Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 518/99
Tenor
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG für die Zeit von April bis September 1997 zu gewähren; der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1998 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll- streckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Berufung stattgegeben worden ist; sie wird nicht zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
1
Tatbestand:
2Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 15. Juli 1991 stellte das Bundesverwaltungsamt - unter Berücksichtigung eines leistungsabhängigen Teilerlasses - die Darlehensschuld der Klägerin fest (17.348,25 DM), bestimmte als Ende der Förderungshöchstdauer den letzten Tag des Monats März 1987 und setzte den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1992 fest.
3Mit Schreiben vom 5. Januar 1998 beantragte die Klägerin einen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG, da sie seit der Geburt ihrer Tochter F. K. am 18. Januar 1997 ohne eigenes Einkommen sei, und bat um Rückzahlung der für 1997 geleis- teten Beträge.
4Mit Bescheid vom 18. Februar 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Teilerlass für das Jahr 1997 ab, da ein Teilerlass gemäß § 4 Abs. 2 DarlehensV erst ab Antragsmonat gewährt werden könne. Für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. Juni 1999 wurde die Klägerin allerdings von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Gegen die Versagung des Teil- erlasses legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, das Gesetz sehe in § 18b Abs. 5 BAföG eine Antragsfrist nicht vor und die Regelung in § 4 Abs. 2 DarlehensV sei daher rechtswidrig. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. März 1998 zurückgewiesen.
5Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 gewährte das Bundesverwaltungsamt für die Zeit von Januar 1998 bis Februar 1999 einen Teil- erlass in Höhe von insgesamt 2.800,- DM, versagte ihn aber für die Monate März und April 1999. Mit Bescheiden vom 15. September 1999 wurde der Teilerlass auch für die Monate von Mai bis Juli 1999 abgelehnt. Mit Bescheiden vom 15. September 1999 und 15. März 2000 wurde die Klägerin für die Zeit von August 1999 bis Januar 2000 wiederum freigestellt und ihr das Restdarlehen in Höhe von 1.148,25 DM erlassen; denn im April 1999 war das zweite Kind der Klägerin geboren worden und diese hatte ab 26. Juli 1999 erneut Erziehungsurlaub erhalten.
6Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr stehe der Teilerlass auch für das Jahr 1997 zu, weil die Ermächtigungsgrundlage für die Fristsetzung in § 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV nicht gegeben sei und das Gesetz eine Antragsfrist nicht enthalte.
7Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
8die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1998 zu verpflichten, ihr für die Zeit von Januar bis Dezember 1997 einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung zu gewähren.
9Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten durch Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 1998 abgewiesen.
10Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Teilerlassbegehren bezüglich der Monate April bis November 1997 weiter und führt zur Begründung aus: Ihr stehe der Kinderteilerlass zu; denn die Bestimmung der Antragsfrist in § 4 Abs. 2 DarlehensV sei nichtig, da der Verordnungsgeber hierzu nicht ermächtigt sei. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass der Gesetzgeber für den Kinderteilerlass eine Antragsfrist nicht habe einführen wollen. Durch den Verzicht auf eine Antragsfrist habe er deutlich seinen Willen dokumentiert, den Erlass wegen Kinderbetreuung auch rückwirkend zuzulassen. Mit dem Erlass entfalle der Rechtsgrund für die bereits gezahlten Raten, so dass sie im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückzuzahlen seien. Auch für die Zeiten, in denen sie nicht freigestellt gewesen sei, sei ein rückwirkender Erlass möglich. § 18b Abs. 5 BAföG nehme ausdrücklich nur Bezug auf die Einkommensgrenzen des § 18a Abs. 1 BAföG, nicht aber auf die Freistellung als solche. Er stelle eine umfassende und in sich abgeschlossene Regelung dar. Die Bestimmungen des § 18a BAföG und des § 18b Abs. 5 BAföG ständen völlig selbstständig nebeneinander. Ihre jeweilige Zielrichtung sei unterschiedlich. Als mit der Änderung des § 18a Abs. 1 BAföG die Freistellung rückwirkend für längstens vier Monate eingeführt worden sei, sei für den Teilerlass im Gesetz weder eine Antragsfrist noch eine Rückwirkung angesprochen worden. Im Rahmen der Verordnung hätten solche Regelungen nicht eingeführt werden können. Die Annahme eines gesetzessystematischen Zusammenhangs und damit das Erfordernis einer vorherigen Freistellung für einen Erlass würde dazu führen, dass über § 18a Abs. 2 BAföG faktisch eine Antragsfrist für den Teilerlass entgegen dem Willen des Gesetzgebers eingeführt würde, obwohl es hierfür keine gesetzliche Regelung gebe. Auch unter Effektivitätsgesichtspunkten sei eine vorherige Freistellung nicht erforderlich. Im Falle der Freistellung müsse der Darlehensnehmer jede Änderung seiner Lebenssituation melden und die Behörde im Extremfall jeden Monat den Fall überprüfen. Werde dagegen der Erlass nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums beantragt, könnten konkrete Daten genannt werden, die eine zügige Bearbeitung ermöglichten. Auch andere Erlassvorschriften, z.B. des Steuerrechts, sähen keine Antragsfrist vor und machten den Erlass nicht von einer vorherigen Stundung abhängig.
