Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 485/00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus B. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Viertel.


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