Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 664/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000,-- DM festgesetzt. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen es einem (Lehramts-)Bewerber um die vorläufige Freihaltung einer Stelle als Beamter auf Probe im Wege einer einstweiligen Anordnung geht, ist der Streitwert entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Anwendung von § 13 Abs. 4 Satz 1 b GKG zu bemessen. Die Vorschrift ist nicht einschlägig, weil der Antrag nicht auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses abzielt, sondern dazu dient, die "Schaffung vollendeter Tatsachen" durch Erlass einer Sicherungsanordnung zu verhindern. Zwar strebt der Einstellungsbewerber letztlich die Einstellung an, übrigens nicht anders als der Beförderungsbewerber, dem es im Ergebnis um seine Beförderung geht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Rechtsschutzziel zunächst nur die Stellenblockade ist. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen in gegenteiligem Sinne darauf abgehoben hat, die letztlich angestrebte Erlangung eines bestimmten Status bekomme schon im Rahmen der Sicherungsanordnung vorrangige Bedeutung, hält er an dieser Auffassung nicht weiter fest. Diese Rechtsprechung trägt zum einen dem Antragsziel nicht hinreichend Rechnung. Zum anderen ist eine unterschiedliche Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation im Vergleich zu den Beförderungsstreitigkeiten, bei denen der Senat im Verfahren der einstweiligen Anordnung, soweit der Antrag auf eine Stellenblockade zielt, den hälftigen Auffangwert zugrundelegt, mangels signifikanter Unterschiede sachlich nicht gerechtfertigt.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
4
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.