aufgehoben worden; denn angesichts der Freiflächen, die den Neubau sowohl westlich wie östlich der B. straße umgeben und die keiner besonderen Zweckbestimmung unterliegen (z.B. als Gewässer oder Erholungsflächen), erscheinen die Abstände von ca. 70 m zwischen e. Neubau und der Bebauung im Norden und im Süden nicht lediglich als Baulücken, sondern als Unterbrechungen des Bebauungszusammenhangs.
24Die bandartige Bebauung im Bereich der abgerechneten Teilstrecke der B. straße mit zunächst 13, dann 14 und nunmehr 15 Häusern bildet auch - für sich betrachtet - keinen eigenen Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; insoweit vermag der Senat der (das Urteil nicht tragenden) Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen. Ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde stellt einen Ortsteil i.S.v. § 34 BBauG/BauGB dar, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
25Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22.
26Hiernach hat eine Bebauung mit 15 Wohnhäusern im Gebiet der Stadt T. nicht das für einen Ortsteil erforderli- che Gewicht. Denn zum Stadtgebiet gehört zwar (nach Angaben des Beklagten) auch eine größere Zahl von Wohnplätzen in der Größenordnung des Abrechnungsgebietes an der B. straße . Zum Stadtgebiet gehört aber auch und vor allem eine größere Zahl von Ortschaften wie z.B. X. , die mehrere Hundert Einwohner und eine e. entsprechende Zahl von Gebäuden haben. Zudem genügt die Bebauung an der Abrechnungsstrecke nicht den Anforderungen an eine organische Siedlungstruktur. Sie zieht sich bandartig entlang eines Weges hin, der im Interesse der land- und fortschaftlichen Nutzung des Außenbereichs von X. angelegt worden ist. Die "Ausnutzung" eines tatsäch- lich befahrbaren, aber zu anderen Zwecken angelegten Weges für eine Bebauung des Außenbereichs führt aber nicht zu einer or- ganischen Siedlungsstruktur und läßt damit noch keinen im Zu- sammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entstehen.
27Vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. April 1996 - 10 A 6050/94 -.
28Der Senat kann offenlassen, ob die erweiterte Abrundungssat- zung vom 18. Dezember 1997 die Grundstücke des Abrechnungsge- bietes wirksam in den Innenbereich einbezogen hat und somit die Abrechnungsstrecke, die bis dahin durch den Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB verlief, zu einer Anbaustraße im Sinne von 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat werden lassen. Bedenken hiergegen könnten sich daraus ergeben, daß die 14 Häuser des Abrech- nungsgebietes damals keinen Ortsteil bildeten, so daß für die Umwandlung dieser Bebauung in Innenbereich keine Abrundungs- satzung genügte, sondern eine sog. Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB erforderlich war.
29Vgl. zur sog. Entwicklungssatzung Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 1997, § 34 Rn. 103 ff.
30Wird zu Gunsten des Beklagten angenommen, daß die vorliegende "erweiterte" Abrundungssatzung für den Bereich der 14 bebauten Grundstücke in eine Entwicklungssatzung umgedeutet werden kann, so führte das dazu, daß der so geschaffene Innenbereich zugleich die im Wege der "Abrundung" einbezogenen zwei "neuen" Bauplätze am Nordrand der Bebauung erfaßte; das hat zur Folge, daß die vor diesen beiden Bauplätzen verlaufende Teilstrecke der B. straße ebenfalls den Charakter einer zum Anbau bestimmten Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erlangte. Die Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht für die Abrechnungsstrecke einschließlich dieser Teilstrecke vor den beiden einbezogenen Bauplätzen scheitert aber daran, daß diese Teilstrecke durch die Widmung vom 16. Juli 1991 nicht vollständig erfaßt wird. Die Widmung betraf die B. straße lediglich von der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 160 "bis Ende der Bebauung, Bereich Flurstücke 178 und 199". Unter der Voraussetzung, daß hierin im Wege der Auslegung ein hinreichend bestimmter Inhalt mit Bezug auf das nördliche Ende der gewidmeten Strecke gefunden werden kann, reicht der Gel- tungsbereich der Widmung jedenfalls nicht weiter als bis zur Höhe des nordöstlichen Grenzpunktes des Flurstücks 263, auf e. damals die Bebauung an der B. straße endete, und umfaßt somit die Straßenstrecke vor den beiden "neuen" Bau- plätzen nicht in vollem Umfang.
31Das insoweit gegebene "Zurückbleiben" der gewidmeten Straßenstrecke hinter der Länge der zum Anbau bestimmten Strecke ist auch nicht mit Blick auf den Beschluß der Stadtvertretung vom 23. April 1991 über die Abschnittsbildung unschädlich. Auf diesen Beschluß kommt es von vornherein nicht an, wenn man annimmt, daß die Stadtvertretung hiermit keine konstitutive Entscheidung über die Grenzen des Abrechnungsabschnitts hat treffen, sondern lediglich die Grenzen der Anbaustraße hat bezeichnen wollen, die durch die gesetzliche Regelung in § 130 Abs. 2 BauGB vorgegeben und damit einer Entscheidung der Gemeinde entzogen sind. Nichts anderes gilt auch unter der Annahme, daß e. Beschluß vom 23. April 1991 ein konstitutiver Wille zur Festlegung insbesondere der nördlichen Grenze der abzurechnenden Straßenstrecke zu entnehmen sei. Denn nach e. Inhalt dieses Beschlusses endete der Abschnitt an e. linksseitig gelegenen Einlaufstück der Straßenseitengrabenverrohrung und reichte damit nach den vorliegenden Plänen gleichfalls über den zuvor bezeichneten (maximalen) Geltungsbereich der Widmung hinaus. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Abschnittsbildungsentscheidung deshalb keinen rechtlichen Bestand haben kann, weil sie - nach Maßgabe der durch die Abrundungssatzung vom 17. Dezember 1997 möglicherweise einge- tretenen Verhältnisse - jenseits der Nordgrenze des Abschnitts eine nur wenige Meter lange Teilstrecke übrigließe, für die zwar Erschließungsbeiträge erhoben werden müssen, die jedoch mangels eigenständiger Bedeutung als Verkehrsanlage wohl nicht für sich allein abgerechnet werden dürfte.
32Vgl. das Urteil des Senats vom 24. August 1983 - 3 A 2052/82 - sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbau- beiträge, 5. Aufl., § 14 Rn. 23 (m.w.N. zur sog. "Atomisierung" von Erschließungsanlagen).
33Scheitert demnach die Entstehung der Erschließungsbeitrags- pflicht bisher an e. Fehlen einer Anbaubestimmung oder an e. dargestellten Zurückbleiben der gewidmeten Strecke hinter der abzurechnenden Teilstrecke, so kann offenbleiben, ob einer rechtmäßigen Beitragsveranlagung noch andere Momente entgegen- stehen. Insbesondere bedarf keiner Erörterung, ob die abzu- rechnende Strecke insgesamt endgültig hergestellt ist und wel- che rechtliche Bedeutung e. Umstand zukommt, daß die Widmun- gen vom 16. Juli 1991 und vom 15. Juni 1994 sich über den Re- zeß von 1933/1934 "hinwegsetzen", ohne daß zuvor eine Gemein- desatzung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erlassen worden wäre (§ 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungs- verfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956, GV NW 134).
34Vgl. den Beschluß des Senats vom 12. November 1993 - 3 B 3018/92 -.
35Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.
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