11Bezüglich der Monate Oktober und November 1997 sei eine Erledigung nicht eingetreten, obwohl letztlich auf Grund der Geburt eines weiteren Kindes der Teilerlass gewährt worden sei. Für den Monat September 1997 sei sie rechtswidrigerweise nicht freigestellt worden; denn eine Freistellung erfolge rückwirkend für vier und nicht nur für drei Monate.
12Hilfsweise mache sie geltend, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und grundsätzlichen Bedeutung nicht durch den Einzelrichter habe getroffen werden können. Außerdem könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Vorschrift des § 19 SGB X, wonach das Verwaltungsverfahren erst mit der Antragstellung beginne, nicht entnommen werden, die Behörde sei auf Grund dieser Vorschrift gehindert, auch einen zurückliegenden Zeitraum in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
13Die Klägerin beantragt sinngemäß,
14den angefochtenen Gerichtsbescheid teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit von April bis November 1997 einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung zu gewähren und den Bescheid vom 18. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1998 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Ihrer Ansicht nach scheitert der begehrte Teilerlass - abgesehen von der Verspätung des Antrags - bereits daran, dass die Klägerin die Rückzahlungsraten in der fraglichen Zeit geleistet hat, so dass die diesbezügliche Darlehensschuld bereits erloschen war. Hinsichtlich der Monate Oktober und November 1997 sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, da infolge des späteren Teilerlasses ein etwaiger Teil- erlass in diesen beiden Monaten keine günstigen finanziellen Auswirkungen für die Klägerin haben könne.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Berufung hat teilweise Erfolg; denn die Klägerin hat Anspruch auf den begehrten Teilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG für die Monate April bis September 1997. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18. Februar 1998 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11. März 1998 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Bezüglich der Monate Oktober und November 1997 hat die Berufung dagegen keinen Erfolg.
21Soweit die Klägerin für die Monate Oktober und November 1997 Teilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG begehrt, hat sich im Berufungsverfahren der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und fehlt der Klägerin daher für die diesbezügliche Fortführung des Berufungsverfahrens das Rechtsschutzinteresse. Da die Klägerin für diese beiden Monate von der Rückzahlung des Darlehens freigestellt worden war, waren die diesbezüglichen Monatsraten später zurückzuzahlen. Auf Grund der durch die Geburt des zweiten Kindes ausgelösten Veränderung der Lebensumstände erhielt die Klägerin in der späteren Zeit erneut einen Anspruch auf den Kinderteilerlass. Wäre ihr bereits der Teil- erlass für die Monate Oktober und November 1997 in Höhe von insgesamt 400,- DM gewährt worden, wäre der spätere Teilerlass in Höhe von 1.148,25 DM um diese 400,- DM geringer ausgefallen. Infolge dessen kann es dahingestellt bleiben, ob der Klägerin bereits für die Monate Oktober und November 1997 der Teilerlass zu gewähren war; denn in dieser Höhe ist so oder so der Kinderteilerlass gewährt worden, so dass die Klägerin jetzt nicht mehr durch die Versagung des Teilerlasses für die Monate Oktober und November 1992 benachteiligt ist und folglich insoweit nicht mehr in ihren Rechten beeinträchtigt sein kann.
