Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 518/99

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 5 BAföG für die Zeit von April bis September 1997 zu gewähren; der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1998 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll- streckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Berufung stattgegeben worden ist; sie wird nicht zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.


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