Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 306/00

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2000 wird zugelassen.

II. Der angefochtene Beschluss wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 1999 angeordnet hat.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird in vollem Umfang abgelehnt.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss trägt der Antragsteller sämtliche Kosten des Verfahrens I. Instanz sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,- DM festgesetzt.


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