22Soweit die Klägerin für die Monate April bis September 1997 Teilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG begehrt, steht ihr dieser Anspruch zu. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen des § 18b Abs. 5 BAföG erfüllt, dass nämlich in jedem dieser sechs Monate ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 BAföG nicht überstieg, sie jedenfalls ein Kind unter 10 Jahren pflegte und erzog und sie nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig war.
23Der Anspruch auf den Kinderteilerlass für diese Zeit von April bis September 1997 scheitert nicht daran, dass die Klägerin den diesbezüglichen Teilerlass erst im Januar 1998, also nach Ablauf des fraglichen Zeitraums, beantragt hat. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Darlehensverordnung idF vom 16. Mai 1990, BGBl. I S. 954, bestimmt zwar, dass in den Fällen des § 18b Abs. 5 BAföG das Bundesverwaltungsamt das Darlehen vom Beginn des Monats an erlässt, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese einschränkende Fristenregelung ist aber von der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 6 BAföG nicht gedeckt und daher wirkungslos. § 18 Abs. 6 BAföG ermächtigt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Nähere über drei verschiedene Sachkomplexe zu regeln. Für § 4 Abs. 2 DarlehensV kommt als Ermächtigungsgrundlage allenfalls die Nr. 2 des § 18 Abs. 6 BAföG in Betracht, die zur näheren Regelung über "die Verwaltung und Einziehung der Darlehen" ermächtigt. Die Fristenregelung in Satz 1 des § 4 Abs. 2 DarlehensV, nach der der Kinderteilerlass erst ab Antragsmonat gewährt werde, fällt aber nicht in diesen Ermächtigungsrahmen. Bei dieser Antragsfristbestimmung handelt es sich nicht darum, wie das Darlehen einzuziehen ist, sondern ob eine Rückzahlung für die Zeit vor Antragstellung verlangt werden kann. Es geht nicht um die Modalitäten der Verwaltung und Einziehung des BAföG- Darlehens, also die verwaltungsmäßige Durchführung der Rückführung der BAföG-Darlehen, sondern um die materiell- rechtliche Frage, ob das BAföG-Darlehen für einen bestimmten Zeitraum bzw. in einer bestimmten Teilhöhe geschuldet wird oder nicht. Diese Regelung steht auf Grund des § 18 Abs. 6 BAföG nicht dem Verordnungsgeber zu, sondern bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. So hat der Gesetzgeber auch bei den übrigen Arten der Teilerlasse, nämlich bei dem leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 1 und 2 BAföG, dem Studiendauerteilerlass gemäß § 18b Abs. 3 BAföG und dem Behindertenteilerlass gemäß § 18b Abs. 4 BAföG, das Erfordernis der Antragsfrist im Gesetz selbst geregelt (§ 18b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 BAföG). Auch bei der Freistellung findet sich die Bestimmung der Antragsfrist im Gesetz (§ 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG). Eine entsprechende oder ähnliche Regelung der Antragsfrist hat der Gesetzgeber in § 18b Abs. 5 BAföG dagegen nicht getroffen. Ob angesichts der in § 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV getroffenen ausdrücklichen Regelung von einem sog. "beredten Schweigen des Gesetzgebers" dahingehend gesprochen werden kann, es solle in diesem Falle keine Antragsfrist gelten, wie die Klägerin meint, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben; denn im Gesetz ist eine Regelung nicht getroffen worden, und die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung, auf die das Verwaltungsgericht auch seine Entscheidung gestützt hat,
24vgl. die Senatsurteile vom 13. August 1987 - 16 A 2565/85 -, 25. April 1989 - 16 A 129/87 - und vom 6. März 1991 - 16 A 1722/90 -,
25in der schon gewisse Bedenken angeklungen waren, aber nicht als durchgreifend anerkannt worden sind, insoweit nicht mehr fest, und teilt daher auch nicht die Rechtsansicht von Ramsauer/Stallbaum (BAföG, 3. Aufl., 1991, § 18b Rn. 18), die § 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV als zeitliche Konkretisierung des Gesetzes von der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 6 BAföG zweifelsfrei als gedeckt ansehen.
26Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der inzwischen eingeräumten rückwirkenden Freistellungsmöglichkeiten nach § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG die Versagung eines rückwirkenden Teilerlasses weder aus verwaltungsmäßigen Gründen für geboten noch aus sozialstaatlichen Gründen für sinnvoll und berechtigt. Es vermag nicht einzuleuchten, dass eine Darlehensnehmerin bei der Geburt ihres Kindes am letzten Tag eines Monats noch an diesem Tage aus dem Krankenhaus heraus per Fax den Kinderteil- erlass beantragen muss, um den gesetzlich vorgesehenen Teilerlass von mindestens 200,- DM nicht zu verlieren und um dann vom Bundesverwaltungsamt die Mitteilung zu erhalten, über den Teilerlass werde nach Ablauf von zwei Jahren entschieden. Ob in derartigen krassen Fällen mit dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X faktisch eine Fristverlängerung erreicht werden kann, wofür sich der Senat in seiner Entscheidung vom 6. März 1991 ausgesprochen hatte, erscheint angesichts der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
27- Urteil vom 23. Juni 1993 - 11 C 16.92 -, NVwZ 1995, 75 -
28zweifelhaft, kann im vorliegenden Verfahren aber dahingestellt bleiben.
29Der Senat folgt auch nicht der Rechtsansicht von Schenkelberg,
30BAföG-Darlehen und ihre Rückzahlung, 2. Aufl. 1989, S. 96,
31auch ohne § 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV komme eine rückwirkende Gewährung des Kinderteilerlasses nicht in Betracht; denn es bestehe "ein im Wesen dieses Teilerlasses begründeter untrennbarer zeitlicher Zusammenhang, so dass eine rückwirkende Antragstellung das System des Kinderteilerlasses sprengen würde". Diese Rechtsansicht beruht u.a. auch auf der Annahme, dass eine rückwirkende Freistellung nicht möglich sei, weil dann, wenn die Rate erst einmal fällig geworden sei, eine Freistellung ebenso wie ein Kinderteilerlass ausscheide. Diese Annahme geht von der früheren gesetzlichen Regelung aus und ist daher inzwischen hinfällig geworden, nachdem der Gesetzgeber jedenfalls eine rückwirkende Freistellung für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat in § 18a Abs. 2 BAföG vorgesehen hat. Demgegenüber ergibt sich allerdings bei der Nachlassgewährung gemäß § 18 Abs. 5b BAföG für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung aus der Natur der Sache, dass bereits fällig gewordene Rückzahlungsbeträge nicht berücksichtigt werden können; denn diese können nicht mehr "vorzeitig" getilgt werden.
32Vgl. die Senatsurteile vom 25. April 1988 - 16 A 2410/85 -, vom 14. Oktober 1992 - 16 A 1776/91 - und vom 14. Januar 1994 - 16 A 3369/92 -.
33Eine vergleichbare Rechtssituation liegt aber bei dem Rechts- institut des Kinderteilerlasses gemäß § 18b Abs. 5 BAföG nicht vor.
34Dem Anspruch auf den Kinderteilerlass steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin für die Zeit von April bis September 1997 nicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung freigestellt worden ist. Zwischen der Freistellung nach § 18a BAföG und dem Kinderteilerlass nach § 18b Abs. 5 BAföG besteht zwar ein gesetzessystematischer Zusammenhang; denn der Kinderteilerlass setzt u.a. voraus, dass das Einkommen des Darlehensnehmers die Freistellungsgrenze nach § 18a Abs. 1 BAföG nicht übersteigt. In der Praxis erfüllt der Darlehensnehmer, der den Kinderteilerlass zu Recht beantragt, in aller Regel auch die Freistellungsvoraussetzungen und wird daher auch für die fragliche Zeit zu Recht freigestellt. Soweit in § 4 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV bestimmt wird, dass für den in Satz 2 genannten Zeitraum von zwei Jahren der Darlehensnehmer nach § 18a BAföG von der Rückzahlungspflicht freigestellt wird, wird hierdurch zwar, worauf auch die Klägerin hinweist, eine Verknüpfung zwischen Erlass und Freistellung deutlich. Diese Regelung ist nach Ansicht des Senats aber nur insoweit von der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 6 BAföG gedeckt, als bei der Freistellung auf Grund eines begehrten Kinderteilerlasses der Freistellungszeitraum zwei Jahre betragen soll und damit eine Abweichung von dem einjährigen Regelzeitraum des § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG vorzunehmen ist. § 4 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV kann dagegen nicht entnommen werden, dass allein ein Antrag auf Gewährung des Kinderteilerlasses die Freistellung auslöst; vielmehr richtet sich die Freistellung als solche ausschließlich nach der gesetzlichen Regelung des § 18a BAföG. § 4 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV kann auch nicht dahin verstanden werden, dass ein Kinderteilerlass nach Ablauf von zwei Jahren nur gewährt werden kann, wenn zuvor eine Freistellung ausgesprochen worden ist.
