Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 1466/98

Tenor

Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der Entscheidung über die Teileinstellung des Verfahrens - geändert; der Vorausleistungsbescheid der Beklag- ten vom 30. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1996 und der Änderung vom 20. Januar 1998 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Be- klagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei- cher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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