35Bei der Einführung des Kinderteilerlasses durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979, BGBl. I S. 1037, (damals § 18b Abs. 2 BAföG) war allerdings - abgesehen von der Ungereimtheit der Bezugnahme nur auf die Sätze 1 und 2 des § 18a Abs. 1 BAföG, die erst durch das 11. Änderungsgesetz vom 21. Juni 1988, BGBl. I S. 829, beseitigt worden ist - eine Identität der Freistellung und des Kinderteilerlasses insoweit gegeben, als in jedem Monat, in dem die Einkommensgrenze nicht überschritten wurde, sowohl ein Anspruch auf Freistellung als auch ein Anspruch auf Kinderteilerlass bestand. Die Rechtsinstitute der Freistellung und des Kinderteilerlasses sind aber jedenfalls seit den Änderungen des 10. BAföG- Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986, BGBl. I S. 897, nicht derart gesetzessystematisch miteinander verknüpft, dass die Gewährung des Kinderteilerlasses die Freistellung in demselben Zeitraum voraussetzt bzw. dass die Nichtfreistellung die Gewährung des Kinderteilerlasses ausschließt. Durch das 10. BAföG-Änderungsgesetz wurde nämlich § 18a erheblich umgestaltet, indem durch die Einfügung der (jetzigen) Absätze 3 und 4 für Änderungen nach dem Antragsmonat beim Einkommen ein besonderes Änderungsverfahren eingeführt wurde. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Rechtsinstituten besteht nunmehr darin, dass bei der Freistellung das Einkommen des Antragsmonats als Einkommen eines jeden Monats im Freistellungszeitraum gilt und im Falle der Änderung des Einkommens im Sinne des § 18a Abs. 3 BAföG abschließend gemäß § 18a Abs. 4 BAföG ein (fiktives) Durchschnittsmonatseinkommen für den gesamten Freistellungszeitraum ermittelt wird, während es bei dem Anspruch auf Kinderteilerlass für jeden einzelnen Monat konkret darauf ankommt, ob in ihm die einkommensbezogene Freistellungsgrenze nach § 18a BAföG nicht überschritten ist. Bei schwankendem Einkommen kann es daher durchaus vorkommen, dass das gemäß § 18a Abs. 4 BAföG ermittelte durchschnittliche Einkommen die Freistellungsgrenze des § 18a Abs. 1 BAföG übersteigt, so dass insgesamt keine Freistellung erfolgen kann, während in einzelnen Monaten des ursprünglichen Freistellungszeitraums die Freistellungsgrenze nach § 18a Abs. 1 BAföG nicht überstiegen ist, so dass für diese Monate ein Anspruch auf die Gewährung des Kinderteilerlasses besteht. Da das für die Freistellung maßgebliche (durchschnittliche) Monatseinkommen des Darlehensnehmers sich nicht immer mit dem tatsächlichen Einkommen des Darlehensnehmers in jedem Monat des Freistellungszeitraums deckt, folgt daraus, dass die Versagung der Freistellung nicht der Gewährung des Kinderteilerlasses entgegenstehen muss, bzw. dass eine nicht erfolgte Freistellung - wie bei der Klägerin im hier interessierenden Zeitraum von April bis September 1997 - nicht automatisch zur Folge hat, dass auch ein Kinderteilerlass nicht gewährt werden kann. § 18b Abs. 2 Nr. 1 BAföG hat nicht zur Voraussetzung, dass der Darlehensnehmer freigestellt worden ist, sondern lediglich, dass sein Einkommen die Freistellungsgrenzen in einem bestimmten Monat nicht übersteigt. Es ist daher als unschädlich für die Klägerin anzusehen, dass sie für den hier interessierenden Zeitraum nicht freigestellt worden ist, obwohl sie bei rechtzeitiger Antragstellung eine Freistellung hätte erreichen können.
36Dem Anspruch auf Kinderteilerlass steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin seinerzeit die Rückzahlungsraten für die Monate April bis September 1997 entrichtet und somit Tilgungsleistungen erbracht hat. Sowohl am 30. Juni als auch am 30. September 1997 erfolgte jeweils eine Einzahlung in Höhe von 600,- DM. Der Erlass einer Forderung setzt zwar voraus, dass eine Forderung besteht, und durch die Tilgungsleistung erlischt in dieser Höhe die Forderung. Für den Anspruch auf Kinderteilerlass reicht es aber aus, dass in dem betreffenden Zeitraum Rückzahlungsraten fällig wurden, wobei es einerlei ist, ob der Darlehensnehmer freigestellt worden ist oder nicht und ob keine Zahlung erfolgt oder eine Rückzahlung geleistet worden ist. Bei der Abwicklung öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse ist es nicht ungewöhnlich, dass zunächst Zahlungen erbracht werden, die auf Grund besonderer Umstände später zu erstatten sind. So ist etwa im Steuerrecht wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Einspruchs (vgl. auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) erforderlich, dass der Steuerschuldner zunächst die Steuerschuld begleicht; nach erfolgreichem Einspruchs- bzw. Klageverfahren hat er dann Anspruch auf Erstattung der zu viel entrichteten Beträge. Auch bei der Einziehung der BAföG-Darlehen durch das Bundesverwaltungsamt kann es zu Überzahlungen kommen, die zu erstatten sind. So kann eine Freistellung mit Rückwirkung eine Erstattungspflicht auslösen, wenn in dem zurückliegenden, jetzt von der Freistellung erfassten Zeitraum Darlehensraten eingezogen oder gezahlt worden sind. Dementsprechend hat auch die Freistellung der Klägerin rückwirkend für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 1997 zu einer Erstattung in Höhe von 600,- DM geführt. Nichts anderes gilt im Prinzip auch für den Kinderteilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG. Das wird besonders deutlich an der bereits angesprochenen Fallkonstellation, dass wegen schwankender Einkommensverhältnisse die zunächst jedenfalls zeitweise ausgesprochene Freistellung gemäß § 18a Abs. 4 BAföG rückwirkend für den gesamten Freistellungszeitraum versagt wird, so dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, für die gesamte Zeit, also auch für die Monate, in denen die Freistellungsgrenze nicht überstiegen worden ist und für die daher der Anspruch auf Kinderteilerlass besteht, die Darlehensraten zunächst zu zahlen. Ergibt die abschließende Prüfung des Anspruchs auf Kinderteil- erlass, dass für einige Monate der Anspruch besteht, verlangt der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, dass das Bundesverwaltungsamt den Kinderteilerlass ausspricht und die insoweit gezahlten oder abgebuchten Darlehensbeträge erstattet. Ist aber in dieser aufgezeigten Fallkonstellation eine Gewährung des Kinderteilerlasses letztlich in Form der Erstattung der bereits gezahlten Beträge möglich und geboten, so kann nach Ansicht des Senats in den Fällen wie dem vorliegenden Fall, in denen ausnahmsweise trotz Vorliegens der Freistellungsvoraussetzungen eine Freistellung nicht begehrt und das Darlehen zunächst zurückgezahlt worden ist, nichts anderes gelten. Die Verpflichtung zur Gewährung des Kinderteilerlasses hat dann die Verpflichtung zur Erstattung der bereits geleisteten Beträge zur Folge, ohne dass dies eines besonderen Ausspruchs im Urteilstenor bedarf.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die unterschiedliche Quotierung für die erste und zweite Instanz ist dadurch zu erklären, dass in erster Instanz der Kinderteilerlass für zwölf Monate und in zweiter Instanz nur noch für acht Monate eingeklagt worden ist, wobei die Klage im Hinblick auf sechs Monate Erfolg hatte.
38Soweit der Berufung und der Klage stattgegeben worden ist, ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Bestimmung der Antragsfrist in § 4 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV zuzulassen. Soweit die Berufung keinen Erfolg hatte, ist die Revision nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO insoweit nicht vorliegen.
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